Abtei lung IV
D-2184/2010
law/rep/cvv
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U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Kurt Gysi, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des
BFM vom 25. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2184/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juli
2009 mit Verfügung vom 25. Januar 2010 ablehnte und ihr die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligte,
dass die schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin die BFM-
Verfügung mit Begleitschreiben vom 1. Februar 2010 zusandte,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger, der Schweizer
Botschaft in Colombo am 23. März 2010 zugegangener und an das
Bundesverwaltungsgericht (Posteingang: 6. April 2010) weitergeleiteter
Eingabe vom 16. März 2010 gegen die Verfügung des BFM vom
25. Januar 2010 Beschwerde einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG
gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz 19 zu Art. 24),
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dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in
einer Amtssprache – der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16 März 2010 nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungs-
gericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese ent-
gegenzunehmen,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Ver-
fügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zusammen
mit einem vom 1. Februar 2010 datierenden Begleitschreiben der
Schweizer Botschaft in Colombo zugesandt wurde,
dass ihre Beschwerde am 23. März 2010 bei der Schweizer Botschaft
in Colombo eintraf,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer eigenhändig verfassten Be-
schwerde vom 16. März 2010 einräumt, ihre Beschwerde verspätet
eingereicht zu haben,
dass Parteiauskünfte ein Beweismittel zur Feststellung eines Sachver-
halts darstellen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VwVG),
dass demzufolge vorliegend von der verspäteten Einreichung der Be-
schwerde auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, sie
habe innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist niemanden gefunden, wel-
cher für sie eine Beschwerde in einer der Amtssprachen der Schweiz –
Deutsch, Französisch oder Italienisch – habe verfassen können, wes-
halb sie diese schliesslich selber in englischer Sprache verfasst habe,
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dass sie aus den dargelegten Gründen darum bitte, ihre Beschwerde
trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin somit in der Eingabe vom 16. März 2009
um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hinder-
nisses (Erkennen der Unmöglichkeit, die Beschwerde rechtzeitig in
einer der drei Amtssprachen der Schweiz verfasst einzureichen) einge-
reicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der
Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwieder-
herstellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnach-
teile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschul-
deter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz 1 zu
Art. 24),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur-
katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen ver-
möchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl.
zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz 10 ff. zu Art. 24),
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dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu er-
bringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.),
dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie sei in Bezug auf die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, son-
dern geltend macht, sie habe vergeblich versucht, rechtzeitig eine
Person zu finden, welche für sie eine in Deutsch, Französisch be-
ziehungsweise Italienisch abgefasste Beschwerde hätte einreichen
können,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo der Beschwerdeführerin im
Begleitschreiben vom 1. Februar 2010 das Dispositiv der BFM-Ver-
fügung vom 25. Januar 2010 in die ihr verständliche englische Sprache
übersetzt und sie gleichzeitig auf die Beschwerdefrist von 30 Tagen
aufmerksam gemacht hat,
dass die Beschwerdeführerin somit wusste, dass ihr die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt wurde,
dass es ihr deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig
Beschwerde einzureichen und darauf hinzuweisen, dass es ihr nicht
möglich gewesen sei, innert der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde in
einer der Schweizer Amtssprachen einzureichen,
dass sie dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der
Frist eine Beschwerde in Englisch eingereicht hat,
dass die Beschwerdeführerin sich diese Nachlässigkeit entgegen
halten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann,
sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu
handeln,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 nicht
einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abge-
wiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. (...)), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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