B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2191/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem auf den 25. April 2008
datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens: 29. April 2008) und
ersuchte darin für sich, seine Ehefrau B._______ sowie die beiden (da-
mals) minderjährigen Kinder C._______ und D._______ sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
A.b Nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
und der Durchführung eines Interviews bewilligte das BFM (heute: SEM)
der Familie am 28. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens. Am 6. Mai 2009 reiste der Beschwerde-
führer mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern am Flughafen Zürich in
die Schweiz ein. Noch gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (vgl. nachstehend Bst. E).
A.c Bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2009 (Eingang beim BFM: 7. August
2009) erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug seines Asylgesuches.
Er wolle so rasch als möglich nach Sri Lanka zurückkehren und dort sein
politisches Amt ausüben. Seine Frau und die beiden Kinder möchten je-
doch ihre Asylverfahren in der Schweiz weiterführen. In der Folge schrieb
das BFM am 21. August 2009 das den Beschwerdeführer betreffende Asyl-
verfahren als gegenstandslos geworden ab, und der Beschwerdeführer
flog am 28. August 2009 in seine Heimat zurück.
B.
B.a Am 8. März 2010, 7. Juni 2010, 21. August 2012, 11. Oktober 2012 und
13. Juni 2013 gingen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo in eng-
lischer Sprache abgefasste Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin
ersuchte er – unter Beilage verschiedener Unterlagen (acht Zeitungsartikel
mit Übersetzungen, zwei DVDs, mehrere, teilweise übersetzte Eingaben
ans "Eastern Provincial Council" (EPC) und drei Sitzungsprotokolle des
EPC; vgl. vorinstanzliche Akten C1) – um Bewilligung der erneuten Einreise
in die Schweiz zwecks "Gewährung des Schutzes" und zwecks Wiederver-
einigung mit seiner Familie.
B.b Der Beschwerdeführer wurde am 25. August 2014 auf der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo persönlich angehört. Dabei reichte er zahlrei-
che weitere Beweismittel und Unterlagen (unter anderem Zeitungsartikel,
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Ausweise, DVDs sowie ein geschichtliches Buch und zwei Reporte [vgl.
vorinstanzliche Akten C19, C20, C21]) zu den Akten.
B.c Den Ausführungen in den schriftlichen Eingaben, den anlässlich der
persönlichen Anhörung vom 25. August 2014 gemachten Aussagen, den
eingereichten Beweismitteln sowie den Akten aus dem ersten, am 25. April
2008 eingeleiteten Asylverfahren ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus dem Distrikt E._______ (Ostprovinz). Als Jugendlicher
hat er sich der "Eelam Revolutionary Organisation of Students" (EROS)
angeschlossen, bis diese im Jahr 1990 mit den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) fusionierte. Danach hat er als Gastarbeiter in verschiede-
nen Golfstaaten gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr
2005 ist er Mitglied der F._______ geworden und hat sich mit der
F._______ der G._______ angeschlossen. Bei den Lokalwahlen von 2006
ist er für die G._______ in die "local authority" der Division H._______ ge-
wählt worden; überdies übte er das Amt des Friedensrichters aus. Im Mai
2008 ist er als Mitglied der I._______, welche zur J._______ gehörte, ins
erste EPC gewählt worden. In der Folge hat er – lediglich unterbrochen
durch den Aufenthalt in der Schweiz vom 6. Mai 2009 bis zum 28. August
2009 – sein Amt im EPC ausgeübt. Nach der Auflösung des ersten EPC im
Juni 2012 wurden im September 2012 erneut Wahlen durchgeführt. Der
Beschwerdeführer kandidierte dabei auf der Liste der J._______, wurde
aber nicht gewählt.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die I._______ ihn be-
reits nach den Lokalwahlen von 2006 für sich gewinnen wollen. Weil er
aber nicht freiwillig von der G._______ zur I._______ gewechselt habe, sei
er im April 2008 mit Waffengewalt zum Beitritt gezwungen worden, was ihn
zum Stellen des ersten Asylgesuches bewogen habe. Nach seiner Wahl
ins erste EPC im Mai 2008 sei er von Angehörigen der Gruppe von
K._______ beziehungsweise von L._______ mit dem Tod bedroht worden.
Als er dann zwecks Durchführung des ersten Asylverfahrens in die Schweiz
gekommen sei, habe er sich beim I._______-Verantwortlichen M._______
für drei Monate abgemeldet. Gegen Ende dieser Zeit sei er von diesem zur
Rückkehr aufgefordert worden, andernfalls sein Sitz im EPC an einen Kan-
didaten der Gegenpartei falle.
Am 30. August 2009, dem Tag nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka, hät-
ten Angehörige der K._______-Gruppe beziehungsweise L._______ sein
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Haus angegriffen und ihn töten wollen. Der Angriff sei jedoch von Sicher-
heitsleuten und der Armee vereitelt worden, und in der Folge sei er unter
dem ständigen Schutz von Sicherheitsbeamten gestanden. Als Ende Feb-
ruar 2010 der Schutz abgezogen worden sei, habe er die Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl ersucht. Im EPC habe er aus Angst um seine Sicher-
heit mehrere Vorstösse eingereicht. Am 2. Juli 2012 sei sein Haus vom
Armee-Geheimdienst gefilmt worden. Auch zur Kandidatur zum zweiten
EPC vom September 2012 sei er gezwungen worden. Bei Veranstaltungen
mit Politikern in der Ostprovinz habe er wiederholt kritische Äusserungen
gemacht, weshalb er gerügt und sogar der Lüge bezichtigt worden sei.
Auch habe man ihm vorgeworfen, nicht in das zweite EPC gewählt worden
zu sein, weil er sich zuvor zu wenig eingesetzt habe. L._______ sei dann
Berater des (damaligen) Staatspräsidenten Rajapaksa geworden und be-
drohe ihn weiterhin. Die drei Sicherheitsbeamten, die sich ständig in der
Umgebung des Beschwerdeführers aufhielten, dienten weniger seinem
Schutz, sondern vielmehr seiner Überwachung.
Er habe ein Buch über die Geschichte der Tamilen in Sri Lanka geschrie-
ben und je einen Report über die Landenteignung von Tamilen und über
die Zweckentfremdung von Weideland verfasst. Er unterrichte Schüler im
"Advanced Level" in Geschichte, was in Regierungskreisen Angst auslöse.
Die G._______ bemühe sich derzeit darum, ihn zurückzugewinnen. Im Fall
einer Rückkehr zur G._______ würde er jedoch von Angehörigen anderer
Parteien umgebracht. Er werde von allen Seiten, auch von Muslimen, be-
droht.
Schliesslich habe seine Tochter D._______ in der Schweiz an einem von
den LTTE organisierten Tanzkurs teilgenommen. Falls dies in Sri Lanka
bekannt würde, könnte sie nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Er
habe seine Tochter nun angewiesen, derartige Aktivitäten einzustellen, an-
dernfalls dies auch ihn in Todesgefahr bringen würde. Im Übrigen möchte
er wieder mit seiner Familie in der Schweiz zusammen sein.
B.d Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Dezember 2014 aktualisierte der
Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, er sie von der
I._______ gerügt und mit Disziplinarmassnahmen bedroht worden, weil er
den (damaligen) Präsidenten Rajapaksa im Wahlkampf nicht unterstützt
und sich stattdessen kritisch gegen die Regierung und den Präsidenten
geäussert habe.
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C.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verweigerte das SEM dem Beschwer-
deführer die erneute Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster
Eingabe vom 19. März 2015 (Eingang bei der schweizerischen Bot-schaft:
26. März 2015) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geschilderten Probleme und machte im Weiteren geltend, seine Situation
habe sich durch den Wechsel des sri-lankischen Präsidenten nicht verbes-
sert. Kurz nach einem Treffen mit dem neuen Präsidenten Sirisena sei er
von L._______ telefonisch bedroht worden. Die neue Regierung könne ihm
ebenfalls keinen Schutz bieten und er sei den gleichen Bedrohungen aus-
gesetzt wie unter der alten Regierung. Zudem werde er vermehr von mus-
limischen Extremisten beobachtet. Die Sorgen machten ihn unglücklich
und er könne nicht in Frieden leben. Auch wolle er sich weiteren Versuchen
des I._______, ihn zur Unterstützung ihrer Organisation zu bewegen, wi-
dersetzen, doch habe er dann Probleme mit der aktuellen Regierung zu
befürchten. Er ersuche die Schweiz darum, ihn aus den Händen unbekann-
ter Geheimdienstmitarbeiter zu befreien und ihm Schutz zu gewähren.
E.
Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Februar 2015 lehnte das SEM die Asyl-
gesuche der Ehefrau und der Tochter sowie des mittlerweile volljährigen
Sohnes des Beschwerdeführers ab und ordnete deren Wegweisung an.
Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug zurzeit als unzumutbar erach-
tet und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgescho-
ben. Die die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers betref-
fenden Verfügungen erwuchsen in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende –
im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung gelten.
2.
2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der SEM-Verfügung vom 10. Februar
2015 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich aber, dass das SEM die
angefochtene Verfügung zwecks Zustellung an die Beschwerdeführenden
gleichentags der schweizerischen Vertretung in Colombo übermittelte und
die Vertretung diese Verfügung mit auf den 5. März 2015 datiertem Begleit-
schreiben zustellte. Demnach wurde die am 26. März 2015 bei der schwei-
zerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig
eingereicht.
2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der
vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs.
2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 7
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt
wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Das SEM (zuvor: BFM) kann ein im Ausland gestelltes oder ein von
einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in
der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 25. August 2014 auf der
schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Anlässlich die-
ser Befragung hatte er Gelegenheit, weitere Angaben zu seiner Verfol-
gungssituation zu machen.
D-2191/2015
Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
6.3 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 10. Februar
2015 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für
die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person
im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hin-
weise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz dient nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern
soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchts-
landes bedarf. Zudem kann eine Einreisebewilligung nur erteilt werden,
wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung
der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegan-
gen werden muss.
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Seite 9
6.3.1 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2008
von Exponenten der I._______ und 2012 von Leuten der J._______ zum
Beitritt und zur Kandidatur bei den EPC-Wahlen gezwungen worden und
nach der Nichtwahl im September 2012 Problemen ausgesetzt gewesen
zu sein, stellte das SEM zutreffend fest, es sei auf der einen Seite bekannt,
dass in Sri Lanka Politiker von Angehörigen anderer Parteien mit verschie-
denen Mitteln unter Druck gesetzt würden, das Lager zu wechseln, wes-
halb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer
nicht ganz freiwillig für die I._______ und die J._______ kandidiert habe.
Auf der anderen Seite stehe aber nicht fest, wie dieser Druck im Falle des
Beschwerdeführers genau ausgesehen habe und wieviel politisches Kalkül
einer Rolle gespielt habe.
Die Vorinstanz wies dabei zutreffend darauf hin, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den Gründen für den Verzicht auf die Weiterführung
des ersten Asylverfahrens in der Schweiz und seiner Rückkehr nach Sri
Lanka seien widersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann dabei auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. Ziff. 1 der Erwägungen) verwiesen werden. Ange-
sichts der dargelegten Ungereimtheiten relativierte das SEM berechtigter-
weise die geltend gemachte Druck- und angedrohte Gewaltausübung
durch politische Mitstreiter und Gegenparteien und erachtete diese als für
die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht hinreichend intensiv.
6.3.2 Sodann stellte das SEM ebenfalls zutreffend fest, die angebliche Er-
hebung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe die Wahlniederlage der
J._______ durch seinen mangelhaften Einsatz herbeigeführt, sei – unge-
achtet der Frage seiner Berechtigung – nicht als Verfolgungsmassnahme
mit besonders hoher Intensität zu werten (vgl. SEM-Verfügung vom 1
0. Februar 2015, Ziff. 2 der Erwägungen).
6.3.3 Des Weiteren legte die Vorinstanz hinreichend ausführlich und nach-
vollziehbar dar, wieso es die vom Beschwerdeführer geschilderte Überwa-
chung durch Leibwächter nicht als "Hausarrest" beziehungsweise als Ver-
folgungsmassnahme, sondern als staatliche Sicherheitsmassnahme zu
dessen Schutz interpretierte (vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015,
Ziff. 3 der Erwägungen), und wieso es zum Schluss gelangte, die geltend
gemachten Drohungen durch K._______ und L._______ seien zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als besonders intensive Verfolgungsmassnahmen an-
zusehen (vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 4 der Erwägun-
gen).
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Seite 10
6.3.4 Wie das SEM ebenfalls richtig bemerkte, machte der Beschwerde-
führer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit
seinen beruflichen Aktivitäten (unter anderem unterrichte er Schüler im
"Advanced Level" in Geschichte, ausserdem habe er ein Buch über die
Geschichte der Tamilen in Sri Lanka sowie Berichte über die Zweckent-
fremdung von Weideland und über Landkonflikte verfasst; vgl. dazu oben
Bst. B.b des Sachverhalts) geltend, und es ist in der Tat nicht anzunehmen,
dass er an einer öffentlichen Schule Geschichtsunterricht erteilen könnte,
wenn seine Lehrinhalte grundsätzlich nicht vertretbar wären (vgl. SEM-Ver-
fügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 5 der Erwägungen).
6.3.5 Weitere vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtungen (etwa
eine generelle Verfolgung durch Muslime oder mögliche Schwierigkeiten,
weil seine Tochter in der Schweiz an einem von den LTTE organisierten
Tanzkurs teilgenommen habe) sind zu unsubstanziiert und unfundiert aus-
gefallen, als dass sie als effektive Gefährdung interpretiert werden könnten
(vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 6 der Erwägungen).
6.3.6 Ferner wies das SEM zutreffend darauf hin, nach dem Wahlerfolg von
Rajapaksas Gegner, dem ehemaligen Gesundheitsminister Sirisena, am 8.
Januar 2015 dürfte der Umstand, dass die I._______ dem Beschwerdefüh-
rer angeblich vorgeworfen habe, sich nicht für den (damaligen) Präsiden-
ten Rajapaksa eingesetzt, sondern sich sogar gegen dessen Regierung
geäussert zu haben, nicht mehr von Belang sein (vgl. SEM-Verfügung vom
10. Februar 2015, Ziff. 7 der Erwägungen).
6.3.7 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt wer-
den, der Wunsch des Beschwerdeführers, wieder mit seiner Familie zu-
sammen zu sein, sei zwar unter menschlichen Aspekten verständlich, für
die Beurteilung der Gewährung einer Einreisebewilligung unter dem
Schutzaspekt der Flüchtlingskonvention indessen nicht relevant. Im Übri-
gen ist es in der Tat so, dass der Beschwerdeführer sich von seiner Familie
getrennt hat, indem er – ohne dass dafür eine ernste Zwangslage vorgele-
gen hätte – im August 2009 die Schweiz verlassen hat (vgl. SEM-Verfü-
gung vom 10. Februar 2015, Ziff. 8 der Erwägungen).
6.3.8 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und Un-
terlagen stützen lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht
grundsätzlich in Frage gestellt wurde, weshalb sie – ebenso wie die im
D-2191/2015
Seite 11
Wesentlichen lediglich die bereits zuvor geschilderten Befürchtungen wie-
derholenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift – nicht geeignet sind,
zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend – entgegen der von
ihm auch in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – keine kon-
kreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig ei-
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar dro-
hende Gefährdung akut zu befürchten.
6.5 Letztlich vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau und die beiden
Kinder des Beschwerdeführers vom SEM mit Verfügung vom 10. Februar
2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, keinen derart ge-
wichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewäh-
ren soll.
7.
Unter Würdigung der gesamten Umstände hat das SEM dem Beschwerd-
führer mithin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
D-2191/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: