B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2180/2014
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______, dessen Asylgesuch vom BFM am 6. Mai 2010 gutgeheis-
sen worden war (vorinstanzliches Verfahren N […]), ersuchte das Bun-
desamt mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (Datum Eingang beim BFM)
darum, seinem Bruder A._______ (Beschwerdeführer) und zwei weiteren
Geschwistern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Während sich
seine beiden jüngeren, noch minderjährigen Geschwister derzeit im
Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien aufhielten, sei sein älterer Bruder
A._______ aus einem Flüchtlingslager im Sudan nach Ägypten ver-
schleppt worden und befinde sich nun in der Gewalt der Entführer, die ihn
nur gegen Bezahlung eines Lösegeldes freilassen würden. Der Eingabe
lag ein entsprechender, vom 1. Juni 2012 datierter Spendenaufruf bei.
A.b Das BFM forderte B._______ am 11. Juli 2012 auf, die genauen An-
gaben zu den Personalien sowie Fotos seiner Geschwister einzureichen.
A.c B._______ liess dem BFM in der Folge am 16. Juli 2012 ein Foto so-
wie einen Taufschein seines Bruders A._______ in Kopie zukommen und
teilte dem Bundesamt mit, die beiden anderen, noch minderjährigen Ge-
schwister hiessen D._______ und E._______. Sie lebten – ebenso wie
ein weiterer jüngerer Bruder, F._______ – im Flüchtlingslager C._______
in Äthiopien.
Die Verfahren der beiden minderjährigen Geschwister D._______ und
E._______ sowie des Bruders F._______ wurden vom BFM als eigen-
ständige Verfahren (N […] beziehungsweise N […]) weitergeführt (vgl.
nachfolgend Bst. A.h des Sachverhalts).
A.d Am 23. August 2012 teilte G._______ dem BFM mit, er sei am 9. Au-
gust 2012 mit der Vertretung von A._______ betreffend dessen Asylge-
such aus dem Ausland betraut worden. Gleichzeitig machte er ergänzen-
de Angaben zu den Gesuchsgründen von A._______. Dieser sei im April
2012 illegal aus Eritrea in den Sudan geflüchtet. Kurze Zeit später sei er
von Angehörigen des Volkes der Rashaida gekidnappt und in den Sinai
(Ägypten) gebracht worden, wo er schlimme Folterungen über sich habe
ergehen lassen müssen. Nach der Überweisung einer grossen, mit Hilfe
verschiedener Organisationen, Privatpersonen und Kirchgemeinden auf-
gebrachten Geldsumme sei der Beschwerdeführer freigelassen worden.
Er befinde sich derzeit in Kairo, wo er in einem Spital behandelt werde
und wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Der Be-
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schwerdeführer habe begründete Furcht, wegen seiner illegalen Ausreise
bei seiner Rückkehr nach Eritrea Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Ein weiterer Aufenthalt in Ägypten sei
auch nicht zumutbar. Die Lebenssituation eritreischer Flüchtlinge dort sei
prekär; sie seien – wie aus zahlreichen dem Internet entnommenen Be-
richten hervorgehe – verschiedenen Übergriffen und Diskriminierungen
ausgesetzt und es bestehe die Gefahr willkürlicher Verhaftungen und Ent-
führungen. Aufgrund der Beziehungsnähe zu seinem in der Schweiz le-
benden Bruder B._______ müsse ihm die Einreise in die Schweiz bewil-
ligt und die Schweizer Vertretung in Kairo angewiesen werden, ein ent-
sprechendes Visum auszustellen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden – jeweils als Farbkopien – die
UNHCR-Karte sowie drei im Spital von Kairo aufgenommene Bilder, die
den Beschwerdeführer mit Folterspuren zeigen sollen, eingereicht.
A.e Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 und vom 31. Dezember 2012 er-
suchte B._______ das BFM um rasche Behandlung der Gesuche seiner
Geschwister A._______, D._______ und E._______.
A.f Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wies das BFM den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, es fehle bislang eine
klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung (bezie-
hungsweise das Original einer vom Beschwerdeführer ausgestellten
Vollmacht), mit welcher dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz
wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuche. Es räumte
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher Gelegenheit ein, sich
bis zum 13. April 2013 schriftlich zu äussern beziehungsweise ein zuläs-
sig gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers nachzureichen, andern-
falls auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht eingetreten werde. Des
Weiteren teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers un-
ter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die Schweizer Botschaft in
Kairo sei aufgrund des Arbeitsvolumens sowie fehlender Voraussetzun-
gen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage,
persönliche Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Das Bun-
desamt ersuchte daher den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine
Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts ebenfalls bis zum 13. April 2013 konkrete Fragen zu seinen persön-
lichen Verhältnissen, zu den Gründen für die Ausreise aus Eritrea sowie
zu seinem Aufenthalt in Ägypten zu beantworten. Bei ungenutzter Frist
werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
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A.g Das auf den 21. März 2013 datierte, vom Beschwerdeführer unter-
zeichnete Antwortschreiben traf am 8. April 2013 beim BFM ein. Darin
bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss sein Gesuch um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. Im Weiteren
machte er geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus
H._______ (Distrikt I._______, Region J._______), wo seine Eltern, seine
Ehefrau, seine drei Kinder sowie zwei seiner Geschwister nach wie vor
lebten. Er habe seit 1995 Militärdienst geleistet und sei zuletzt im Camp
von K._______ (andere Schreibweise: […]; Region L._______) stationiert
gewesen. Nachdem er von seinem Vorgesetzten, zu dem er ein sehr gu-
tes Verhältnis gehabt habe, darüber informiert worden sei, er könnte auf-
grund brisanter Aussagen, die er gegenüber ihm untergeordneten Solda-
ten gemacht habe, als Drahtzieher eines Umsturzversuchs angesehen
werden, habe er auf dessen Anraten hin am 22. März 2012 Eritrea in
Richtung Sudan verlassen. Unterwegs sei er von Angehörigen der Ras-
haida festgenommen und nach einem kurzen Aufenthalt in M._______
(Sudan) in die ägyptische Sinai-Wüste verschleppt worden. Dort sei er
massiv gefoltert und erst nach der Bezahlung eines Lösegeldes von
$ 30'000.– freigelassen worden. Danach habe er sich beim UNHCR in
Kairo gemeldet. Aufgrund seines christlichen Glaubens sei er Diskriminie-
rungen seitens der ägyptischen Bevölkerung und der Behörden ausge-
setzt. Auch komme es immer wieder zu Deportationen eritreischer Flücht-
linge nach Eritrea.
A.h Mit Verfügung vom 2. August 2013 verweigerte das BFM F._______
die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die mit
Eingabe seines Vertreters B._______ am 22. August 2013 (Datum Post-
stempel) dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2013 (Verfahren […])
abgewiesen.
Am 6. August 2013 verweigerte das BFM auch den beiden noch minder-
jährigen Geschwistern des Beschwerdeführers (D._______ und
E._______) die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
Die von B._______ am 22. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde
ihrerseits wurde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom
28. November 2013 abgewiesen (Verfahren […]).
A.i Zur weiteren Vervollständigung des Sachverhalts wurde der Be-
schwerdeführer am 19. Februar 2014 auf der Schweizer Botschaft in Kai-
ro persönlich befragt. Mit seinen dort gemachten Aussagen sowie mit den
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Angaben in der beigelegten "First Instance Declaration", welche der Be-
schwerdeführer am 16. Januar 2013 mit Hilfe eines Mitarbeiters des
N._______ ausgefüllt haben will, bestätigte er im Wesentlichen seine be-
reits in den schriftlichen Eingaben geschilderten Probleme. In Ergänzung
dazu machte er geltend, 1995 und 1996 Militärdienst geleistet zu haben.
Im Jahr 1998 sei er erneut einberufen und seither nicht mehr entlassen
worden. Seine Familie sei dadurch in prekäre wirtschaftliche Verhältnisse
geraten, weshalb er nach einem Urlaub im Jahr 2009 unerlaubterweise
nicht mehr eingerückt sei und stattdessen seiner Familie in der Landwirt-
schaft geholfen habe. Er sei daher festgenommen und für sechs Monate
in Haft gesetzt worden. Anfangs 2012 habe ihm eine erneute Festnahme
gedroht, nachdem er sich über zu niedrige Löhne beklagt habe. Um einer
solchen zu entgehen, sei er im März 2012 aus dem Armeecamp von
K._______ desertiert und in den Sudan geflohen. Bereits zwei Tage nach
seiner Einreise in den Sudan sei er gekidnappt und in den Sinai entführt
worden. Nachdem er gegen Bezahlung eines hohen Lösegeldes freige-
lassen worden sei, habe er sich am 14. August 2012 beim UNHCR ge-
meldet. In Ägypten werde er von Landsleuten und von seinem in der
Schweiz wohnhaften Bruder unterstützt.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 – dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers am 28. März 2014 eröffnet – verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 23. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, so-
weit für den Entscheid wesentlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird – gab der Beschwerdeführer sechs Fotos, die
unter anderem Folterspuren an seinem Körper zeigen sollen, im Original
zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und teilte dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, es werde auch auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 8. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorlie-
gende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
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Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer
sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konn-
te oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das BFM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Aus-
land in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar 2014 auf der
Schweizer Botschaft in Kairo persönlich befragt. Anlässlich dieser Befra-
gung hatte er Gelegenheit, genauere Angaben zu seinen persönlichen
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Lebensumständen, zu den Gründen für seine Ausreise aus Eritrea sowie
zu seiner aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Re-
gelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund
hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch
eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
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Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforder-
lichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.3 Sodann schliesst gemäss neuer Rechtsprechung im Auslandverfah-
ren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjekti-
ven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus.
Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person,
die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der
Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte
(vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
6.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Vorbringen, die nicht von
vornherein unglaubhaft erscheinen, nicht ausschliessen, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden zu befürchten hatte. An dieser Feststellung vermag auch die
neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu
ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig
den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob der Beschwerdeführer bei
einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann dennoch offengelassen
werden, da er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52
Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie nachfolgend aufgezeigt
wird –, trotz der gewiss nicht einfachen Bedingungen für eritreische
Flüchtlinge in Ägypten, zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben Eritrea im
April 2012 in Richtung Sudan und fand – nachdem er von Angehörigen
des Volkes der Rashaida gekidnappt, misshandelt und schliesslich gegen
Bezahlung eines hohen Lösegeldes freigelassen worden war – Zuflucht in
einem Drittstaat (Ägypten). Er wurde in einem Spital in Kairo medizinisch
behandelt und vom UNHCR als Flüchtling registriert. Die Lebensbedin-
gungen für eritreische Flüchtlinge in Ägypten sind zugestandenermassen
nicht einfach; insbesondere ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass
sie – wie in der Beschwerde (vgl. S. 3) bemerkt wurde – wegen sprachli-
cher Probleme und der auch damit zusammenhängenden Schwierigkei-
ten, eine Arbeitsstelle zu finden, oftmals ein isoliertes Leben führen. Der
Beschwerdeführer teilt diesbezüglich das Leid mit Tausenden Landsleu-
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ten. Er lebt aber – entgegen der Anmerkung in der Beschwerdeschrift
(vgl. S. 4) – nicht ohne feste Unterkunft in Ägypten, sondern konnte zu-
sammen mit mehreren anderen eritreischen Staatsangehörigen in Kairo
ein Haus mieten, wobei die Mitbewohner sich gegenseitig finanziell unter-
stützen und der Beschwerdeführer ausserdem regelmässig Geldbeträge
von seinem Bruder B._______ aus der Schweiz überwiesen erhält (vgl.
Vorakten A13 S. 6). Wie in der angefochtenen Verfügung überdies zu
Recht bemerkt wurde, kann der Beschwerdeführer als registrierter Flücht-
ling auch das UNHCR um Unterstützung (insbesondere auch in medizini-
scher Hinsicht, sofern die erlittenen Verletzungen weiterer Behandlung
bedürfen) ersuchen. Was die in der Beschwerde (vgl. S. 3) erwähnte
Möglichkeit einer (erneuten) Entführung in den Sinai betrifft, so ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer sich in Ägypten aufhält, wo zwar Ver-
schleppungen eritreischer Flüchtlinge aus dem Landesinnern vereinzelt
vorkommen können, dies jedoch bezüglich Kairo und Umgebung, wo der
Beschwerdeführer lebt, praktisch gänzlich ausgeschlossen werden kann.
6.3 Hinsichtlich der schon im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten
Furcht vor einer Deportation in den Heimatstaat ist festzuhalten, dass
trotz der zeitweise unstabilen politischen Situation in Ägypten das Risiko
für vom UNHCR registrierte Flüchtlinge gering ist. Es liegen auch keine
konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von einer Rück-
schaffung bedroht wäre. Allfällige Benachteiligungen und Belästigungen,
denen der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens oder
seiner eritreischen Herkunft beziehungsweise seiner Zugehörigkeit zur
Ethnie der Tigrinya ausgesetzt sein könnte, vermögen ebenfalls keine
akute und konkrete Gefährdungssituation in Ägypten zu begründen.
6.4 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers seit sechs Jahren in der Schweiz lebt, keinen derart ge-
wichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz ge-
währen soll.
6.5 Das BFM hat nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Aus-
land abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 die unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Angesichts der Aktenlage
besteht keine Veranlassung, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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