B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2192/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N (…).
D-2192/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – traf am
23. März 2013 von Istanbul kommend auf dem Flughafen Zürich ein, wo
er am 25. März 2013 ein Asylgesuch einreichte. Noch am gleichen Tag
wurde ihm vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und
für die Dauer von längstens 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens
als Aufenthaltsort zugewiesen.
Am 26. März 2013 wurde er vom BFM zu seiner Person, seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt, und am 5. April
2013 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zwi-
schenzeitlich liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel an
die Flughafenpolizei senden (mittels Telefax vom 26. März 2013 und vom
4. April 2013), und am 10. April 2013 gingen der Flughafenpolizei mittels
DHL-Kurier drei Beweismittel im Original zu (vgl. dazu nachfolgend).
Anlässlich der Gesuchseinreichung wurden beim Beschwerdeführer ein
malaysischer Reisepass und eine malaysische Identitätskarte erhoben.
Diese Papiere wurden von der Flughafenpolizei einer Dokumentenprü-
fung unterzogen, wobei der Pass als dem Beschwerdeführer nicht zuste-
hend und die Identitätskarte als Fälschung erkannt wurden.
B.
Im Rahmen der Kurzbefragung sowie der einlässlichen Anhörung führte
der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei
tamilischer Ethnie und er stamme aus der Ortschaft V._______ im Jaffna-
Distrikt (…), wo er 2005 die Schule mit einem A-Level-Abschluss beendet
habe. Nach dem Schulabschluss habe er während einem Jahr als
Taglöhner gearbeitet. Eine feste Arbeit habe er nie gehabt, sondern er sei
wie seine Mutter von seiner Tante mütterlicherseits unterstützt worden.
Diese Tante sei in der Zwischenzeit verstorben. Nun werde seine Mutter
von einer anderen Tante unterstützt, welche auch seine Ausreise finan-
ziert habe. Seine Mutter – welche er letztmals 2010 gesehen habe – lebe
nach wie vor im Heimatdorf und kümmere sich um seine ältere Schwes-
ter, welche … [betreuungsbedürftig] sei. Sein Vater sei … [vor vielen Jah-
ren] im Krieg verschwunden und gelte seither als verstorben. Ebenfalls
verstorben sei sein Bruder. Dieser sei … auf eine Mine der Armee getre-
ten. Er habe am 7. Januar 2010 in W._______ (…) geheiratet. Den der-
zeitigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau kenne er aber nicht, da er diese
letztmals Ende April 2011 in einem Geschäft in W._______ getroffen habe
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und sie letztmals am 5. Mai 2011 telefonischen Kontakt gehabt hätten.
Seinen letzten offiziellen Wohnsitz habe er 2006 in X._______ gehabt
(ein Nachbarort von V._______), wo er mit seinem Freund B._______ in
einer Wohngemeinschaft gelebt habe. Da er ab dem Jahre 2006 auf der
Flucht gewesen sei, habe er bis zu seiner Ausreise keinen behördlich re-
gistrierten Wohnort mehr gehabt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend,
er habe seine Heimat aus Furcht um sein Leben verlassen, zumal er vom
21. Dezember 2008 bis zum 10. Januar 2009 in Haft gewesen sei, wobei
er damals schwer gefoltert worden sei und man ihm bei seiner Entlas-
sung in Aussicht gestellt habe, er werde früher oder später getötet. Zu-
dem sei er seit 2006 ständig auf der Flucht gewesen. In diesem Zusam-
menhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei nie Mitglied
der LTTE gewesen, jedoch unter Verdacht geraten, nachdem er 2006 an
der Beerdigung eines Freundes teilgenommen habe, welcher LTTE-Mit-
glied respektive -Informant, -Kämpfer oder -Kader gewesen sei. Damals
seien alle Beerdigungsteilnehmer ins Visier der Behörden geraten und
nach zehn Tagen sei es auch bei ihm zuhause zu einer Suche nach sei-
ner Person gekommen. Seither sei er eigentlich ständig auf der Flucht
gewesen. Nach der ersten Suche habe er sich sofort zu seinem Freund
B._______ in die Ortschaft X._______ begeben, welche etwa einen Kilo-
meter von seinem Heimatort entfernt liege. Dort habe er sich während
rund sechs Monaten in einem Zimmer versteckt gehalten, welches er nie
verlassen habe. Danach habe ihn B._______ nach Y._______ (Ostpro-
vinz) geschickt, wo er sich zwei Jahre bei B._______s Freund C._______
versteckt gehalten habe. Während dieser Zeit sei B._______ für seinen
Lebensunterhalt aufgekommen. Zwar sei er in Y._______ nicht gesucht
worden, da er sich aber nicht sicher gefühlt habe, sei er von dort für eini-
ge Monate nach Z._______ gegangen. Dort habe er bei C._______s
Freund D._______ gelebt. Da dieser aber Angst bekommen habe, habe
er ihn nach W._______ geschickt, zu D._______s Freundin E._______
(der späteren Ehefrau des Beschwerdeführers). Nach zehn Tagen Auf-
enthalt bei der Familie von E._______ sei er dort von Angehörigen der
Karuna-Gruppe verhaftet worden, welche ihn der Armee übergeben hät-
ten. Er sei in der Folge vom 21. Dezember 2008 bis zum 10. Januar 2009
in Haft gewesen und während dieser Zeit vom Armee-CID schwer gefol-
tert worden, wobei er hätte zugeben sollen, dass er zur LTTE gehöre und
Waffen geschmuggelt habe. Nach der Intervention eines Anwalts, welcher
von der Familie von E._______ respektive auf Geheiss von D._______
organisiert worden sei, sei er wieder entlassen worden. Dies – die er-
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standene Haft und erlittene Folter – sei der Hauptgrund für sein Gesuch,
zumal ihm anlässlich seiner Entlassung gesagt worden sei, früher oder
später werde er getötet. Deswegen sei er immer in Angst gewesen.
Über die Zeit nach seiner Haftentlassung berichtete er im Wesentlichen
das Folgende: Nach seiner Entlassung sei er noch einen Tag in
W._______ geblieben und danach umgehend nach Jaffna zurückgekehrt,
wo er sich wegen der erlittenen Folterungen sofort beim F._______-Spital
in ambulante Behandlung begeben habe. Er habe unter anderem Tablet-
ten bekommen, da er seit der Haft ständig angespannt sei. Im Jahre 2010
habe er zudem während fünf Monaten einen Psychiater aufgesucht, wel-
cher ihm ebenfalls ein Medikament gegeben habe. Die Behandlung habe
ihm gut getan, später sei aber seine Angst zurückgekommen. Gleichzeitig
machte er geltend, nach seiner Entlassung habe er sich an verschiede-
nen Orten versteckt halten müssen, zumal er nirgends auf der Insel in
Frieden leben könne, respektive er habe nach seiner Rückkehr nach Jaff-
na während knapp drei Jahren versteckt in X._______ gelebt, dann sei er
ausgereist. Zwischenzeitlich – am 7. Januar 2010 – sei er für einen Tag
nach W._______ gegangen, um dort seine Ehefrau zu heiraten. Sie hät-
ten danach aber nicht zusammengelebt, da sie beide Probleme gehabt
hätten; seine Ehefrau wegen eines LTTE-Cousins. Bis zu seiner Ausreise
habe er aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung nie mehr gearbeitet,
sondern seine Freunde seien für seinen Unterhalt aufgekommen. Er habe
sich davor gefürchtet, wieder festgenommen und dieses Mal erschossen
zu werden, zumal den Behörden sein Foto seit der Beerdigung von 2006
bekannt sei. Zudem habe es Gerüchte gebe, die LTTE formiere sich wie-
der. Die Behörden seien nur von daher nicht gegen ihn aktiv geworden,
da er sich bis zu seiner Ausreise stets versteckt gehalten habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Original ein anwaltli-
ches Schreiben vom 27. Februar 2013 (betreffend die geltend gemachte
Haft vom Jahreswechsel 2008/2009), einen Arztbericht vom 3. April 2013
(betreffend eine einmonatige Behandlung ab dem 20. Februar 2009) so-
wie eine Heiratsurkunde zu den Akten. Zudem reiche er eine Farbkopie
seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisterauszuges ein.
Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei einen Monat vor seiner Ausrei-
se aus der Heimat per Reisebus von seinem Geburtsort V._______ nach
Colombo gereist. Unterwegs habe es … (nördlich von Z._______) eine
Kontrolle gegeben, wobei er sich dort mit seinen Pass ausgewiesen ha-
be. Nach seiner Ankunft in Colombo habe er bis zu seiner Ausreise in ei-
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ner Lodge aufgehalten. ... [Im] März 2013 sei er – mit seinem eigenen
Pass und im Besitz eines Visums – über den Flughafen von Colombo …
[in einen Drittstaat] ausgereist, und von dort sei er in … [einen weiteren
Drittstaat] weitergereist. Auf dieser zweiten Etappe sei ihm von seiner
Schlepperin sein Pass abgenommen und ein gefälschter Pass ausge-
händigt worden, mit welchem er … [dort] ohne Probleme … eingereist
sei. … [Später sei er von dort] in die Türkei weitergereist, von wo er den
Flughafen Zürich erreicht habe. Seine gesamte Reise sei von seinem
Schlepper organisiert worden, und für seine falschen Papiere respektive
seine Reise habe er 10 Lakh (1 Million Rupien; aktuell rund 7'400 Fran-
ken) bezahlt.
Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere im
Original brachte er vor, er habe sich 2012 in Colombo einen Reisepass
ausstellen lassen, da er damals um sein Leben zu fürchten gehabt habe.
Dieser Pass sei ihm von seiner Schlepperin abgenommen worden und er
habe diesen bisher nicht zurückerhalten. Seine Identitätskarte, welche er
früher einmal über den Dorfvorsteher erhalten habe, habe er bei einem
Freund in der Heimat zurückgelassen.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2013 – eröffnet durch Vermittlung der Flugha-
fenpolizei Zürich am folgenden Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf
die Begründung wird nachfolgend eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 19. April 2013 (vorab per Tele-
fax) Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, zumindest die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Er-
lass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht. Auf die Begründung wird nachfolgend eingegangen.
E.
Am 19. April 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten in Kopie (Telefax)
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beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und der
Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid erkennt das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft, wobei es vorab dessen
Schilderungen über den angeblich getöteten LTTE-Freund und über die
geltend gemachte Suche nach ihm, dem Beschwerdeführer, im Jahre
2006 als in keiner Weise substanziiert erklärt. Die Schilderungen über das
fortwährende Weiterreisen ab 2006, respektive über die monatelangen
Aufenthalte bei Freunden und Freundesfreunden in X._______,
Y._______, Z._______ und W._______, erklärt das Bundesamt als nicht
nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, er
sei von den Behörden gar nicht mehr gesucht worden. Zudem habe er in
keiner Weise erklären können, aus welchem Grund er von den verschie-
densten Personen aufgenommen worden sein sollte. Völlig unklar sei so-
dann, aus welchem Grund es im Dezember 2008 zu seiner Verhaftung
durch Karuna-Leute hätte kommen sollen, mithin eine Verhaftung wegen
der Teilnahme an einer Beerdigung im Jahre 2006 nicht plausibel sei.
Auch wenn der Beschwerdeführer die vorgebrachten Misshandlungen
ausführlicher geschildert habe, so sei diesen Vorbringen aufgrund der all-
gemeinen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsmassnahmen
kein Glaube zu schenken. Die Beschreibung der Foltermassnahmen ge-
nüge nicht, um das Bild fehlender Glaubwürdigkeit zu ändern. Nicht
nachvollziehbar seien sodann die Ausführungen über den geltend ge-
machten Einsatz eines Anwalts. Zudem würden in dem als Beweismittel
vorgelegten Anwaltsschreiben (vom 27. Februar 2013) Ausführungen
gemacht, welche im klaren Widerspruch zum Sachverhaltsvortrag des
Beschwerdeführers stünden. Ungereimtheiten seien auch in Zusammen-
hang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen
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Behandlungen in den Jahren 2009 und 2010 ersichtlich. So werde in dem
Spitalbericht (vom 4. März 2013) über eine Behandlung ab dem 20. Feb-
ruar 2009 berichtet. Damit hätte der Beschwerdeführer seine Behandlung
erst über einen Monat nach der geltend gemachten Haftentlassung (vom
10. Januar 2009) aufgenommen, was vor dem Hintergrund der vorge-
brachten Schwere seiner Verletzungen nicht nachvollziehbar sei. Eigenen
Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer seit seiner letztmaligen Be-
handlung durch einen Psychiater im Jahre 2010 keine Medikamente mehr
genommen, womit nicht vom Vorliegen fortdauernder medizinischer Prob-
leme auszugehen sei. Letztlich sei er erst im Jahre 2013 mit seinem ei-
genen Reisepass und über den Flughafen von Colombo ausgereist, was
ebenfalls gegen das Vorliegen einer Verfolgung spreche.
3.2 In seiner Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen
Gesuchsvorbringen fest, wobei er dem BFM vorab entgegenhält, auf-
grund der Akten werde hinreichend klar, dass er seine Heimat verlassen
habe, da er dort Ende 2009 (recte: Ende 2008) für drei Wochen in Haft
genommen worden sei und er während seiner Gefangenschaft schwere
Folter erlitten habe. Diese Haft und die dort erlebten Misshandlungen
stünden im Zentrum seiner Fluchtgeschichte, und das Bundesamt werde
der Sache nicht gerecht, wenn es lediglich vermerke, seine diesbezügli-
chen Schilderungen seien etwas ausführlicher ausgefallen. Aus den Ak-
ten gehe vielmehr hervor, dass er sehr eindrücklich und ausführlich über
seine Erlebnisse während der Haft berichtet habe. Zudem habe er den
behaupteten Haftaufenthalt mit einem Anwaltsschreiben und einem medi-
zinischen Gutachten belegen können. Tatsächlich bestehe betreffend den
Inhalt des Anwaltsschreibens eine absolute Unklarheit, mithin sei ein we-
sentlicher Widerspruch ersichtlich, welcher jedoch im Rahmen des Flug-
hafenverfahrens vom BFM hätte geklärt werden sollen. Auf der anderen
Seite sei – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – durchaus nach-
vollziehbar, dass seine zukünftigen Schwiegereltern für ihn einen Anwalt
besorgt hätten, zumal alleine ihre kurze Bekanntschaft nicht dagegen
spreche, sondern diese sich aufgrund seiner Verhaftung in ihrem Haus
geradezu dazu verpflichtet gefühlt hätten. Auch aus dem vorgelegten me-
dizinischen Gutachten ziehe das BFM die falschen Schlüsse, zumal seine
Angst nach der Behandlung wiedergekommen sei. Namentlich habe es
das Bundesamt unterlassen, den Inhalt des Gutachtens in einen Zusam-
menhang mit den von ihm geltend gemachten Folterungen zu stellen,
zumal er offensichtlich Dinge erlebt habe, von welchen er sich im Rah-
men einer medizinische Behandlung körperlich und geistig habe erholen
müssen. Nachdem die vorgelegten Beweismittel gegenseitig im Einklang
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stünden und ein nachvollziehbares Bild der vorgebrachten Fluchtge-
schichte ergäben, welche mit seinen detaillierten und praktisch wider-
spruchsfreien Angaben über Orte, Namen und Zeitpunkte einhergingen,
hielten seine Aussagen über Haft und Folter den Anforderungen von
Art. 7 AsylG stand. Da schliesslich die erlittene Haft und Misshandlungen
fluchtrelevant im Sinne des AsylG seien, sei ihm Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
– wie vom BFM zu Recht erkannt – zu keinen hinreichend widerspruchs-
freien und im Wesentlichen nachvollziehbaren Schilderungen der von ihm
behaupteten Ereigniskette in der Lage war. Zwar hat er – wie von seinem
Rechtsvertreter moniert – ausführlich und eindringlich über das Erleiden
schwerer Misshandlungen berichtet. Die Qualität seiner diesbezüglichen
Schilderungen erstreckt sich jedoch auch nicht ansatzweise auf seine
weiteren Sachverhaltsschilderungen.
4.2 So will der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Be-
erdigung eines LTTE-Kollegen ins Visier der Behörden gelangt sein. Zu
nachvollziehbaren Angaben über den Kollegen ist er allerdings nicht in
der Lage, da er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht ent-
scheiden kann, ob dieser bloss Informant, doch eher ein Kämpfer oder
gar ein Kader der LTTE gewesen sei. Den Zeitpunkt der Beerdigung –
immerhin den Ausgangspunkt der gesamten weiteren Vorbringen – lässt
er faktisch offen, indem er in dieser Hinsicht bloss auf eine Jahreszahl
verweist. Mit dem BFM ist sodann darin einig zu gehen, dass die Anga-
ben und Ausführungen des Beschwerdeführers über sein ständiges
Verstecktsein – angeblich ab dem Jahre 2006 und bis Ende 2008 erst bei
einem Freund und dann bei immer weiteren Freundesfreunden – nicht
überzeugen kann. Zwar macht der Beschwerdeführer diesbezüglich Orts-
angaben, über die Person seiner angeblichen Unterstützer kann er je-
doch nichts berichten. Diese kennt er kaum (vgl. Anhörung, F. 107 – 111),
obwohl er monatelang bei diesen gelebt haben will. Seine diesbezügli-
chen Schilderungen sind in keiner Weise substanziiert und in der Sache
nicht nachvollziehbar. Entgegen seinen Beschwerdevorbringen passen
zudem seine zeitlichen Angaben nicht zusammen, zumal er sich zwi-
schen 2006 bis Ende 2008 zusammengerechnet während über drei Jah-
ren bei den von ihm benannten Personen versteckt gehalten hätte (vgl.
oben, Bst. B [zweiter Absatz]). Das Gleiche gilt im Übrigen für seine An-
gaben über die Zeit nach der geltend gemachten Entlassung vom 10. Ja-
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nuar 2009, da er angibt, nach seiner Rückkehr nach Jaffna und seiner
ambulanten Spitalbehandlung noch knapp drei Jahre versteckt in
X._______ gelebt zu haben, bis er ausgereist sei (vgl. oben, Bst. B [zwei-
ter Absatz]). Seine Ausreise wäre demnach spätestens im Frühjahr 2012
erfolgt.
4.3 Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen stellen we-
der das angebliche Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2013 noch der
angebliche Arztbericht vom 3. April 2013 eine Grundlage dar, um die ins-
gesamt offenkundigen Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerde-
führers auszugleichen. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass
solche Beweismittel relativ leicht gegen Bezahlung erhältlich gemacht
werden können. Vom BFM wurden sodann erhebliche Widersprüche zwi-
schen dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel und den persönlichen
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers erkannt, zu welchen
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Anhö-
rung, F. 117, 131 und 149 ff.). Dabei ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die erkannten Widersprüche aufzulösen (vgl. a.a.O.). In seiner
Beschwerdeeingabe geht er offenkundig fehl, wenn er dafürhält, das BFM
hätte an seiner Stelle die bestehenden Widersprüche auflösen sollen.
4.4 Aufgrund der aktenkundigen Schilderungen ist nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt vor Beendigung des sri-
lankischen Bürgerkrieges einmal massive Übergriffe erlebt hat, was in der
Folge zu einer gewissen Verängstigung des Beschwerdeführers geführt
haben kann. Alle übrigen Angaben und Ausführungen weisen jedoch
dermassen gravierende Mängel auf, dass kein Sachverhalt erkennbar ist,
welcher seine Ausreise zu einem Zeitpunkt erst fast vier Jahre nach dem
Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges plausibilisieren könnte. Der Be-
schwerdeführer will sich zwar aus Angst vor erneuten Nachstellungen ab
dem Frühjahr 2009 praktisch ununterbrochen bei einem Kollegen in
X._______ versteckt gehalten haben, mithin er nur einmal am 7. Januar
2010 zwecks Heirat nach W._______ gereist sei. Seine diesbezüglichen
Ausführungen sind jedoch bei objektiver Betrachtung als insgesamt halt-
los zu erkennen. Das Vorbringen, sein Unterhalt sei auch während dieser
ganzen Zeit von immerhin vier Jahren von seinen Freunden bestritten
worden, kann auch nicht ansatzweise überzeugen. Das Vorbringen, seine
Mutter habe er letztmals im Jahre 2010 gesehen, ist ebenso wenig nach-
vollziehbar, zumal sie im Nachbardorf von X._______ lebt und seine Tan-
te mütterlicherseits seine Ausreise finanziert haben soll, was direkte fami-
liäre Kontakte voraussetzt. Auch hat der Beschwerdeführer mit Sicherheit
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noch weitere Reisetätigkeiten als jene vom 7. Januar 2010 unternommen,
zumal er seinen Angaben zufolge auch 2011 in W._______ war (zum Be-
such der Ehefrau). Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen
Aufenthalt nach dem Frühjahr 2009 sind damit als insgesamt haltlos zu
erkennen.
4.5 Der Beschwerdeführer hat schliesslich geltend gemacht, er habe seit
2006 nie mehr über einen behördlich registrierten Wohnsitz verfügt, da er
sich ständig an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe. Er hat sich
jedoch eigenen Angaben zufolge 2012 in Colombo einen heimatlichen
Reisepass ausstellen lassen, was eine ordentliche Anmeldung zwingend
voraussetzt, zumal er seinen Pass lange vor seiner Ausreise und damit
nicht etwa über seinen Schlepper erlangt haben will. Mit seinem Pass ist
er sodann von Jaffna nach Colombo gereist, wobei er sich sowohl am
Checkpoint … als auch bei den Kontrollen am Flughafen von Colombo
ausweisen musste. Diese Reisebeschreibungen sprechen zusammen mit
seinen unglaubhaften Vorbringen deutlich gegen das Vorliegen einer sub-
jektiven Verfolgungsfurcht.
4.6 Aufgrund der weitgehenden Haltlosigkeit seiner Angaben und Ausfüh-
rungen zu seinem Verbleib während der letzten Jahre kann der Be-
schwerdeführer auch im Lichte der gültigen Praxis zu Sri Lanka gemäss
BVGE 2011/24 – mithin der Praxis zu den in diesem Entscheid definierten
Risikogruppen (vgl. a.a.O. E. 8) – nichts für sich ableiten.
4.7 Nach vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka
konkret vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen bedroht gewe-
sen. Alleine die Möglichkeit, dass er Jahre vor seiner Ausreise gewisse
Übergriffe auf seine Person erlitten haben könnte, ändert daran nichts.
4.8 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat demnach
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 12
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl.
dazu auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention; FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
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schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend besteht jedoch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen. Nach vorstehenden Erwägungen
vermögen auch die Beschwerdevorbringen – mithin sein Festhalten an
einer angeblich erheblichen Gefährdungslage – zu keiner anderen Beur-
teilung des Sachverhaltes zu führen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Seinen Angaben zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer
um einen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Tamilen, welcher
aus der Nordprovinz stammt. Auf Beschwerdeebene macht er in diesem
Zusammenhang unter Verweis auf die Praxis zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in den Norden Sri Lankas (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/24 E. 13.2) geltend, der Wegweisungsvollzug erweise sich in
seinem Falle als unzumutbar, da er nie eine Ausbildung abgeschlossen
habe und stets von Unterstützung abhängig gewesen sei, auf welche er
heute mangels Leistungsfähigkeit seiner Tante nicht mehr zählen könne.
Vor diesem Hintergrund, und da sein Kontakt zu seiner Ehefrau schon
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lange abgerissen sei und seine Schwiegereltern in einem andern Teil des
Landes lebten, habe er in der Heimat kein tragfähiges Beziehungsnetz.
6.3.3 Diese Vorbringen vermögen aufgrund der Aktenlage nicht zu über-
zeugen, da im Falle von Personen, welche aus der Nordprovinz stamm-
ten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des sri-lankischen Bürger-
krieges im Frühjahr 2009 verlassen hätten, grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird, ausgenommen sie
stammen aus dem sogenannten Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE 2011/24
E. 13.2.1.1). Nachdem der Beschwerdeführer aus … [der weiteren Um-
gebung von Jaffna-Stadt] stammt und er seine Heimat erst vor einem
Monat verlassen hat, darf vorausgesetzt werden, dass er dort auch wei-
terhin über ein tragfähiges persönliches Beziehungsnetz verfügt. Zwar hat
er sinngemäss geltend gemacht, er leide an psychischen Problemen.
Aufgrund der Akten besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, es bestehe
ein Behandlungsbedarf, welcher in der Heimat nicht abgedeckt werden
könnte. Aufgrund seiner ganz überwiegend unglaubhaften Angaben zu
seinem Verbleib während der letzten Jahre (vgl. oben), verunmöglicht der
Beschwerdeführer eine weitergehende Prüfung seiner einzelfallspezifi-
schen Umstände, was alleine von ihm zu vertreten ist. Bei dieser Sachla-
ge ist – im Sinne der Regelvermutung – ohne weiteres von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
6.3.4 Aufgrund der Akten sind demnach keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweist, fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges ist demnach zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
8.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos.
8.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich nach vorste-
henden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos er-
wiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Ver-
fahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: