Abtei lung IV
D-218/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, und seine Ehefrau
B._______, geboren _______,
Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-218/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Tadschiken sunnitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz im Distrikt A._______ (Provinz Herat), verliessen
Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 22. November 2006 und
hielten sich anschliessend bis zum 8. Mai 2007 im Iran auf. Danach
reisten sie über die Türkei, Griechenland und Italien am 15. September
2007 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuch-
ten. Anlässlich der Erstbefragung, die am 21. September 2007 im
Empfangszentrum B._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer
aus, er habe als Übersetzer für Vertreter von ausländischen
Organisationen gearbeitet. Er sei am 28. August 2006 zusammen mit
Ausländern, die später getötet worden seien, von den Taliban
festgenommen und 20 Tage lang inhaftiert worden. Gegen Bezahlung
von US-$ 15'000 habe man ihn freigelassen; man habe ihm gesagt, er
dürfe seiner Tätigkeit als Übersetzer nicht mehr nachgehen. Da er in
einer kleinen Ortschaft gelebt habe, in der sich alle kennen würden,
sei er mehrfach bedroht worden, weil die Leute der Ansicht gewesen
seien, er verdiene kein "sauberes Geld", da er für Ausländer arbeite.
Man habe ihn auch mit Messern verletzt, die Spuren der erlittenen
Verletzungen seien noch sichtbar. Die Beschwerdeführerin machte
geltend, sie habe Afghanistan einzig aufgrund der Probleme ihres
Ehemannes verlassen.
Das BFM hörte die Beschwerdeführer am 11. Oktober 2007 zu ihren
Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei zur Begründung
seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe zwei Jahre an
der Universität von Herat studiert. Nach dem Studium habe er drei
Jahre als Lehrer gearbeitet, danach sei er für verschiedene ausländi-
sche Unternehmen tätig gewesen. Er habe Afghanistan wegen der lo-
kalen Bevölkerung und den Taliban verlassen. Als er am 26. August
2006 zusammen mit drei Personen unterwegs gewesen sei, sei der
Wagen von den Taliban angehalten worden. Der Fahrer und er seien
20 Tage lang festgehalten und gegen Bezahlung – sein Vater habe den
Taliban das Geld gebracht – freigelassen worden, die beiden indischen
Ingenieure seien umgebracht worden. Man habe ihm gesagt, er dürfe
seine Arbeit nicht mehr verrichten, sonst werde man ihn nachts zu
Hause aufsuchen. Die lokale Bevölkerung habe ihn eines Tages (zirka
Anfang 2005) angegriffen, als er mit dem Firmenwagen nach Hause
gekommen sei. Während eines Streits sei er mit einem Messer am
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Bein verletzt worden. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits, sie
habe in Afghanistan keinerlei persönliche Probleme gehabt. Da das
Leben ihres Ehemannes in Gefahr sei, sei dies nun auch ihr Problem.
B.
Am 16. Oktober 2007 wandte sich das BFM an die zuständigen briti-
schen Behörden und ersuchte diese um Mitteilung, ob sich die Be-
schwerdeführer in Grossbritannien aufgehalten hatten. Die britische
Grenzpolizei übermittelte dem BFM am 28. November 2007 die Ergeb-
nisse ihrer Abklärungen.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, seine Abklärungen bei den zuständigen britischen Behör-
den hätten ergeben, dass er am 20. Oktober 2001 illegal nach Gross-
britannien eingereist sei, wo er um Asyl nachgesucht habe. Sein Asyl-
gesuch sei am 21. Juli 2004 abgelehnt worden. Am 30. Juli 2005 sei er
untergetaucht und am 2. Dezember 2005 habe er sich wieder bei den
Behörden gemeldet. Am 17. Januar 2006 sei er nach Afghanistan zu-
rückgeführt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme gesetzt.
In einem Schreiben vom 6. Dezember 2007 bestätigte der Beschwer-
deführer die Korrektheit der Abklärungsergebnisse.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3
bis 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Eingabe lagen ein Artikel aus dem "Spiegel Online" vom 17. De-
zember 2007 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführer vom 7. Januar 2008 bei.
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E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 bestätigte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern das ihnen
von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig stellte er fest, es wer-
de davon ausgegangen, dass die Beschwerde sich nur gegen die Zif-
fern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richte, dies
mit der Begründung, die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dis-
positivs der vorinstanzlichen Verfügung) bilde die Regelfolge der Ab-
weisung eines Asylgesuchs und die vorläufige Aufnahme stelle eine
Ersatzmassnahme dar, deren Inkrafttreten die rechtskräftige Anord-
nung der Wegweisung bedinge. Ferner hiess er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern vom Bundesver-
waltungsgericht am 1. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer ausgesagt habe, nie in Grossbritannien gewesen zu sein. Die
Tatsache, dass sein Pass in London ausgestellt worden sei, habe er
damit erklärt, dass er diesen auf der afghanischen Botschaft im Iran
beantragt habe und das Gesuch von der Botschaft in London behan-
delt worden sei. Er habe angegeben, den Pass im Dezember 2004 be-
antragt zu haben, weil es in Afghanistan keine Pässe gegeben habe.
Diese Angaben seien realitätswidrig, da er sich im Jahre 2004 in
Grossbritannien aufgehalten habe, wo er den Pass beantragt und er-
halten habe. Zum Zeitpunkt, an dem er von den Dorfbewohnern ange-
griffen und verletzt worden sei (Frühjahr 2005), habe er sich in Gross-
britannien aufgehalten. Im rechtlichen Gehör habe er an den Asylgrün-
den festgehalten und erklärt, er habe den Aufenthalt in Grossbritanni-
en aus Angst vor einer Wegweisung nach Afghanistan verschwiegen.
Diese Erklärung erhärte die Tatsachenwidrigkeit der Aussagen, denn
ein Teil der Asylgründe solle sich abgespielt haben, während er in
Grossbritannien gewesen sei. Ausserdem habe er den dortigen Auf-
enthalt nicht nur verschwiegen, sondern gar geleugnet. Der Beschwer-
deführer habe angegeben, für eine Organisation namens PRT gearbei-
tet zu haben, als er von den Taliban im August 2006 entführt worden
sei. Er habe gesagt, PRT bedeute "Peace honest repair" beziehungs-
weise "Peace, Repair, True and Honest"; eine andere Bedeutung der
Abkürzung kenne er nicht. Im Zusammenhang mit Afghanistan bedeu-
te PRT jedoch "Provincial reconstruction team"; es handle sich dabei
um Stützpunkte der ISAF in verschiedenen Provinzen, die sich den
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Wiederaufbau zum Ziel gesetzt hätten. In Herat werde das PRT von
den italienischen Truppen geführt. Es sei nicht glaubhaft, dass dem
Beschwerdeführer, einem Englisch sprechenden Dolmetscher, diese
Tatsache nicht bekannt sei, habe er doch angegeben, für
internationale Organisationen gearbeitet zu haben. Somit könne ihm
nicht geglaubt werden, dass er für die PRT gearbeitet habe, weshalb
die geltend gemachte Entführung ebenso unglaubhaft sei. Die
Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.
Da der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu seinem
Lebenslauf gemacht habe, seien diese nicht gesichert. Es sei dem
BFM demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die
Provinz Herat, aus welcher der Beschwerdeführer sicher stamme,
gehöre zu jenen Standorten, in denen seit 2004 keine bedeutenden
militärischen Aktivitäten stattgefunden hätten und in denen nicht eine
permanent instabile Lage herrsche (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 9).
3.2 In der Beschwerde wird auf das Update zu Afghanistan vom
11. Dezember 2006 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), den
Bericht des UNHCR vom April 2005 und die Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen und gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführer könnten nicht nach Afghanistan
zurückkehren, da sie grosse Angst vor den Taliban hätten. Der Be-
schwerdeführer habe nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien am
17. Januar 2006 ein neues Leben angefangen. Da er die englische
Sprache beherrsche, habe er in der Provinz Herat für ausländische
Organisationen gearbeitet. Deshalb sei er von den Taliban und den
Dorfbewohnern bedroht worden. Er sei Tadschike und werde in sei-
nem Dorf nicht akzeptiert, zumal die Bevölkerungsmehrheit paschtu-
nischer Ethnie sei. Im Dorf gebe es keine Sicherheit, da ab 20 Uhr
die Taliban das Sagen hätten. Herat sei auch für ausländische Trup-
pen nicht mehr sicher. Bei einer Rückkehr würde man ihn töten. Der
Entscheid der Vorinstanz werde der prekären Situation in Afghanistan
und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer nicht ge-
recht. Die Einschätzungen des BFM seien zu optimistisch. Den Be-
richten der UNO und anderer Organisationen sei zu entnehmen, dass
sich die politische und humanitäre Situation in Afghanistan nicht
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nachhaltig stabilisiert habe, weshalb eine erzwungene Rückkehr von
Flüchtlingen aus Europa verfrüht sei.
4.
Wie bereits in der Verfügung vom 21. Januar 2008 festgestellt, ist da-
von auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliess-
lich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ver-
fügung des Bundesamtes vom 14. Dezember 2007 ist somit betreffend
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesu-
che (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen. In der Beschwerde wird zwar formell auch die Aufhe-
bung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bean-
tragt. Indessen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb das
BFM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung ei-
nes Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht
verfügt haben soll. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet so-
mit die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht an-
geordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), beziehungsweise ob entspre-
chend der Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Das BFM hat in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Tätigkeiten bis
zum 17. Januar 2006 - dem Datum, an dem er von Grossbritannien
nach Afghanistan zurückkehrte - nicht den Tatsachen entsprechen.
Entgegen seinen Aussagen bei der Anhörung zu den Asylgründen hat
er im fraglichen Zeitraum somit nicht während dreier Jahre für auslän-
dische Organisationen gearbeitet. Angesichts der Tatsache, dass er
nicht in der Lage war, die Bedeutung der Organisation PRT, für die er
im Jahre 2006 einige Monate lang gearbeitet haben will, korrekt wie-
derzugeben und auch sonst keine Kenntnisse über die für die ISAF
operierende Organisation hatte, erscheint seine Aussage, er habe für
die PRT gearbeitet, als unglaubhaft. Demnach kann dem Beschwerde-
führer weder geglaubt werden, er sei Anfang 2005 bei einem Streit mit
der Dorfbevölkerung verletzt worden, noch er sei im August 2006 von
den Taliban entführt worden, als er für die PRT unterwegs gewesen
sei.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die
Feststellung des BFM, wonach die Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihnen unter Hin-
weis auf die teilweise tatsachenwidrigen und insgesamt unglaubhaften
Aussagen des Beschwerdeführers nicht gelungen ist. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Afghanistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.5 In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan besteht für
das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in
Übereinstimmung mit jener der ehemaligen ARK stehenden Praxis ab-
zuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert
zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu-
chender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr.
10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Bagh-
lan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete
um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Sied-
lungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie
die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen
oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsi-
tuation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30
E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumut-
bar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren
ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E.
7.8. S. 102).
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Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Herat, was sich aus
dem eingereichten afghanischen Reisepass ergibt. Der
Beschwerdeführer genoss eigenen Angaben zufolge eine gute
Schulbildung und hat an der Universität von Herat studiert. Seine
Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan (drei Jahre
lang habe er als Lehrer und drei Jahre lang für ausländische
Unternehmen gearbeitet) entsprechen nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten, hielt er sich doch von Oktober 2001 bis Januar 2006
in Grossbritannien auf. Die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers (Eltern und weitere Verwandte) leben nach wie vor
in der Provinz Herat; seine Eltern sollen relativ wohlhabend sein. Die
Beschwerdeführerin besuchte drei Jahre lang die Schule und ist ihren
Aussagen gemäss nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Ihre Eltern
leben ebenfalls in der Provinz Herat, ihr Vater sei "Friedensstifter" des
Dorfes und eine angesehene Person. Aufgrund dieser Gegebenheiten
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer über ein
tragfähiges familiäres Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation im
Sinne der zitierten Praxis verfügen. Insoweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er sei Tadschike und habe aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit Schwierigkeiten mit der Dorfbevölkerung gehabt, ist
festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers trotz ihrer
ethnischen Zugehörigkeit offenbar respektiert wird. Dies gilt auch in
Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit der Familie der
Beschwerdeführerin, deren tadschikischer Vater im Dorf eine
Vertrauensposition geniesst. Die Schilderung des Beschwerdeführers,
wonach in seinem Dorf nachts die Taliban das Sagen hätten, ist zwar
aufgrund der allgemeinen Situation in Teilen Afghanistans nicht von
der Hand zu weisen, führt indessen nicht für alle Bewohner einer
entsprechenden Region zu einer konkreten Gefährdung. Wie
vorstehend ausgeführt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Probleme mit
den Taliban als unglaubhaft, weshalb seine Befürchtung, er würde von
diesen nach einer Rückkehr getötet werden, nicht geteilt wird. Der
Vollzug der Weisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu
bezeichnen.
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
Seite 10
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nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1, 3 und
4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den
entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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