Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D218/2012
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
deren Ehemann
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Tschechische Republik,
c/o schweizerische Vertretung in Dublin, Irland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit in englischer Sprache abgefasster EMail vom 17. Oktober 2011 an
die Schweizer Vertretung in Dublin (Eingangsstempel vom 18. Oktober
2011) ersuchten die Beschwerdeführenden – tschechische
Staatsangehörige mit Wohnsitz in E._______, Irland – um Gewährung
von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führten sie aus, sie seien seit
dem 25. September 2008 in E._______ wohnhaft. Im Frühling 2010 seien
sie Opfer eines Verbrechens geworden. Sie hätten von den irischen
Behörden keine Hilfe erhalten und seien psychologischem Terror sowie
Rassendiskriminierungen ausgesetzt. Da die wirtschaftliche Situation in
Irland schlecht sei, würden sie von der irischen Bevölkerung
unmenschliche Behandlung erleben. Es sei ihnen unmöglich, nach
Tschechien zurückzukehren, da sie dort über keine nahe
Familienangehörige oder andere Kontakte mehr verfügen würden.
B.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Eingang BFM: 1. November 2011)
übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
Sie merkte an, sie habe aufgrund einer Internetrecherche einen
Gerichtsentscheid gefunden, wonach das Ehepaar
(Beschwerdeführende) seit längerer Zeit ihren Mietzins nicht bezahlt habe
und deshalb innerhalb von sieben Tagen ihre Wohnung verlassen müsse.
Sie gehe davon aus, dass das Asylgesuch so hinreichend begründet sei,
und es dem BFM als Grundlage für die Entscheidfällung genüge.
C.
Mit durch die Schweizer Vertretung an die Beschwerdeführenden am
23. November 2011 persönlich ausgehändigter Verfügung vom
14. November 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur
Begründung führte es aus, gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne das Asylgesuch einer sich im
Ausland befindlichen Person abgelehnt werden, wenn es ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Da die Beschwerdeführenden keine besonders nahen Beziehungen im
Sinne von Art. 51 AsylG zur Schweiz hätten, sei es ihnen zuzumuten, in
einem anderen Land, wo sie sich zurzeit gefahrlos aufhalten könnten, um
Asylgewährung nachzusuchen.
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D.
Mit – an das BFM adressierter und am 22. Dezember 2011 bei der
Botschaft eingegangener – Eingabe vom 20. Dezember 2011
beantragten die Beschwerdeführenden in ihrer "Appellation" sinngemäss
die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung und stellten einige
Beweismittel in Aussicht.
E.
Die schweizerische Vertretung leitete das Schreiben vom 20. Dezember
2011 am 9. Januar 2012 an das BFM weiter. Die Vorinstanz übermittelte
dieses zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo es am
13. Januar 2012 eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines
Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert. Da es sich bei der vorliegenden Eingabe vom
20. Dezember 2011 um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zu Gunsten der
Beschwerdeführenden auf die insoweit frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
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dient (BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben
vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (BVGE
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne
des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(BVGE a.a.O. E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten,
den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu
begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. Vorliegend wurden durch die schweizerische Vertretung in Dublin
keine mündlichen Befragungen der Beschwerdeführenden durchgeführt,
obwohl davon auszugehen ist, dass diese möglich gewesen wären. Das
Gegenteil ist jedenfalls aus den Akten nicht ersichtlich. Diese
Unterlassung wurde im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch
begründet. Durch den Erlass der Verfügung vom 14. November 2011
geht das BFM somit implizit davon aus, dass der Sachverhalt als
rechtsgenüglich erstellt erachtet werden könne.
4.3. In casu erscheint fraglich, ob der Sachverhalt aufgrund einer EMail
der Beschwerdeführerin und einer vom BFM getätigten Internetrecherche,
ohne die Beschwerdeführenden mit dem Ergebnis derselben konfrontiert
zu haben, bereits als erstellt erachtet werden kann. Selbst wenn die
Auffassung des BFM zutreffend wäre – dies kann erst nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte
das BFM den Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass
des Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. vorstehend
E. 4.1), was indessen unterlassen wurde. Dessen ungeachtet wäre die
Vorinstanz gehalten gewesen, das Abweichen von der Regel, eine
Befragung durchzuführen, in der Verfügung zu begründen, damit eine
sachgerechte Anfechtung derselben möglich gewesen wäre.
4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre behördliche
Untersuchungs und Begründungspflicht verletzte sowie den
Beschwerdeführenden zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung
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zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht einräumte. Diese
Mängel sind auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn
und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist, die von der Vorinstanz unterlassene
Handlungen nachzuholen.
4.5. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen gelassen werden, ob
allein das per EMail gestellte Asylgesuch den Voraussetzungen von
Art. 18 AsylG zu genügen vermag.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2011
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt
ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren
nicht anwaltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen
seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihnen
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. November 2011 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Dublin.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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