B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2178/2019
tsr
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Sonja Troicher,
Solidaritätsnetz Bern,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (…).
D-2178/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anschliessend
wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ)
Zürich zugewiesen. Am 31. Januar 2019 wurde sie summarisch befragt
und am 27. Februar 2019 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei
russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und habe bis zu ih-
rer Ausreise in Grosny, der Hauptstadt der tschetschenischen Teilrepublik,
gelebt. Ende September 2018 sei der Polizeichef der Stadt Grosny
C._______ in einem (…) auf sie aufmerksam geworden. Er habe sich nach
ihr erkundigt und ihr in der Folge den Hof gemacht, ihre Telefonnummer in
Erfahrung gebracht und sie wiederholt kontaktiert. Später sei er auch in der
Nähe ihres Hauses aufgetaucht. Sie habe sein Werben jedoch abgelehnt.
Schliesslich habe er ältere Männer mit Geld zu ihrem Vater geschickt und
um ihre Hand geworben. Der Vater habe sie aber aus dem Haus vertrieben.
C._______ habe sie daraufhin weiter mit Nachrichten belästigt und be-
droht. Am 28. Oktober 2018 seien Mitarbeiter von ihm mit Gewehren bei
ihnen im Garten aufgetaucht, hätten ihren Bruder zusammengeschlagen
und später mitgenommen. Ihre Schwägerin habe versucht, die Männer vor
dem Eindringen ins Haus zu hindern. In dieser Zeit habe sie aus dem Haus
fliehen und sich bei Nachbarn verstecken können. Noch in der gleichen
Nacht sei sie von einem Verwandten abgeholt worden und habe sich zwei
Wochen bei ihm versteckt, bevor sie Grosny schliesslich am 10. November
2018 verlassen habe und über die Ukraine in die Schweiz gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2019 – gleichentags eröffnet – stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren
Vollzug aus der Schweiz an.
Den ablehnenden Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Überfall auf ihr Haus enthiel-
ten vor allem Nacherzählungen von Ereignissen. Hierbei habe sie sich
schon in Widersprüche verstrickt, was sie von dem Überfall selber erlebt
oder erfahren haben will (vgl. Hinweis auf A21 F51 und A24 F37). Die An-
gaben zu eigenem Erlebten seien zudem selbst auf Nachfrage vage und
substanzarm ausgefallen und entbehrten jeglichen persönlichen Bezugs.
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Weiter erscheine unplausibel, dass sie aus Angst vor abgehörten Telefonen
und einer Gefährdung der Familie keinen Kontakt mit ihr habe, während es
noch in der Zeit des Versteckens kein Problem gewesen sein soll, dass der
Verwandte zu ihren Eltern gegangen sei. Bei einem tatsächlichen Interesse
an ihr würde die Polizei das elterliche Haus ebenso wie die Telefone über-
wachen. Es entstehe der Eindruck, sie konstruiere den Kontaktabbruch zu
ihrer Familie als Vorwand für die fehlenden Beweismittel. Als unplausibel
erweise sich sodann der angebliche Kontakt zu einer entfernten Freundin
über Instagram, von der sie zunächst nichts Konkretes zur Situation im
Heimatland erfahren haben will, dann aber die Mitteilung erhalten haben
soll, ihr Bruder D._______ sei weiterhin verschwunden. Weiter erscheine
ihre Erklärung unlogisch, den Account aus Angst vor Entdeckung gelöscht
zu haben, nachdem sie angegeben habe, mit Verwandten in Europa über
eine russische Social Media Plattform in Kontakt zu stehen. Der Aufforde-
rung der Vorinstanz, zu versuchen, den Account zu reaktivieren und das
Protokoll über den Chatverlauf nachzureichen, sei sie bis zum Entscheid-
datum nicht nachgekommen. Insgesamt vermöge sie nicht glaubhaft dar-
zulegen, in der Heimat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, wes-
halb die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht zu prüfen sei.
Schliesslich sei die in der Stellungnahme aufgestellte Behauptung, die Be-
schwerdeführerin habe aufgrund eines neuen Gesetzes, welches die ille-
gale Ausreise unter Strafe stelle, Folter und schlimmstenfalls den Tod zu
befürchten, nicht näher substantiiert worden. Mangels anderer aus den Ak-
ten hervorgehender Anhaltspunkte könne eine weitere Auseinanderset-
zung mit diesem Vorbringen unterbleiben.
C.
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertre-
terin beim SEM eine als „Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe ein. Zur Haupt-
sache beantragte sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hin-
sicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um ma-
terielle Prüfung des Gesuchs. Zudem sei das Nachreichen von Beweismit-
teln im Original abzuwarten.
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Zur Begründung dieses Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
dass gegen sie am 21. März 2019 ein Strafverfahren wegen eines Dro-
gendelikts eröffnet worden sei. Die Freundin, mit der sie über Instagram
wieder Kontakt aufgenommen habe, habe ihr einen Brief ihrer Mutter – da-
tierend vom 28. März 2019 – gesandt, aus dem hervorgehe, ihr Vater sei
zweimal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden. Er
habe durch Kontakte eines entfernten Verwandten zum tschetschenischen
Innenministerium wieder freikommen können. Dank dieser Beziehungen
habe er von dem gegen sie angehobenen Strafverfahren Kenntnis erlangt.
Es handle sich um ein konstruiertes, von C._______ eingeleitetes Verfah-
ren, mit dem er ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle. Damit werde
offensichtlich, dass die Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Über die
Freundin habe sie ausserdem von der zwischenzeitlichen Freilassung ih-
res Bruders D._______ erfahren. Er sei in Gewahrsam misshandelt wor-
den.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie in Kopie den Brief und den Iden-
titätspass der Mutter, eine Mitteilung über die Eröffnung eines Strafverfah-
rens vom 21. März 2019 und Informationen über den Unterzeichner dieser
Mitteilung von der Webeseite der Russischen Föderation sowie den unda-
tierten Instagram-Verlauf zwischen ihr und E._______ ein, wobei sie zu al-
len Beweismitteln Übersetzungen beilegte. Zudem reichte sie Bilder von
den verletzten Beinen des Bruders und eine Sendequittung der Russi-
schen Post betreffend die Beweismittelsendung zu den Akten.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2019 wurde der Wegweisungs-
vollzug ausgesetzt.
F.
Mit Schreiben vom 9. April 2019 zeigte ein weiterer Rechtsvertreter seine
Bevollmächtigung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der geplan-
ten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit Herrn F._______ (N […])
an und ersuchte um Akteneinsicht, der in der Folge entsprochen wurde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 qualifizierte das SEM die Ein-
gabe der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch und forderte
sie zur Zahlung eines Gebührenvorschusses innert Frist unter Androhung
des Nichteintretens auf.
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Seite 5
H.
Mit Schreiben vom 18. April 2019 ersuchte das Zivilstandsamt der Stadt
G._______ im Hinblick auf ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwer-
deführerin um Einsicht in die Akten. Dem kam die Vorinstanz am 30. April
2019 nach.
I.
Mit Schreiben vom 19. April 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr
schriftliches Gesuch, verwahrte sich gegen die Qualifizierung als Wieder-
erwägungsgesuch und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zudem reichte sie weitere Beweismittel ein (Originalbrief
und Ausweiskopie der Mutter, Originalumschlag aus Russland, Sendever-
folgung der russischen Post, Mitteilung über die Eröffnung des Strafverfah-
rens im Original, Foto des Gesichts und des Ausweises des Bruders).
J.
Nach einem Telefongespräch zwischen der Dossierverantwortlichen und
der Rechtsvertreterin am 24. April 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten 12/1)
wurde der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet.
K.
Mit Verfügung vom 30. April 2019 – eröffnet am 2. Mai 2019 – wies die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte ihren Entscheid vom
13. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr, wel-
che sie mit dem geleisteten Vorschuss deckte, und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Mai 2019 erhob die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
scheid. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Wei-
ter begehrte sie die Feststellung, ihr Gesuch hätte als zweites Asylgesuch
entgegengenommen und geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hätte
auch von der Erhebung eines Gebührenvorschusses absehen müssen.
Entsprechend sei sie von der Pflicht zu dessen Zahlung zu entbinden.
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Seite 6
In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um
Aufenthaltsgestattung in der Schweiz bis zum Ausgang des Verfahrens.
M.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG; SR 142.31).
N.
Am 14. Mai 2019 wurde der Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art.
56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 7
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Qualifizierung ihrer Eingabe als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz. Sinngemäss
ist ihr Begehren als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch
an die Vorinstanz zu deuten und daher vorab zu prüfen.
4.1 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b ff. AsylG) bezweckt in sei-
ner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehler-
freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tat-
sachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung – wie im vorlie-
genden Fall – unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein sol-
ches «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» ist von der Vorinstanz nach
den Revisionsregeln (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG, Art. 66 VwVG sinnge-
mäss) zu behandeln. Qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem
Sinne können nur dann vorliegen, wenn bei gleichbleibender Sachlage
neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Tatsachen gel-
ten allerdings nur dann als neu in diesem Sinne, wenn sie sich zur Zeit der
Erstbeurteilung der Sache bereits zugetragen hatten, jedoch erst nachträg-
lich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder zu-
mindest neu zugänglich wurden (vgl. BGE 108 V 171).
Werden hingegen Tatsachen geltend gemacht, die sich nachträglich zuge-
tragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen
sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6
m.w.H.).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin
habe mit ihren Angaben zum Brief der Mutter, zur Verhaftung des Vaters,
zum eingeleiteten Strafverfahren und zur Freilassung des Bruders sowie
den dazu eingereichten Dokumenten das Vorliegen neuer erheblicher Tat-
sachen und Beweismittel geltend gemacht (mit Hinweis auf Art. 66 Abs. 2
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Bst. a VwVG). Diese könnten mit dem qualifizierten Wiedererwägungsge-
such vorgebracht werden, da vorliegend keine Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben wurde. Ein neues Asylgesuch sei darin nicht
zu erblicken, da sich die Tatsachen und Beweismittel immer noch auf die-
selbe Verfolgungshandlung, die bereits im vorigen Asylverfahren behaup-
tete drohende Zwangsverheiratung mit C._______, bezögen und nicht auf
eine neu eingetretene Verfolgung.
4.2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. April 2019
an die Vorinstanz und in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, ein
erneutes Gesuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wie es von
ihr am 2. April 2019 eingereicht worden sei, mit dem sie neue Sachverhalte
geltend mache, sei grundsätzlich als zweites Asylgesuch zu behandeln.
4.3 Vorliegend stellt sich damit unter anderem die Frage, ob die Vorinstanz
die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht (einzig) als Wiedererwä-
gungsgesuch an die Hand genommen hat. Dabei ist nachfolgend zwischen
den einzelnen Vorbringen und Beweismitteln zu differenzieren. Unbestrit-
ten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin mit den neuen Vorbringen in
erster Linie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt,
weshalb kein einfaches Wiedererwägungsgesuch (nur Wegweisungsvoll-
zugshindernisse) vorliegen kann, sondern sich die Frage der Abgrenzung
allein zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachge-
such stellt.
5.
5.1 Die Angaben zur Misshandlung des Bruders in Haft und die dazu ein-
gereichten Fotos wurden vom SEM zu Recht unter dem Aspekt des quali-
fizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft. Physische Übergriffe gegen
den Bruder und dessen Verhaftung im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Verfolgung waren bereits im Rahmen des ordentlichen Verfah-
rens Prozessgegenstand, wobei die Vorbringen insgesamt als nicht glaub-
haft qualifiziert worden waren. Es werden damit keine neuen Sachverhalt-
selemente in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, son-
dern Beweismittel zur vorbestandenen Sachlage nachgereicht.
5.2 Bezüglich der Vorbringen zur Inhaftierung des Vaters ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin diese mittels eines nachträglich entstande-
nen Beweismittels, dem Brief der Mutter, zu untermauern versucht. Sie
macht jedoch nicht geltend und den Akten ist auch sonst nicht zu entneh-
men, dass die Verhaftungen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid
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Seite 9
und damit lange nach den fluchtauslösenden Ereignissen stattgefunden
haben sollen. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Gesuch in diesem Punkt – ausgehend von vorbestandenen Tatsachen
– ebenfalls als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenom-
men hat.
5.3 Nach Prüfung der Akten ist sodann festzuhalten, dass das SEM zu
Recht zu dem Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe mit ihren
Vorbringen und Beweismitteln zum Bruder und zum Vater keine neuen
Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, die geeignet wären, die
Rechtskraft des ablehnenden Entscheids vom 13. März 2019 zu beseitigen
und zu einer Neubeurteilung der bisherigen Vorbringen zu führen.
5.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid insoweit da-
mit, die Angaben im Gesuch widersprächen in wesentlichen Punkten den
Aussagen der Beschwerdeführerin in den beiden Anhörungen vor dem
SEM. So solle sie nun mit ihrer Freundin über Instagram in Verbindung
stehen und von ihr den Brief der Mutter und Fotos von den Beinen des
Bruders erhalten haben. Hingegen habe sie im vorigen Verfahren behaup-
tet, den gesamten Account gelöscht zu haben, und sei der Aufforderung zu
seiner Reaktivierung sowie Nachreichung des Chatverlaufs bis zum ersten
Entscheid nicht nachgekommen. Bei dem undatierten Ausdruck einer Ins-
tagram-Nachricht handle es sich nicht um den in der Anhörung verlangten
Chatverlauf. Zudem dürfte er aufgrund der bisher festgestellten Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sein. Die
Kopie vom Brief der Mutter stimme nicht mit dem nachgereichten Original
überein, unter anderem sei die Unterschrift nicht identisch. Der nach der
Wegweisungsverfügung plötzlich wieder aufgenommene Kontakt ins Hei-
matland erscheine insgesamt konstruiert und vermöge die diesbezüglichen
Zweifel gerade nicht zu entkräften. Die Fotos vom Bruder hätten keinen
Beweiswert, da die Verletzungen auch andere Ursachen haben könnten
und nicht ersichtlich sei, ob es sich tatsächlich um die Beine des Bruders
handle.
5.3.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin den Einwänden der
Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, sie habe nach der Anhörung vom
27. Februar 2019 ihren Instagram-Account wiederhergestellt, den Chatver-
lauf jedoch nicht mehr vorfinden können. Nach dem negativen Entscheid
habe sie aber den Kontakt zu ihrer Freundin wieder aufgenommen. Es er-
scheine möglich, dass die Mutter den Brief nach dem Versand per Foto aus
Angst wieder gelöscht und ihn neu geschrieben habe. Nicht anzuzweifeln
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Seite 10
sei jedenfalls, dass er von ihr verfasst worden sei. Weiter könne sie derzeit
zwar nicht belegen, dass die Fotos die Beine ihres Bruders zeigten. Bei
den Verletzungen müsse aber davon ausgegangen werden, diese stamm-
ten von Folter.
5.3.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Angaben zum Insta-
gram-Account und zum Kontakt mit der Freundin – von der die Beschwer-
deführerin die Beweismittel zum Bruder und Vater erhalten haben will – im
Widerspruch zu ihren Aussagen im vorangehenden Asylverfahren stehen.
Ebenso bleibt zweifelhaft, wie sie nun über die Freundin die verschiedenen
Dokumente und Informationen über ihre Familie erhalten haben will, wenn
sie solche Angst vor einer Entdeckung gehabt haben soll. Erst recht erweist
sich als unplausibel, dass sie – wie von ihr selber vorgebracht – für die
Vermählung ins Heimatland zurückreisen wollte und deshalb Kontakt auf-
nahm, da sie sich so der behaupteten Gefahr der Zwangsverheiratung ge-
rade ausgesetzt hätte.
5.3.4 Weiter teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die An-
gaben zum Abbruch und zur erneuten Wiederaufnahme des Kontakts mit
den Angehörigen und der Freundin, um zunächst fehlende Beweismittel
und nun umgekehrt deren Erhalt zu rechtfertigen, konstruiert erscheinen
und die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch
verstärken. Dies gilt auch für den Brief der Mutter, zumal dieser – wie die
Vorinstanz weiter zutreffend feststellte – Ungereimtheiten zwischen Origi-
nal und Kopie aufzeigte. Die dazu vorgebrachten Erklärungen auf Be-
schwerdeebene sind zwar nicht vollkommen auszuschliessen. Ungeachtet
dessen ist er mit der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten.
5.3.5 Schliesslich erscheint mit der Vorinstanz nicht als hinreichend er
stellt – und wurde von der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht bestrit-
ten –, dass die Fotos von den verletzten Beinen jene des Bruders zeigen.
Ebenso erweist sich als zutreffend und wird nicht weiter bestritten, dass die
Verletzungen des Bruders im Gesicht nicht zwingend von Folter stammen.
Letztlich können den Fotos aber auch keine Angaben darüber entnommen
werden, dass die darauf ersichtlichen Verletzungen im Kontext der behaup-
teten drohenden Zwangsverheiratung zugefügt wurden.
5.3.6 Gesamthaft ist daher die Verfügung der Vorinstanz in materieller Hin-
sicht insoweit zu stützen, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin be-
züglich der Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder zu Recht
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies.
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Seite 11
6.
6.1 Anders sind jedoch die Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens
und die dazu vorgelegte Mitteilung der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Indem die Beschwerdeführerin anbringt, es handle sich um ein konstruier-
tes Strafverfahren, mit dem C._______ ihre Einwilligung in eine Heirat er-
wirken wolle, stellt sie diese neu entstandenen Tatsachen zwar in Bezug
zu den bisherigen Vorbringen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass
deshalb kein Folgeasylgesuch vorliege, geht jedoch fehl. Neu entstandene
Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergebe, können weder
unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch
des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) sub-
sumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches
nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. Ausschlag bei der
Abgrenzung zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehr-
fachgesuch gibt praxisgemäss nämlich allein die Frage der nachträglichen
Veränderung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob die neuen Ereig-
nisse angeblich im Zusammenhang mit einem bereits beurteilten Sachver-
halt stehen.
6.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Vorbringen
und Beweismittel zum Bruder und zum Vater das Gesuch der Beschwer-
deführerin zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen-
genommen. Hinsichtlich der Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfah-
rens gegen die Beschwerdeführerin wegen Drogendelikten erweist sich die
Rüge der falschen Qualifizierung der Eingabe als Wiedererwägungsge-
such hingegen als begründet.
7.
Die unzutreffende Behandlung der Vorbringen zum Strafverfahren unter
dem Titel der Wiedererwägung stellt einen nicht heilbaren Rechtsfehler dar,
zumal das Wiedererwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen
Regeln folgt als das Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3 AsylG).
Ein reformatorischer Entscheid erscheint insoweit auch ausgeschlossen,
weil sich dadurch allenfalls die Begründung der angefochtenen Verfügung,
jedoch nicht deren Dispositiv berichtigen liesse.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Vor-
instanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausschliesslich
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und nicht auch als neues Asyl-
gesuch entgegengenommen hat. Aufgrund der fehlerhaften Einordnung ist
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Seite 12
das Dispositiv unvollständig. Das SEM hat damit Bundesrecht verletzt und
die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben und die Sache zur
Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzli-
chen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entscheides unter
Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
9.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu ihren zur
Hauptsache gestellten Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, zumal diese nach erfolgter Rückweisung
der Sache auch vom SEM zu prüfen sein werden.
10.
Soweit die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss aufgrund Aussichtslosig-
keit des Gesuchs erhob beziehungsweise die entsprechenden Gebühren
in der angefochtenen Verfügung auferlegte, ist nach den vorstehenden Er-
wägungen der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhe-
bung der Verfügungen in diesem Punkt gutzuheissen, zumal die Beurtei-
lung der Erfolgsaussichten des Gesuchs und die Kostenauflage gemäss
Art. 111d Abs. 2 AsylG auf der Grundlage einer unzutreffenden rechtlichen
Einordnung erfolgte. Unbenommen bleibt, dass die vorstehenden Erwä-
gungen allenfalls bei der erneuten Beurteilung der Erfolgsaussichten des
Gesuchs durch die Vorinstanz einfliessen können.
11.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b
Abs. 3 AsylG) gegenstandslos. Der am 14. Mai 2019 angeordnete vorsorg-
liche Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.
12.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich
ihres sinngemässen Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an
die Vorinstanz insofern obsiegt, als letztere ihre Vorbringen zur Einleitung
eines Strafverfahrens zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegen-
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Seite 13
genommen hat. Ebenso ist sie mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfü-
gung im Kostenpunkt durchgedrungen. Bezüglich der Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als
neues Asylgesuch unter Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel zum
Vater und Bruder beziehungsweise dem Antrag auf Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl in diesem Zusammenhang ist
sie hingegen unterlegen.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung vom 6. Mai 2019 ist hingegen gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein als aus-
sichtslos zu bezeichnen war und nach Aktenlage von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mithin hat die Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten zu tragen.
12.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kos-
tennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2178/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – teilweise gutgeheis-
sen. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben und die Sache
zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens
respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben
entsprechenden Entscheides an das SEM zurückgewiesen.
Soweit die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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