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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2177/2015
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-
Schalch, Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Raffaela Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (…).
D-2177/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer flog eigenen Angaben zufolge am 18. November
2014 von Colombo, Sri Lanka, nach Katar und von dort nach kurzem Auf-
enthalt weiter nach Frankreich. Am 24. November 2014 sei er per Auto in
die Schweiz gereist, wo er am 25. November 2014 um Asyl nachsuchte. Er
wurde für die weitere Behandlung seines Asylgesuchs dem Testbetrieb in
Zürich zugewiesen. Am 1. Dezember 2014 bevollmächtigte er die Mitarbei-
tenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb VZ Zü-
rich mit der Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren. Am 9. Januar
2015 fand seine Befragung zur Person statt. Der Beschwerdeführer reichte
seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Eine Botschaftsanfrage ergab, dass der Beschwerdeführer mit einem itali-
enischen Touristenvisum gereist war, das am (…) von der italienischen Bot-
schaft in Colombo, Sri Lanka, ausgestellt worden und vom (…) gültig war.
Am 20. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Dublin-Verfahren gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Vo-
rinstanz, angesichts des Umstandes, dass er mit einem italienischen Tou-
ristenvisum gereist sei, mutmasslich Italien für die Durchführung seines
Asylverfahrens zuständig halte und beabsichtige, auf das Gesuch nicht
einzutreten.
C.
Am 22. Januar 2015 nahm die Rechtsvertreterin fristgerecht Stellung zur
beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Sie berief sich auf die Ausführun-
gen des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) im Fall Tarakhel gegen die
Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Nr. 292117/12), wonach die Si-
cherheitsvermutung für Italien nicht länger haltbar und die Zulässigkeit der
Überstellung im Einzelfall zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer leide an
hohem Blutdruck, Schmerzen an den Extremitäten und am Rücken. Er
nehme täglich Medikamente ein. Da er männlich und alleinstehend sei, sei
für ihn die Wahrscheinlichkeit erhöht, in Italien keinen Unterbringungsplatz
zu erhalten. Angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit sei seine Weg-
weisung unzulässig, sofern keine individuelle Prüfung stattfinde und von
den italienischen Behörden keine Garantien eingeholt würden, hinsichtlich
des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung und Betreu-
ung sowie der notwendigen medizinischen Versorgung. Zum Beleg des
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medizinischen Vorbringens reichte die Rechtsvertreterin Untersuchungs-
berichte des (…) in B._______ ein sowie eine Entbindungserklärung von
der Schweigepflicht gegenüber der Rechtsvertreterin.
D.
Am 27. Januar 2015 richtete das Dublin-Office des SEM ein Aufnahmeer-
suchen an die italienischen Behörden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) und erläuterte, die italienische Bot-
schaft in Colombo, Sri Lanka, habe dem Beschwerdeführer ein Touristen-
visum ausgestellt, woraus sich die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO ergebe. Es übermittelte auch die Kopie der Identitäts-
karte des Beschwerdeführers und eine Fotographie.
E.
Am 25. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbe-
richt zu den Akten, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer an
Hyperthyreose, einer krankhaften Überfunktion der Schilddrüse, leide und
zur weiteren Untersuchung ins Spital überwiesen werde. In der Folge gin-
gen bei der Vorinstanz am 11. März 2015, am 18. März 2015 sowie am 23.
März 2015 weitere Arztberichte ein. Gemäss diesen leide der Beschwer-
deführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittel-
schweren Depression, an Bluthochdruck und an weiteren nicht näher be-
zeichneten Symptomen, welche das Erkennungsvermögen und das Be-
wusstsein beträfen, sowie an Vergesslichkeit. Den eingereichten Berichten
ist auch zu entnehmen, dass diese Beschwerden engmaschig therapiert
wurden; der Beschwerdeführer erhielt Medikamente gegen Bluthochdruck,
Schilddrüsenüberfunktion, Schmerzen, Fieber und Entzündungen sowie
Psychopharmaka und Schlafmittel.
F.
Am 30. März 2015 teilte das Dublin-Office des SEM den italienischen Be-
hörden mit, dass die Schweizer Behörden Italien als für die Prüfung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erachteten, da innert Frist
keine Antwort eingegangen sei. Am gleichen Tag wurde der Rechtsvertre-
terin der Entwurf des Asylentscheids zugestellt. Das SEM begründete sein
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beabsichtigtes Nichteintreten mit der Zuständigkeit Italiens, welche ge-
mäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO begründet sei. Die Überstellung sei ferner
sowohl zulässig als auch zumutbar. Italien verletze die Aufnahmebedingun-
gen nicht in systematischer Weise. Auch individuell seien keine Anhalts-
punkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Italien in eine existenzi-
elle Notlage geraten würde. Daher sei nicht angezeigt, bei den italienischen
Behörden entsprechende Garantien einzuholen. Dem aktuellen psychi-
schen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne
bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werden, indem
die italienischen Behörden über die besondere Schutzbedürftigkeit und die
notwendige medizinische Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung in-
formiert würden, so dass die Weiterbehandlung als gewährleistet erachtet
werde. Es sei davon auszugehen, dass Italien die nötige medizinische Un-
terstützung leisten werde, der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich
an die dortigen Behörden wenden.
G.
Am 30. März 2015 ging bei der Vorinstanz die Stellungnahme der Rechts-
vertreterin zum Entscheidentwurf ein. Nochmals verlangte sie – unter Be-
rufung auf den sehr schlechten Gesundheitszustand – eine individuelle Ab-
klärung und die Einholung entsprechender Garantien bei den italienischen
Behörden. Der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt, nachdem er erfah-
ren habe, dass er nach Italien geschickt werden solle. Er habe sich dort nie
aufgehalten, er wisse gar nicht, dass er je ein italienisches Visum gehabt
haben solle.
H.
Am 31. März 2015 erging der Nichteintretensentscheid des SEM, der am
1. April 2015 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eröffnet wurde
und der der unter Bst. F dargestellten Argumentation folgte. Der Kanton
B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es
wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Diese Verfügung wurde am 1. April 2015 eröffnet.
I.
Am 8. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur erneuten
Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu allen entscheidrelevanten Akten zu gewäh-
ren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei
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den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass der Beschwer-
deführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, Be-
treuung und medizinischer Versorgung erhalte. Die Vor-instanz sei ferner
anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der in seinem
Fall eingeholten Garantie zu gewähren. Auch sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessfüh-
rung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zur Begründung verwies die Rechtsvertreterin zum ei-
nen auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer gar nicht bewusst ge-
wesen sei, dass für ihn ein italienisches Visum ausgestellt worden sei. Aus
den im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemachten Akten sei nicht
ersichtlich, wie ihm das erteilte Visum zugeordnet worden sei. Es sei dem
Beschwerdeführer auch nicht offengelegt worden, mit welchen Daten und
Informationen die Botschaftsanfrage erfolgt sei. Da dieser Umstand beson-
ders relevant gewesen sei für die Bestimmung des zuständigen Dublin-
Staates, hätte ihm hier volle Akteneinsicht gewährt werden müssen, an-
dernfalls er sich dazu gar nicht adäquat habe äussern können. Die Vo-
rinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei
die Zuständigkeit Italiens lediglich durch Verfristung zustande gekommen.
Es sei daher unklar, ob das erteilte Visum überhaupt dem Beschwerdefüh-
rer zugeordnet werden könne; die Vorinstanz habe damit gegen den
Grundsatz der Amtsermittlung verstossen. Der Beschwerdeführer habe
hingegen seinen Reiseweg schlüssig und substanziiert dargelegt.
Zum anderen legte die Rechtsvertreterin bezugnehmend auf das Urteil Ta-
rakhel erneut dar, dass in Italien ein grosser Engpass bei den Unterkünften
bestehe und gerade bei besonders verletzlichen Personen erhöhte Anfor-
derungen an die Aufnahmebedingungen zu stellen seien. Es sei sehr wahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer in Italien keine geeignete Unter-
kunft finden würde und daher bestehe ein hohes Risiko, dass ihm eine un-
angemessene Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Erforderlich
sei daher, dass die Vorinstanz Abklärungen vornehme hinsichtlich der Un-
terkunft und der medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers. Seien
bei diesen Abklärungen Engpässe ersichtlich, so sei die Vorinstanz ver-
pflichtet, entsprechende Garantien einzuholen. Andernfalls dürfe der Be-
schwerdeführer nicht überstellt werden. Eine blosse Information der italie-
nischen Behörden, wie von der Vorinstanz vorgeschlagen, reiche nicht aus.
D-2177/2015
Seite 6
J.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung an. Den Beschwerdeantrag
Ziff. 2 bezüglich der vollständigen Akteneinsicht wies das Gericht ab, da
dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
alle relevanten Informationen bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs
sowie in der ihn betreffenden Verfügung bekannt gegeben worden waren.
Das Gericht gewährte die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
K.
Am 21. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht
vom 20. April 2015 ein.
L.
In seiner Stellungnahme vom 24. April 2015 führte das SEM aus, die Ab-
klärungen bei der italienischen Botschaft in Colombo hätten ergeben, dass
dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt worden sei. Man müsse davon
ausgehen, dass die italienischen Behörden die nötigen Abklärungen seriös
vorgenommen hätten, bevor sie das Ergebnis an das SEM übermittelt hät-
ten. Es gebe keinen Anlass, an der Visums-Zuordnung zu zweifeln. Mit
dem Übernahmeersuchen seien ein Foto und eine Kopie der Identitäts-
karte mitgeschickt worden, das Prozedere sei korrekt abgelaufen. Hinsicht-
lich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien verwies das SEM auf die Ausführungen in seiner Ver-
fügung vom 31. März 2015. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer
nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium. Nur in
diesem Fall könne eine zwangsweise Rückweisung überhaupt einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ergänzend wurde bemerkt, dass
sich das Urteil Tarakhel auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Kon-
text beziehe und nicht auf andere Personengruppen. Es seien in diesem
Urteil auch keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asyl-
system festgestellt worden. Das Urteil habe im vorliegenden Fall keine wei-
tere Bewandtnis, weshalb das SEM sich nicht verpflichtet sehe, entspre-
chende Garantien einzuholen.
M.
In der Replik vom 4. Mai 2015 entgegnete die Rechtsvertreterin, das SEM
habe in seiner Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer sich offensichtlich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen
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Krankheitsstadium befinde und bei seiner Rückweisung kein Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK drohe. Diese Einschätzung entspreche jedoch nicht den
Tatsachen. Gemäss dem neusten Arztbericht vom 30. April 2015 (der als
Beilage zu den Akten gereicht wurde), sei beim Beschwerdeführer eine Hy-
perthyreose mit diffuser Struma Morbus Basedow festgestellt worden. Da-
bei handle es sich um eine Autoimmunerkrankung der Schilddrüse, die als
schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung zu betrachten sei und
unbehandelt zum Tod führen könne. Der behandelnde Arzt habe ihr telefo-
nisch die Situation erläutert und bestätigt, dass der Beschwerdeführer le-
benslang Medikamente einnehmen und engmaschig ärztlich überwacht
werden müsse. Auch seine anderen Krankheitssymptome könnten auf
diese Haupterkrankung zurückzuführen sein. Angesichts dieses Sachstan-
des sei die Einholung von Garantien hinsichtlich der Unterkunft und des
Zugangs zu medizinischer Versorgung unabdingbar.
N.
Am 22. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom
21. Juli 2015 ein, in dem der behandelnde Facharzt für Innere Medizin, bei
welchem sich der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2015 in hausärztlicher
Behandlung befindet, eine schwere Schilddrüsenüberfunktion feststellte
und festhielt, der Beschwerdeführer sei deshalb auch weiterhin im (Spital),
B._______, in Behandlung. Wegen seiner psychischen Beschwerden habe
er den Beschwerdeführer an das psychiatrische Zentrum C._______ über-
wiesen.
O.
Am 11. August 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbe-
richt vom 24. Juli 2015 des (Spital), Abteilung für Endokrinologie und Dia-
betologie, in B._______ ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwer-
deführer unter Hyperthyreose Morbus Basedow und einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leidet und in regelmässiger Behandlung steht.
Bisher weise der Beschwerdeführer noch immer erhöhte Blutdruckwerte
auf, weshalb die medikamentöse Therapie stetig ausgebaut werde. Diese
sei fortzuführen, bis sich die Schilddrüsenwerte bessern würden, es seien
regelmässige ärztliche Kontrollen nötig.
P.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 reichte eine Rechtsvertreterin des Test-
zentrums in Zürich aktuelle Arztberichte zur Dokumentation des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers ein und beantrage die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG.
D-2177/2015
Seite 8
Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Mor-
bus Basedow, schwerer Hypertonie und einer psychischen Erkrankung
leide und ausnahmslos auf rezeptpflichtige Medikamente angewiesen sei.
Die für ihn überlebenswichtige Behandlung setze das aktive Zusammen-
wirken verschiedener Fachärzte voraus sowie die Überwachung durch den
Hausarzt. Der Beschwerdeführer sei daher besonders verletzlich. Unter
Bezugnahme auf den jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) zu den Aufnahmebedingungen in Italien erläuterte die Rechts-
vertreterin ferner, dass der Beschwerdeführer – der in Italien noch nicht als
Flüchtling registriert wurde – noch kein Asylgesuch habe stellen können
und dieses noch nicht formalisiert worden sei, was sehr problematisch sei,
da der Zugang zu Leistungen im Rahmen der Unterbringung und Versor-
gung für Asylsuchende erst nach der formellen Entgegennahme des Ge-
suchs gesichert sei und diese Zeitspanne gerade in den grossen Städten
Rom und Mailand wegen Überlastung der Behörden mehrere Monate dau-
ern könne. Erfahrungsgemäss würden Dublin-Fälle aber nach der Ankunft
am Flughafen in den Verantwortungsbereich der Behörden in Mailand oder
Rom zugeteilt. Zwischen Ankunft und Formalisierung des Gesuchs laufe
der Beschwerdeführer Gefahr obdachlos zu werden und er erhalte auch
noch keine Gesundheitskarte. Die für ihn dringend nötige lückenlose ärzt-
liche Betreuung sei unter diesen Umständen nicht sichergestellt. Es drohe
eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Ihren Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung begründete die Rechts-
vertreterin mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungs-
entscheid vom 12. Mai 2015 aus dem Testbetrieb dem erweiterten Verfah-
ren zugewiesen und dem Kanton B._______ zugeteilt worden sei. Die Auf-
wendungen der Rechtsvertretung würden daher nicht mehr durch die für
das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt,
weshalb die amtliche Verbeiständung beantragt werde, die im vorliegenden
Verfahren auch notwendig sei im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Am 14.
Oktober 2016 ging bei Gericht eine Fürsorgebestätigung ein.
Q.
Am 17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten sowie eine E-Mail-Auskunft des behandelnden Endo-
krinologen am (Spital), B._______, vom 13. Oktober 2016. Der Beschwer-
deführer sei medikamentös nun gut eingestellt, dies habe aber nur durch
regelmässige ärztliche Überwachung erreicht werden können und er sei
auch weiterhin auf kontinuierliche ärztliche Behandlung und Kontrollen an-
gewiesen, andernfalls sich sein Zustand wieder verschlechtern würde.
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Seite 9
R.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbe-
richt des behandelnden Radiologen vom 23. Februar 2017 ein, aus dem
hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer eine Radiojodtherapie geplant
sei.
S.
Am 30. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin den Bericht des behan-
delnden Augenarztes vom 17. März 2017 zu den Akten. Aus diesem geht
hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Venenastver-
schluss leidet und in regelmässiger Behandlung steht.
T.
Im Schreiben vom 11. April 2017 führte die Rechtsvertreterin aus, der Be-
schwerdeführer befinde sich seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz und
in einem umfassenden Betreuungssetting, das durch das Zusammenwir-
ken verschiedener Ärzte gewährleistet sei. Inzwischen nehme er auch an
einem Beschäftigungsprogramm teil, das eine stabilisierende Wirkung
habe. Mit dem Schreiben reichte sie einen Arztbericht des behandelnden
Psychiaters vom 7. April 2017 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Stimmungsschwankungen
leide und ihn der Umstand seiner Flucht und das Zurücklassen seiner Fa-
milie in Sri Lanka sehr stark beschäftige. Er benötige eine stabile Umge-
bung.
U.
Am 2. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Einsatzvereinbarung mit
dem Beschäftigungsprogramm „(…)“ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
D-2177/2015
Seite 10
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das vorliegende Verfahren wirft die Frage auf, ob die im Urteil der Grossen
Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer
29217/12) niedergelegten Grundsätze zwingend auch auf Verfahren An-
wendung finden müssen, in denen nicht Familien mit Kindern sondern an-
dere verletzliche Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt werden sollten. Diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung wurde allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV, V und VI
des Bundesverwaltungsgerichts zur Abstimmung vorgelegt (Art. 25 VGG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
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Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. Ok-
tober 2014 mit einem Touristenvisum, ausgestellt von der italienischen Bot-
schaft in Colombo, in den Schengenraum einreiste. Die Zuständigkeit Itali-
ens ergibt sich gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM ersuchte die
italienischen Behörden am 27. Januar 2015 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen
Behörden liessen das Aufnahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre
Zuständigkeit infolge der sogenannten Verfristung de facto anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.5 Der in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Abklärungen durch
das SEM und die Botschaft seien in Hinblick auf die Erteilung des Visums
an den Beschwerdeführer unvollständig und ungenügend gewesen, kann
nicht gefolgt werden. Die involvierten Behörden verfügten über genügend
Angaben, um den Beschwerdeführer zweifelsfrei zu identifizieren und ihm
das erteilte Visum zuzuordnen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor,
aufgrund derer an den von den italienischen Behörden auf diploma-
tischem Weg erhaltenen Auskünften zu zweifeln wäre. Das Bundesver-
waltungsgericht geht – wie die Vorinstanz – davon aus, dass die
italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Touristen-
visum auf seinen Namen erteilt hatte. Ob er dies selbst beantragt hatte
oder ob ein Schlepper das Visum für ihn organisierte, ist dabei nicht von
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Seite 12
Bedeutung. Relevant ist einzig, dass dieses Visum dem Beschwerde-
führer die Einreise in den Schengenraum ermöglichte.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
4.6 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, die gesuchstellende Person in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asyl-verfahren und die Aufnah-
mebedingungen für die schutzsuchenden Personen in jenem Mitgliedstaat
Systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen und
nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat
bestimmt werden kann.
Betreffend die Situation in Italien hielt der EGMR in seinem Urteil Tarakhel
fest, dass – obwohl ernsthafte Zweifel an den ausreichenden Kapazitäten
des italienischen Systems nicht von der Hand zu weisen seien und insbe-
sondere ein Unterbringungsnotstand aufgrund der unbestrittenen Defizite
in Italien hinsichtlich der Anzahl von verfügbaren Unterkunftsplätzen im
Verhältnis zur Anzahl unterbringungsberechtigten Asylsuchenden festzu-
stellen sei –, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Unterbrin-
gungssituation als solches die Überstellung von Asylsuchenden generell
als unzulässig weil EMRK-widrig erscheinen lasse. Der Gerichtshof ver-
neinte das Vorliegen systemischer Mängel (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, sowie
das Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 114 f. und 120).
4.6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Ferner kann
sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat, vor der
Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersu-
chen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zu-
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Seite 13
sammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffe-
nen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.6.2 Im Grundsatz können sich die Mitgliedstaaten auf die Vermutung ver-
lassen, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten
Staaten die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen
ineinander haben (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE 2010/45 E. 7.4 f.;
ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 21. Dezember
2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10
[N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E.
u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and
Law Reform], Rz. 78 ff.). Diese Vermutung der Beachtung der Menschen-
rechte durch die Mitgliedstaaten ist allerdings nicht unwiderlegbar. Es ist
nicht auszuschliessen, dass bei grösseren Problemen in einem bestimm-
ten Mitgliedstaat die ernst zu nehmende Gefahr entstehen kann, wonach
Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat einer völker-
rechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt sein könnten, die mit ihren
Rechten, wie sie sich namentlich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus der
EMRK ergeben, unvereinbar wäre (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.11). Die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat derartige Problemlagen be-
reits für verschiedene Mitgliedstaaten erörtert (vgl. BVGE 2012/27 zu
Malta, das (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 sowie das Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 zu Ungarn; E-1780/2014 vom 1. Mai 2014 und D-3794/2014
vom 17. April 2015 zu Bulgarien; E- 814/2013 vom 20. Juni 2013 zu Italien).
Für die Widerlegung der Vermutung reicht indessen nicht schon der ge-
ringste Verstoss gegen die asylrechtlichen Normen aus; ansonsten würden
die Verpflichtungen der Staaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tem ausgehöhlt. Wenn jedoch systemische Mängel des Asylverfahrens und
der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ernstlichen Grund zur An-
nahme geben, dass die betroffene Person tatsächlich Gefahr läuft, einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden,
so ist der Mitgliedstaat gehalten, sie nicht an den als zuständig bestimmten
Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. BVGE 2012/27
E. 6.4). Ein Selbsteintritt kann, sofern die Rückkehr der gesuchstellenden
Person in den zuständigen Mitgliedstaat eine konkrete Existenzgefährdung
(beispielsweise aus medizinischen Gründen; vgl. BVGE 2011/9 E. 7 f.) zur
Folge hätte, gerechtfertigt sein.
D-2177/2015
Seite 14
4.6.3 Das Urteil Tarakhel des EGMR eröffnet den mit Dublin-Überstellun-
gen befassten Asylbehörden der Dublin-Mitgliedstaaten neben dem Selbst-
eintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch eine weitere Hand-
lungsoption, sofern in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, das
Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende bei einer
Überstellung in einer Weise behandelt werden könnten, die ihre Grund-
rechte verletzen könnte. Der EGMR verpflichtete das damalige BFM (heute
SEM) im Urteil dazu, vor der Überstellung einer Familie mit Kindern nach
Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen,
ansonsten die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens als nicht
zulässig erachtet werde. Er verknüpfte die Zulässigkeit der Überstellung
mit die Erfüllung einer weiteren Bedingung. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die sich aus diesem Urteil hinsichtlich der Situation für Familien mit
Kindern ergebenden Konsequenzen für die Schweizer Asylpraxis in sei-
nem Grundsatzurteil BVGE 2015/4 dargestellt. Auf die im Urteil enthaltene
Zusammenfassung des Urteils Tarakhel wird vorliegend verwiesen (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.1).
4.7 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft sich die Rechtsvertrete-
rin des Beschwerdeführers ebenfalls auf das Urteil Tarakhel und beantragt
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache zur erneuten Überprüfung durch das SEM im Sinne der Schlussfol-
gerungen des Urteils des EGMR. Der Vollzug der verfügten Wegweisung
nach Italien sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer besonders verletz-
lich sei. Er leide an einer sehr schweren chronischen Krankheit, die zum
Tod führen könne, wenn er nicht unter permanenter ärztlicher Kontrolle und
in stetiger Behandlung stehe. Sofern eine seinem Gesundheitszustand ent-
sprechende Unterbringung sowie der Zugang zur nötigen medizinischen
Versorgung in Italien nicht sichergestellt seien, drohe ihm mit hoher Wahr-
scheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, vor Erlass des Entscheids
von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen, hinsicht-
lich der Aufnahmebedingungen und der medizinischen Versorgung des Be-
schwerdeführers in Italien. Dies sei nach Aufhebung der Verfügung nach-
zuholen. Zu den so erhaltenen Garantien sei dem Beschwerdeführer so-
dann das rechtliche Gehör zu gewähren. Andernfalls sei seine Überstel-
lung nicht zulässig.
4.8 Das SEM erachtete es dagegen in seinem Entscheid vom 31. März
2015 nicht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde, welche einen
D-2177/2015
Seite 15
Verstoss gegen Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte. Auch sei Italien ver-
pflichtet und in der Lage, ihm die nötige medizinische oder sonstige Hilfe
zu gewähren. Es reiche daher aus, die italienischen Behörden vor dem
Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand gemäss
Art. 31 und 32 Dublin-III-VO zu informieren. Darüber hinaus hielt das SEM
die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze nicht für anwendbar, da in
casu nicht eine Familie betroffen sei, sondern eine Einzelperson. Weil das
italienische Asylsystem überdies keine systemischen Mängel aufweise, sei
das SEM nicht verpflichtet gewesen, bei den italienischen Behörden schrift-
liche Garantien einzuholen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bis anhin nicht abschliessend
geäussert, ob sich die in BVGE 2015/4 E. 4.1, 4.2. skizzierte Argumenta-
tion und die daraus resultierende Verpflichtung zur Einholung von individu-
ellen Garantien zur Abwendung eines drohenden Risikos der Verletzung
von Art. 3 EMRK im Einzelfall ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in de-
nen Familien mit Kindern im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt wer-
den sollen oder ob die Zulässigkeit der Überstellung auch bei anderen Ka-
tegorien von besonders verletzlichen Personen vom Vorliegen einer indivi-
duellen Garantie abhängig gemacht werden muss.
5.2 Der EGMR selbst hat diese Frage insoweit offen gelassen als er sich
nach den allgemeinen Ausführungen (vgl. Urteil Tarakhel, "[a] Recapitula-
tion of general prinicples", §§ 93 – 99) mit dem Einzelfall der Familie Tarak-
hel und – angesichts dieser Konstellation – insbesondere mit dem Kindes-
wohl auseinandersetzte. Das Gericht prüfte die individuelle Schutzbedürf-
tigkeit beziehungsweise inwieweit eine drohende Obdachlosigkeit und die
mit der nicht ausreichenden Unterbringung verbundene Gefahr der Famili-
entrennung rechtlich zu bewerten waren. Es kam zum Schluss, dass es
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass die Einheit der Familie gewahrt und für eine kind-
gerechte Unterbringung gesorgt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122;
vgl. auch BVGE 2015/4 E. 4.1).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der in der Beschwerde
vorgetragenen Argumentation, wonach die Behörden in Dublin-Verfahren
zwingend verpflichtet sein sollen, individuelle Garantien bei Überstellungen
nach Italien nicht nur bei Familien mit Kindern, sondern auch bei anderen
D-2177/2015
Seite 16
als vulnerabel zu bezeichnenden Personen einholen zu müssen, aus den
folgenden Erwägungen nicht anzuschliessen.
5.4 Die Grosse Kammer hat sich nicht explizit zur Reichweite der Anwend-
barkeit der im Urteil Tarakhel bezüglich der Einholung von Garantien im
Einzelfall niedergelegten Grundsätze geäussert. Tatsächlich erfolgt die
Auseinandersetzung mit der Unterbringungssituation und den Aufnah-
mestrukturen in Italien losgelöst von der Auseinandersetzung mit dem Ein-
zelfall (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 37 ff., § 106 ff.). Die vorgelagerte Aus-
einandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen in Italien, sowie die
daraus gezogenen Schlussfolgerungen (keine systemischen Mängel, je-
doch ein eklatanter Notstand in der Unterbringungssituation) beziehen sich
auf die Situation des italienischen Asylwesens als Ganzes. Allerdings
macht der Gerichtshof deutlich, dass dieser Darstellung im Rahmen der
Berücksichtigung des Kindeswohls und der Situation, in welcher sich Fa-
milien befinden, eine besondere Beachtlichkeit zukomme. Zwar rekurriert
die Grosse Kammer auf ihre Aussagen im Urteil M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011 (Application no. 30696/09) wonach
Asylsuchende als „Mitglieder einer besonders unterprivilegierten und ver-
letzlichen Bevölkerungsgruppe“ zu bezeichnen seien (vgl. Urteil Tarakhel,
a.a.O., § 97) und deshalb auch nicht auszuschliessen sei, dass die Verant-
wortlichkeit eines Staates unter Art. 3 EMRK gegeben sein könne, wenn
eine völlig von staatlicher Unterstützung abhängige asylsuchende Person
mit Gleichgültigkeit seitens des Staates konfrontiert sei, während sie sich
in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Situation ernster Bedürftig-
keit befinde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 98). Dabei geht sie in Hinblick
auf Minderjährige von einer „extremen Verletzlichkeit“ aus (vgl. Urteil Ta-
rakhel, a.a.O., § 99). Im italienischen Kontext, so der Gerichtshof an ande-
rer Stelle, sei diese Anforderung des „besonderen Schutzes“ von Asylsu-
chenden angesichts deren spezieller Bedürfnisse und Verletzlichkeit be-
sonders bedeutsam, sofern Kinder betroffen seien (vgl. Urteil Tarakhel,
a.a.O., § 119). Falls eine kindgemässe Unterbringung und Versorgung
nicht gewährleistet sei – und allenfalls die Gefahr bestehe, dass Kinder von
ihren Eltern getrennt würden –, so sei der Schutzbereich von Art. 3 EMRK
betroffen (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 120). Es ist erkennbar, dass der
Gerichtshof die Situation von minderjährigen Kindern im Verhältnis zu den
übrigen – ebenfalls grundsätzlich schon als verletzlich erachteten – Asyl-
suchenden als deutlich kritischer einschätzte und deshalb auch zum
Schluss kam, es seien individuelle Zusicherungen nötig, um dem Kindes-
wohl Rechnung zu tragen. Aus diesen Ausführungen ist jedoch nicht er-
sichtlich, dass der Gerichtshof damit Aussagen betreffend die Überstellung
D-2177/2015
Seite 17
von anderen besonders Verletzlichen, insbesondere kranken Personen,
treffen wollte – eine Unklarheit, die in der „Joint partly dissenting opinion“
der dem Urteil Tarakhel nicht zustimmenden Richterinnen und Richtern
auch ausdrücklich bemängelt wurde (vgl. Joint Party Dissenting Opinion
der Richterinnen Casadevall, Berro-Lefèvre und des Richters Jäderblom,
im Anschluss an das Urteil).
5.5 In diesem Zusammenhang sind auch die nach dem Urteil Tarakhel er-
gangenen Urteile des EGMR A.M.E. gegen Niederlande vom 13. Januar
2015 (Nr. 51428/10) sowie A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015
(Nr. 39350) beachtlich. Beide beleuchteten die Ausgangslage der Be-
schwerdeführer anhand der vom Gerichtshof im Fall Tarakhel aufgestellten
Kriterien, um das individuell drohende Gefährdungsrisiko im Rahmen von
Art. 3 EMRK zu prüfen (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 93 – 99): Der Ge-
richtshof erachtete als Prüfschema für das Vorliegen einer drohenden Ge-
fährdung im Fall der Überstellung folgende Faktoren für beachtlich: "(…)
the sex, age and state of health of the victim" (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O.,
§ 94). Auch die genannten Urteile folgen bei der Prüfung von Art. 3 EMRK
den Grundsätzen, wie sie in den Paragrafen 93 – 99 und 101 – 104 des
Urteils Tarakhel niedergelegt wurden (vgl. Urteil A.M.E, a.a.O., § 28, Urteil
A.S., a.a.O., § 26). Ausdrücklich weist der Gerichtshof in beiden Urteilen
darauf hin, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindest-
mass an Schwere voraussetze, welches von den Umständen des jeweili-
gen Einzelfalles abhängig sei. Wie im Fall Tarakhel werden dabei die Dauer
der Behandlung (hier die Obdachlosigkeit beziehungsweise die unzu-
reichende Unterbringung), ihre Auswirkungen auf die psychische und phy-
sische Gesundheit sowie unter Umständen weitere Faktoren wie Ge-
schlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Personen genannt
(vgl. Urteil A.M.E, a.a.O., § 28). Allerdings kommt der Gerichtshof zu ande-
ren Schlüssen – auch weil in diesen Fällen keine Kinder betroffen waren.
Im dem Urteil A.M.E zu Grunde liegenden Sachverhalt konnte der Antrag-
steller, ein junger, alleinstehender, gesunder Mann, der von den Niederlan-
den nach Italien überstellt werde sollte, das Gericht nicht davon überzeu-
gen, dass er sich nach erfolgter Überstellung nach Italien in einer Situation
befinden würde, die zur Annahme einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK
hätte führen können (vgl. Urteil A.M.E, a.a.O., § 35, 36). Auch im Urteil A.S.
gelang dieser Nachweis nicht (vgl. Urteil A.S., a.a.O., § 36) und das Gericht
verneinte die Notwendigkeit, individuelle Garantien einzuholen. In einem
weiteren Fall hielt der EGMR noch genereller fest, Dublin-Überstellungen
Erwachsener nach Italien seien im Grundsatz mit Art. 3 EMRK vereinbar
(vgl. das Urteil des EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali u. a. gegen
D-2177/2015
Seite 18
Schweiz, Nr. 30474/14, § 36), und zwar ohne Zusicherungen einholen zu
müssen.
5.6 Für die Sichtweise, wonach der EGMR im Urteil Tarakhel ein Prozedere
nur für den Fall der Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vor-
geben wollte, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Dublin-III-
VO den Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand von
zu überstellenden Asylsuchenden in Art. 32 bereits im Verordnungstext
selbst ausdrücklich geregelt hat. Angesichts der ohnehin schon bestehen-
den Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die relevanten Daten auszutau-
schen, erübrigt sich im Grundsatz eine weitere Verpflichtung zur Einholung
von individuellen Garantien, jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprü-
fung. Ob die betreffenden Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung aus Art. 32
Dublin-III-VO im Rahmen der Planung des Vollzugs der Überstellung im
Einzelnen genügend nachkommen, ist eine andere Frage, die vorliegend
offen bleiben kann. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz auch im vorlie-
genden Fall im Rahmen ihres Entscheids zu Recht darlegte, den individu-
ellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers werde durch den Informations-
austausch nach Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO Rechnung getragen. Vorlie-
gend ging die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. April
2015 auf die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Italien ein und
sprach die Möglichkeit an, allenfalls im Rahmen der Überstellungsmodali-
täten auf einen entsprechenden Behandlungs- und Therapiebedarf des Be-
schwerdeführers hinzuweisen.
5.7 Als Fazit ist festzuhalten, dass die im Urteil Tarakhel betreffend die Ein-
holung individueller Garantien festgehaltenen Grundsätze nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer zwingenden Anwendung auf
Fälle zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen. Eine zwingende
Verpflichtung, diese Grundsätze auch auf andere Kategorien von beson-
ders verletzlichen (insbesondere schwerkranken) Asylsuchenden auszu-
dehnen, vermag das Gericht aus dem Urteil nicht herauszulesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 25. November 2014
um Asyl nach. Das SEM richtete am 27. Januar 2015 ein Übernahmege-
such an die italienischen Behörden. Diese liessen das Gesuch unbeant-
wortet, weshalb das Dublin-Office den italienischen Partnern am 30. März
2015 mitteilte, Italien werde als zuständig erachtet. Die Verfügung des SEM
wurde am 1. April 2015 eröffnet, das vorliegende Beschwerdeverfahren ist
D-2177/2015
Seite 19
seit dem 8. April 2015 hängig. Das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Dublin-Staates dauert mithin heute nahezu drei Jahre, ohne dass der
Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zu verantworten hätte. Bei
dieser Sachlage ist zu klären, ob die Weiterführung des Dublin-Verfahrens
im vorliegenden Fall noch angezeigt ist.
6.2 Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der
Schweiz) – soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst
verursacht oder verschuldet worden ist – ist einer der Faktoren, die in der
Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind
(vgl. JEAN-PIERRE MONNET, La jurisprudence du Tribunal administratif
fédéral en matière de transferts Dublin, in Breitenmoser/Gless/Lagodny,
[Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427
f.). Vorliegend ist die lange Verfahrensdauer allein dem Umstand
geschuldet, dass der Einzelfall Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwarf,
deren Klärung den Einbezug von drei Abteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts erforderte.
6.3 Auch der Europäische Gerichthof hat in mehreren Urteilen festgestellt,
dass ein „unangemessen langes“ Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat, in
dem sich die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf inter-nationalen
Schutz nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen
muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a., C-411/10 und
C- 93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid,
Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C 578/16 i.S. C. K., H. F., A. S.,
Entscheid vom 16.02.2017, Rn 57, 58).
6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nicht
durchdringen konnte, wonach die ihn betreffende Verfügung hätte aufge-
hoben werden müssen, weil das SEM vor seiner Überstellung nach Italien
verpflichtet gewesen wäre, individuelle Garantien einzuholen (vgl. E. 5), ist
doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedeutende gesundheitli-
che Beeinträchtigungen hat und schwer chronisch krank ist. Es wurde dar-
gelegt, dass seine Leiden der permanenten ärztlichen Betreuung und Kon-
trolle bedürfen, die sich nach übereinstimmenden Aussagen der behan-
delnden Ärztinnen und Ärzte dramatisch verschlechtern könnten, sobald
der Zugang zu einer ständigen ärztlichen Behandlung und Kontrolle nicht
gegeben ist.
D-2177/2015
Seite 20
Ärztlich attestiert ist eine manifeste Schilddrüsenhyperthyreose, die durch
eine Autoimmunerkrankung verursacht wurde (TRAK-positiv, vgl. den ärzt-
lichen Bericht vom 24. Juli 2015, in den Beschwerdeakten). Sein diagnos-
tizierter Bluthochdruck konnte nur nach langwierigen Untersuchungen ein-
gestellt werden (vgl. Arztberichte vom 24. und vom 21. Juli 2015, sowie die
Auskunft vom 13. Oktober 2016). Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer fortlaufend und womöglich lebenslang unter
ärztlicher Kontrolle die nötigen Medikamente erhalten muss, um seine
Krankheiten in Schach halten zu können. Wird die Schilddrüsenüberfunk-
tion nicht richtig behandelt, kann dies eine thyreotoxischen Krise (sog. Thy-
reotoxikose – krisenhafte Verschlimmerung einer Schilddrüsenüberfunk-
tion) zur Folge haben, die aufgrund ihrer Symptome akut lebensbedrohlich
ist (vgl. dazu die Erläuterungen auf , besucht am 11. Juli
2017). Ob die ebenfalls diagnostizierten psychischen Beschwerden (vgl.
dazu den Arztbericht vom
15. September 2016, Beilage 3 zur Beschwerdeeingabe Ziff. 15) in diesem
Zusammenhang stehen oder im Zusammenhang mit seinen Asylvorbrin-
gen, ist unklar, – dies kann aber offen bleiben. Die aufgrund der diagnosti-
zierten Traumatisierung schlechte psychische Verfassung wird derzeit
durch stützende Therapie und psychiatrische Medikation stabilisiert (vgl.
die Eingabe vom 11. April 2017 und den Arztbericht vom 7. April 2017, Bei-
lage zur Beschwerdeeingabe Ziff. 20), zusätzlich stabilisierend wirkt sich
die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm aus
(vgl. ebenda, sowie die Eingabe vom 2. Mai 2017, Beschwerdeeingabe Ziff.
20). Gemäss Arztbericht vom 7. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer
inzwischen auch wegen einem makulären Venenastverschluss mit zystoi-
dem Makulaödem (Netzhautschwellung), welche zu einer Sehverschlech-
terung führt, in Behandlung und erhält regelmässig Injektionen. Auch diese
Erkrankung ist chronisch und lebenslang zu behandeln, ansonsten droht
eine (dauerhafte) Verschlechterung des Sehvermögens (vgl. die Berichte
der Augenklinik des […] vom 28. September 2016, Beilage 1 zur Beschwer-
deeingabe Ziff. 15, beziehungsweise vom 17. März 2017, Beilage zur Be-
schwerdeeingabe Ziff. 19).
6.5 Der Beschwerdeführer äusserte bereits bei der Einreichung des Ge-
suchs gesundheitliche Beschwerden. Allerdings war sein Krankheitsbild zu
Beginn des Verfahrens noch unklar. Die Arztberichte vom März 2015 lie-
ferten nur erste Anhaltspunkte (vgl. Sachverhalt Bst. E), so dass davon
ausgegangen werden muss, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Ent-
scheids am 31. März 2015 noch nicht umfassend über den Gesundheits-
D-2177/2015
Seite 21
zustand des Beschwerdeführers orientiert war. Erst auf Stufe des Be-
schwerdeverfahrens wurde am 22. Juli 2015 ein umfassenderer Arztbericht
des behandelnden Facharztes für innere Medizin vorgelegt. Seit der Ein-
reichung des Gesuchs und während der gesamten Dauer des Verfahrens
steht der Beschwerdeführer in engmaschiger ärztlicher Behandlung bei
verschiedenen Fachärzten. Sein Krankheitsbild, ebenso wie die bisher er-
folgte Therapie, wurde durch die von der Rechtsvertreterin eingereichten
Berichte dokumentiert (vgl. Sachverhalt Bst. N, Q, R, S, T). Zu den Ge-
sundheitsvorbringen in ihrer Gesamthaftigkeit konnte die Vor-instanz –
auch betreffend die Prüfung humanitärer Gründe im Sinne von Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO – bisher nicht Stellung nehmen. Eine erneute Überprüfung
liegt jedoch nahe, da sich der Sachverhalt seit dem im April 2015 ergange-
nen Entscheid weiterentwickelt hat. Das Gericht gibt überdies zu beden-
ken, dass der vorliegende Fall auch in Hinblick auf das Urteil der Grossen
Kammer des EGMR vom 13. Dezember 2016 im Fall Paposhvili gegen Bel-
gien (Nr. 41738/10) sowie auch den Entscheid des Europäischen Gerichts-
hofs (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C.K., H.F., A.S. gegen Slo-
wenien (Nr. C-578/16, vom 16. Februar 2017) offene Fragen aufwerfen
könnte.
6.6 In einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren erachtet das Bundesver-
waltungsgericht es für angezeigt, den Nichteintretensentscheid vom 31.
März 2015 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist betreffend die Aufhebung der Verfügung gutzuheissen.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
D-2177/2015
Seite 22
zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch
durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV
vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer –
der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchfüh-
rung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahr-
nehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere
das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist da-
von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuch-
sen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch
BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Der am 13. Oktober 2016 gestellte
Antrag um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 31. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache geht zur
vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung zurück an die
Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: