Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2192/2009
law/mah
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter aus dem Dorf Z._______
(Provinz Y._______), verliess China gemäss eigenen Angaben im April
2008 Richtung Nepal und gelangte schliesslich am 28. September 2008
in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 2. Oktober 2008 erhob das BFM im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. Am 8. Dezember
2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe in einem Kloster als Koch gearbeitet. Vom
10. bis 15. März 2008 habe er mit ungefähr 30 Mönchen des Klosters an
einer Demonstration in X._______ mit über tausend anderen Personen
demonstriert. Nachdem chinesische Sicherheitskräfte eingegriffen und
Tibeter geschlagen hätten, sei die anfänglich friedliche Demonstration
ausser Kontrolle geraten. Er habe Steine auf Polizisten geworfen und ein
chinesisches Geschäft demoliert. Viele Mönche seines Klosters seien
verhaftet worden, weshalb er nicht ins Kloster habe zurückkehren können
und sich zu Hause bei seiner Mutter und seinem Bruder im Heimatdorf
versteckt gehalten habe. Aufgrund der Welle von Verhaftungen habe er
Angst gekriegt. Sein Bruder habe ihm dann zur Ausreise verholfen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. März 2009 – eröffnet am 12. März
2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte
zudem fest, dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – zu verlassen habe, und beauftragte den Kanton
W._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2009 (Datum
Poststempel) gegen dieses Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
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Seite 3
Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1, 2, 3, und 6 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er eine
Fürsorgebestätigung bei.
E.
Am 8. April 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz
abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
gut. Gleichzeitig stellte er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung
zu.
G.
In der Vernehmlassung vom 17. April 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. April 2009 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
einzureichen.
I.
Am 4. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung.
J.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 wies der Beschwerdeführer
nochmals auf seine Gefährdung und die Lage im Tibet hin.
D2192/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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Seite 5
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten und der Asylrelevanz entbehren.
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Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der
Frage nach der Planung der Demonstration in Widersprüche verwickelt.
Einmal habe er erklärt, er sei eigentlich von einer friedlichen
Demonstration ausgegangen. Ein anderes Mal habe er demgegenüber
erklärt, sie hätten bereits bei den Vorbereitungen im Kloster geplant,
chinesische Geschäfts und Amtsgebäude in Brand zu setzen. Auch habe
sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeitdauer, welche er noch in
seinem Heimatdorf nach den Demonstrationen verbracht habe,
widersprochen. Während er bei der Befragung im EVZ 30 Tage geltend
gemacht habe, habe er sich gemäss Aussagen bei der Anhörung noch
15 Tage in seinem Heimatdorf aufgehalten. Auch habe er erklärt, er habe
nicht gewusst, dass so zu demonstrieren "so strafbar" sei. Allerdings sei
dem Beschwerdeführer sicher nicht unbekannt geblieben, dass bereits
kleinere Aktionen für mehr tibetische Autonomie durch die chinesischen
Behörden unterbunden würden. Es könne dem Beschwerdeführer daher
nicht geglaubt werden, dass er einerseits geplant habe, Häuser
niederzubrennen, aber gleichzeitig keine Gegenaktion der Behörden
erwartet habe. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er
habe nie Ausweis oder Reisepapiere besessen. Nach den Unruhen sei
er im April 2008 per Bus nach V._______ gefahren. In Anbetracht der
verstärkten Sicherheitskontrollen nach den Auseinandersetzungen im
März 2008 sei davon auszugehen, dass es für Tibeter sehr schwierig
gewesen sei, sich innerhalb des Landes zu bewegen. Es sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz der Teilnahme an einer
gewalttätigen Demonstration sich ohne Ausweispapiere frei in Tibet habe
bewegen können. Immerhin sei er sieben Tage gereist. Daher wäre er mit
Bestimmtheit kontrolliert worden. Ferner habe der Beschwerdeführer
erklärt, er sei nach den Unruhen von den chinesischen Behörden gesucht
worden. Auch dies sei angesichts der langen Reise innerhalb Tibets nicht
glaubhaft. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden nicht
den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte
selbst erlebt. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
halte sich zudem erst seit April 2008 ausserhalb von Tibet auf. Es sei
somit nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 auszugehen. Somit liege auch kein begründeter Anlass für die
Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor, weshalb die
Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
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4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Planung der Demonstration
nicht dabei, sondern nur ein Mitläufer gewesen. Wie sollten Tibeter eine
gewalttätige Demonstration gegen die chinesischen Behörden und
Polizisten planen können, wenn die Chinesen Gewehre besässen und die
Tibeter nichts. Er habe an der Demonstration teilgenommen, weil er der
Meinung sei, die Tibeter hätten ein Recht auf ein "freies Tibet". Als er
habe zusehen müssen, wie Chinesen auf offener Strasse Tibeter
abgeschossen hätten, habe er sich nicht mehr beherrschen können und
deshalb auch Steine geworfen und ein chinesisches Geschäft demoliert.
Anlässlich der Anhörung sei es bei der Frage F28 zu einem
Missverständnis gekommen. Er habe sich bei seiner Antwort darauf
bezogen, was dann passiert sei, als die Demonstration schon ausser
Kontrolle geraten sei. Er könne von keiner Planung erzählt haben, weil er
nicht dabei gewesen sei. Er habe dies immer so ausgesagt. Hinsichtlich
der Zeitdauer habe er bei der Befragung im EVZ keine Zahl angegeben,
sondern auf Tibetisch "Dawa scheka" (Dawa = Monat, scheka = halb)
gesagt. Er habe deshalb schon damals 15 Tage gemeint. Der
Dolmetscher habe anstatt "halb" "knapp" verstanden. Er habe weder eine
Identitätskarte noch einen Ausweis besessen und er habe auch nie
Gelegenheit gehabt, ein solches Papier zu beantragen. Das sei aber bei
den meisten Tibetern so. In der Verfügung des BFM stehe, er sei mit dem
Bus nach V._______ unterwegs gewesen. Er wisse nicht, wieso dies so
stehe. Er sei mit einem PW von seinem Dorf bis V._______ unterwegs
gewesen und nicht mit dem Bus, da dies viel gefährlicher gewesen wäre.
Mit dem PW sei es für ihn viel sicherer gewesen, weil man vorsichtiger
sein könne. Er habe Glück gehabt und habe keine Sicherheitskontrolle
angetroffen. Es sei ihm zu glauben, dass er von den chinesischen
Behörden im Kloster gesucht worden sei. Er sei nicht gefunden worden,
weil er nicht dorthin zurückgekehrt sei. Die Behörden hätten nach einer
solchen Demonstration natürlich alle Beteiligten finden und bestrafen
wollen, damit solche Unruhen nicht wieder vorkämen, und die Tibeter
damit abschrecken wollen. Er sei ein einfacher Koch gewesen und habe
im Kloster gelebt. Er sei vom Typ her nicht gesprächig und könne seine
freudigen oder traurigen Emotionen nicht ausdrücken. Er sei sehr ruhig
und sei Einzelgänger und rede nicht viel. Er sei auch nicht dafür geschult.
Seit der Publizierung des EMARK 2006 Nr. 1 sei bekannt, dass die
Asylbehörden bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche – ohne
sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben – in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszugehen sei. Neu
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sei mit dem publizierten Entscheid festgestellt worden, dass durch die
chinesischen Behörden allen ExilTibetern eine DalaiLamafreundliche
Haltung unterstellt werde, sie aufgrund der illegalen Ausreise mit einer
massiven Gefängnisstrafe zu rechnen hätten, die landesabwesenden
Tibeter/innen beobachtet würden und der langjährige Aufenthalt in der
Schweiz und das Einreichen eines Asylgesuchs vom chinesischen Staat
asylrelevant geahndet werde. Nebst der Bestrafung wegen Republikflucht
und dem Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz, würde ihm sicher
auch vorgeworfen, dass er im Ausland politisch tätig sei. Es sei bekannt,
dass die lediglich rund 4000 jedoch politisch sehr aktiven Tibeter in der
Schweiz von den chinesischen Behörden streng beobachtet würden.
Separatismus werde in China hart bestraft. Es seien deshalb subjektive
Nachfluchtgründe festzustellen.
4.3. In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer
halte sich erst seit April 2008 ausserhalb der Volksrepublik China auf. Ein
längerer Aufenthalt im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 sei daher nicht
gegeben. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz politisch
betätigt oder Kontakt zu exiltibetischen Gruppierungen in der Schweiz
habe. Daher sei nicht anzunehmen, dass er unter Beobachtung der
chinesischen Behörden stehen würde. Ferner vermerke der
Beschwerdeführer, dass es sich bei den festgestellten Widersprüchen um
Missverständnisse bei der Übersetzung handle. Dazu sei festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer das gesamte Protokoll rückübersetzt
worden sei und er die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift
bestätigt habe. Die Angaben im Protokoll würden daher mit seinen
Aussagen übereinstimmen.
4.4. In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, der
Beschwerdeführer komme aus Osttibet, weshalb er dem Osttibetverein
angehöre. Er habe sich in U._______ am (…) und in W._______ (…) und
am (…) exilpolitisch betätigt. Er habe nicht sagen wollen, dass es bei der
Übersetzung nur zu Missverständnissen gekommen sei. Es betreffe nur
die Frage F28 anlässlich der Anhörung und die Ausführungen hinsichtlich
der Zeitdauer.
5.
5.1. Festzuhalten ist zunächst, dass Angehörige der tibetischen
Minderheit in China nicht der Kollektivverfolgung unterliegen. Die
allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die
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Seite 9
Tibeterinnen und Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder
von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des
Einzelnen ab. Begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der
Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und ungeachtet individueller
Vorbringen kann deshalb nicht bejaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4
S. 376, EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f. und 4.6 S. 7 f.).
5.2. Es trifft zu, dass es im März 2008 im Vorfeld der olympischen Spiele
in Peking zu Unruhen im Tibet und anderen Landesteilen Chinas
gekommen ist, die von heftigen Auseinandersetzungen zwischen den
chinesischen Behörden und Personen tibetischer Ethnie begleitet waren.
Insofern können die Aussagen des Beschwerdeführers mit der Realität
übereinstimmen. Es ist jedoch unabhängig davon, ob seine Angaben zur
Begründung des Asylgesuches in allen Teilen glaubhaft sind, nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise
seitens der chinesischen Behörden asylrechtlich erhebliche Nachteile
erlitten oder solche zu befürchten hatte. Einerseits führte er nämlich aus,
dass an der Demonstration im März über tausend Personen
teilgenommen hätten (vgl. act. A15/11 S. 4 F27), er anlässlich der
Demonstration von Sicherheitskräften nicht angehalten worden sei (vgl.
act. A15/11 S. 4 F26, S. 5 F34) und er sich nie in der vordersten Reihe
aufgehalten habe (vgl. act. A15/11 S. 5 F34). Es ist deshalb
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Demonstration seitens der Behörden identifiziert werden konnte. Zudem
hatte er zuvor in seinem Leben keine Probleme mit den chinesischen
Behörden gehabt, war nie inhaftiert oder vor Gericht und er war auch
nicht religiös oder politisch tätig (vgl. act. A1/10 S. 6). Es besteht insofern
kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei den chinesischen
Behörden registriert gewesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, chinesische Beamte hätten nach ihm gesucht (vgl. act. A1/10
S. 5), ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Behauptung
handelt. Jedenfalls hat er nicht erläutert, wie er zu dieser Information
gelangt ist. Hätten die chinesischen Behörden tatsächlich nach ihm
gesucht, hätten sie zudem den Wohnort seiner Mutter, wo er sich nach
der Demonstration bis zur Ausreise aufgehalten haben soll (vgl. A15/11
S. 5 F33), ausfindig gemacht und ihn dort festgenommen. Der
Beschwerdeführer gab jedoch an, er sei bei seiner Mutter in Ruhe
gelassen worden (vgl. act. A1/10 S. 5, A15/11 S. 6 F41).
5.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an einer Demonstration im
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Seite 10
März 2008 von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die
chinesischen Behörden in Tibet betroffen war und er sich – da er offenbar
als Demonstrationsteilnehmer individuell nicht identifiziert werden konnte
– auch nicht vor Verfolgung zu fürchten brauchte. Aufgrund der Aktenlage
besteht im Übrigen auch kein Grund, die Sache diesbezüglich zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
6.2. Die Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission,
wonach begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für
eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in ihre
Heimat dann anzunehmen ist, wenn sie sich illegal aus Tibet nach Nepal
oder Indien begeben hat und, ohne sich dort während längerer Zeit
aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist ist, wo sie um Asyl
nachgesucht hat und über eine „längere Zeit“ in der Schweiz verblieben
ist (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4), wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht mittlerweile präzisiert (BVGE 2009/29 E. 6
S. 13). Danach hängt die Gefährdung nicht entscheidend von der Dauer
des Auslandaufenthaltes ab. Massgeblich ist vielmehr, dass die
chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden
wegen ihres Auslandaufenthaltes – namentlich in einem für die tibetische
Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz – unterstellen, sie
hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte
gepflegt, und hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu
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als separatistisch betrachteten Kreisen erblicken. Mit anderen Worten ist
davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer
Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes
bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politischreligiöser
Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE
2009/29 E. 6.5 S. 383). Ferner wurde auch in Bezug auf tibetische
Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, präzisierend
festgehalten, dass diese sich – und zwar mit längerem Auslandaufenthalt
in zunehmendem Ausmass – dem Verdacht der chinesischen Behörden
ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai
Lamafreundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssten
gegenüber den chinesischen Behördenentsprechende Verdächtigungen
glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz
wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische
Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht
worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum
besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6 S. 383 f.).
6.3. Der Beschwerdeführer führte bezüglich seiner Ausreise aus China
aus, er habe die Grenze zwischen China und Nepal nicht bei einem
Grenzposten, sondern zu Fuss in den Bergen überquert (vgl. act. A15/11
S. 7 F50 f.). Das BFM bezweifelte die illegale Ausreise des
Beschwerdeführers aus China in der Verfügung nicht. Sodann sind nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit der Verschärfung der
Lage in Tibet im März 2008 legale Ausreisen aus Tibet offenbar kaum
noch möglich (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6 S. 383 f.). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im April 2008 China illegal
verlassen hat. Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr
seit drei Jahren in der Schweiz, wo er im Übrigen – wie er in der
Beschwerde geltend macht – an verschiedenen Manifestationen der Exil
Tibeter in der Schweiz teilgenommen hat. Es dürfte ihm daher nicht
gelingen, den von den chinesischen Behörden bei einer allfälligen
Rückkehr gehegten Verdacht, er habe sich in DalaiLamafreundlichen
Kreisen bewegt, auszuräumen. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass
er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei
einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und des
mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz der oppositionellen Haltung
verdächtig und aus diesem Grund asylrechtlich relevanten Übergriffen
ausgesetzt zu werden.
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Seite 12
6.4. Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG
zu Unrecht verneint. Wie bereits erwähnt (E. 6.1) bleibt die
Asylberechtigung des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Das BFM hat demnach das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung vom 9. März 2009 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist jedoch überdies
aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.3. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Weg oder Ausweisung an, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat das BFM in
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Seite 13
Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung bereits im Hinblick auf die künftige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme angeordnet, obschon gemäss klarem
Gesetzeswortlaut der Vollzug der Wegweisung zusammen mit der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen ist. Die Ziffer 6 des
Dispositivs erweist sich demnach als bundesrechtswidrig und ist deshalb
aufzuheben.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die
Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung beziehungsweise die Asylgewährung beantragt werden. Sie ist
hingegen gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1 und 6 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die
Dispositivziffern 1 und 6 der Verfügung des BFM vom 9. März 2009 sind
somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des
Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach
seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Mit
Zwischenverfügung vom 15. April 2009 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2010 als
Hilfsarbeiter in einem Brockenhaus tätig. Es ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für
Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100. hinausgehen. Der
Beschwerdeführer ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen.
Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist deshalb nicht zu widerrufen und es sind ihm folglich keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm
mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1
VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem
Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten
nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1
und 6 der Verfügung des BFM vom 9. März 2009 beantragt werden. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. März
2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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