Abtei lung IV
D-2193/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. März 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2193/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus A._______ – ersuchte am 28. Oktober 1997 ein
erstes Mal in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Anhörungen durch
die Asylbehörden brachte er zur Begründung dieses Gesuches im
Wesentlichen vor, er sei im Jahre 1993 beziehungsweise 1994 als
Schüler von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeworben
worden und habe im darauf folgenden Jahr während einiger Monate
als Tambourspieler bei Begräbnissen von gefallenen Kämpfern
mitgewirkt sowie als Kundschafter gedient. Nachdem gesundheitliche
Probleme ohne Erfolg in einem Lazarett der LTTE behandelt worden
seien, habe er sich eines Tages unerlaubterweise von der Truppe
entfernt und sich nach Hause begeben, um sich von dort aus in den
Spitälern von C._______ und D._______ behandeln zu lassen.
Aufgrund einer Denunziation sei er in D._______ von der Polizei
verhaftet und während zweier Tage auf dem Posten verhört und dabei
gefoltert worden. Seine Mutter habe schliesslich gegen Bezahlung sei-
ne Freilassung erwirken können und ihn danach in die Schweiz ge-
schickt.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 1998 wies das damals zuständige BFF das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei
der LTTE vermöchten den gesetzlichen Anforderungen an das Glaub-
haftmachen nicht standzuhalten, da sie zum einen realitätsfremd aus-
gefallen seien und zum anderen in zentralen Punkten Widersprüche
enthielten.
C.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 19. April 2001 abgewiesen. In der Folge verliess der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben die Schweiz im Juli oder Au-
gust 2001 und begab sich nach Holland, wo er ebenfalls erfolglos um
Asyl nachsuchte.
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D-2193/2009
D.
Am 26. Juli 2005 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz, auf welches das BFM mit unangefochten gebliebener
Verfügung vom 28. Juli 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat;
gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ex-
plizit dieselben Gesuchsgründe wie im ersten Asylverfahren vorge-
bracht, mithin keine in der Zwischenzeit eingetretenen neuen Ereignis-
se geltend gemacht.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 ersuchte der Beschwerdeführer die
ARK um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom
19. April 2001. Die ARK trat mit einzelrichterlichem Urteil vom 27. Ok-
tober 2005 auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte die
Revisionsinstanz dabei aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Ein-
gabe vom 21. Oktober 2005 keine unter revisionsrechtlichen Gesichts-
punkten zu prüfenden Gründe geltend gemacht.
F.
Am 29. Januar 2009 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein drittes Mal um Asyl nach. Im Rahmen der
summarischen Befragung vom 6. Februar 2009 sowie der einlässlichen
Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 26. Februar 2009 machte
er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er habe
sich nach seinem zweiten Aufenthalt in der Schweiz Ende 2005 nach
Frankreich begeben, wo er illegal und ohne Einreichung eines Asylge-
suches bis zu seiner erneuten, am 25. Januar 2009 erfolgten Einreise
in die Schweiz gelebt habe. Im heutigen Zeitpunkt wäre er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weil sein einstiger Anführer und
Ausbildner bei der LTTE Oberst Karuna gewesen sei, der sich in der
Zwischenzeit von der LTTE abgewandt und auf die Seite der Regie-
rungstruppen geschlagen habe. Karuna habe Angaben über alle Per-
sonen gemacht, die bei der LTTE gewesen seien, weshalb er bei einer
Rückkehr Probleme mit der Polizei und der Armee erhalten würde.
Gleichzeitig fürchte er auch die LTTE, da er sich seinerzeit nach der
medizinischen Behandlung nicht mehr bei der Truppe gemeldet habe
und ausgereist sei. Seine Familie habe der LTTE danach zwar Geld
bezahlt, aber in der heutigen Bürgerkriegssituation würden Personen,
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die bereits früher einmal bei der Guerilla gewesen seien, von dieser
wiederum rekrutiert. Die LTTE wisse zudem nicht, dass er sich im
Ausland aufgehalten habe und würde annehmen, er sei bei der
Karuna-Gruppe gewesen. Schliesslich könne er auch angesichts der
derzeitigen heftigen Kämpfe in seiner Heimatregion nicht mehr nach
Sri Lanka zurückkehren.
G.
Mit Verfügung vom 18. März 2009 trat das BFM auf das dritte Asylge-
such des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht ein; gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und verfügte zufolge Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung seine vorläufige Aufnah-
me. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2009 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung
des BFM vom 18. März 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung ergänzender Aktenein-
sicht und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zur Be-
gründung brachte er als neues Gefährdungselement vor, er habe im
Jahre 2005 nach seinem erfolglos durchlaufenen zweiten Asylverfah-
ren im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim BFM vorspre-
chen müssen, wo einem ebenfalls anwesenden Vertreter des srilanki-
schen Konsulats seine Asylverfahrensakten – einschliesslich der Be-
fragungsprotokolle – vorgelegt worden seien; es liege auf der Hand,
dass die srilankischen Behörden auf diese Weise Kenntnis über die
von ihm im Asylverfahren vorgebrachten Aktivitäten zugunsten der
LTTE erhalten hätten, weshalb er ungeachtet der Frage der Glaubhaf-
tigkeit seiner damaligen Vorbringen befürchten müsse, in Sri Lanka als
Aktivist registriert zu sein. Auf die übrige Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2009 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer unter anderem ergänzende Einsicht in
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die Akten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens vor der ARK (vgl.
Bst. C. und E.) und die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung. Gleichzeitig verzichtete er auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2009 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwer-
de und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der ent-
scheidwesentlichen Aktenstücke aus den ersten beiden Asylverfahren
zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM sowie die vom
Bundesamt übermittelten Aktenstücke zu und setzte ihm Frist zur Be-
schwerdeergänzung bis zum 20. Mai 2009.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Mai 2009 machte der Be-
schwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit der Beschwerdeer-
gänzung Gebrauch und legte einen Zeitungsartikel ins Recht. Gleich-
zeitig ersuchte er um weitergehende Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten, namentlich in die Vollzugsakten des zweiten Asylverfahrens. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
M.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2009
antragsgemäss weitere Aktenstücke aus den ersten beiden Asylver-
fahren zu.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2009 machte der
Beschwerdeführer weitere Ausführungen. Auf die Einzelheiten wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – mit der in nachfolgen-
der E. 4.2 genannten Einschränkung – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerdeschrift vom 3. April 2009 sowie der Einga-
be vom 20. Mai 2009 um ergänzende Einsicht in die Akten seiner frü-
heren Asylverfahren ersuchte. Diesem Antrag wurde mit Zwischenver-
fügungen vom 14. April 2009 und vom 4. Mai 2009 – unter Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung – sowie mit Sendung vom
26. Mai 2009 entsprochen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwer-
deschrift nach erfolgter Akteneinsicht sodann mit Eingaben vom
20. Mai 2009 und vom 29. Juni 2009 ergänzt, so dass kein Anlass zur
allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus Gründen des
rechtlichen Gehörs besteht.
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3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Rückweisung der
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Er macht diesbezüglich
geltend, die Vorinstanz habe ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner frü-
heren und aktuellen Vorbringen nicht abgeklärt, ob ihm angesichts der
derzeitigen Situation in seinem Heimatstaat aufgrund seiner langjähri-
gen Landesabwesenheit eine asylrechtlich relevante Gefährdung dro-
he, zumal jeder geringste Verdacht der Unterstützung der LTTE den
srilankischen Behörden für eine Festnahme genüge. Dass die heimat-
staatlichen Behörden Verdachtsmomente gegen ihn hegen würden, sei
indessen naheliegend, da im Jahre 2005 anlässlich der Papierbeschaf-
fung im Nachgang an sein zweites Asylverfahren einem Vertreter des
srilankischen Konsulats seine Asylakten und dabei insbesondere die
Befragungsprotokolle vorgelegt worden seien; es liege bei dieser
Sachlage auf der Hand, dass er als LTTE-Aktivist registriert sei. Ferner
sei bekannt, dass sich Oberst Karuna mit einem grossen Teil der ihm
unterstellten Leute von der LTTE abgespalten habe und nunmehr mit
der srilankischen Regierung respektive Armee zusammenarbeite. Ka-
runa habe den srilankischen Behörden Informationen und Unterlagen
zu den unter ihm ausgebildeten und im Einsatz stehenden LTTE-Akti-
visten geliefert, weshalb auch aus diesem Grund davon auszugehen
sei, dass seine (des Beschwerdeführers) Vergangenheit bei der LTTE
den heimatstaatlichen Behörden bekannt geworden sei; im Zweifelsfal-
le sei daher eine ausführliche Botschaftsabklärung anzuordnen und
ihm eine Frist zur Einreichung von diesbezüglichen öffentlich zugängli-
chen Informationen anzusetzen.
3.2.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
in genüglicher Weise abgeklärt hat und eine Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung aus diesem Grunde nicht angezeigt erscheint. Soweit
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung im Zusam-
menhang mit dem Seitenwechsel von Oberst Karuna betreffend, hat
das Bundesamt – wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 6.1) – in seiner
Verfügung vom 18. März 2009 zu Recht erwogen, dass den neuen –
vom Beschwerdeführer in keiner Weise belegten – Vorbringen von
vornherein die Grundlage entzogen sei, nachdem in den vorangegan-
genen Asylverfahren die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der LTTE verneint worden sei. Unter diesen Um-
ständen bestand für das BFM kein Anlass zu weitergehenden Abklä-
rungen, weshalb auch auf Beschwerdeebene der Antrag auf eine Bot-
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schaftsabklärung abzuweisen ist. Bezüglich der vom Beschwerdefüh-
rer geäusserten Vermutung, wonach im Jahre 2005 seine Asylverfah-
rensakten einem Vertreter des srilankischen Konsulats unterbreitet
worden seien, ist sodann festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden
Akten keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen des BFM
ergeben. Zum einen waren im Zeitpunkt der Gegenüberstellung des
Beschwerdeführers mit einem srilankischen Behördenvertreter im
Rahmen der Papierbeschaffung die Voraussetzungen von Art. 97 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) – mithin das Vorliegen eines Entscheides, in
welchem die Flüchtlingseigenschaft implizit verneint worden war
(nämlich der Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. Juli 2005) –
erfüllt, und zum anderen kann den Vollzugsunterlagen entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2005 im
Rahmen einer zentralen Befragung zusammen mit dreissig
Landsmännern dem Konsul und 1. Sekretär des Generalkonsulats von
Sri Lanka vorgeführt wurde (vgl. Schreiben des BFM vom 7. November
2005 an den srilankischen Behördenvertreter und Aktennotiz des BFM
vom 18. November 2005). Dem Konsul wurden dabei vom BFM am
7. November 2005 lediglich eine Kopie des Geburtsregisterauszuges
des Beschwerdeführers zugestellt sowie dessen Personalien über-
mittelt, Daten also, welche gemäss Art. 97 Abs. 3 AsylG ohne weiteres
weitergegeben werden durften; etwelche Angaben über das Vorliegen
eines Asylgesuches enthält die Mitteilung demgegenüber nicht. Das
BFM teilte dem Konsul im genannten Schreiben sodann mit, dass
anlässlich der vorgesehenen zentralen Befragung die ausgefüllten An-
tragsformulare bezüglich der Ausstellung von Reisedokumenten, Foto-
grafien der betroffenen Personen sowie "andere Dokumente" bereit-
gestellt würden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auf-
fassung ist dabei keineswegs unklar, welche Dokumente damit ge-
meint waren; es handelte sich erfahrungsgemäss um die auf der dem
Konsul übermittelten Liste genannten Identitätsausweise beziehungs-
weise anderen Unterlagen, welche Rückschlüsse auf die Identität der
31 Personen zuliessen, im Falle des Beschwerdeführers mithin um
den srilankischen Geburtsregisterauszug Nr. 2831. Vor diesem Hinter-
grund bleibt die vom Beschwerdeführer in der Anhörung vom 26. Fe-
bruar 2009 geäusserte Behauptung, wonach sein ganzes Dossier an
die srilankischen Behörden weitergegeben worden sei (vgl. C15, S. 2
f.), ohne jegliche Stütze in den Akten; die Vornahme weiterer Abklä-
rungen beziehungsweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
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und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint unter diesen
Voraussetzungen nicht angezeigt, weshalb der diesbezügliche Antrag
des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskom-
petenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet sie
das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.); auf den in der Beschwerdeschrift vom
3. April 2009 gestellten Eventualantrag betreffend Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ist mithin nicht einzutreten.
4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weite-
res) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaft-
machung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylge-
such muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante
Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17); die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche
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Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft be-
ziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen, wobei mit Urteil der
damals zuständigen ARK vom 19. April 2001 materiell über die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint
wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren
die Frage, ob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante dieser
Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat
für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusammenhang
mit Asylbewerbern aus Sri Lanka nicht der Fall ist).
5.2 Das BFM stellt sich diesbezüglich in seiner Verfügung vom
18. März 2009 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in der
Schweiz bereits erfolglos um Asyl nachgesucht, wobei insbesondere
die ARK in ihrem Urteil vom 19. April 2001 zum Schluss gelangt sei,
dass er seine behauptete Mitgliedschaft bei der LTTE und seine Flucht
aus dem LTTE-Camp nicht glaubhaft dargelegt habe. Unter diesen
Umständen sei seinen neuen Asylvorbringen – wonach er von Oberst
Karuna bei der LTTE ausgebildet und nunmehr von diesem bei der sri-
lankischen Armee als Angehöriger der Guerilla denunziert worden sei
– die Grundlage entzogen, zumal er seine Behauptung auch nicht mit
Beweismitteln belegt habe. Vor diesem Hintergrund ergäben sich aus
den Akten keine Hinweise auf nach dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Beschwer-
deschrift vom 3. April 2009 und den weiteren im Beschwerdeverfahren
eingereichten Eingaben vor, das BFM gehe in seiner Verfügung vom
18. März 2009 zu Unrecht davon aus, dass die ARK im Beschwerde-
entscheid vom 19. April 2001 seine Vorbringen betreffend die Mitglied-
schaft bei der LTTE als unglaubhaft erachtet habe. Die ARK sei viel-
mehr von der Glaubhaftigkeit seines Engagements ausgegangen und
habe die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft damit begründet, dass
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seine Zugehörigkeit zur Guerilla den heimatstaatlichen Behörden im
damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und die von ihm erlittene
Festnahme im Rahmen einer Routinekontrolle erfolgt sei. Nachdem
sein ehemaliger Anführer nunmehr mit den srilankischen Behörden zu-
sammenarbeite und diesen Informationen über seine ehemaligen Un-
terstellten weiterleite, lägen Ereignisse vor, welche sich nach Ab-
schluss der früheren Asylverfahren ergeben hätten und die für die
Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit seiner früheren Vorbringen sei sodann aufgrund der
derzeit eskalierenden Situation in seinem Heimatstaat von einer Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, da die kleinste Ver-
dächtigung der Unterstützung der LTTE sowie sein langer Auslandauf-
enthalt unmittelbar zu Verfolgungsmassnahmen führen würden.
Schliesslich ergebe sich eine aktuelle Gefährdung auch aus der Tatsa-
che, dass das BFM im Jahre 2005 im Rahmen der Papierbeschaffung
seine Asylverfahrensakten den srilankischen Behörden offengelegt
habe; selbst bei Annahme der Unglaubhaftigkeit seiner damaligen
Asylvorbringen sei er bei dieser Sachlage mit Sicherheit als Angehöri-
ger der LTTE registriert worden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 18. März 2009
zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen von Ereignis-
sen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat.
6.2 Zunächst ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit dem Überlaufen von Oberst Karuna geltend gemachte
Gefährdung festzuhalten, dass im ersten Asylverfahren die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen
Mitgliedschaft bei der LTTE sowohl vom Bundesamt als auch – entge-
gen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – von der Be-
schwerdeinstanz verneint worden ist. In ihrem Urteil vom 19. April
2001 bestätigte nämlich die ARK die Erwägungen der Vorinstanz be-
züglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausdrücklich (vgl.
Urteil der ARK vom 19. April 2001, E. 4b in fine, S. 7, mit dem explizi-
ten Verweis auf die Erwägungen I. in der Verfügung des BFF vom 17.
Juni 1998) und hielt dem Beschwerdeführer entgegen, er habe in sei-
ner Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 1998 weder überzeugende Argu-
mente vorgebracht noch Beweismittel eingereicht, welche die Erwä-
gungen des Bundesamtes umzustossen vermöchten (vgl. a.a.O., E.
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4a, S. 6). Damit ist – wie das BFM in seiner Verfügung vom 18. März
2009 zutreffend feststellte – den vom Beschwerdeführer im vorliegen-
den Asylverfahren gemachten Angaben, welche zentral auf seinen frü-
heren Vorbringen beruhen, die Grundlage entzogen.
6.3 Im Weiteren ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht von einer generellen
asylrechtlich relevanten Gefährdung von Tamilen auszugehen, zumal
die LTTE im Frühjahr 2009 militärisch besiegt worden ist. Entgegen der
vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stellt sodann auch die
Tatsache seines langjährigen Auslandaufenthaltes kein Ereignis dar,
welches für sich alleine – mithin ohne eine LTTE-Vergangenheit der
betroffenen Person in Sri Lanka selber oder den srilankischen Behör-
den bekannt gewordene Exilaktivitäten im Umfeld der LTTE – geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es bestehen demnach
im Falle des Beschwerdeführers, der weder im Heimatstaat noch wäh-
rend seiner Aufenthalte in westeuropäischen Ländern in Kontakt mit
der LTTE war, keine Anhaltspunkte, welche auf ein spezielles Risiko-
profil hinweisen würden.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine aktuelle Gefähr-
dung wegen angeblicher Weitergabe der Asylverfahrensakten an die
srilankischen Behörden durch das BFM geltend macht, ist unter Ver-
weis auf oben stehende E. 3.2.2 festzuhalten, dass sich aus den Akten
keinerlei Hinweise auf ein derartiges Verhalten des BFM ergeben.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt
sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Beschwerdeschrift vom 3. April 2009 und den weiteren
Eingaben einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Rahmen der
Verfügung vom 18. März 2009 hat das BFM sodann zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet, so dass sich eine nähere
Prüfung der Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges an dieser Stelle
erübrigt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-2193/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Zeitungsartikel vom 16./17. Mai 2009 im Original, Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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