B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2187/2015
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).
D-2187/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 11. September 2014 und der Anhörung durch das vorma-
lige BFM vom 5. Dezember 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie und stamme aus C._______. Er verfüge über eine fünfjährige
Schulbildung und habe eine Anlehre als (…) und (…) absolviert. Er habe
Militärdienst geleistet und sich nie politisch betätigt. Vor etwa sechs bis acht
Jahren sei er nach D._______ gegangen, um dort als (…) zu arbeiten.
Nach etwa einem Jahr habe er das Land wieder verlassen, da die Arbeit
schwer gewesen sei und er aufgrund einer im Militärdienst erlittenen Dis-
kushernie Schmerzen gehabt habe. Anfangs beziehungsweise im Frühling
2009 habe er sich nach E._______ begeben, um dort fortan in den Dörfern
um F._______ als (…) zu arbeiten. Für Familienbesuche sei er aber immer
wieder beziehungsweise zwei Mal respektive drei Mal – letztmals für die
Scheidung von seiner Ehefrau im März/April 2014, von der er bereits seit
fünf Jahren getrennt gelebt habe – in die Türkei zurückgekehrt. Dies ob-
wohl er Angst vor der türkischen Polizei gehabt habe, die ihn seit dem acht-
zehnten Altersjahr unter Druck gesetzt habe, um an Informationen über
den Verbleib seines Bruders G._______ zu gelangen, der fälschlicher-
weise verdächtigt worden sei, als Student die PKK ("Partiya Karkerên Kur-
distan") unterstützt zu haben und seit zirka fünfzehn Jahren in H._______
lebe. Nachdem er beziehungsweise seine Familie den Aufenthaltsort von
G._______ offenbart habe, habe die Polizei versucht, ihn (den Beschwer-
deführer) als Spitzel zu gewinnen. Er sei dazu aber nicht bereit gewesen,
und so sei er von der Polizei weiterhin schikaniert und öfters für wenige
Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden, ohne dass die Mit-
nahmen registriert worden wären. Letztmals sei vor seiner Ausreise nach
E._______ anfangs 2009 von der Polizei mitgenommen worden. Der
Grund für die damalige Mitnahme sei ihm entfallen, respektive die Mitnah-
men seien immer aus denselben Gründen erfolgt. Aus Angst vor der Polizei
habe er die Schikanen nicht zur Anzeige gebracht. Während des Militär-
dienstes sei er einmal für 33 Tage inhaftiert gewesen, weil damals Speiseöl
aus der Küche nach draussen gelangt sei. Ansonsten sei er nie in Haft
gewesen. Während der (…)-Anlehre sei er zudem zu einer Geldstrafe ver-
urteilt worden, weil er eine Person beim (…) verletzt habe; die Busse habe
D-2187/2015
Seite 3
er bezahlt. Angesichts des Bürgerkriegs in E._______ habe er im Frühling
2014 beschlossen, fortan in Europa zu leben. Zu diesem Zweck habe er
sich im März oder April 2014 in C._______ einen neuen Pass und eine
neue Identitätskarte ausstellen lassen. Mit einem (…) Schengen-Visum sei
er im April oder Mai 2014 – an das Datum könne er sich nicht erinnern –
nach I._______ geflogen. Von dort aus sei er nach J._______ weiterge-
reist, wo er eine Arbeit als (…) in Aussicht gehabt habe. Diese sei dann
aber doch nicht zustande gekommen, weshalb er sich nach mehrmonati-
gem Aufenthalt in J._______ am 17. August 2014 in die Schweiz begeben
habe. Den Pass, mit dem er gereist sei, könne er nicht einreichen, da er
diesen weggeworfen habe. Er reiche aber seine Identitätskarte zu den Ak-
ten (ausgestellt am 11. April 2014 in C._______). Er habe weder in
I._______ noch in J._______ ein Asylgesuch gestellt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
(vgl. vorinstanzlichen Akten A5 und A21) verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 12. März 2015 – eröffnet am 16. März 2015 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und for-
derte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 9. April 2015 zu ver-
lassen.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage gewesen, eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Seine Asylvorbringen würden
nebst Ungereimtheiten (bspw. widersprüchliche Angaben zum Grund der
letztmaligen polizeilichen Mitnahme im Jahr 2009) Tatsachenwidrigkeiten
aufweisen, sei doch der Pass, den er angeblich weggeworfen habe, im
Februar 2015 im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens mit einer
Schweizer Bürgerin durch das kantonale Zivilstandsamt sichergestellt wor-
den (ausgestellt am 11. April 2014 in C._______, ein am 9. Mai 2014 vom
[…] Konsulat in K._______ erteiltes Schengen-Visum mit Gültigkeit vom
16. Mai 2014 bis 3. Juni 2014 und einen Einreisestempel der […] Behörden
vom 18. Mai 2014 enthaltend). Zudem würden seine Vorbringen Realkenn-
zeichen vermissen lassen (bspw. wiederholte Rückkehr in die Türkei und
problemlose Erneuerung der Identitätspapiere trotz angeblicher behördli-
cher Verfolgung; keine Asylgesuchstellung in I._______ oder J._______).
D-2187/2015
Seite 4
Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nur der apolitische Beschwerde-
führer wegen des Bruders unter Druck hätte geraten sollen und nicht auch
weitere Familienangehörige. Im Übrigen präsentiere sich die heutige Situ-
ation bezüglich Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Be-
hörden, die bis Ende der 1990er Jahre verbreitet gewesen seien, wesent-
lich anders. Die früher verbreitete behördliche Willkür sei seit der Einfüh-
rung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 weitgehend ver-
drängt und die Rechtssicherheit verbessert worden. Eine dennoch von
Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen
beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorgani-
sation zur Wehr zu setzen. Selbst wenn Angehörige verfolgter Personen
auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten, be-
stehe bei Angehörigen bereits inhaftierter oder ehemals verfolgter Perso-
nen in aller Regel keine Gefahr, in der heutigen Zeit noch von solchen be-
troffen zu werden. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegen-
über Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich
ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Im
Lichte dieser Erwägungen könnten die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Übergriffe wegen eines Familienmitglieds nicht geglaubt werden.
Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzu-
lehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Der Ausgang des Ehevorbereitungsverfah-
rens könne auch im Ausland abgewartet werden.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie um Feststellung, dass die dreissigtägige
Beschwerdefrist nicht gewährt worden sei, weshalb das SEM zur Anset-
zung einer neuen Beschwerdefrist anzuweisen sei. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
D.
D.a Am 9. April 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht beim SEM
die vorinstanzlichen Akten an. Mit Verfügung vom selbigen Tag setzte der
Instruktionsrichter zudem den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
D.b Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten stellte der Instruktionsrichter
mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 17. April 2015 –
D-2187/2015
Seite 5
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er den Antrag um Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Ansetzung einer neuen Beschwerdefrist
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert fünfzehn Tagen ab Erhalt
der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren, Begrün-
dung, Angabe allfälliger Beweismittel) einzureichen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
E.
E.a Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 30. April 2015) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdever-
besserung ein, worin er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des
Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht erneuerte er – unter Verweis auf eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung vom 30. April 2015 – die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
E.b Zur Beschwerdebegründung wiederholte er im Wesentlichen seine bis-
herigen Vorbringen, wonach er von der türkischen Polizei wegen seines
Bruders G._______ seit dem achtzehnten Altersjahr unter Druck gesetzt
worden sei, und bei seinen sporadischen Rückkehren in die Türkei reali-
siert habe, dass sich hinsichtlich der Kurdenproblematik nichts ändern
werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 26. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-2187/2015
Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2187/2015
Seite 7
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Be-
gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4
[S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls
kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu
schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu
gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.
Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
D-2187/2015
Seite 8
gend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechts-
mitteleingabe vom 7. April 2015 respektive der Beschwerdeverbesserung
vom 1. Mai 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die
die Argumentation des SEM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Be-
schwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015
dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingaben keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des
Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sach-
lage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwi-
schenverfügung verwiesen werden kann.
5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein stimmiges Bild vermitteln.
Seine Vorbringen sind unsubstanziiert, widersprüchlich, teils tatsachenwid-
rig und frei von Realkennzeichen ausgefallen. Auf Beschwerdeebene ver-
mag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Ungereimtheiten und fehlen-
den Realkennzeichen nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen.
Die tatsachenwidrige Angabe, den Pass weggeworfen zu haben, trägt nicht
zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Wäre der Beschwerdeführer,
der sich nie politisch betätigt habe und der Aufforderung, Militärdienst zu
leisten, nachgekommen sei, tatsächlich seit über fünfzehn Jahren unter
permanentem, auch nach der Offenbarung des Aufenthaltsorts des Bru-
ders G._______ andauerndem Druck von Seiten der türkischen Polizeibe-
hörden gestanden und hätte sich bis zu seiner Ausreise nach I._______ im
Mai 2014 vor staatlichen Übergriffen asylbeachtlichen Ausmasses gefürch-
tet, ist es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er immer wieder aus dem
Ausland nach C._______ zurückgekehrt ist. Die Auslandsaufenthalte in
D._______ und E._______ zwecks dortiger Arbeit als (…) respektive (…)
sowie die im Mai 2014 erfolgte Ausreise via I._______ nach J._______
zwecks dortiger Aufnahme einer in Aussicht stehenden Anstellung als (…)
lassen vielmehr vermuten, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland
aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Diese Vermutung wird
dadurch bestärkt, dass er weder in I._______ noch in J._______, wo er
sich mehrere Monate aufgehalten habe, ein Asylgesuch gestellt hat. Gegen
die Annahme einer begründeten Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten,
staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses sprechen
auch die anstandslos erfolgte Ausstellung neuer Identitätsdokumente
durch die Behörden in C._______ im April 2014 und die problemlos erfolgte
D-2187/2015
Seite 9
Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen K._______ im Mai 2014.
Mit dem pauschalen Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2015,
bezüglich der Kurdenproblematik werde sich in der Türkei nichts ändern,
vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich
begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu
genügen.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum heutigen Zeitpunkt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.). Daran vermag das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts
zu ändern.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-2187/2015
Seite 10
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der keine asylrechtlich
beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr
in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.1.3 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer, der sich erst seit August 2014 in der
D-2187/2015
Seite 11
Schweiz befindet, seine schweizerische Verlobte weder in der Befragung
vom 11. September 2014 und der Anhörung vom 5. Dezember 2014 noch
in den Rechtsmitteleingaben vom 7. April 2015 und 1. Mai 2015 erwähnt
hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht von einem bereits längere Zeit an-
dauernden Zusammenleben in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemein-
schaft gesprochen werden (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2.1). Art. 8 EMRK
steht somit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Wegwei-
sungsvollzug stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Ehe-
schliessung gemäss Art. 12 EMRK dar, zumal ein Ehevorbereitungsverfah-
ren nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers hierzulande
voraussetzt (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,
SR 211.112.2]). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hei-
ratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz (bspw. in der Türkei) verwirk-
licht werden könnten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Die Lage für die kurdische Minderheit ist
zwar nicht einfach. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl.
BVGE 2013/2 E. 9 [S. 11 ff.]) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kur-
discher Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund
der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von ei-
ner konkreten Gefährdung des aus C._______ stammenden Beschwerde-
führers ausgegangen werden.
7.2.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Be-
schwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen vorbrachte (vgl. A5 S. 14), verfügt in C._______ über ein breitgefä-
chertes verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A5 S. 5 und 7). Zudem
kann er Arbeitserfahrung als (…) und (…) aufweisen (vgl. A5 S. 4). Damit
darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage
D-2187/2015
Seite 12
sein wird, sich wieder zu integrieren und – wie bis anhin – seinen Lebens-
unterhalt zu bestreiten, gegebenenfalls mit der anfänglichen Unterstützung
seiner im In- und Ausland lebenden Verwandten. Allfällige anfängliche wirt-
schaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug
nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende
Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2187/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: