Abtei lung IV
D-2179/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2179/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe mit letztem Wohnsitz in
Lomé, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 15. Dezember 2005
und gelangte am 11. Januar 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Januar 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen führte der Beschwerdeführer aus,
er sei von der "Union des Forces de Changement" (UFC), deren Mit-
glied er seit dem Jahr 2002 sei, als Wahlbeobachter ausgewählt wor-
den. Im gleichen Wahlbüro sei einer seiner Nachbarn von der Gegen-
partei eingesetzt worden. Mit diesem sei er in Streit geraten. Als er in
der Nacht des 26. April 2005 von einer Wahlfeier zurückgekehrt sei,
habe er festgestellt, dass in seiner Wohnung Blutlachen gelegen
hätten und alles durcheinander gewesen sei. Er habe das Bewusstsein
verloren und sei in einem Ambulatorium wieder zu sich gekommen.
Nachbarn hätten ihm erzählt, dass Leute des "Rassemblement du
Peuple Togolais" (RPT) seinen jüngeren Bruder umgebracht hätten. Er
sei nach Hause gegangen, habe einige Sachen eingepackt und habe
sich zu seinem Onkel begeben. Am 18. Juni 2005 sei er bei seinem
Onkel festgenommen und anschliessend zwei Tage lang festgehalten
worden. Danach sei er ins Zivilgefängnis von Lomé gebracht worden,
wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Mit Hilfe eines Gendarmen sei es
seinem Onkel gelungen, seine Flucht zu organisieren.
A.b Am 9. Februar 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
sei am 18. Juni 2005 zusammen mit anderen Personen bei einem Bus-
bahnhof festgenommen worden, als er ins Dorf B.__________ habe
fahren wollen. Man habe ihn zum "service anti-gang" gebracht, wo er
mit den anderen Leuten in eine Zelle gesperrt worden sei; er sei dort
nicht befragt worden. Bei der Durchsuchung seiner Sachen habe man
seine Mitgliedsbestätigung der UFC und sein Diplom des Roten
Kreuzes gefunden; er sei geschlagen worden. Zwei Tage später sei er
ins Zivilgefängnis überstellt worden; auch dort sei er nie verhört
worden. Nach etwa zweimonatiger Haft habe er einen Wächter
gebeten, seinen Onkel zu informieren. Wiederum zwei Monate später
habe ihm dieser gesagt, er solle eine Krankheit vortäuschen, worauf er
zu husten begonnen habe. Eines Tages habe ihm der Wächter
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eröffnet, dass sein Onkel informiert worden sei und er bald ins Spital
gebracht werde. Dort solle er die Anweisungen befolgen, die man ihm
gebe. Nachdem er am 15. Dezember 2005 in das Spital gebracht
worden sei, habe ihm ein Pfleger gesagt, wie er entkommen könne.
Draussen habe sein Onkel auf ihn gewartet. Er vermute, dass sein
Nachbar, der bei der gegnerischen Partei gewesen sei, etwas mit dem
Tod seines Bruders zu tun gehabt habe. Dieser werde die Milizen der
RPT aufgeboten haben. Am Tag, als die Wahlergebnisse verkündet
worden seien, habe er mit besagtem Nachbarn zweimal eine verbale
Auseinandersetzung gehabt. Als er in der Nacht nach Hause
gekommen sei, habe er von seinem Nachbarn C.__________
erfahren, dass die Miliz bei ihm zu Hause gewesen sei. Als er in der
Klinik aufgewacht sei, habe man ihm mitgeteilt, sein Bruder sei getötet
worden. Danach habe er sofort die Klinik verlassen. In seiner Partei
habe er seit Januar 2005 den Posten eines Sektionsvizepräsidenten
bekleidet.
A.c Mit Schreiben vom 8. März 2006 übermittelte der Beschwerde-
führer dem BFM eine Bestätigung der UFC vom 20. Februar 2006,
eine Todeserklärung vom 2. Mai 2005 und ein Diplom des togoischen
Roten Kreuzes vom 3. September 2004.
A.d Am 4. April 2007 brachte Frau D.__________, eine Staats-
angehörige von Kongo (Kinshasa) ihren Sohn E.__________ zur Welt.
Frau D.__________ wurde am 17. November 2005 in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer anerkannte, der Vater
von E.__________ zu sein.
A.e Anlässlich der vom BFM am 8. Februar 2008 durchgeführten
ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine
Inhaftierung sei der Partei nicht mitgeteilt worden, weshalb sie in der
Bestätigung nicht erwähnt werde. Im Fall einer Rückkehr nach Togo
wäre sein Leben in Gefahr, da er von F.__________ festgenommen
worden sei. Er sei am 13. August 2005 festgenommen worden, als er
ins Dorf habe fahren wollen. Die Miliz habe seinen Bruder am 26. April
2005 an seiner Stelle umgebracht.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 – eröffnet am 6. März 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, die Wegweisung werde zur
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Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2008 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Be-
schwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragen, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter
Kopien sämtlicher von ihm eingereichter Beweismittel zuzustellen, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 10. April 2008 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Ge-
legenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und
wies dieses an, dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm einge-
reichten Beweismittel zuzustellen.
E.
Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 14. April 2008
Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 14. April 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte
den Beschwerdeführer am 16. April 2008 von der Vernehmlassung in
Kenntnis.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG), Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der
Beschwerdeführer habe einmal gesagt, sein getöteter Bruder sei 1979
geboren, und ein anderes Mal das Jahr 1975 als dessen Geburtsjahr
genannt. Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass er die Um-
stände des Todes seines Bruders seiner Partei gemeldet hätte, falls
dieser tatsächlich von seinen Verfolgern ermordet worden wäre. Dass
er dies nicht getan habe und im Schreiben der UFC vom 20. Februar
2006 mit keinem Wort auf den Tod seines Bruders eingegangen werde,
weise eindeutig auf die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen
hin. Beim eingereichten Todesschein müsse es sich um ein ge-
fälschtes oder erschlichenes Dokument handeln, zumal damit lediglich
der Hinschied der vermerkten Person, nicht aber die Todesart belegt
würde. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben
zum Datum seiner Festnahme gemacht.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der unter-
schiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsjahr des
verstorbenen Bruders könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher
diesbezüglicher Aussagen geschlossen werden. Es sei allgemein be-
kannt, dass in afrikanischen Ländern Geburtsdaten eine weniger
grosse Bedeutung zukomme als in Westeuropa. Er habe zudem lange
getrennt von seinem Bruder gelebt. Hinzu komme eine mentale
Blockade, die er an der ergänzenden Anhörung gehabt habe. Sein
Bruder sei nicht Mitglied der UFC gewesen, weshalb nicht erstaunlich
sei, dass diese in ihrem Schreiben dessen Tod nicht erwähnt habe. Er
(der Beschwerdeführer) habe nach dem betreffenden Vorfall keinen
Kontakt zur Partei gehabt. Im Lichte dieser Ausführungen sei es un-
verständlich, dass die Vorinstanz der eingereichten Todesbescheini-
gung jeglichen Beweiswert abspreche. Die Vorinstanz habe trotz der
ausführlichen Aussagen nur sehr wenige Ungereimtheiten feststellen
können. Er habe bei der Anhörung die Geschehnisse am Tag der
Ermordung seines Bruders, seine Verhaftung und seine Flucht bis ins
kleinste Detail beschreiben können. Er habe sich auch durch unbe-
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gründete Vorhalte des Befragers nicht verunsichern lassen. Er stamme
aus wohlhabenden Verhältnissen und habe keine wirtschaftlichen
Fluchtgründe gehabt. Er sei Mitglied der UFC und habe im Quartier
eine Führungsfunktion bekleidet. Der Zeitpunkt der Ermordung seines
Bruders und seine Verhaftung fielen in den Zeitraum, in welchem es in
Lomé zu gewaltsamen Unruhen gekommen sei und zahlreiche An-
hänger der Oppositionspartei verfolgt und getötet worden seien. Seine
glaubhaften Fluchtgründe verdeutlichten, dass er aufgrund seiner poli -
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen
sei. Bei einer Rückkehr nach Togo habe er begründete Furcht, erneut
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Situation habe
sich zwar etwas verbessert, es komme aber nach wie vor regelmässig
zu Übergriffen auf Mitglieder der UFC. Die Ausschlussklausel gemäss
Art. 1C Abs. 1 Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dürfte nicht zur An-
wendung gelangen. Angesichts der erlittenen Nachteile könne er sich
ohnehin auf triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Abs. 2 FK berufen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl -
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
Seite 7
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5.2 Im Sinne der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde kann
den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geburts-
datum seines angeblich ermordeten Bruders keine entscheidwesent-
liche Bedeutung beigemessen werden. Hingegen darf davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer, der vier Jahre lang mit
seinem jüngeren Bruder zusammengelebt habe (act. A12/20 S. 11),
hätte wissen müssen, ob sein Bruder nun zwei oder sechs Jahre
jünger als er selbst gewesen war. Das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung alsdann zu Recht festgehalten, dass der eingereichten
Todesbestätigung keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen
kann, da dieser nicht entnommen werden kann, welches die Todes-
ursache des Verstorbenen war. Auch angesichts der damaligen allge-
meinen Lage im Togo stünde, wäre der Bruder tatsächlich ermordet
worden, nicht fest, dass dessen gewaltsamer Tod einen Zusammen-
hang mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt
hätte.
Hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten ist aufgrund
seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der UFC ist. Bei der ein-
gereichten Bestätigung der UFC vom 20. Februar 2006 handelt es sich
indessen – soweit sie die angeblichen Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers betrifft – um ein Gefälligkeitsschreiben. Dem Doku-
ment ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Aktivitäten bei den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 Opfer
von Drohungen, Einschüchterungen, Repressalien, Verfolgungen und
anderem geworden sei, und sich gezwungen gesehen habe, ins Exil
zu gehen. Der Beschwerdeführer selbst hat indessen im Rahmen
seiner Befragungen nichts von alledem erwähnt. Hingegen machte er
geltend, er sei – aus anderen Gründen – mehrere Monate lang inhaf-
tiert gewesen, davon habe seine Partei indessen nichts gewusst. Es
erscheint wenig überzeugend, dass die Partei des Beschwerdeführers
– gemäss eigenen Aussagen soll er Vizepräsident, gemäss den
Angaben in der Parteibestätigung soll er Präsident einer Untersektion
gewesen sein – von seiner monatelangen Abwesenheit und den gel-
tend gemachten gewaltsamen Umständen des Todes seines Bruders
keine Kenntnis gehabt haben solle, spricht sich doch die Abwesenheit
eines Kadermitgliedes einer Partei und die Ermordung dessen Bruders
in einem Quartier mit Bestimmtheit rasch herum, so dass die Partei
von anderen Parteimitgliedern des Quartiers davon hätte erfahren
müssen.
Seite 8
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5.3 Aufgrund des Gesagten ergeben sich mithin Zweifel hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen.
Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit derselben kann
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz
jedoch unterbleiben.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes
objektives Element sowie andererseits die persönliche Furcht-
empfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer
gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives
Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter
Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
6.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2005 hat
sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident
Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen
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Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär
wurden im April 2005 – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen –
Präsidentschaftswahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt
und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Aus-
schreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär,
die zu Hunderten von Toten und Tausenden von Verletzten führten.
Rund 40'000 Personen flüchteten gemäss Angaben der Vereinten
Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch ver-
bessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter ge-
wissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten,
zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse
Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine
"Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr
2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die
Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten,
ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Fakt
ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-
Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle für den
Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen
vom 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeo-
bachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC
errang dabei 27 von 81 Sitzen. Die politische Lage hat sich insgesamt
in einem Ausmass verbessert, dass nun auch weitere Oppositionelle
nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert
aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des
Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe,
18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), Amnesty
International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis
Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5579/2006 vom 1. April 2010 E. 5.2, D-6094/2006 vom 19. August
2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom
20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2).
6.3 Den Akten sind – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers – keine überzeugenden An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner
Heimat im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanter Verfolgung
zu rechnen hätte. Weder das von ihm geschilderte politische und
soziale Engagement für die UFC beziehungsweise das togoische Rote
Kreuz, das er in seiner Heimat ausgeübt habe, noch die von ihm gel-
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tend gemachte Auseinandersetzung mit einem Nachbarn, der An-
hänger der Regierungspartei gewesen sei, sind mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit geeignet, im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungs-
interesse der togoischen Behörden, einzelner Behördenvertreter oder
von Privatpersonen hervorzurufen. Wie vorstehend aufgezeigt, können
sich Anhänger der UFC politisch betätigen, ohne ernsthaft behelligt zu
werden. Der Beschwerdeführer machte geltend, an einem Tag, an dem
eine Demonstration stattgefunden habe (act. A21/10 S. 4), fest-
genommen worden zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hätten
die Sicherheitsbehörden keine Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur
UFC gehabt (act. A12/20 S. 4). Er geht selbst davon aus, dass diese
Festnahme in keinem Zusammenhang mit seiner Funktion als Wahl-
beobachter und der Ermordung seines Bruders gestanden habe
(act. A12/20 S. 7). Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch
der Umstand, dass er während der gesamten Haftzeit nie befragt
worden sei (act. A12/20 S. 3 und 7). Aufgrund der Aktenlage ist des-
halb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit einer Demonstration, an der er selbst nicht teilgenommen
habe, zufälligerweise festgenommen wurde. Demnach ist, auch in An-
betracht des Vorbringens, ein Verwandter des togoischen Präsidenten
sei bei der Festnahme zugegen gewesen, nicht davon auszugehen,
ihm drohe nach einer Rückkehr in seine Heimat aus diesem Grund
Verfolgung.
6.4 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Ausschluss-
klausel von Art. 1C Abs. 1 Ziff. 5 FK dürfe nicht angewandt werden, da
der Beschwerdeführer sich angesichts der erlittenen psychischen und
physischen Folter auf triftige Gründe im Sinn von Art. 1C Abs. 2 FK
berufen könne, ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung zur An-
nahme von "zwingenden Gründen", die einem Flüchtling trotz weg-
gefallener Verfolgungsgefahr die Rückkehr in den vormaligen Ver-
folgerstaat aufgrund einer Langzeittraumatisierung psychologisch
verunmöglichen, eine entsprechende Diagnose ist (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.4 S. 380). Vorliegend kann den Akten jedoch weder entnommen
werden, dass dem Beschwerdeführer von kompetenter Seite eine der-
artige Traumatisierung attestiert würde noch dass er sich in
entsprechender ärztlicher Behandlung befindet. Die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit auch unter diesem
Aspekt offen bleiben.
Seite 11
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der dar-
gelegten Entwicklung in Togo nicht davon auszugehen ist, dem Be-
schwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt wegen oppositionellen
Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise in die Schweiz oder der Aus-
einandersetzung mit einem Anhänger der Regierungspartei Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Somit kann er nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Das BFM hat demnach im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Zum Eventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, da das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist
Folgendes festzuhalten: Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, Ab-
klärungen in Togo vorzunehmen, da diese kaum zu weiteren Erkennt-
nissen geführt hätten. Zwar hätten möglicherweise die Todesumstände
seines Bruders abgeklärt werden können, die Motivation der Täter –
und nur diese wäre für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs
von rechtlicher Bedeutung gewesen – hätte aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht eruiert werden können. Da gegen den Be-
schwerdeführer in seiner Heimat offenbar kein Verfahren eröffnet
wurde, hätten Abklärungen in dieser Hinsicht wohl ebenso wenig neue
Erkenntnisse gebracht. Insofern in der Beschwerde angemerkt wird,
der Beschwerdeführer sei nicht zu den Haftbedingungen und Tages-
abläufen im Zivilgefängnis von Lomé befragt worden, ist festzuhalten,
dass das BFM nicht gehalten war, diesbezüglich vertiefend Fragen zu
stellen, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre,
sich im Rahmen der Befragungen zu den Haftbedingungen zu
äussern, falls diesbezüglich etwas Ausserordentliches zu berichten ge-
wesen wäre. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur ergän-
zenden Sachverhaltsfeststellung an das BFM zurückzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 12
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Das BFM ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an.
9.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe in
seinem Entscheid nicht dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung nach Togo den Beschwerdeführer konkret gefährden würde. Das
BFM hätte jedoch begründen müssen, welche Gefahr ihm dort drohe,
da keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte vorlägen. Seine Bezie-
hung zu seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Kind könne
nicht Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit sein, zumal das
Kindesverhältnis im damaligen Zeitpunkt im zivilrechtlichen Sinn noch
nicht festgestanden habe. Zudem hätte das BFM ihn in diesem Fall in
die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und seines Kindes einbe-
ziehen müssen.
9.3 Der internen Aktennotiz des BFM zur vorläufigen Aufnahme
(act. A23/1) ist zu entnehmen, dass das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers insbesondere unter dem Aspekt des Kinds-
wohls und dem Grundsatz der Einheit der Familie anordnete. Den
Spekulationen in der Beschwerde, das BFM habe ihn aufgrund einer
ihm im Heimatland drohenden konkreten Gefährdung vorläufig aufge-
nommen, ist somit die Grundlage entzogen. Die Frage, ob das BFM
ihn unter diesen Umständen nicht eher in die vorläufige Aufnahme
seiner damaligen Partnerin (und heutigen Ehefrau) und des gemein-
samen Kindes hätte einbeziehen müssen, kann offen gelassen wer-
den, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich aktuell keine
schützenswerten Interessen zuerkannt werden können. Gemäss
Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit;
vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)) alternativer
Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
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läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4, EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungs-
vollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Ver-
hältnisse zu prüfen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 10. April 2008 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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