B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2182/2019
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnort in B._______ – suchte am 22. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 1. April 2019 wurde er zu seinen Personalien und zum Reiseweg
befragt (Personalienaufnahme). Am 17. April 2019 wurde er eingehend zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, dass er von Beruf (…) sei und zuletzt Inhaber einer Firma
gewesen sei, welche sich um (…) gekümmert habe. Im Mai 2017 habe er
über einen Vermittler einen Auftrag für (…) erhalten. Jener habe von den
Auftraggebern 40‘000 Dollar erhalten, um (…) zu besorgen. Dieses Geld
habe der Vermittler aber nicht investiert, sondern für persönliche Zwecke
ausgegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer selber kein Geld mehr
gehabt, um den Auftrag zu beenden und sei von den Auftraggebern des-
wegen bedroht worden. Auch der Vermittler habe ihn sowie seine Familie
bedroht, nachdem der Beschwerdeführer ihn aufgefordert habe, das Geld
zurückzuzahlen. Er sei jedoch nicht zur Polizei gegangen, da der Polizei-
chef ein Verwandter des Vermittlers sei und ihn ebenfalls bedroht habe.
Aus Angst vor den Drohungen sei er im (…) 2018 nach Deutschland geflo-
hen. Im (…) 2019, nach seiner Rückkehr nach Georgien, sei er weiterhin
vom Vermittler zu Hause bedroht und aufgefordert worden, das fehlende
Geld zu beschaffen. Aus Angst vor den Drohungen und der Gefahr für
seine Familie habe er Georgien schliesslich im März 2019 erneut verlas-
sen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reise-
passes sowie seines Führerausweises zu den Akten.
C.
Am 24. April 2019 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen. In der Stellungnahme vom 25. April 2019 führte die Rechtsvertre-
tung aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht ein-
verstanden sei. Eine Anzeige bei der georgischen Polizei sei für ihn aus-
sichtslos gewesen, weil sich Polizisten gegenseitig schützen würden. Des
Weiteren sei er auch von Mitgliedern der Polizei bedroht worden. Schliess-
lich werde viel Geld benötigt, um ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
einzuleiten.
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D.
Mit Verfügung vom 26. April 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
an.
E.
Mit Schreiben vom 26. April 2019 legte die zugewiesene Rechtsvertretung
ihr Mandat nieder.
F.
Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 7. Mai 2019 (Post-
stempel, Eingabe datiert vom 5. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um
die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten würden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen,
künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der
Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, bei-
spielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn An-
tragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die vom Beschwerdeführer
geschilderten Drohungen stellten Übergriffe durch Drittpersonen dar und
würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe
keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Solche Ereignisse würden
von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglich-
keiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich
und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines
Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Für den Fall,
dass sich die Polizei weigere, die entsprechenden Schritte einzuleiten oder
wenn er von Angehörigen der Polizei – wie er geltend gemacht habe – be-
droht werde, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu
beschweren. Betroffene könnten sich ausserdem an eine Menschenrechts-
organisation wie die Georgian Young Lawyers Association (GYLA) oder
den Public Defender (Ombudsmann) richten. Der georgische Staat sei
grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Es liege jedoch
ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff
Dritter präventiv zu verhindern. Seine Begründung, er habe den Vermittler
nicht bei der Polizei angezeigt, weil der Polizeichef ein Verwandter des Ver-
mittlers gewesen sei und eine Anzeige nichts „bringen“ würde, sei ange-
sichts der von ihm beschriebenen für ihn bedrohlichen Situation nicht nach-
vollziehbar. Es wäre ihm möglich gewesen und stehe ihm auch in Zukunft
offen, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe an die Polizei zu wen-
den. Aus den von ihm geltend gemachten Vorbringen könne somit keine
Asylrelevanz abgeleitet werden. Sodann sei anzufügen, dass die von ihm
vorgebrachten Probleme auch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähn-
ten Motive entstanden seien. Schliesslich habe er in seiner Stellungnahme
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keine Vorbringen geltend gemacht, welche nicht bereits im Entscheident-
wurf abgehandelt worden seien. Seine Einwände seien nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Somit seien keine Tatsachen gel-
tend gemacht oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen würden.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, dass er
in Georgien Probleme mit der Polizei habe. Wenn er nach Hause komme,
würde er „umgebracht“. Im Ausland habe er zudem Probleme mit Banditen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfol-
genden Gründen zu Recht verneint hat.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Den durch den Be-
schwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen liegen finanzielle Motive
zugrunde. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der po-
litischen Anschauung. Somit liegt kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv
vor.
Überdies ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, der georgische
Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven
erfolgten Verfolgung schutzwillig und schutzfähig (vgl. dazu BVGE 2013/11
E. 5.1 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Den Erwägungen der Vo-
rinstanz zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgi-
schen Behörden wurde in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles ent-
gegengehalten. Der Beschwerdeführer führt in seinen Schilderungen wie-
derholt aus, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil der Ver-
mittler Verwandte bei der Polizei habe. Es kann jedoch nicht davon ausge-
gangen werden, die Behörden hätten nichts zu seinen Gunsten unternom-
men, falls er offiziell eine Anzeige erstattet hätte. Auch wäre es ihm grund-
sätzlich zumutbar und möglich gewesen, sich einen Anwalt zu nehmen und
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sich an eine übergeordnete Behörde zu wenden, falls die Polizei eine An-
zeige nicht entgegengenommen hätte. Dem Beschwerdeführer gelingt es
mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, die georgischen Behörden hät-
ten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft
tun, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe wenig sub-
stanziiert vorbringt, er habe im Ausland Probleme mit Banditen, fehlt es
diesen angeblichen Vorfällen an Asylrelevanz, da sich diese nicht im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers, sondern in einem Drittstaat ereignet ha-
ben sollen.
6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Be-
schwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaa-
tes keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen,
da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist und die staatlichen
Behörden im vorliegenden Fall überdies auch als schutzfähig und schutz-
willig zu qualifizieren sind und es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten
gewesen wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen anstatt den subsidi-
ären Schutz des Asyls zu beanspruchen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ge-
orgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ge-
orgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirt-
schaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdefüh-
rer hat (…) Jahre die (…)schule besucht und an der (…) studiert. Er verfügt
über Arbeitserfahrung als (…) (…) und hat eine eigene Firma geführt (…).
Sodann verfügt er über Einnahmen aus einer vermieteten Wohnung (…).
Seine Ehefrau, die ebenfalls erwerbstätig ist, sowie seine beiden Kinder
leben nach wie vor in B._______ (…), womit der Beschwerdeführer auch
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es ist somit nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Massgebliche gesundheitliche Prob-
leme sind nicht aktenkundig.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden
Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer er-
suchte weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes
(Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass seine Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Ge-
suche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: