Abtei lung IV
D-2189/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Irak,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2189/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben
zufolge am 1. Oktober 2007 seine Heimat auf dem Landweg verliess
und über die Türkei sowie weitere, ihm unbekannte Länder am
17. Oktober 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er am 25. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso befragt sowie am 13. Dezember 2007 vom Bundesamt zu sei-
nen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen
geltend machte, er habe vom Jahre Y._______ bis im Z._______ in
D._______ gelebt, wo er die Schule besucht und in G._______
gearbeitet habe, und sei anschliessend von den lokalen Behörden
gezwungen worden, nach C._______ zurückzukehren, da seine
Familie ursprünglich von dort stamme,
dass er sich in C._______ aber wegen der unsicheren Lage und
wegen bestimmter Familienmitglieder im Zusammenhang mit seinem
Glauben nicht wohl gefühlt habe, da seine Eltern ursprünglich Christen
gewesen seien, dann aber zum moslemischen Glauben gewechselt
hätten,
dass er persönlich sich mehr als Christ fühle, auf seiner Identitätskarte
auch stehe, dass er ein Christ sei, er jedoch keine Kenntnis darüber
habe, ob er christlich getauft worden sei, und er weder in seiner Hei-
mat noch in der Schweiz jemals eine christliche Kirche aufgesucht
habe,
dass ihn seine Mutter dann gegen seinen Willen habe zwingen wollen,
streng religiös zu werden, und sie auch versucht habe, eine Kontakt-
aufnahme seinerseits mit seinen übrigen christlichen Familienangehö-
rigen zu verhindern,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 7. März
2008 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2007
ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, es sei unzutreffend, dass die lokalen Behörden (PUK) in
D._______ Kurden gezwungen hätten, nach C._______
zurückzukehren, und der Beschwerdeführer habe bezeichnenderweise
auch keine fundierten Kenntnisse von den Begebenheiten in
C._______,
dass die ins Recht gelegte Wohnortbescheinigung keinen Beweis für
einen dortigen Aufenthalt darstelle, da der Beschwerdeführer darin na-
mentlich nicht erwähnt werde,
dass sich der Beschwerdeführer überdies durch einen Wohnortwech-
sel nach D._______ nicht nur der angeblich unsicheren Lage in
C._______, sondern auch den Schwierigkeiten, die er mit bestimmten
Familienangehörigen gehabt habe, entziehen könne, weshalb die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sowie in prozessualer Hinsicht
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2008 eine Fürsorgebestätigung
der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten vom 4. April 2008 sowie
die Originalverfügung des BFM einreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwi-
schenverfügung vom 21. April 2008 abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 6. Mai 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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dass der Kostenvorschuss am 5. Mai 2008 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft beziehungsweise
zufolge einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht asylrelevant sei-
en, zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
21. April 2008 enthaltene und infolge gleichgebliebener Sachlage nach
wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu
verweisen ist,
dass somit der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach
auf der im Original eingereichten Wohnortbestätigung, welche einen
amtlichen Beweis darstelle, vermerkt sei, dass seine Mutter sowie sein
Onkel in C._______ wohnen würden, unbehelflich ist, da dieses
Dokument weder einen Beleg dafür erbringt, der Beschwerdeführer
und seine Familie seien zwangsweise von D._______ nach C._______
zurückgeschickt worden, noch damit nachgewiesen ist, der
Beschwerdeführer selber sei vor seiner Ausreise in C._______
wohnhaft gewesen, zumal dessen Name in der erwähnten
Wohnortbescheinigung nirgends aufgeführt wird,
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Befragungen aus-
führte, sie hätten in C._______ im Quartier E._______ gewohnt, die
Stadt verfüge jedoch weder über Hausnummern noch über
Strassennamen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 1; Protokoll
direkte Anhörung, S. 2),
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dass demgegenüber auf der eingereichten Wohnortbescheinigung als
Wohnort der Mutter und des Onkels das Quartier F._______ unter
Angabe genauer Strassenbezeichnung und Hausnummer aufgeführt
wird (vgl. A11/3),
dass weiter aus der fraglichen Wohnortbescheinigung nicht klar er-
sichtlich ist, in welcher Stadt sich das Quartier F._______ befinden
soll, und es überdies als befremdlich erachtet werden muss, dass ein
auf der erwähnten Bestätigung aufgeführter und in D._______
wohnhafter Zeuge in der Lage ist, den Wohnort einer angeblich in
C._______ lebenden Person zu bestätigen,
dass die eingereichte Wohnortbestätigung als nicht tauglich zu erach-
ten ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeb-
lich erzwungenen Wohnortwechsels der Familie zu belegen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf
an dieser Stelle noch näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht er-
füllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im kurdisch
verwalteten Nordirak droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend analysiert wurde, wobei
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der Wegweisungs-
vollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgese-
henen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasste,
dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen
im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt,
dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich
aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammten oder eine län-
gere Zeit dort gelebt hätten und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügten,
dass für den vorliegenden Fall nach wie vor davon auszugehen ist, es
herrsche in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak keine Situation
allgemeiner Gewalt, zumal sich die Situation - auch an der Grenze zur
Türkei - seit der erwähnten Lagebeurteilung durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht in wesentlicher Weise verändert hat,
dass den Akten zufolge der aus C._______ stammende kurdische Be-
schwerdeführer mit seiner Familie im Jahre Y._______ nach
D._______ umzog, dort sämtliche Schulen absolvierte und
anschliessend dort auch mehrere Jahre als G._______ arbeitete (vgl.
Protokoll direkte Anhörung, S. 6), weshalb bei einem derart langen
Aufenthalt auf die Existenz eines Bekanntenkreises in D._______
geschlossen werden kann,
dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die
Provinz D._______ respektive dem gleichnamigen Provinzhauptort
dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden, welches ihn bei Bedarf
insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stel-
lensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten voraussichtlich
gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut
eine Existenzgrundlage aufzubauen,
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dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl
in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erach-
ten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen und der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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