Abtei lung IV
D-2178/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 3. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2178/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens
aus der Provinz Erbil, suchte am 17. Juli 2006 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Hingegen erachtete das BFM den
Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Situation im Irak als
nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung
erwuchs am 17. Oktober 2006 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass es nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zu-
mutbar erachte. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Mit Schreiben vom 7. August 2007 ersuchten sowohl die damalige, in
B._______ wohnhafte Verlobte des Beschwerdeführers, Frau
C._______, als auch der Bürgermeister von B._______ darum, von der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
E.
Am 9. August 2007 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung und ersuchte im We-
sentlichen darum, von dieser Massnahme abzusehen.
F.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 ersuchte das BFM die frühere
Verlobte des Beschwerdeführers um Auskunft hinsichtlich ihrer
Beziehung zum Beschwerdeführer sowie dessen Beziehung zu ihrem
am 15. Dezember 2007 geborenen Kind.
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D-2178/2008
G.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 (Poststempel) teilte Frau
C._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft
des Kindes nicht anerkenne, sich zudem nicht um das Kind kümmere,
da er sich noch während ihrer Schwangerschaft von ihr getrennt habe,
und eine gemeinsame Heirat nicht geplant sei.
H.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 - eröffnet am 6. März 2008 - hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die
Schweiz bis zum 3. Mai 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kan-
ton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Eingabe vom 3. April 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 3. März 2008 und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläu-
fige Aufnahme zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich
- in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes der in der
Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers vom 30. April
2007 bei.
J.
Mit Verfügung vom 15. April 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfah-
rens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses ab. Der dem Beschwerdeführer sodann auferlegte Kostenvor-
schuss ging am 25. April 2008 ein.
K.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente
zu den Akten: Ein Schreiben des Landratamtes E._______ vom 27.
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Februar 2008, die Ausdrucke zweier E-Mails der Beiständin des
Kindes von Frau C._______, einen Bericht der sozialpädagogischen
Familienbegleiterin der Schwester des Beschwerdeführers und deren
Kinder vom 29. April 2008 sowie eine Kostengutsprache für
Familienbegleitung vom 9. Juli 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125
i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vor-
behalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG
vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung vom 14. September 2006 gestützt auf Art. 44
Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m.
Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der
übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG
überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben
sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.
3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch in der Beschwerdeschrift bringt der Beschwer-
deführer nichts vor, was das Gegenteil vermuten lässt. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation im
kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]).
3.3 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer einerseits geltend
gemacht, dass sein Kind und dessen Mutter, Frau C._______., in
B._______ leben würden. B._______ sei eine deutsche Exklave,
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welche vollständig vom schweizerischen Staatsgebiet umschlossen sei
und zum schweizerischen Zollgebiet gehöre. Dessen deutsche
Einwohner sowie deren Familienangehörige würden gemäss
Staatsvertrag vom 23. November 1963 in fremdenpolizeilicher,
arbeitsrechtlicher und gewerblicher Hinsicht eine privilegierte
Sonderstellung geniessen. Sein Kind verfüge somit über einen Status,
der jenem eines Ausländers mit gefestigtem Aufenthalt in der Schweiz
gleichzustellen sei. Unter diesen Umständen verstiesse seine
Wegweisung aus der Schweiz gegen Art. 8 EMRK, da er dadurch
dauerhaft von seinem Kind getrennt würde.
Andererseits bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift
vor, dass er seine geschiedene, im Kanton D._______ lebende
Schwester namentlich bei der Betreuung ihrer drei Kinder tatkräftig un-
terstütze. Seine Schwester befinde sich in einer schwierigen Situation,
da sie an einer schweren Autoimmunkrankheit leide und sich zudem
der Ex-Mann seiner Schwester nicht mehr um seine drei Kinder küm-
mere. Diese Umstände würden zweifelsohne ein besonders Abhängig-
keitsverhältnis zwischen ihm - dem Beschwerdeführer - und seiner
Schwester begründen, weshalb seine Wegweisung aus der Schweiz
auch aus diesem Grund gegen Art. 8 EMRK verstossen würde und so-
mit völkerrechtswidrig wäre.
3.4 Es trifft zu, dass das Bundesgericht bei Ausländern, die nahe Ver-
wandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, un-
ter bestimmten Voraussetzungen einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten
Anspruch auf Anwesenheit anerkennt. Es gilt daher im Folgenden zu
prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK, welcher unter an-
derem die Achtung des Familienlebens garantiert, reicht und ob das
BFM mit seinem Entscheid im vorliegenden Fall gegen diese völker-
rechtliche Bestimmung verstossen hat.
3.5 Ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund von Art. 8 EMRK setzt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss
das hier weilende Familienmitglied selber ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz haben. Dies ist nicht nur der Fall, wenn es
über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
verfügt, sondern auch dann, wenn es eine Aufenthaltsbewilligung hat,
die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.29/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3). Auf den Schutz
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von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie
berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss
Rechtsprechung der vormals für asylrechtliche Beschwerdeverfahren
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann
Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993
Nr. 24; vgl. überdies Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], wonach die
Gleichstellung auch gleichgeschlechtliche, in eingetragener Partner-
schaft lebende Personen umfasst). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erfasst Art. 8 EMRK zudem die Beziehungen zwi-
schen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche
Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes Familienleben
haben die Strassburger Organe das Verhältnis zwischen Grosseltern
und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tan-
ten sowie ihren Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen
Geschwistern anerkannt. Im Verhältnis zwischen Verwandten ausser-
halb der Kernfamilie setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familie-
neinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hin-
aus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2-3.5, BGE
129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.).
3.6 Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, sein in
B._______ wohnhaftes Kind verfüge über einen Status, der jenem
eines Ausländers mit gefestigtem Aufenthalt in der Schweiz
gleichzustellen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
Art. 8 EMRK anwendbar, wenn sich ein ausländischer Vater auf eine
intakte familiäre Beziehung zu seinem Kind mit Anwesenheitsrecht in
der Schweiz berufen kann, selbst wenn er nicht die elterliche Gewalt
oder Obhut innehat (vgl. BGE 120 Ib 3 E. 1d). Im vorliegenden Fall
geht aus den Akten nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich der Vater des Kindes von Frau C._______ ist. Diese Frage
kann hier jedoch offen gelassen werden, da es bereits an den anderen
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt.
Einerseits verfügt das angebliche Kind des Beschwerdeführers über
kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Gemeinde B._______, wo
das Kind mit seiner Mutter, eine deutsche Staatsangehörige, wohnt,
gehört zum deutschen Hoheitsgebiet, weshalb grundsätzlich
deutsches Recht anzuwenden ist. Aufgrund der besonderen Lage der
Gemeinde B._______ - sie ist vollständig von schweizerischem
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Staatsgebiet umgeben - wurde am 23. November 1964 ein
Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde
B._______ am Hochrein in das schweizerische Zollgebiet geschlossen
(SR 0.631.112.136). Darin ist geregelt, dass auf wichtigen Gebieten
Schweizer Recht Anwendung findet. Dieser Staatsvertrag führt jedoch
- entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht dazu, dass das
Kind von Frau C._______ über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügt. Zudem fehlt es an einer intakten familiären Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Kind. Im
Schreiben von Frau C._______ vom 22. Februar 2008 teilte diese der
Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht um ihr Kind
kümmere. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich an
dieser Situation etwas geändert hätte. Somit fehlt es an den
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK hinsichtlich
des angeblichen Kindes des Beschwerdeführers, weshalb dieser sich
nicht auf diese Norm berufen kann.
3.7 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift
vor, dass ein besonders Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und
seiner im Kanton D._______ wohnhaften Schwester bestehe, weshalb
seine Wegweisung aus der Schweiz gegen Art. 8 EMRK verstossen
würde. Aus der Datenbank des "Zentralen Mig-
rationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung
vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass die Schwester
des Beschwerdeführers Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist,
womit sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügt. Der Beschwerdeführer, der wie seine Schwester Wohnsitz im
Kanton D._______ hat, macht geltend, dass er seine Schwester
namentlich bei der Betreuung ihrer drei Kinder tatkräftig unterstütze.
Somit ist davon auszugehen, dass zwischen den Geschwistern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Wie in E. 3.5
dargelegt, wird bei Geschwistern als weitere Voraussetzung für die
Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK jedoch zusätzlich ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorausgesetzt. Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem anderen kann sich unabhängig vom Alter
namentlich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten ergeben. Wesentlich ist der Grad der Eigenständigkeit
beziehungsweise die Fähigkeit, selbständig zu leben. Mit Blick auf das
geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis ist bei erwachsenen
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Familienmitgliedern von Bedeutung, ob ein Zusammenleben gerade
mit dem in der Schweiz weilenden Angehörigen geboten ist. Dabei
kommt es unter anderem darauf an, inwieweit die notwendige
Betreuung nicht auch anders, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter
gewährt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002
vom 24. Oktober 2002 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 2A.29/2002
vom 14. Mai 2002 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer begründet das zwischen ihm und seiner
Schwester bestehende besondere Abhängigkeitsverhältnis damit, dass
sie eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern sei und an der
schweren Autoimmunkrankheit Lupus erythematodes leide, weshalb er
sie in dieser schwierigen Situation - namentlich bei der Betreuung ih-
rer drei Kinder - unterstütze. Aus dem ärztlichen Zeugnis des
Hausarztes vom 30. April 2007 ist ersichtlich, dass sich der
Gesundheitszustand der Schwester ab dem Herbst 2004 aufgrund
einer ärztlichen Therapie derart verbessert hat, dass sie
"gesundheitlich und sozial gut funktionieren" konnte. Dem ärztlichen
Zeugnis sowie den übrigen Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich
der gesundheitliche Zustand seither aufgrund ihrer Autoimmunkrank-
heit wieder drastisch verschlechtert hätte. Daher ist davon auszuge-
hen, dass der Gesundheitszustand der Schwester des Beschwerde-
führers nicht derart ist, dass sie regelmässig auf Pflege von
Drittpersonen - insbesondere ihrem Bruder - angewiesen wäre.
Zu den Betreuungsaufgaben, die der Beschwerdeführer gegenüber
den Kindern seiner Schwester übernimmt, ist zu bemerken, dass diese
Tätigkeiten letztere zweifellos bei der Erziehung ihrer Kinder unterstüt-
zen. Jedoch ist festzuhalten, dass diese Betreuung der Kinder durch
den Beschwerdeführer nicht dringend geboten ist, da die Unterstüt-
zung der Schwester bei der Kindererziehung auch durch andere
Personen, z.B. eine Familienbegleiterin, wahrgenommen werden kann,
so wie dies in den letzten Jahren häufig der Fall war (vgl.
Kostengutsprache für Familienbegleitung vom 9. Juli 2007). Das
bedeutet, dass die allenfalls notwendige Betreuung der Kinder der
Schwester des Beschwerdeführers auch von jemand anderem als dem
Beschwerdeführer wahrgenommen werden kann. Das gilt auch für den
Fall, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund ihrer
Autoimmunerkrankung zeitweilig in Spitalpflege begeben müsste. Im
Übrigen geht aus dem Bericht "Kostengutsprache für
Familienbegleitung" hervor, dass der 18-jährige Sohn der Schwester
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des Beschwerdeführers schon sehr aktiv bei der Versorgung der
Familie mithilft (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2008). Aus diesen Gründen
fehlt es an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Schwester, weshalb Art. 8 EMRK nicht
zur Anwendung kommen kann.
3.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer weder aus seiner angebliche Vaterschaft zu einem in der Enkla-
ve B._______ wohnhaften Kind noch aus seiner engen Beziehung zu
der im Kanton D._______ wohnhaften Schwester einen Anspruch auf
Anwesenheit gemäss Art. 8 EMRK ableiten kann.
3.9 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass durch den Voll-
zug seiner Wegweisung auch der Grundsatz der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verletzt würde. Diese Bestimmung geht,
wie in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, insofern über die Trag-
weite von Art. 8 EMRK hinaus, dass die vorläufige Aufnahme des ei-
nen Familienmitgliedes "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme
dessen Familie führt. Ansonsten kommt Art. 44 Abs. 1 AsylG unter den
gleichen Voraussetzungen zur Anwendung wie Art. 8 EMRK (vgl. dazu
E. 3.5). Wie bereits festgestellt (E. 3.6 ff.), kann der Beschwerdeführer
aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz
ableiten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation
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allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen
angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerde-
führer stammt aus der Provinz Erbil, wo er eigenen Angaben zufolge
bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 18. Mai 2006 gelebt und wäh-
rend zehn Jahren die Schule besucht hat. Zudem leben gemäss eige-
nen Angaben seine Eltern und drei seiner Schwestern in F._______
(Provinz Erbil), womit er dort über ein intaktes verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines jugendlichen Alters, seiner
guten Schulbildung sowie der in der Schweiz auf dem Bau erworbenen
Berufserfahrung ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat
- auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Wie schon von
der Vorinstanz erwähnt, wird zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz
dem Beschwerdeführer den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage er-
leichtern. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - über-
einstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
5.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit Verfügung
Seite 12
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vom 14. September 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Streitsache
zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche
Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-2178/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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