B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2177/2014
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch C._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 19. März 2014 /
(…) / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – zwei Geschwister syrischer Staatsangehö-
rigkeit – beantragten am 24. Oktober 2013 bei der schweizerischen Bot-
schaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für einen
zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tan-
te (C._______).
Die Botschaft wies die Visumsanträge der Beschwerdeführenden noch
am gleichen Tag unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorge-
sehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Be-
gründung war vermerkt, dass die Absicht der Beschwerdeführenden zur
Wiederausreise vor Ablauf des Visums nicht habe festgestellt werden
können. Der entsprechende Entscheid wurde den Beschwerdeführenden
am 31. Oktober 2013 ausgehändigt.
B.
Gegen den Entscheid der Botschaft liessen die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 29. November 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) Einsprache beim BFM erheben.
C.
Am 13. Dezember 2013 ersuchte das BFM das zuständige kantonale Mi-
grationsamt (nachfolgend: Migrationsamt) um Stellungnahme und um
Durchführung von zusätzlichen Abklärungen bei der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden. Das Migrationsamt liess dem BFM in der Folge
unter anderem zwei Auskunftsbögen zukommen, welche am 27. Januar
2014 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ausgefüllt wur-
den.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 – eröffnet am 21. März 2014 – wies
das BFM die Einsprache vom 29. November 2013 ab. Die Verfahrenskos-
ten von Fr. 150.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führenden würden aus einer Region stammen, aus welcher der Zuwande-
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rungsdruck als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politi-
scher Hinsicht herrschenden Verhältnisse stark sei. Wie die Erfahrung
gezeigt habe, würden viele Personen versuchen, sich aufgrund dieser
prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko
einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich
hoch eingestuft werden. Die Beschwerdeführenden hätten nicht hinrei-
chend dargelegt, dass sie trotz der in Syrien herrschenden Krise beson-
dere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicher-
stellen könnten. Es würden zudem keine besonderen, humanitären Grün-
de vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend not-
wendig erscheinen liessen, zumal sich die Beschwerdeführenden im Li-
banon, einem sicheren Drittstaat, aufhalten würden. Eine zwangsweise
Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe zudem keine
Hinweise, dass die Beschwerdeführenden im Libanon wegen der Her-
kunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Schliesslich kom-
me auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Wei-
sung des BFM vom 4. September 2013) nicht zur Anwendung, weil die
Beschwerdeführenden in keinem in der Weisung umschriebenen Ver-
wandtschaftsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Gastgeberin ste-
hen würden. Somit vermöchten sie die Voraussetzungen zur Erteilung der
beantragten Visa nicht zu erfüllen, weshalb die Botschaft deren Ausstel-
lung zu Recht verweigert habe.
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. April 2014 an die Vorinstanz – und von dieser
am 22. April 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet – liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsver-
treterin sinngemäss beantragen, der Entscheid des BFM vom 19. März
2014 sei aufzuheben und es sei ihnen ein humanitäres Visum zu erteilen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem ein fremdsprachiges
Schreiben eines Gemeindepfarrers mit deutscher Übersetzung sowie ein
fremdsprachiges Schreiben eines Bürgermeisters mit deutscher Überset-
zung (in Kopie) eingereicht.
E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde zur Hauptsache
auf die Schreiben des Gemeindepfarrers und des Bürgermeisters verwie-
sen, in welchen die schwierige Situation und die unerträgliche Lage, Si-
cherheitsmängel und Lebensgefahr in Syrien geschildert würden.
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F.
Am 7. Mai 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 23. Mai 2014 eingela-
den.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 an den Aus-
führungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Beschwerdefüh-
renden am 19. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Ver-
fügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
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3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit wei-
teren Hinweisen).
3.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Viel-
mehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungs-
verordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeit-
raums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die
zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benöti-
gen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
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keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert
durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl.
L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1
Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird je-
doch nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung
geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Vi-
sums vorliegend nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände
kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerde-
führenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schen-
gen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hin-
zuweisen, dass die Rechtsvertreterin die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Beschwerdeführenden in den von ihr am 27. Januar
2014 ausgefüllten Auskunftsbögen nur garantieren kann, "wenn die Lage
(sich in Syrien) entspannt" (vgl. Akten BFM 39 und 36). Die Erteilung ei-
nes Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher
nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das
BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz
aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
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den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch
einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten
wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die
betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriege-
rischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter
Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände
der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland
sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat,
ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-
striktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgeset-
zes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung
des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humani-
tären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM –
zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. D vorstehend). Die
Beschwerdevorbringen beziehungsweise die Ausführungen in den mit der
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Beschwerdeschrift eingereichten Beweismitteln (Schreiben des Gemein-
depfarrers und des Bürgermeisters) sind nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal sie sich lediglich
auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in Syrien bezie-
hen. Ausführungen zu deren Situation im Libanon werden keine geltend
gemacht. Es bestehen demzufolge keinerlei Anzeichen, dass die Be-
schwerdeführenden im Libanon unmittelbar gefährdet wären, ansonsten
dies mit Bestimmtheit angeführt worden wäre.
6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht kein humani-
täres Visum ausgestellt.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Beirut.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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