Abtei lung IV
D-218/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren 1. April 1985,
Kenia,
vertreten durch lic. iur. Christoph Wegenast, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-218/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kenia am
31. Januar 2008 (...) verliess, (...) noch gleichentags in die Schweiz
gelangte und am 1. Februar im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. Februar 2008 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 25. März 2008 direkt
durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführ-
te, er gehöre der Ethnie der Kikuyu an und habe in C._______ (...)
gewohnt,
dass am 30. Januar 2008 zahlreiche Angehörige der Mungiki-Bewe-
gung zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn zusammen mit sei-
nen Eltern, den beiden Schwestern und einem Bruder zu einer Kaffee-
plantage gebracht hätten,
dass noch vor ihrer Ankunft bei der Plantage zwei Mungiki-Soldaten
die übrigen Familienangehörigen getötet und deren Geschlechtsor-
gane ab- beziehungsweise herausgeschnitten hätten, da jene an-
lässlich der Präsidentschaftswahlen, obwohl Kikuyu, die Kampagne
(...) unterstützt hätten,
dass sie den Beschwerdeführer, welcher sich an keiner Wahlkam-
pagne beteiligt habe, am Leben gelassen, ihm jedoch gesagt hätten,
dass er Führer einer grossen Mungiki-Gruppe werden müsse, da sich
seine Eltern für die Kampagne (...) eingesetzt hätten, wobei ihm für
den Fall der Weigerung mit dem Tod gedroht worden sei,
dass er nachher zu einem grossen Haus geführt worden sei, wo er
Mitternacht habe abwarten müssen, um zu diesem Zeitpunkt zum
Essen der Geschlechtsorgane seiner Eltern gezwungen zu werden,
dass ihm jedoch zu Fuss die Flucht in den Wald gelungen sei, wo er
Europäer beim Fotografieren angetroffen habe, da kurze Zeit zuvor der
Krieg ausgebrochen sei,
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dass ihn einer der Europäer, welchem er das Vorgefallene erzählt
habe, (...) nach Nairobi gebracht, daraufhin seine Ausreise organisiert
und ihn dabei begleitet habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Dezember 2008 - eröffnet am 15. Dezember 2008 - ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht,
dass seine Angaben, wonach er zwangsweise Chef einer grossen
Gruppe der Mungiki hätte werden sollen, nicht plausibel seien, zumal
er nie das geringste Interesse für die Aktivitäten dieser Bewegung ma-
nifestiert habe und erfahrungsgemäss eine solche eine Person des
Vertrauens, die sich bewährt habe, zum Anführer bestimme, abgese-
hen davon, dass kaum vorstellbar sei, dass eine Bewegung, die so-
eben die Familienangehörigen einer Person umgebracht habe, diese
als einen ihrer wichtigen Führer auswählen würde,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, genaue
Angaben zu den Aktivitäten seiner Familienangehörigen im Rahmen
der Präsidentschaftswahlen zu machen,
dass auch seine Ausführungen zu den Umständen der Ausreise aus
dem Heimatstaat unglaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich er-
scheine,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2009 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kostenfolge die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung an die Vor-
instanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig einen Bericht des
Büros des Hohen Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen
(OHCHR) betreffend eine Fact-finding Mission in Kenia vom 6. bis
28. Februar 2008 und drei Internetauszüge (aus Wikipedia, The
Standard und Spiegelonline) betreffend die Mungiki zu den Akten
reichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum
3. Februar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--
setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend erweisen dürften,
dass insbesondere äusserst unplausibel erscheine, dass die Mungiki
den Beschwerdeführer hätten zwingen wollen, ihnen beizutreten und
als Führer einer grossen Gruppe tätig zu werden, wobei sie zur Durch-
setzung dieser Forderung seine übrigen Familienangehörigen erschos-
sen haben sollen,
dass er das angebliche Massaker an seiner Familie sehr oberflächlich
geschildert habe, wobei auch nicht nachvollziehbar sei, dass dieses
durch ein Filmteam, welchem auch der nachmalige Fluchthelfer des
Beschwerdeführers angehört habe, unbemerkt habe gefilmt werden
können, obwohl das Team mit grossen Kameras gearbeitet habe,
dass er die Flucht aus der Gefangenschaft der Mungiki derart pau-
schal geschildert habe, dass sie als nicht glaubhaft zu qualifizieren
sei,
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dass auch die anschliessende Flucht (...) mit einem Angehörigen des
Filmteams zunächst nach Nairobi, die dortige Beschaffung von Reise-
dokumenten sowie die Ausreise (...) nach Europa, wobei derselbe
Fluchthelfer bei allen Kontrollen die Dokumente des Be-
schwerdeführers vorgewiesen habe, realitätsfremd erscheine,
dass unter diesen Umständen die Ausführungen in der Beschwerde
und deren Beilagen nicht geeignet sein dürften, an den Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sodann nach dem Gesagten auch der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Kostenvorschuss am 2. Februar 2009 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass - nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 20. Januar 2009 in ausführlicher Begründung bereits die
Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend
Sachverhalt, ab fünftem Lemma, S. 4 f.) und seither keine wesentliche
Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist - kein Anlass zur
Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen
Rückkommen auf die erwähnte Zwischenverfügung besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung
nach Kenia undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die Ausführungen
in deren Beilagen nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
20. Januar 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb
seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kenia zu bewirken
vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwie-
sen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
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aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen
Massaker an seiner Familie als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb
davon auszugehen ist, dass dieser in Kenia über eine familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache (...) spricht,
(...) abgeschlossen hat und als (...) erwerbstätig war,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr
des noch relativ jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten
verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Januar
2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr.
600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 2. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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