B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2183/2019
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug;
Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 4. April 2019 / N (…).
D-2183/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (A._______) stellte am 27. Juni 2011 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Sie gab an, irakische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie zu sein und aus einem Dorf in der Provinz Mosul zu stammen.
A.a. Zur Begründung des Asylgesuches brachte sie vor, ihr sei es von ihrer
Familie verwehrt gewesen, ihren späteren und vor ihr in die Schweiz ein-
gereisten Ehemann I., mit dem sie (…) Jahre lang eine geheime Liebesbe-
ziehung geführt habe, zu heiraten, da ihr die Familie die Heirat mit einem
(…) nicht erlaubt habe. Sie sei vielmehr kurz vor ihrer Ausreise gegen ihren
Willen mit einem älteren (…) verlobt worden. Ihr Vater habe sie mit dem
Tod bedroht, falls sie es wagen sollte, sich der bevorstehenden Heirat zu
widersetzen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von ihrer
Familie getötet zu werden.
A.b. Die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich
in der Schweiz geborenen ersten Kindes wurden mit Verfügung des SEM
vom 22. Januar 2013 wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen abge-
lehnt, die Beschwerdeführenden jedoch wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 be-
stätigt.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gemäss Überein-
kommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo-
sen (SR 0.142.40; Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ). Sie machte
geltend, syrische Kurdin zu sein und den Ajanib anzugehören. Im Jahre
2004 habe sie mit ihrer Familie Syrien in Richtung Irak verlassen. Sie habe
sich im Asylverfahren als Irakerin ausgegeben, weil sie Angst davor gehabt
habe, von Eltern oder Verwandten erkannt zu werden. Sie hätte auch da-
von abgesehen, ihre syrische Herkunft zu nennen, weil sie keine Doku-
mente besessen habe, die dies belegt hätten. Inzwischen könne sie mit
einer übersetzten Bestätigung des Dorfvorstehers (Mukhtar-Bestätigung)
ihre Staatenlosigkeit belegen.
B.b. Mit Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wurde das Gesuch
um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgelehnt. Zur Begründung wurde
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ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe weder glaubhaft machen kön-
nen, der Gruppe der Ajanib anzugehören, wie im Gesuch behauptet, noch
habe sie glaubhaft machen können, der Gruppe der Maktumin anzugehö-
ren, wie später behauptet. Sie habe insgesamt nicht glaubhaft darlegen
können, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen. Der Antrag auf
Durchführung einer Anhörung wurde wegen rechtsgenüglicher Erstellung
des Sachverhalts im schriftlichen Verfahren abgelehnt, ebenso der Antrag
auf Durchführung einer Sprachanalyse zum Beleg, dass sie kurdisch wie
Kurden in Syrien spreche.
B.c. Die Verfügung des SEM wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil F-7892/2015 vom 19. April 2017 bestätigt.
C.
Am 6. Juli 2017 ging beim SEM ein Rückübernahmersuchen der Behörden
aus E._______ nach Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein. Das SEM erteilte am 7. Juli
2017 die Zustimmung zur Rücküberstellung. Mit Schreiben vom 20. Sep-
tember 2017 an das kantonale Migrationsamt hielt das SEM fest, die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden sei erloschen. Am 6. Novem-
ber 2017 reisten sie wieder in die Schweiz ein.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin
ans SEM und ersuchte um die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B.
Sie habe Probleme mit der Familie in Syrien, da diese mit ihrem Ehemann
nicht einverstanden sei. Sie befürchte, von ihrer Familie getötet zu werden,
sollte diese sie finden. Auch habe sie in Syrien im Jahr 2004 Probleme mit
dem Regime gehabt. Es habe ihre Verhaftung durch die Polizei gedroht.
Sie bitte um Wiedererwägung ihres Asylgesuches und biete an, ihre Vor-
bringen in einer Befragung detailliert zu schildern. Als Beweismittel reichte
sie einen USB-Stick mit verschiedenen Video-Dateien ein.
E.
Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober
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2018 auf, sich detailliert und ausführlich zu einem umfangreichen Fragen-
katalog zu äussern. Mit Eingabe vom 13. November 2018 nahm die Be-
schwerdeführerin Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 4. April 2019 – eröffnet am 8. April 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Mehrfachgesuch vom 22. November 2017 ab, soweit es
darauf eintrat, und lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch eben-
falls ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
In seiner Begründung führte es aus, bei den Vorbringen, wonach die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2004 in F._______, Syrien, an Demonstrationen
teilgenommen und später von den Behörden verfolgt worden sei, handle
es sich um ein Mehrfachgesuch. Es sei festzuhalten, dass die Herkunft aus
Syrien sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als un-
glaubhaft eingeschätzt worden sei, weshalb grundsätzliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Aussagen anzubringen seien. Letztlich seien diese
Vorbringen jedoch nicht asylrelevant, da sich die behauptete Verfolgung
vor etwa 15 Jahren zugetragen haben solle und mithin keine im Zeitpunkt
des Asylentscheides vorliegende Verfolgung anzunehmen sei. Die Be-
schwerdeführerin habe selber geschrieben, es bestünden keine Hinweise,
dass die Bedrohungslage jetzt bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien
noch aktuell wäre. Das Mehrfachgesuch sei daher wegen fehlender Asyl-
relevanz abzulehnen.
Zudem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, Todesdrohungen
von der Familie in Syrien erhalten zu haben, indem sie vor etwa zwei Jah-
ren von ihrer Schwester von der Tötungsabsicht des Vaters und der Brüder
gehört habe. Auch habe sie im Juni 2017 eine WhatsApp-Sprachnachricht
ihres einen Bruders erhalten mit einer Todesdrohung. Als Beweismittel
habe die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Videosequenzen einge-
reicht und erläutert, es handle sich hierbei um Videos von Frauen mit ähn-
lichen Schicksalen. Diese Vorbringen seien als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch entgegenzunehmen. Hinsichtlich der eingereichten Video-
aufzeichnungen sei festzuhalten, dass diese keinen Beweiswert entfalte-
ten, da sie nicht das persönliche Schicksal der Beschwerdeführerin beträ-
fen. Hinsichtlich der behaupteten Todesdrohungen habe die Beschwerde-
führerin keinen Beweis erbracht, auch die WhatsApp-Sprachnachricht sei
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reine Parteibehauptung. Zudem sei das Vorbringen des geplanten Ehren-
mordes sowohl vom SEM als auch vom BVGer umfassend behandelt und
als unglaubhaft eingeschätzt worden, weshalb die diesbezügliche Partei-
behauptung keinerlei Beweiswert aufweise. Auch hätte das Wiedererwä-
gungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungs-
grundes eingereicht werden müssen, weshalb die Beschwerdeführerin
gleich nach Empfang der Sprachnachricht das Gesuch hätte stellen müs-
sen und nicht erst ein halbes Jahr später.
G.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu ge-
währen, (eventualiter) sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen, und "subsubeventualiter" sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen neben einem Ausdruck eines Berichts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Vertretung in Deutschland
(UNHCR, United Nations High Commissioner for Refugees) "Aktualisierte
Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak
(November 2005)" zwei Bescheinigungen über die Fürsorgeabhängigkeit
(vom 3. August 2018 und 17. April 2019) bei sowie eine Kopie der Rech-
nung des SEM über die Verfahrenskosten und ein Zustellnachweis.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Am 10. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführenden den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwer-
deführenden wurden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1‘500.– aufgefordert, wobei sie wegen eines Kanzleiversehens einen
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Einzahlungsschein über Fr. 750.– statt des in der Zwischenverfügung auf-
geführten Betrages von Fr. 1‘500.– erhielten.
J.
Die Beschwerdeführenden bezahlten den Betrag von Fr. 750.– am 1. Juni
2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der gesamten vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden
(Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen in der Beschwerde
– die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Be-
gründungspflicht verletzt, da sie die vorgebrachten frauenspezifischen
Asylgründe nicht beziehungsweise unzureichend gewürdigt habe – als un-
begründet erweisen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich
festgehalten, dass das Vorbringen des geplanten Ehrenmordes und des-
sen Umstände bereits im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch
vom Bundesverwaltungsgericht umfassend abgehandelt und als unglaub-
haft eingeschätzt worden sei. In der angefochtenen Verfügung wurden so-
dann die Todesdrohung, welche die Beschwerdeführerin per WhatsApp
vom Bruder erhalten habe, als blosse Parteibehauptung ohne Beweiswert
abgehandelt. Den auf dem USB-Stick enthaltenen Videos zu allgemeinen
Frauenschicksalen wurde mangels konkreten Bezugs zur Beschwerdefüh-
rerin ein Beweiswert abgesprochen. Das SEM konnte im vorliegenden Ver-
fahren die behauptete Bedrohungslage angesichts fehlender erheblicher
Beweismittel mit relativ knappen Erwägungen abhandeln, unter Hinweis
auf die ausführlichen Erwägungen zur (verneinten) Glaubhaftigkeit in den
vorangegangenen Verfahren. Aus den Akten ergeben sich keine Anhalts-
punkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
haltes. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde be-
mängelten unterbliebenen Anhörung ist auf Art. 111b und Art. 111c AsylG
zu verweisen, wonach Verfahren bei Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suchen gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden
(vgl. auch BVGE 2014/39 E. 5). Eine Anhörung erwies sich vorliegend nicht
als angezeigt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung ist entsprechend abzuweisen.
5.
Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um
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Seite 8
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mit-
hin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen, Veränderung der
Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraus-
setzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch in der Regel die
Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb –
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten „qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Die Revision kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträg-
lich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent-
standen sind.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiedererwägung vom 22. Novem-
ber 2017 im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung in Syrien im Jahr
2004 im Zusammenhang mit den Demonstrationen in F._______ als Mehr-
fachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. Ob diese Qualifikation
zutrifft, kann vorliegend offengelassen werden, nachdem den Beschwerde-
führenden durch diese (umfassende) Prüfung keine Nachteile entstanden
sind.
6.2. Hinsichtlich dieser Vorbringen – die Beschwerdeführerin habe im Jahr
2004 in F._______ zusammen mit Familienangehörigen an Demonstratio-
nen teilgenommen und anschliessend verhaftet werden sollen, zumal ihr
Vater als angesehenes Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans ein
wichtiger Regimegegner gewesen sei, weshalb sie in die in den Norden
des Iraks geflohen seien – hat das SEM berechtigterweise darauf hinge-
wiesen, dass die Herkunft aus Syrien sowohl von der Vorinstanz als auch
vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden ist (vgl.
Verfügung des SEM vom 4. April 2019, S. 4, 1.1 mit Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2017 F-7892/2015, E.7.1).
In diesem Zusammenhang ist auch der Behauptung in der Beschwerde zu
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widersprechen, dass SEM habe in der angefochtenen Verfügung die vor-
läufige Aufnahme mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet. Dies ent-
spricht nicht den Tatsachen, da die vorläufige Aufnahme lediglich mit der
Situation im nicht näher bezeichneten Herkunfts- beziehungsweise Hei-
matstaat begründet wurde. Ohnehin fehlt es den Vorbringen zu den be-
haupteten Ereignissen in Syrien im Jahr 2004 wegen des Zeitablaufes von
15 Jahren an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wobei die Beschwerdeführe-
rin in der Beschwerdeschrift selber die Bedrohungslage zum jetzigen Zeit-
punkt als nicht mehr vorhanden einordnet. Eine objektiv begründete Furcht
vor Verfolgung liegt demnach aktuell nicht vor, weshalb sich weitere Aus-
führungen zur Glaubhaftigkeit der erst Jahre später vorgebrachten Vorfälle
in Syrien im Jahr 2004 erübrigen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, ihre Familie in Syrien wolle
sie töten, da sie mit ihrem Ehemann nicht einverstanden sei. Von der Tö-
tungsabsicht der männlichen Familienmitglieder hat die Beschwerdeführe-
rin bereits im ersten Asylverfahren gesprochen, es handelt sich somit um
einen vorbestandenen Sachverhalt, wobei das erste Asylverfahren mit dem
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes D-1503/2013 vom 22. Mai
2014 abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Verfahren bringt sie neue
Tatsachen beziehungsweise Beweismittel hinsichtlich der vorbestandenen
Bedrohungslage vor. Dabei handelt es sich zum einen um Telefonate mit
der Schwester ab dem Jahr 2016, eine Sprachnachricht des Bruders von
Juni 2017 mit Drohungen sowie einen am 22. November 2017 eingereich-
ten USB-Stick mit Videoaufzeichnungen von November 2017. Die Behand-
lung des SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ist nicht zu bean-
standen.
7.2. Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gelangt, die Vorbringen und
Beweismittel der Beschwerdeführerin vermöchten die Schlussfolgerung
der früheren Entscheide nicht umzustossen. Für die Informationen, die sie
von der Schwester per Telefon im Jahr 2016 über die weiterbestehende
Todesgefahr durch die männlichen Familienangehörigen erfahren habe,
kann sie kein Beweismittel anbieten. Auch die im Juni 2017 angeblich ein-
gegangene elektronische Sprachnachricht ihres Bruders mit einer konkre-
ten Drohung blieb unbelegt und ist, da erst spät geltend gemacht, als nach-
geschoben zu qualifizieren. Die reinen Parteibehauptungen der Beschwer-
deführerin sind nicht geeignet, die früheren Beurteilungen zu entkräften.
Die Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 5, 3.1), die gegen
sie gerichteten Todesdrohungen und die Misshandlung durch die Familie
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Seite 10
vor ihrer Ausreise seien als erstellt zu erachten, muss angesichts der von
der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Erwägun-
gen zur fehlenden Glaubhaftigkeit klar widersprochen werden. Vielmehr
wurden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Vor-
bringen in Bezug auf die Umstände der heimlich geführten Liebesbezie-
hung sowie die vermeintlichen Misshandlungen durch die mit Zwangsheirat
drohende Familie angesichts unsubstantiierter, unrealistischer und wider-
sprüchlicher Aussagen als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Verfügung des SEM
vom 22. Februar 2013, S. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 E. 7.2).
Den auf dem USB-Stick enthaltenen Videoaufzeichnungen über Ehren-
morde und Frauenschicksale kommt angesichts des fehlenden persönli-
chen Bezugs zur Beschwerdeführerin sodann keinerlei Beweiswert zu, da
die Beschwerdeführerin darin nicht persönlich erwähnt wird. Damit soll
nicht in Abrede gestellt werden, dass Zwangsverheiratungen und Ehren-
morde tatsächlich vorkommen können.
Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde, auch der beigelegte
Bericht des UNHCR, sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Er-
wägungen zu entkräften, zumal es sich bei den Vorbringen in der Be-
schwerde zum geplanten Ehrenmord durch die Familienmitglieder im We-
sentlichen um die gleichen Vorbringen wie im rechtskräftig abgeschlosse-
nen Verfahren handelt.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM das Mehrfachgesuch
sowie das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es da-
rauf eingetreten ist.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2183/2019
Seite 11
10.
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2. Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil pu-
bliziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit
dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 1. Juni
2019 geleistete Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der
Restbetrag von Fr. 750.– ist von den Beschwerdeführenden zu bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerech-
net. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: