B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2181/2017
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Okto-
ber 2012 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Oktober 2012 in die
Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, 1997 den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein. Er habe ein sechsmona-
tiges Training absolviert und sei als Auskundschafter für die Bewegung
nach F._______ geschickt worden, wo er Waffen versteckt habe. Kurz nach
dem grossen dortigen Angriff auf den Flughafen sei er durch die Sicher-
heitskräfte festgenommen, gefoltert und vier Jahre lang inhaftiert worden.
In der Folge sei er in ein Armeelager gebracht worden, unter der Bedin-
gung, als Spitzel für die Sicherheitskräfte zu arbeiten. Seine Aufgabe sei
gewesen, LTTE-Mitglieder zu identifizieren, worauf diese von der Armee
erschossen worden seien. Gesamthaft sei er bei der extralegalen Hinrich-
tung von 25 bis 30 Personen dabei gewesen und habe zwei Personen sel-
ber erschossen. Im Jahr 2010 sei es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-
Aktivisten, welche wie er die Seite gewechselt hätten, gekommen. In An-
betracht dieser Sachlage habe er sich aus dem Lager entfernt und sei
schliesslich ausgereist. Er könne nicht ins Heimatland zurückkehren, da er
Kenntnis von im Auftrag der Sicherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten
habe, bei der Einreise deswegen ernsthaft behelligt würde und eine Suche
nach ihm offenbar im Gange sei.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM (heute SEM) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylge-
such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, es sei ihm nicht
gelungen, seine angeblichen Tätigkeiten und die angeblich erlittene Haft in
der geschilderten Form glaubhaft zu machen.
Eine dagegen am 9. August 2013 erhobene Beschwerde schrieb das Bun-
desverwaltungsgericht am 22. April 2014 als gegenstandslos geworden ab,
nachdem das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels am 17. April
2014 den angefochtenen Entscheid aufgehoben und das Asylverfahren
wieder aufgenommen hatte.
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C.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). De-
zember 2013 zusammen mit der Tochter C._______ und gelangte am
1. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014 um Asyl nach-
suchte.
Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, nach ihrer Heirat mit
dem Beschwerdeführer Probleme bekommen zu haben. Nachdem ihr
Mann sich aus dem Lager entfernt habe, sei sie regelmässig von Vertretern
der sri-lankischen Armee (SLA) aufgesucht, teilweise mitgenommen und
über den Verbleib desselben verhört worden. Man habe sie im Rahmen
von Vorsprachen wiederholt wegen seiner Person unter Druck gesetzt. Da-
bei sei es einige Male zu sexuellen Misshandlungen und anderen Formen
von physischer Gewalt ihr gegenüber gekommen. Wegen der fortdauern-
den Probleme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden.
D.
Am 1. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört.
Dabei distanzierte er sich von seinen bisherigen Aussagen, wonach er bei
der Tötung von LTTE-Mitgliedern aktiv beteiligt gewesen sei, und präzi-
sierte seine Vorbringen. Ferner verwies er auf Verwandte mit LTTE-Profil
und seine exilpolitischen Aktivitäten.
E.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Zur Begründung wurde beim Beschwerdeführer erneut
festgehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblichen Tätigkei-
ten und die angeblich erlittene Haft in der geschilderten Form glaubhaft zu
machen. Vor diesem Hintergrund wirke die angebliche Reflexverfolgung
der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es ihr nicht gelun-
gen sei, bei der Schilderung der angeblichen Vorkommnisse den Eindruck
von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln.
Eine gegen den erwähnten Entscheid am 28. Januar 2015 erhobene Be-
schwerde der damaligen Rechtsvertretung wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-584/2015 vom 29. Juli 2016 ab, wobei das am 20. Feb-
ruar 2015 geborene Kind in das Verfahren einbezogen wurde. Die Be-
schwerdeinstanz gelangte zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer
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Seite 4
nach wie vor nicht gelungen, die angeblich erlittene Haft glaubhaft zu ma-
chen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte sexuelle Gewalt sei in
Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise ihres Aussageverhaltens
ebenfalls unglaubhaft.
F.
Für weitere Einzelheiten der erwähnten Verfahren und die eingereichten
Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen.
G.
Auf ein am 30. August 2016 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat
das SEM mit Entscheid vom 7. September 2016 nicht ein. Der Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
H.
Mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe ihrer aktuellen
Rechtsvertretung vom 20. März 2017 beantragten die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Urteils
D-584/2015 vom 29. Juli 2016 und die Anweisung des SEM, ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Ein-
gabe dem SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu überwei-
sen. Ferner ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens dargelegt zu haben, im Juli 2001 aufgrund seiner
Spionagetätigkeit für die LTTE festgenommen, gefoltert und mehrere Jahre
inhaftiert worden zu sein. Im angefochtenen Entscheid habe das Gericht
dies als unglaubhaft taxiert. Es sei ihm aber mittlerweile gelungen, ein amt-
liches Dokument, das seine damalige Verhaftung belege, erhältlich zu ma-
chen. Es handle sich um ein von der Terrorist Investigation Division (TID)
in F._______ am Tag der Festnahme vom (…). Juli 2001 ausgefülltes Pro-
tokoll. Daraus gehe hervor, dass er an diesem Datum wegen Terrorver-
dachts verhaftet worden sei. Die Entscheidrelevanz des Dokuments sei of-
fenkundig, da gemäss Praxis Tamilen, die aufgrund von Verbindungen zu
den LTTE in Sri Lanka verhaftet worden seien, im Falle der Rückkehr asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Das besagte Dokument sei sei-
nem Cousin bei dessen Freilassung ausgehändigt worden. Er selber habe
nichts von der Existenz dieses Beweismittels gewusst. Erst in Erarbeitung
des vorliegenden Revisionsgesuchs sei ihm die Idee gekommen, den mitt-
lerweile in G._______ asylberechtigten Cousin im Hinblick auf allfällige
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sachdienliche Belege anzugehen. In der Folge habe er das Dokument am
21. Februar 2017 erhalten.
Selbst wenn ihm unterstellt würde, er hätte die Verhaftungsbestätigung be-
reits im ordentlichen Verfahren erhältlich machen können, könnte dies nicht
ausschlaggebend sein, da auch bei verspäteter Einreichung die allfällige
Unzulässigkeit des Vollzugs zu prüfen und vorliegend zu bejahen sei.
Ferner sei ihm eine Vorladung vom (…). Oktober 2016 zugesendet worden.
Dieses erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene Be-
weismittel sei gleichwohl revisionsmässig relevant, da das bedeutsamere
Dokument – die erwähnte Verhaftungsbestätigung – revisionsrechtlich zu-
lässig sei. In Anbetracht der Aktenlage sei nunmehr von der Glaubhaftigkeit
der Kernvorbringen im ordentlichen Verfahren auszugehen. Im Übrigen
leide er aktuell an einer Depression und einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass er mittlerweile auch
bei seiner Schwiegermutter vor Ort behördlich gesucht worden sei.
Die geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdefüh-
rerin, welche sexuelle Gewalt erlitten habe, seien in Anbetracht der Akten-
lage beziehungsweise der beigebrachten ärztlichen Unterlagen ebenfalls
neu zu beurteilen. Ein Vollzug der Wegweisung würde bei ihr zumindest
gegen Art. 3 EMRK verstossen.
Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen über-
mittelt.
I.
Mit Urteil D-1696/2017 vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Revisionsgesuch gut und nahm das Beschwerdeverfahren wie-
der auf. Im Entscheid wurde zusammenfassend festgehalten, Prozessge-
genstand des früheren – mit dem Urteil vom 29. Juli 2016 rechtskräftig ab-
geschlossenen – Verfahrens habe die Frage gebildet, ob den Beschwer-
deführenden im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies sei
insbesondere verneint worden, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen sei, die geltend gemachten Tätigkeiten und namentlich die erlittene
Festnahme verbunden mit der langjährigen Inhaftierung glaubhaft zu ma-
chen. Somit habe auch nicht geglaubt werden können, dass die Beschwer-
deführerin wegen ihres Ehemannes belangt worden sei. Die nun einge-
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reichte Verhaftungsbestätigung vom (…). Juli 2001 müsse indes als revisi-
onsrechtlich erheblich und neu erachtet werden. Aufgrund dieser Erwägun-
gen sei das Revisionsbegehren gutzuheissen.
J.
Im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens stellte die
Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 fest, die
Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Revisionsverfahren von
der im Rubrum erwähnten Rechtsvertretung anhängig gemacht worden
sei. Das Beschwerdeverfahren sei indes von der damaligen Rechtsvertre-
tung eingeleitet worden. Den Rechtsvertretungen wurde Frist eingeräumt,
sich zu den Zustellungsmodalitäten zu äussern, und eine allfällige Be-
schwerdeergänzung nachzureichen. In der Folge legte die Rechtsvertre-
tung des vormaligen Beschwerdeverfahrens ihr Mandat nieder.
K.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 beantragte die aktuelle Rechtsvertretung
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Dezember 2014
und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorab auf die Ausführungen im Beschwerdeverfah-
ren D-584/2015 hingewiesen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer
zwar einer Gruppierung von Kollaborateuren, welche zu extralegalen Tö-
tungen genötigt worden sei, angehört habe. Er sei bei solchen Tötungen in
Erscheinung getreten, habe aber nie selber jemanden umgebracht. Ihm
und seiner Familie drohten aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE, seiner
langjährigen Inhaftierung, seiner Zeugenschaft schwerer Menschenrechts-
verletzungen während der erzwungenen Tätigkeit für die sri-lankische Ar-
mee, seiner Folterspuren und seines exilpolitischen Engagements weiter-
hin asylrelevante Verfolgung vor Ort. Hinzu kämen die von der Beschwer-
deführerin erlittenen mehrfachen Vergewaltigungen, die einerseits als frau-
enspezifische Verfolgungsproblematik asylrelevant seien, und anderer-
seits im Zusammenhang mit ihrer schweren psychischen Erkrankung ein
Wegweisungshindernis darstellten. Die Verhaftung des Beschwerdefüh-
rers sei mit dem eingereichten Beweismittel in der von ihm geltend ge-
D-2181/2017
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machten Art belegt. Im Revisionsverfahren habe das Gericht zurecht aner-
kannt, dass dieses Beweismittel geeignet sei, eine relevante Gefährdung
bereits bei der Einreise zu untermauern. Der von der Vorinstanz angenom-
menen Unglaubhaftigkeit sei damit die Grundlage entzogen. Vielmehr er-
schienen in diesem Lichte besehen seine Vorbringen als hinreichend
glaubhaft, zumal er sehr detaillierte und zahlreiche Realkennzeichen auf-
weisende Aussagen zu den Geschehnissen im Heimatland habe machen
können.
Im Weiteren sei es ihm gelungen, Unterlagen als Beweise für seine Tätig-
keit im Armeelager zu beschaffen. Ein ferner eingereichter Arztbericht be-
lege die Traumatisierung der Beschwerdeführerin. Sie habe während eines
Therapieunterbruchs Dauerrezepte für die notwendigen Medikamente er-
halten. Dies sei insofern von Bedeutung, als das Gericht im mittlerweile
aufgehobenen Urteil D-584/2015 die erlittene sexuelle Gewalt als unglaub-
haft qualifiziert habe mit der Begründung, ihr Leidensdruck könne nicht so
gross sein, da sie es unterlassen habe, während einer beachtlichen Zeit-
spanne psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Asylrelevanz des nun glaubhaft gemachten Sachverhalts sei offen-
sichtlich. Angesichts der bedeutenden Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die LTTE und der weiteren, bereits genannten Faktoren liege das nach wie
vor virulent bestehende Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person
auf der Hand. Sodann würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung na-
mentlich auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin gegen die relevanten Bestimmungen verstossen.
Der Eingabe lagen ein Ausdruck eines Fotos des Beschwerdeführers im
Armeelager samt deutschsprachiger Übersetzung des darauf erkennbaren
Textes und ein ärztlicher Bericht vom 27. März 2017 – die Beschwerdefüh-
rerin betreffend – bei.
L.
Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Beim eingereichten Dokument vom 25. Juli 2001
handle es sich lediglich um eine Kopie ohne jegliche Sicherheitsmerkmale.
Aufgrund der einfachen Fälschbarkeit verfüge das Schreiben nur über äus-
serst beschränkten Beweiswert. Zudem werde als Datum der Verhaftung
der 25. Juli 2001 aufgeführt, derweil der Beschwerdeführer im erstinstanz-
lichen Verfahren geltend gemacht habe, die Verhaftung sei im Jahr 2000
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erfolgt. Ferner sprächen auch die vorgebrachten Umstände der Beschaf-
fung des Belegs gegen dessen Echtheit. Dasselbe treffe auf die Vorladung
vom 27. Oktober 2016 zu. Das eingereichte Foto sei in Anbetracht der äus-
serst schlechten Qualität ebenfalls nicht beweistauglich. Es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka ge-
sucht werde, weshalb auch die angebliche Flucht der Mutter nach
H._______ nicht nachvollziehbar erscheine. Betreffend die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin könne auf die Erwägungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2016 und die dort thematisierte
Behandelbarkeit im Heimatland verwiesen werden.
M.
Mit Replik vom 8. Juni 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Vorbringen fest. Die Vorinstanz verkenne im Rahmen der Beweiswürdi-
gung, dass ein im Jahre 2001 ausgestelltes Dokument der sri-lankischen
Behörden generell nicht mit hochtechnologischen Sicherheitsmerkmalen
ausgestattet sei. Dies dürfe nicht dazu führen, ihm generell jeglichen Be-
weiswert abzusprechen. Vielmehr sei ein solches Dokument im Zusam-
menhang mit den – im vorliegenden Fall sehr präzisen und ausführlichen
– Aussagen zu würdigen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das
Jahr des erfolgten Anschlags bereits im Beschwerdeverfahren korrigiert.
Für ihn sei der am Tag vor seiner Verhaftung, am 24. Juli 2001, erfolgte
Anschlag auf den Flughafen als solcher zentral für die Erinnerung gewesen
und nicht die Jahreszahl. Er habe immer angegeben, die Verhaftung sei
am Tag nach dem Anschlag erfolgt. Ferner seien die Ausführungen der Vo-
rinstanz, wonach die Beschaffungsumstände dieses Dokuments „fragwür-
dig“ seien, in ihrer Pauschalität nicht überzeugend. Bezüglich der einge-
reichten Vorladung vom 27. Oktober 2016 könne das SEM nicht nachvoll-
ziehen, weshalb er nach so langer Zeit plötzlich durch die sri-lankischen
Behörden hätte vorgeladen werden sollen. Er sei aber in diesem Zeitpunkt
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen gewesen und habe sich in sei-
ner Not Bekannten anvertraut. Durch das notorisch weit verzweigte Spit-
zelnetz auch in der Schweiz dürften die sri-lankischen Behörden aber von
der Wegweisung erfahren, mit seiner Heimkehr gerechnet und deshalb die
Suche veranlasst haben. Sodann habe das eingereichte Foto aus dem Mi-
litärlager entgegen den nicht stichhaltigen vorinstanzlichen Ausführungen
in der Vernehmlassung durchaus seinen Beweiswert. Schliesslich könnten
die Ausführungen des SEM zur Behandelbarkeit der psychischen Erkran-
kung der Beschwerdeführerin in Anbetracht der tatsächlichen Lage vor Ort
nicht nachvollzogen werden.
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Seite 9
N.
Am (…) kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, zur
Welt.
O.
Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise
für schuldig erklärt.
P.
Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer der Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und eine Busse erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 10
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das
gemeinsame Kind, das während des Verfahrens geboren wurde, ist durch
die angefochtene Verfügung ebenfalls besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Es kann
gestützt auf Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) dem Pro-
zess als Partei beitreten und ist in das Verfahren einzubeziehen. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
D-2181/2017
Seite 11
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Nachdem das Revisionsverfahren mit Urteil D-1696/2017 vom
12. April 2017 gutgeheissen wurde, ist im Folgenden eine neue Gesamt-
würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Glaubhaf-
tigkeit und Asylrelevanz vorzunehmen, dies unter Berücksichtigung sämtli-
cher heute vorliegender Beweismittel.
4.2 Aufgrund gewisser Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer-
deführers haben die Asylbehörden in den Vorverfahren eine asylrelevante
Gefährdung im Heimatland mangels Glaubhaftigkeit verneint und die Weg-
weisung samt Vollzug angeordnet. Im Sinne einer Gesamtwürdigung über-
wogen die Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In der
Folge reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens
unter anderem eine Verhaftungsbestätigung vom (…) ein. Diese wurde
vom Gericht als revisionsrechtlich erheblich und neu erachtet, weshalb das
Revisionsgesuch gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wiederauf-
genommen wurde. Wie bereits anlässlich des Revisionsverfahrens festge-
stellt, ist die neu eingereichte Verhaftungsbestätigung grundsätzlich geeig-
net, die Verhaftung des Beschwerdeführers und damit eine asylrelevante
Gefährdung zu belegen. Zwar ist aufgrund der Qualität des Dokuments
(mangelnde Sicherheitsmerkmale) die Authentizität dieses neuen Beweis-
mittels nicht zweifelsfrei erstellt, jedoch weist es auch keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale auf. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zu widersprechen,
da es sich entgegen deren Behauptung anlässlich der Vernehmlassung
nicht lediglich um eine Kopie handelt. Ferner ist festzuhalten, dass sri-lan-
kische behördliche Dokumente aus dem Jahr 2001 (abgesehen vom Nass-
stempel, welchen die Verhaftungsbestätigung aufweist) generell nicht mit
speziellen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sind und dies allein nicht
dazu führen kann, dass ihnen jeglicher Beweiswert abgesprochen wird.
Vielmehr ist das Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorbringen und
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Seite 12
den weiteren Beweismitteln zu würdigen, wobei im vorliegenden Verfahren
auch jene Beweismittel zu berücksichtigen sind, die revisionsrechtlich nicht
relevant waren. Die Beschwerdeführenden haben seit Ergehen des Urteils
D-584/2015 am 29. Juli 2016 deren zahlreiche eingereicht (betreffend den
Beschwerdeführer: Vorladung vom 27. Oktober 2016 mit Übersetzung;
Ausdruck einer Fotografie des Beschwerdeführers sowie Übersetzung des
auf der Fotografie erkennbaren Textes; Ärztlicher Bericht vom 10. Oktober
2016 von Dr. med. Oliver Mohr, FMH Innere Medizin, Pilatusstrasse 45,
Basel; betreffend die Beschwerdeführerin: Ärztliche Zeugnisse vom
27. März 2017 und vom 17. Mai 2016 und Ärztlicher Bericht vom
31.10.2016 der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel).
4.3
4.3.1 Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Un-
gereimtheiten aufweisen. Jedoch ist festzuhalten, dass den Anhörungspro-
tokollen durchaus auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen entnommen werden können. So war er namentlich bei der ergän-
zenden Anhörung in der Lage, gewisse Aspekte seiner Tätigkeiten für die
LTTE sowie die im Ergebnis erzwungenen Handlungen für die Sicherheits-
kräfte mit Realkennzeichen versehen und substanziiert zu schildern, und
dies viele Jahre nach den Vorfällen. Auch zu Verwandten in der Organisa-
tion und deren Aufgaben machte er substanziierte Angaben. Diese Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers wurden nun durch die neu eingereichte Ver-
haftungsbestätigung sowie die polizeiliche Vorladung untermauert. Den
Arztberichten betreffend den Beschwerdeführer ist sodann zu entnehmen,
dass dieser unter Schlaflosigkeit, Antriebsarmut, chronischen Schmerzen,
Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und Gedankenkreisen leide. Bei ihm wurden
eine Depression, eine Posttraumatische Belastungsstörung nach Folter so-
wie chronische Schmerzen diagnostiziert. Auch diese Diagnosen passen
zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt. Dazu kommt,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin jene des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls stützen und somit die Vorbringen beider Beschwerdeführen-
den in Verbindung mit den eingereichten Beweismitteln ein stimmiges Ge-
samtbild ergeben.
4.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden von den Asylbehör-
den in den Vorverfahren insbesondere deshalb als unglaubhaft gewertet,
da sie in engem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers stehen, welche als unglaubhaft erachtet wurden. Diese Begründung
vermag nach dem Gesagten nicht mehr zu überzeugen. Ferner wurden
D-2181/2017
Seite 13
weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufgeführt, beispielsweise die Unge-
nauigkeit beziehungsweise gewisse Widersprüche in der Darstellung der
sexuellen Übergriffe, deren Zeitpunkt und deren Häufigkeit. Die Beschwer-
deführerin entgegnete dem, dass sich Schutz- und Verdrängungsmecha-
nismen von traumatisierten Menschen nachteilig auf deren Erinnerungs-
vermögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes
oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereig-
nis nicht per se den Rückschluss erlaube, dieses sei erfunden. Ferner be-
gründe auch ihr kultureller Hintergrund die Zurückhaltung in der Schilde-
rung des Erlebten. Zur Untermauerung der von ihr erlittenen sexuellen
Übergriffe und der daraus resultierenden Traumatisierung reichte die Be-
schwerdeführerin verschiedene Arztberichte ein. Diesen ist zu entnehmen,
dass sie sich seit dem 9. Februar 2015 – mit einem Unterbruch von sechs
Monaten ab August 2015, wobei die medikamentöse Behandlung in dieser
Zeit weiterlief – in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befin-
det. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivie-
rende depressive Störung diagnostiziert. Sie zeige suizidales Verhalten,
wobei der Ehemann einen Suizidversuch habe verhindern können. Auf-
grund von auftretenden optischen Halluzinationen habe sich die Beschwer-
deführerin im Oktober 2016 kurzzeitig auf der Kriseninterventionsstation
aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei durch die posttraumatische Be-
lastungsstörung in deutlichem Ausmass beeinträchtigt. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind unter Berücksichtigung dieser Arztberichte und
der schwer belasteten Situation, in welcher sie sich zum Zeitpunkt der An-
hörung befunden hat, auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. In diesem
Lichte sind in ihren Aussagen verschiedene Glaubhaftigkeitselemente fest-
zustellen. So erzählte sie von den Besuchen und Übergriffen durch die SLA
unter Weinen und beschreibt, ihre Mutter habe die ganze Zeit geschrien.
Die wiederholte Formulierung, die Personen der SLA hätten sie «an der
Hand gezogen» und würden dies tun «obwohl ein Kind weint. Vor einem
Kind» (vgl. vorinstanzliche Akten A64, S. 6 F42 und S. 8 F57), lässt den
Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin von schwerwiegenden sexuellen
Übergriffen spricht, dies allerdings offensichtlich nicht in Worte fassen
kann, weshalb sie davon spricht, an der Hand gezerrt worden zu sein. Auch
dass sie wiederholt feststellte und betonte, sie erzähle ihrem Mann nicht,
was vorgefallen sei, passt zu der Traumatisierung der Beschwerdeführerin
und in ihren kulturellen Kontext. Gesamthaft erscheinen die Aussagen der
Beschwerdeführerin betreffend sexuelle Übergriffe durch Mitglieder der
SLA vor dem Hintergrund ihres offensichtlich schwer angeschlagenen psy-
chischen Zustandes, welcher mit verschiedenen ärztlichen Berichten be-
legt wurde, als durchaus glaubhaft.
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4.3.3 Unter Berücksichtigung der Aussagen beider Beschwerdeführenden
sowie aller dem Gericht zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Informatio-
nen und Beweismittel fällt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Kernvorbrin-
gen im Sinne einer Gesamtschau nun zu Gunsten der Beschwerdeführen-
den aus. Die Vorbringen stehen in einem engen Zusammenhang miteinan-
der und sind in sich stimmig. Somit ist glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer in aktiver Weise für die LTTE tätig war und 2001 ins Visier der Sicher-
heitskräfte geriet, inhaftiert und gefoltert wurde und danach unter Zwang
für die Armee tätig war. In diesem neuen Licht gesehen sind sodann auch
die Vorbringen der Beschwerdeführerin als überwiegend glaubhaft zu wer-
ten. Die allenfalls legale Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen
werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom
31. Oktober 2012 E. 3.3.2).
5.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelun-
gen, die Ereignisse vor der Ausreise im Kern nunmehr glaubhaft zu ma-
chen. Der Beschwerdeführer gibt an ausgereist zu sein, da er um sein Le-
ben gefürchtet habe, nachdem es zu Anschlägen auf ehemalige LTTE-Ak-
tivisten, welche wie er die Seite gewechselt hätten, gekommen sei. Ferner
legt er dar, nicht ins Heimatland zurückkehren zu können, da er Kenntnis
von im Auftrag der Sicherheitskräfte durchgeführten Gewaltakten habe.
Damit macht er primär eine Furcht vor der Regierung aufgrund seiner Teil-
nahme und seines Mitwissens an extralegalen Tätigkeiten derselben gel-
tend. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen sodann, dass die Re-
gierung sowohl vor als auch noch Jahre nach der Ausreise des Beschwer-
deführers ein Interesse an diesem gezeigt hat, wobei aufgrund der Intensi-
tät, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt wurde, von
einem beachtlichen Interesse auszugehen ist. Zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise konnte eine erneute Festnahme verbunden mit Haft und Misshand-
lungen somit nicht ausgeschlossen werden. Es ist auch davon auszuge-
hen, dass das Interesse der Regierung an ihm nach wie vor besteht und er
bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung durch dieselbe
hätte. Dazu kommt, dass er früher für die LTTE tätig und deshalb bereits in
Haft war, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er als Regime-
gegner registriert wurde. Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielge-
richtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge
ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorflucht-
gründen sowie einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszuge-
hen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Die
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Beschwerdeführerin als Ehefrau müsste namentlich aufgrund drohender
Reflexverfolgung mit ähnlichen Sanktionen rechnen und hat solche auch
bereits erlebt. Aufgrund der von ihr bereits erlittenen asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft originär.
6.
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss
Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylge-
währung unwürdig sind (Bst. a). Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahms-
weise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
6.1 Betreffend die Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, wel-
che zu einer Asylunwürdigkeit führen könnten. Es ergibt sich somit, dass
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG wegen begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen erfüllt. Folg-
lich ist die Beschwerde die Beschwerdeführerin betreffend gutzuheissen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er sei seit dem Jahr 2004, nach
einem dreijährigen Gefängnisaufenthalt, unter Zwang für die sri-lankische
Armee tätig gewesen. Bis 2007 habe er als Fahrer, in der Reinigung und
im Warentransport gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er ins Camp 512 geschickt
worden. Ab diesem Jahr habe die Armee mit den extralegalen Hinrichtun-
gen begonnen und er sei an diesen, beziehungsweise an 25 bis 30 solchen
Morden, beteiligt gewesen, wobei er zwei Mal auch selber geschossen
habe. Er habe an Checkpoints Mitglieder der LTTE verraten und Verdäch-
tige identifiziert. Insgesamt sei er für die sri-lankische Armee sieben Jahre
tätig gewesen. Später distanzierte sich der Beschwerdeführer davon, aktiv
an Tötungsdelikten beteiligt gewesen zu sein, widerrief dies allerdings in
der Folge wieder. Aufgrund der nun als glaubhaft gewerteten Kernaussa-
gen des Beschwerdeführers bestehen Hinweise dafür, dass er sich ver-
werfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG hat zuschulden
kommen lassen. Nachdem sich die Vorinstanz hierzu in den bisherigen
Verfahren nicht äussern konnte, ist das Verfahren betreffend den Be-
schwerdeführer – unter Feststellung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
seiner Vorbringen – zur Beurteilung der Asyl(un)würdigkeit zurückzuwei-
sen.
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6.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Ihren minderjährigen Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
ebenfalls Asyl zu erteilen. Betreffend den Beschwerdeführer ist die vo-
rinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2000.– auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin sowie ihren drei Kin-
dern Asyl zu erteilen.
4.
Betreffend den Beschwerdeführer wird das Verfahren im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 2000.– an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel