Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2186/2011
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März
2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der angeblich aus
B._______stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Guinea im
Dezember 2008 auf dem Landweg und gelangte über C._______ und
D._______ am 10. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte.
Am 11. Dezember 2008 fand im E._______ die Befragung zur Person
(BzP) statt. In der Folge stellte das BFM fest, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und
forderte die zuständige kantonale Behörde auf, die in diesem Fall
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
A.b. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen.
A.c. Mit Schreiben des G._______ vom 23. Dezember 2008 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde ihm aufgrund seiner
Minderjährigkeit in der Person von H._______, F._______, von Amtes
wegen eine Vertrauensperson zugeordnet, welche ihn beraten und
unterstützen werde.
A.d. Am 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen direkt angehört.
A.e. Mit Beschluss der zuständigen Vormundschaftsbehörde vom
28. Oktober 2009 wurde für den Beschwerdeführer eine
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet und
H._______, F._______, als Beistand ernannt.
A.f. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe sich bei seinem älteren Bruder
beziehungsweise seinem Cousin in I._______ aufgehalten und diesem an
einem Samstag Abend anfangs (...) die Autoschlüssel sowie das Auto
entwendet, um damit zusammen mit seinen Kollegen in den Ausgang zu
fahren, obwohl er keinen Führerausweis besessen habe. Dabei habe er
in J._______ einen Unfall verursacht, wobei sich das Auto überschlagen
habe und seine beiden Kollegen tödlich verletzt worden seien. Er selber
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habe nur leichte Verletzungen erlitten. Die herbeigeeilten Personen
hätten seine beiden getöteten Kollegen aus dem Auto geholt. Die Leute
respektive die eingetroffenen Familienangehörigen der Opfer hätten
danach lauthals nach der Person gefragt, die den Tod ihrer Kinder zu
verantworten habe. Daraufhin sei er geflüchtet und habe sich nach Hause
begeben, um dort seine Tasche zu nehmen und die Familie über den
Vorfall zu informieren respektive er habe gesehen, dass er nicht nach
Hause gehen könne, da die Angehörigen der Opfer bereits zu seiner
Wohnung gekommen seien, um vermutlich den Tod ihrer Kinder zu
rächen, worauf er in Richtung Stadtausgang geflohen sei. Ausserhalb der
Stadt habe er einen Lastwagenfahrer getroffen, der ihn nach C._______
mitgenommen habe. Dort habe er sich auf die guineische Botschaft
begeben, um diese zu informieren, wie er das Land verlassen habe. Da
jedoch kurz darauf zwei Polizisten in der Botschaft erschienen seien und
er Angst vor einer Festnahme bekommen habe, sei er vom
Botschaftsgelände geflohen und habe schliesslich mit Hilfe eines (...),
dessen Freund ein Fischerboot besessen und ihn bis nach D._______
gebracht habe, C._______ in Richtung Europa verlassen können. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2011 – eröffnet am 16. März 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und wohl auch diejenigen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten.
C.
Mit Schreiben vom 12. April 2011 bestätigte der F._______, dass der
Beschwerdeführer Sozialhilfeempfanger sei und gemäss den Richtlinien
des BFM unterstützt werde.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Ausliefe-rungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Aus-nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vor-liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summa-risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer mache eine
nichtstaatliche Verfolgung geltend, wobei es sich diesbezüglich um
Übergriffe seitens privater Dritter handle. Eine staatliche Verfolgung wäre
in casu ohnehin nicht zu beanstanden, würde diese doch rechtsstaatlich
legitimen Zwecken dienen. Es sei davon auszugehen, dass die
guineischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, zumal es sich
vorliegend um einen Verkehrsunfall handle, weshalb es dem
Beschwerdeführer anzulasten sei, dass er es unterlassen habe, bei der
Polizei um Schutz vor den Verwandten seiner Freunde nachzusuchen.
Vielmehr habe er unmittelbar nach dem Unfall sein Heimatland verlassen
und dadurch den heimatlichen Behörden keine Möglichkeit eingeräumt,
ihrer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit nachzukommen. Hinzu komme,
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dass es ihm aufgrund der wohl nur lokalen Verfolgung zumutbar gewesen
wäre und noch immer sei, sich der Verfolgung durch die Verwandten
seiner Freunde durch die Inanspruchnahme eine innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative zu entziehen. Sodann sei festzuhalten, dass seine
Ausführungen rund um den Unfall nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert,
unrealistisch und widersprüchlich seien. Deshalb könne allenfalls gar von
der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen werden. So sei
nicht nachvollziehbar, dass gleich beide im Auto sitzenden Freunde des
Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien, ihm hingegeben nichts
Ernsthaftes zugestossen sei. Ebenso wirklichkeitsfremd sei der Umstand
zu erachten, dass er sich ohne weiteres von der Unfallstelle habe
entfernen können. Seinen Schilderungen fehle es an Realkennzeichen,
die den geschilderten Verkehrsunfall als selbst erlebt glaubhaft machen
könnten. Mithin würden die Ausführungen des Beschwerdeführers den
Eindruck erwecken, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
3.2. Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden
Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner
Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die im Ergebnis zu Recht getroffene
Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner
Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen.
3.3.
3.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen
Schutz durch die heimatlichen Behörden erhalte, da diese dazu weder
willens noch fähig seien, weshalb er bei einer Rückkehr nach Guinea den
Familienangehörigen der Opfer schutzlos ausgeliefert wäre, vermögen
nicht zu überzeugen, zumal er den Akten zufolge offensichtlich nicht
beabsichtigte, bei den guineischen Behörden um Schutz zu ersuchen,
sondern es vorzog, sich den befürchteten Behelligungen durch Ausreise
aus seiner Heimat zu entziehen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der
Schutztheorie nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem
Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung
steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als
ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang
zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr
die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen
Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
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garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK
1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer wäre nach diesen
Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden
gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes
verfügt Guinea über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und
Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass
dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur
Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem ergeben sich aus den
Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem
Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens sein könnten, ihm
Schutz vor Übergriffen der Familienangehörigen der Opfer zu gewähren
und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen.
Soweit der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen auf die
eingereichte CD hinweist, auf welcher ein Gespräch mit seinem Onkel
aufgezeichnet sei, in welchem dieser seine Vorbringen belege und
ausserdem bestätige, dass die Polizei regelmässig nach ihm frage und er
bei einer Rückkehr mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müsse, ist
festzuhalten, dass durch den vom Beschwerdeführer verursachten
Verkehrsunfall mit Todesfolge eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geschah, die zu beheben Aufgabe des staatlichen
Polizeiapparates ist. Es wäre daher nicht zu beanstanden, wenn die
Polizei zur Ahndung dieser Verletzung den Beschwerdeführer befragen
oder allenfalls auch verhaften würde. Sowohl entsprechende
Ermittlungshandlungen als auch die Einleitung eines Verfahrens gegen
den Beschwerdeführer lägen im rechtsstaatlich legitimen Interesse und
stellten somit keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar.
Dem Beweisantrag auf Durchführung von Abklärungen vor Ort ist daher
nicht stattzugeben, weshalb der Antrag, es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
3.3.2. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angezweifelten Glaubhaftigkeit
der Vorbringen ist festzustellen, dass die Ausführungen des BFM
vorliegend vollumfänglich zu bestätigen sind. So sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers mit Ungereimtheiten behaftet sowie teilweise
widersprüchlich und es mangelt ihnen an Kohärenz und Realkennzeichen
(so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz könne
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sich in ihrer Argumentation weder auf ein fahrtechnisches Gutachten oder
andere empirische Angaben abstützen noch kenne es die genauen
Details des Unfallhergangs. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sich der
Beschwerdeführer bereits bei der Schilderung des Unfallhergangs
widersprach, will dieser gemäss seinen Angaben im E._______ beim
Ausweichen mit dem Auto von der Strasse abgekommen und danach in
einen Graben gefahren sein (vgl. act. A4/9, S. 5), um bei der direkten
Anhörung anzugeben, er sei an der Kreuzung zu J._______ ins
Schleudern geraten und das Auto sei umgekippt (vgl. act. A12/13, S. 2 f.).
Auch hinsichtlich der Namen der angeblich beim Unfall getöteten Freunde
verwickelte sich der Beschwerdeführer in einen erheblichen Widerspruch,
den er auf Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung nicht plausibel
aufzulösen vermochte (vgl. act. A12/13, S. 4 unten). Auch ist im
geschilderten Kontext in der Tat nicht nachvollziehbar, dass es dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres gelungen sein soll, sich unerkannt und
unbemerkt vom Unfallort zu entfernen. So ist den Ausführungen des
Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er sich erst aus dem Auto habe
befreien können, als Helfer die beiden Freunde bereits aus dem Wagen
geholt gehabt hätten (vgl. act. A12/13, S. 5 oben). Zudem sei der
Beschwerdeführer an den Beinen verletzt gewesen (vgl. act. A12/13, S.
5), weshalb er von den Umstehenden unschwer als am Unfall
Mitbeteiligter hätte identifiziert werden können. Soweit er einwendet,
entgegen der vorinstanzlichen Annahme habe auch er Verletzungen vom
Unfall davon getragen, und diesbezüglich auf die eingereichten
medizinischen Unterlagen verweist, ist festzuhalten, dass in den
eingereichten Arztberichten ausschliesslich von einer Verletzung des
rechten Schultergelenkes die Rede ist, die vom besagten Autounfall
stammen soll. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer bei der
direkten Anhörung auf explizite Nachfrage an, er habe beim Unfall
Verletzungen an den Beinen erlitten, ohne dabei andere Verletzungen
anzuführen (vgl. act. A12/13, S. 5). Weiter ist festzustellen, dass er im
E._______ zum Aufenthaltsort seiner Eltern I._______ anführte (vgl. act.
A4/9, S. 3), um bei der Bundesanhörung anzugeben, diese würden nicht
dort, sondern in B._______leben (vgl. act. A12/13, S.10 oben). Auch gab
er auf Nachfrage nach Verwandten in seinem Heimatstaat bei der BzP
einen in I._______ lebenden Onkel respektive Cousin noch mit keinem
Wort an (vgl. act. A4/9, S. 3). Das vom Beschwerdeführer entwendete
Auto soll einem "grossen Bruder", dann – auf vorinstanzlichen Vorhalt –
einem Cousin beziehungsweise dem Sohn des älteren Bruders seines
Vaters gehört haben (vgl. act. A12/13, S. 3 und 6). Angesichts obiger
Ausführungen kann der vom Beschwerdeführer eingereichten CD (vgl.
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oben Ziffer 3.3.1), auf welcher ein Gespräch mit seinem Onkel
aufgezeichnet sei, der seine Angaben bestätigen könne, kein
rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Zudem laute
gemäss Ausführungen auf Seite 3 der Rechtsmitteleingabe der Name des
Onkels K._______. Demgegenüber sei dies laut Angaben des
Beschwerdeführers bei der BFM-Anhörung der Name des Cousins (vgl.
act. A12/13, S. 10). Es ist überdies ohnehin nicht erstellt, wer der
Gesprächsteilnehmer ist. Das angeführte Beweismittel ist demnach nicht
geeignet, die – ohnehin als asylirrelevant zu qualifizierenden –
Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen oder als glaubhaft
erscheinen zu lassen.
3.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer
anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch kann bei
dieser Sachlage darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten
im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einzugehen. Unter diesen
Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu
bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
dar-auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Zwar fallen unter eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht nur von staatlichen
beziehungsweise quasi-staatlichen Behörden, sondern auch von privaten
Dritten zugefügte Nachteile (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14b S. 182 ff.).
Da wie oben angeführt das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Vorkommnis nicht glaubhaft ist, braucht nicht weiter auf die von ihm
befürchteten Nachteile bei einer Rückkehr nach Guinea (Selbstjustiz
beziehungsweise Rache der Familienangehörigen der angeblichen Opfer
des Verkehrsunfalls) eingegangen zu werden. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine bisherige Integration in der
Schweiz, sein einwandfreies Verhalten und die geknüpften Kontakte mit
der hiesigen Bevölkerung und die diesbezüglich zum Beleg eingereichten
Beweismittel verweist, ist vorweg Folgendes festzuhalten: Sind von einem
allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Auf den am 2. März 2011 volljährig
gewordenen Beschwerdeführer ist die KRK in casu jedoch nicht
anwendbar. Zudem ist festzustellen, dass bereits mit der auf den 1.
Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen
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betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG)
aufgehoben wurden, weshalb eine solche Prüfung vorliegend nicht in
Betracht fällt. Nach geltendem Recht obliegt diese Prüfung dem Kanton,
der – mit Zustimmung des Bundesamtes – einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorläge (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
5.3.3. Nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté übernahm
am 23. Dezember 2008 eine Militärjunta unter Führung von Hauptmann
Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea. Die Junta erklärte die
Verfassung, die Gerichte und das Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit,
dass ein Nationaler Rat für Demokratie die Verwaltung des Landes
vorübergehend übernehmen werde. Am 30. Dezember 2008 liess die
Junta über den staatlichen Rundfunk verlauten, sie habe den in Ägypten
lebenden Bankmanager Kabiné Komara zum neuen Ministerpräsidenten
ernannt. Am 7. November 2010 fand der zweite Wahlgang der ersten
freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 statt und
verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte Präsident Professor Alpha
Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem haben sich die
politischen Spannungen weitgehend gelegt. Im laufenden Jahr sollen
ausserdem die Neuwahlen des Parlaments stattfinden, welches seit dem
Militärputsch vom 23. Dezember 2008 suspendiert ist. Die allgemeine
Lage in Guinea spricht daher nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung.
5.3.4. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen
Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seine Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
So verfügt er eigenen Angaben zufolge über mehrjährige
Berufserfahrungen als L._______ (vgl. act. A4/9, S. 2; act. A12/13, S. 8).
Damit bringt der Beschwerdeführer gute Voraussetzungen mit, die es ihm
ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen
zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er
mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem
Herkunftsort respektive in I._______ aufhalten sollen, in seiner Heimat
auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A4/9, S. 3; act.
A12/13, S. 10).
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5.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
insgesamt als zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
gegenstandslos.
8.
8.1. Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das
Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – ungeachtet
der nachgewiesenen Bedürftigkeit – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-2186/2011
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-2186/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: