Abtei lung IV
D-2183/2007
wet/bue/bes
{T 0/2}
Urteil vom 3. April 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Tellenbach
Gerichtsschreiber Bühlmann
A._______, geboren _______, Serbien, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung /
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2003 ein erstes Asylgesuch stellte, welches
das Bundesamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 ablehnte,
dass er am 3. Dezember 2003 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und am
11. März 2005 als verschwunden gemeldet wurde, weshalb die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) als damals zuständige Beschwerdeinstanz am 26. April 2005 die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass er am 17. Februar 2007 in Zürich von der Polizei aufgegriffen, inhaftiert und am 21. Fe-
bruar 2007 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus der Haft entlassen sowie dem Migra-
tionsamt des Kantons Zürich zugeführt wurde,
dass er am 22. Februar 2007 ein zweites Asylgesuch einreichte und im B._______am 5.
März 2007 befragt sowie am 15. März 2007 angehört wurde,
dass er laut seinen Angaben ursprünglich aus C._______/Kosovo stamme, seit Jahren
Wohnsitz in D._______/Serbien gehabt habe, serbischer Ethnie sei und am 20. Januar 2005
in sein Heimatland zurückgekehrt sei, um sich zwecks Heirat Papiere zu beschaffen, es
jedoch nicht zum Eheschluss gekommen sei,
dass er in seinem Heimatland wegen seiner früheren politischen Tätigkeit für die Partei
der Vereinigten Jugoslawischen Linken (JUL) erneut Probleme gehabt habe,
dass er deswegen auf der Strasse provoziert und beschimpft sowie in der ersten Hälfte
des Jahres 2005 dreimal von der Staatssicherheit (SUP) D._______ vorgeladen, über
seine Vergangenheit befragt und dabei beschimpft sowie erniedrigt worden sei,
dass er bei der dritten Einvernahme den Pass habe abgeben müssen,
dass ihm ein Kollege bei der SUP zur Ausreise aus dem Heimatland geraten habe,
dass er sich deswegen zu einem Bruder nach E._______ begeben habe und später
wieder nach Serbien zurückgekehrt sei,
dass er wegen Problemen mit den Behörden, wegen der Furcht vor der sich verschlech-
ternden Lage und vor dem erneuten Einzug ins Militär das Heimatland am 9. Februar
2007 verlassen habe und am nächsten Tag in einem Lieferwagen in die Schweiz einge-
reist sei, wo er sich zu Freunden begeben habe,
dass er Kopien von Dokumenten zu den Akten gab (2 Ausweise für Vertriebene aus
dem F._______; E._______ vom 1.11.1999 und 23.06.2003, Mitgliedkarte des Vereins
der vertriebenen Ägypter aus KiM "Egipat"),
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 22. August 2003 ein-
geleitete Asylverfahren sei seit dem 26. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen und die
vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach diesem Verfahren geltend gemachten Er-
eignisse seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant,
3dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine geltend ge-
machte politische Tätigkeit und die darauf begründete Verfolgung nicht habe glaubhaft
machen können, weshalb die angeblich nach der Rückkehr erlittenen Verfolgungsmass-
nahmen generell der Grundlage entbehrten,
dass diese Einschätzung durch die Rückkehr des Beschwerdeführers gemäss dessen
Angaben zur Beschaffung von Papieren zwecks Heirat verstärkt werde, da sich eine tat-
sächlich verfolgte Person hüten würde, aus einem derartigen Grund in den Verfolger-
staat zurückzukehren,
dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Verhören
seitens des Staatssicherheitsdienstes äusserst unsubstanziiert seien und keine Reali-
tätskennzeichen enthielten,
dass die Angaben auch widersprüchlich seien, zumal der Beschwerdeführer laut seinen
Aussagen bei der Kurzbefragung bei der dritten Vorladung nicht mehr hingegangen sei,
laut den Schilderungen bei der Anhörung er jedoch hingegangen sei und den Pass ab-
gegeben habe,
dass im Weiteren die Vorbringen betreffend die Furcht vor dem Krieg und den Einzug in
die Armee als reine Schutzbehauptung einzustufen seien,
dass schliesslich auf den Umstand hinzuweisen sei, wonach der Beschwerdeführer das
zweite Asylgesuch erst eingereicht habe, als er von der Polizei aufgegriffen und wegen
illegalen Aufenthaltes festgenommen worden sei,
dass jedoch gemäss den Erkenntnissen des BFM Personen, die tatsächlich des
Schutzes bedürfen, ihr Asylgesuch einreichen, sobald sie den Zufluchtsstaat erreicht
hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben, das Asylgesuch sei gutzuheissen, die aufschiebende
Wirkung sei zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu-
sehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
4dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das
BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG berechtigt ist, sich
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, die aufschiebende Wir-
kung sei zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund der beschränkten Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
auf das Begehren betreffend Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetre-
ten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche
nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998
Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104
f.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat,
5dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im Transitzentrum Altstätten protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensicht-
lich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbe-
züglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungs-
weise zu führen vermögen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen summarisch
und nicht weiter substanziiert den in der Verfügung des BFM zusammengefassten Sach-
verhalt wiederholt und betont, seine Aussagen seien glaubhaft,
dass er im Weiteren vorbringt, er könne als Beschwerdeführer hier in der Schweiz im
Jahre 2007 kaum klare Antworten geben, da er wie jeder, der Angst vor den Behörden
habe, nicht widerspruchslos, logisch und glaubhaft auszusagen vermöge,
dass viele Flüchtlinge (auch in der Schweiz) weiterhin in Angst leben würden, da viele
wie er als Milosevic-treues Mitglied und Angehöriger der JUL in Serbien abgestempelt
seien,
dass dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag, zumal erfahrungsgemäss auch tat-
sächlich Verfolgte trotz einer gewissen psychischen Anspannung bei den Befragungen
im Land, in dem sie um Schutz suchen, die wesentlichen Vorkommnisse widerspruchs-
los schildern können, weil es sich um tiefgreifende Erlebnisse handelt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass demnach die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
60.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde,
dass die allgemeine Lage in Serbien der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht
entgegensteht,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhalts-
punkte ergeben, aufgrund deren zu schliessen wäre, er sei im Falle der Rückkehr in sein
Heimatland aus individuellen Gründen im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret ge-
fährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu
bezeichnen ist, zumal der Beschwerdeführer eine höhere Handelsschule besuchte, ei-
nen Bruder in Serbien hat (B1/9 S. 2) und dort Immobilien besitzt (B12/12 S. 5),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit diesem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, Transit-
zentrum Altstätten, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen
beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesver-
waltungsgericht zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (per Telefax) (Ref.-Nr. N )
- das G._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
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