B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-218/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N _______.
D-218/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine eritrei-
sche Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 26. Ok-
tober 2010 und gelangte via C._______ und ein ihr unbekanntes Land am
18. November 2010 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am
1. Dezember 2010 fand die Befragung zur Person statt und am 30. Mai
2013 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. Dezember
2010, A1; Anhörungsprotokoll vom 30. Mai 2013, A31).
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am 24. Dezember
2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 18. November 2010
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
B.b Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM in den Dispositivzif-
fern 1 und 4 aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuspre-
chen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 hiess der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gut.
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D.
Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Januar 2014 ersuchte der Instrukti-
onsrichter die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vor-
instanz nahm mit Eingabe vom 6. Februar 2014 Stellung.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin eine
Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ins Recht legen. Gleichzeitig
wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Feb-
ruar 2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Da sich die Beschwerde einzig gegen die Feststellung der Vorinstanz
richtet, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und der Wegweisungsvollzug werde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, ist die angefochtene Verfü-
gung, soweit sie die Frage des Asyls und der Wegweisung betrifft (Ziffern
2 und 3 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die
Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen ist.
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM
dar, die Beschwerdeführerin habe Eritrea aus privaten Gründen verlas-
sen, weshalb sich ihre Ausreisegründe grundsätzlich als nicht asylrele-
vant erwiesen.
Bei Gesuchstellenden aus Eritrea sei regelmässig zu prüfen, ob ihre Aus-
reise im Zusammenhang mit dem obligatorischen Militär- und Arbeits-
dienst stehe und sie deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls
asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen hätten. Die Beschwerdeführerin
habe Eritrea zwar illegal verlassen, sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in-
dessen erst (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen, mithin weit unter
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dem militärpflichtigen Alter von 18 Jahren. Ihren Angaben sei diesbezüg-
lich zu entnehmen, dass sie in der Schule zwar in allgemeiner Weise über
die Wehrpflicht, das heisse ihre Pflicht, nach Absolvierung der 11. Klasse
beziehungsweise nach Erreichen des 18. Lebensjahres den obligatori-
schen Militärdienst anzutreten, informiert worden sei (vgl. A31 S. 12). Es
bestehe jedoch keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea
im Zusammenhang mit dem obligatorischen Militär- und Arbeitsdienst
ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10).
Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM in Würdigung sämtli-
cher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zu-
mutbar, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe lässt die Beschwerdeführerin zunächst mit
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbe-
sondere geltend machen, trotz wenig verfügbaren, zuverlässigen und un-
abhängigen Quellen, aber wegen der bekannten Willkür der Behörden
ergebe sich ein einheitliches Bild in Bezug auf die mit der illegalen Aus-
reise zu erwartenden Sanktionen. Das eritreische Regime erachte das il-
legale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen
den Staat und versuche mit den drakonischen Massnahmen, der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
– jährlich kehrten mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen
der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der
sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu wer-
den (vgl. Urteile E-5045/2009 vom 29. November 2012 und D-3892/2008
vom 6. April 2010). Die Beschwerdeführerin habe Eritrea illegal verlassen,
was vom BFM nicht bezweifelt worden sei. Nach dem Gesagten habe sie
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfülle –
entgegen der Auffassung des BFM – aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
Sodann komme hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin durch die mitt-
lerweile über dreijährige Landesabwesenheit anhaltend der eritreischen
Wehrpflicht entziehe. Es sei davon auszugehen, dass sie deswegen im
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Falle einer Rückkehr in unmenschlicher Art und Weise bestraft würde.
Durch ihre Reise in die Schweiz und ihr Asylgesuch sei sie aus Sicht der
eritreischen Behörden erst recht zu einer Landesverräterin geworden.
Überdies würde die familiäre Beziehung zu ihrem in der Schweiz leben-
den Bruder, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt
worden sei, die Gefährdung bei einer Rückkehr zusätzlich verstärken.
Aus dem von der Vorinstanz erwähnten EMARK 2006 Nr. 3 gehe hervor,
dass eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen sei,
wenn die mit der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staats
mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus
diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden soll-
te. Dabei sei der Begriff des konkreten Kontaktes relativ offen zu handha-
ben, um der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Vor-
liegend sei ein solcher Kontakt zwischen den Behörden und der Be-
schwerdeführerin durch ihren Schulbesuch hergestellt worden und es be-
stünden keinerlei Anzeichen, dass sie nicht zur Leistung des obligatori-
schen Militärdienstes hätte verpflichtet werden sollen.
Die angefochtene Verfügung erweise sich aus den erwähnten Gründen
als fehlerhaft. Sie sei deshalb in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerde enthal-
te keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerde-
führerin sei zum Zeitpunkt der Ausreise weit unter dem militärpflichtigen
Alter von 18 Jahren und somit noch nicht rekrutierungsfähig gewesen. In
der Schule sei sie zwar in allgemeiner Weise über die Wehrpflicht infor-
miert worden, darüber hinausgehende Schritte hätten die eritreischen
Behörden hingegen keine unternommen (vgl. A31 F41 ff.). Ebenso wenig
vermöge die rein hypothetische Möglichkeit, nach Erreichen des dienstfä-
higen Alters irgendwann allenfalls zum obligatorischen Militär- und Ar-
beitsdienst ausgehoben zu werden, die Annahme einer begründeten
Furcht vor Verfolgung zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Die
Beschwerdeführerin erfülle somit die Voraussetzungen für eine Asylge-
währung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen
verwies das BFM auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung,
an denen vollumfänglich festgehalten werde.
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5.4 In der Replik wurde geltend gemacht, das BFM habe sich in der Ver-
nehmlassung weder mit den Beschwerdeargumenten noch mit den Er-
wägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Zwischenverfügung
vom 21. Januar 2014 auseinandergesetzt. Es habe lediglich zwei seiner
in der angefochtenen Verfügung dargelegten Argumente wiederholt.
Das Gericht sei in der erwähnten Zwischenverfügung zum Schluss ge-
langt, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, die Beschwerde-
führerin habe ihr Heimatland illegal verlassen, weshalb subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben sein dürften. Es habe
daher dem Bundesamt Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage zu äus-
sern, weshalb die Beschwerdeführerin trotz illegaler Ausreise nicht wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen worden sei. Das BFM habe es jedoch unterlassen, hierzu Stel-
lung zu nehmen und eine Begründung für seinen Standpunkt nachzulie-
fern. Stattdessen habe es an seiner Auffassung festgehalten, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dies zeige,
dass das BFM den Sachverhalt und die sich daraus ergebende Rechtsla-
ge noch immer verkenne. Die angefochtene Verfügung verletze Bundes-
recht, weshalb das Gericht ersucht werde, über die Beschwerde antrags-
gemäss zu entscheiden.
6.
6.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gelten insbe-
sondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Ein-
reichen eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatstaatli-
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe führen zwar zur Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, haben je-
doch gemäss Art. 54 AsylG den Ausschluss des Asyls zur Folge (Art. 2
AsylG). Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden stattdessen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-3892/2008 vom 6. April
2010 zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea festgehalten, dass
gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und
Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreise-
visum möglich ist. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird
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gemäss Art. 29 des erwähnten Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis
zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis
zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen
Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und ge-
gen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an
wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jah-
ren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich
gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente
mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische
Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politi-
scher Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbe-
wegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsan-
gehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbe-
grenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtsla-
ge den Rücken – Herr zu werden (vgl. a.a.O., E. 5.3.2 sowie die diese
Rechtsprechung bestätigenden Urteile E-3702/2013 vom 18. März 2014
E. 6.2.1 und E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2).
6.3 Vorliegend ist aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (…) Jah-
re und (…) Monate alt war, ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie
den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, ver-
lassen hat. Die illegale Ausreise wird auch vom BFM in der angefochte-
nen Verfügung nicht bezweifelt. Allerdings hat es diesen Umstand nicht in
dem Sinne berücksichtigt, dass es gestützt auf Art. 3 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und sie wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hätte,
sondern hat lediglich die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs angeordnet. Damit verkennt das Bundesamt, dass die Be-
schwerdeführerin angesichts der in E. 6.2 genannten Umstände begrün-
dete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt angesichts
des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung jedoch auf die illega-
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le Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 54 AsylG von einer Asylgewährung auszuschliessen, wes-
halb die vorinstanzliche Verfügung die Dispositivziffern 2 und 3 betreffend
zu bestätigen ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinwei-
sen).
8.
8.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl.
E. 6.3), würde eine Rückkehr in ihr Heimatland gegen das Rückschie-
bungsverbot im Sinne von Art. 5 AsylG verstossen. Folglich erweist sich
der Vollzug der Wegweisung als unzulässig.
8.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als dass
die Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben sind und das Bundesamt anzu-
weisen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 54 AsylG anzuerkennen und sie wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Aufgrund dessen und angesichts des Ausgangs des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zufolge ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
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Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei, inkl. Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung
aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer
solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Praxisgemäss bemisst sich die Parteientschädigung für eine von einer
gemeinnützigen Organisation vertretenen Partei nach einem Stundenan-
satz von Fr. 150.–.
Der Rechtsvertreter weist in seiner aktualisierten Kostennote vom
25. Februar 2014 Aufwendungen von 5.75 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– (total Fr. 1'150.–) sowie Barauslagen von Fr. 30.– aus,
was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'180.– entspricht. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten Zeitaufwand als
angemessen, korrigiert aber den Stundenansatz nach unten, weshalb ei-
ne Parteientschädigung von Fr. 965.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzu-
setzen und die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-218/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 wird, soweit die Dispo-
sitivziffern 1 und 4 betreffend, aufgehoben. Das Bundesamt wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und demzu-
folge die bereits bestehende vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs neu wegen Unzulässigkeit anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 965.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: