B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-218/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur & Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 2. November 2016 sowie der vertieften Anhörung
vom 21. September 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er mit seinem Vater und
seiner Mutter sowie seiner kleinen Schwester bei C._______ gelebt habe.
Nachdem der Vater Anfang 2015 gestorben sei, habe dieser (…) ihn, seine
Mutter und seine Schwester aus seinem Haus geworfen, worauf sie bei
D._______ untergekommen seien. Da dieser aber nicht genügend finanzi-
elle Mittel gehabt habe, sich um drei weitere Personen zu kümmern, und
weil er nicht mehr die Schule habe besuchen können, habe er im Januar
2016 das Land verlassen. Nach seiner Ausreise habe er von D._______
am Telefon erfahren, dass seine Mutter ebenfalls verstorben sei.
B.
Am 10. November 2016 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer vom
Amt (…) des Kantons E._______ eine Vertrauensperson zur Seite gestellt.
C.
Anlässlich der vertieften Anhörung vom 21. September 2017 wurde der Be-
schwerdeführer über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass das SEM bei
der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Gui-
nea mit der Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée zusammenarbei-
tet, welche den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr betreuen
würde. Es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei
er geltend machte, dass solche Organisationen nur dazu da seien, die
Leute zu betrügen.
D.
Am 24. Oktober 2017 bestätigte Sabou Guinée auf Anfrage des SEM, in
der Lage zu sein, die Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers
sicherzustellen.
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017, eröffnet am 20. Dezember 2017,
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 10. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Ent-
scheids sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand so-
wie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Ein-
gabe lag eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantons
E._______ vom 9. Januar 2018 bei.
G.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, d.h. im Zusammen-
hang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 (Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht
angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
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Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den übrigen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere
Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Solches ist vorliegend
nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden
Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6;
2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
5.4.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (statt vieler Urteile des
BVGer D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.1, E-3869/2016 vom
25. Januar 2017 E. 6.3.1 oder E-7667/2015 vom 26. April 2016 E. 7.2.2).
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Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als
zumutbar zu bezeichnen.
5.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbe-
gleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schen-
ken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit
verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnis-
sen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem
hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer
unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge-
währleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
5.4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung und der An-
hörung unglaubhafte Angaben zu seinem familiären Umfeld und zu seinem
Lebenslauf. So konnte er die Lebensumstände bei C._______ nur äusserst
unpräzise beschreiben. Beispielsweise konnte er zum Dorf, der Lage des
Hauses oder seinem Schulweg kaum bzw. nur vage Angaben machen, was
angesichts des Umstandes, dass er mit seiner Familie dort seit jung auf
gelebt haben will, nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass seine
Aussagen zum Rauswurf durch C._______ widersprüchlich sind. So gab
er zuerst an, von diesem gegen Ende 2015 aus dem Haus geworfen wor-
den zu sein, schilderte aber kurz darauf, dass der Vater Anfang 2015 ge-
storben sei, worauf er noch 2-3 Monate bei diesem (…) gelebt habe. So-
dann bleiben seine Ausführungen zum angeblichen Tod des Vaters bzw. zu
dessen Todesumständen auch nach mehrmaligem Nachfragen oberfläch-
lich und unsubstanziiert. Dies gilt auch für den angeblichen Tod der Mutter,
über den D._______ den Beschwerdeführer am Telefon informiert habe.
Der Beschwerdeführer konnte in der Anhörung nicht einleuchtend darle-
gen, warum er nichts über die Todesumstände der Mutter wissen wollte
bzw. warum er infolgedessen den Kontakt zu D._______ abgebrochen hat.
In Anbetracht dessen, dass der Tod eines Elternteils ein einschneidendes
Erlebnis darstellt, ist es deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer keine genauen Angaben darüber machen kann bzw. darüber
nichts wissen will. Schliesslich vermochte er nicht schlüssig zu begründen,
warum ihn D._______ nicht mehr aufnehmen würde, zumal er dies nach
dem angeblichen Tod des Vaters ja bereits einmal getan hat. Angesichts
dieser vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen
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konnte, Vollwaise zu sein und nicht über ein Beziehungsnetz in Guinea zu
verfügen.
Aufgrund der obigen Erwägung und des Umstands, dass der Beschwerde-
führer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein
Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es
demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönli-
chen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung – auch in Bezug auf die im Rahmen des
Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, was
aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraus-
setzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sa-
che der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine ver-
nünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert.
Auch der unbegleitete Minderjährige hat – unter einzelfallgerechter Berück-
sichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht, an der Feststellung des er-
heblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat
er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des
Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen.
Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer, zur Zeit des Asylgesuches sechzehnjährig, in weni-
ger als zwei Monaten volljährig wird. Sodann zeichnet er sich durch eine
nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der weiten
Reise in die Schweiz und deren teilweise Finanzierung durch Arbeit im Aus-
land zeigt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung
der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat
deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimli-
chung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Gui-
nea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009
vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2).
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Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit der Nichtregie-
rungsorganisation Sabou Guinée zusammenarbeitet. Diese hat auf An-
frage der Vorinstanz bestätigt, in der Lage zu sein, die Betreuung des min-
derjährigen Beschwerdeführers sicherzustellen. Sie würde den Beschwer-
deführer im Fall einer Rückkehr unterstützen und vor Ort die Familienver-
einigung organisieren bzw. eine geeignete Pflegefamilie suchen, falls eine
Familienvereinigung nicht möglich oder nicht angebracht wäre.
Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten,
zumal der bald volljährige Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea
verbracht hat, gesund ist und immerhin fünf Jahre die Schule besuch hat.
Auch war er in der Lage, im Ausland zu arbeiten, um so Geld für seine
Weiterreise zu verdienen, und es spricht nichts dagegen dass er dies nicht
auch in Guinea tun kann. Nach dem Gesagten geht auch die in der Be-
schwerde vorgebrachte Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht korrekt und vollständig erstellt und damit ihre Begründungspflicht ver-
letzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher
kein Anlass.
5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
los erscheint.
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Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der
Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde von vorn-
herein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) mangels Erfüllens der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktent-
scheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: