Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2179/2011
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren am [...],
Ghana,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N [...]
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2011 auf dem Luftweg nach
Zürich-Kloten gelangte,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2011 am Flughafen ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des
Asylverfahrens beziehungsweise für die Dauer von maximal 60 Tagen
den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort
zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner summarischen
Erstbefragung vom 23. März 2011 und seiner Anhörung vom 8. April
2011 zur Begründung des Asylgesuchs angab, er sei ghanaischer
Staatsbürger und stamme aus der Stadt Bawku (District Bawku East;
Upper East Region) in Ghana,
dass sein Vater zum Stamm der Kusasi gehöre, welche seit längerem mit
dem Stamm der Mamprusi in Fehde lägen,
dass anlässlich eines Opferfests der Kusasi am 20. Dezember 2010 in
Bawku ein gewaltsamer Konflikt zwischen den beiden Stämmen
ausgebrochen sei, der viele Todesopfer gefordert habe,
dass dabei auch sein Vater durch Angehörige der Mamprusi umgebracht
worden sei,
dass er in der Folge gemeinsam mit anderen Angehörigen der Kusasi aus
Rache mehrere Mamprusi getötet und deren Häuser angezündet habe,
dass sie dabei auch das Haus eines oppositionellen Lehrers und
stadtbekannten Mamprusi angezündet hätten, wobei in den Flammen
zwei kleine Kinder ums Leben gekommen seien,
dass er deswegen durch jugendliche Mamprusi verfolgt worden sei,
wobei am 21. Dezember 2010 das Haus seiner Familie in Brand gesteckt
worden sei,
dass er, weil die Mamprusi ihn hätten töten wollen, in ein Nachbardorf
namens Zebila geflüchtet sei,
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dass er in Zebila einen Mann kennengelernt habe, welchem er seine
Geschichte erzählt habe,
dass dieser Mann ihm habe helfen wollen und deshalb mit ihm
zusammen aus Ghana in die Schweiz gereist sei,
dass er ferner zu Protokoll gab, er habe in Ghana seitens der Behörden
nichts zu befürchten, fühle sich indessen durch die Mamprusi mit dem
Tod bedroht,
dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden trotz
entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2011 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 13. April
2011 angefochten hat, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105
AsylG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung jedoch aus prozessökonomischen Gründen
verzichtet werden kann, da die englische Rechtsmitteleingabe
verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb
darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – auf deren Erwägungen
anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) –
zutreffend auf offenkundige Mängel und Ungereimtheiten in den
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Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten
Befragungen und einen generellen Mangel an Differenziertheit der
Angaben hingewiesen hat,
dass das Bundesamt ausserdem zutreffenderweise ausgeführt hat, dass
dem Beschwerdeführer - der nach eigenen Angaben in Ghana keinerlei
Schwierigkeiten mit den Behörden hatte - die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative offensteht, indem er sich ausserhalb
seiner Heimatregion niederlassen kann, etwa im Grossraum der
Hauptstadt Accra,
dass in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen mehrere
Personen, darunter zwei Kleinkinder, aus Rache beziehungsweise einzig
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu einem anderen Volksstamm
getötet haben will,
dass somit zum einen - sollten diese Angaben des Beschwerdeführers
als glaubhaft zu erachten sein - eine strafrechtliche Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die ghanaischen Behörden offensichtlich
angezeigt erscheinen würde,
dass somit zum anderen offensichtlich das Vorliegen von Gründen
anzunehmen wäre, die zu einem Ausschluss vom Asyl im Sinne des
Art. 53 AsylG beziehungsweise zum Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
führen müssten,
dass in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz ausserdem
festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit
offensichtlichen Widersprüchen in Bezug auf die zeitliche Abfolge der
behaupteten Ereignisse behaftet sind,
dass er nämlich bei der summarischen Erstbefragung zunächst im
Zusammenhang mit Fragen zu seinen Familienverhältnissen angab, er
habe seinen Vater am 25. oder 26. Februar 2011 letztmals bei sich
zuhause gesehen, und der Vater sei am 27. Februar 2011 ermordet
worden (entsprechendes Protokoll, S. 4 f.),
dass er ferner bei gleicher Gelegenheit angab, er habe seine Mutter am
1. März 2011 letztmals im Haus seiner Familie gesehen (ebd.),
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dass er demgegenüber später bezüglich seiner Asylgründe ausführte,
sein Vater sei bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen vom
20. Dezember 2010 umgebracht worden (Protokoll der summarischen
Erstbefragung, S. 8 f.; Protokoll der Zweitbefragung, S. 4 f., 7) und am
21. Dezember 2010 sei das Haus seiner Familie niedergebrannt worden
(Protokoll der Zweitbefragung, S. 6 f.),
dass somit die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den
jeweiligen Zeitpunkt der angeblichen Tötung seines Vaters
beziehungsweise des Niederbrennens des Hauses seiner Familie
offensichtlich unvereinbar sind,
dass mithin die wesentlichen Elemente der Asylvorbringen nicht glaubhaft
sind,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich verschiedene Aspekte der bereits
im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholt, jedoch
keinerlei Argumente vorgebracht werden, welche für die
beschwerdeweise Beurteilung der Asylvorbringen von konkreter
Bedeutung sein könnten,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuchs zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich sind, die gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, womit von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83
Abs. 2-4 AuG),
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dass insbesondere der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen
vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erkennen sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, indem der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung folglich zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als von vornherein aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer somit die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-
Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten N [...])
– die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Telefax)