B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2194/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Venezuela,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / (...).
D-2194/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
B._______ zugewiesen worden. Am 13. Februar 2017 fand die Personali-
enaufnahme und am 16. Februar 2017 ein persönliches Gespräch gemäss
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) statt. Am 7. März 2017 wurde der
Beschwerdeführer insbesondere summarisch zu den Ausreisegründen be-
fragt (Erstbefragung, vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]). Die Anhörung zu den
Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) wurde am 28. März 2017 durch-
geführt.
C.
Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei venezolanischer Staatsangehöriger (...) Religionszu-
gehörigkeit aus Caracas. Ab dem Jahr 2006 habe er für das Bürgermeis-
teramt von Caracas auf der Stufe eines (...) gearbeitet, wo er für Lohnzah-
lungen und Kostenvoranschläge zuständig gewesen sei. Namentlich habe
es sich dabei um städtische Renovationsarbeiten und die Zuteilung von
Medikamenten und Materialien für Spitäler gehandelt. Zudem sei er auch
in seinem eigenen (...)laden in einem Einkaufszentrum tätig gewesen.
Überdies habe er teilweise als (...) gearbeitet und sich in diesem Bereich
weitergebildet. Daneben habe er für eine Firma ab und zu die (...) geführt.
Anfang 2013 habe er Informationen erhalten, dass gewisse Gelder verun-
treut und für bestimmte Zwecke vorgesehene Gelder nicht ihr eigentliches
Ziel erreichen würden. Deshalb sei er Mitglied der oppositionellen Partei
C._______ geworden. Auch habe er angefangen, der Partei Informationen
über die Veruntreuung von Geldern beziehungsweise Kopien der Kosten-
voranschläge zuzuspielen. Zudem habe er in den sozialen Medien alle ihm
D-2194/2017
Seite 3
zur Verfügung stehenden Informationen veröffentlicht und tue dies auf Fa-
cebook weiterhin. Am (...) Februar 2016 seien ihm beim Verlassen seines
Arbeitsplatzes (...) Personen auf (...)-Motorrädern, wie sie von der Regie-
rung benützt würden, gefolgt. Nach seiner Ankunft zuhause habe er vom
Balkon aus gesehen, dass die (...) Personen gegenüber dem Gebäude ge-
wartet hätten. Jedes Mal, als er von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe er
bemerkt, dass er verfolgt worden sei. Deshalb habe er am (...) oder
(...) März 2016 beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. In der Folge
habe er sich vollständig seinem Laden gewidmet. Als er sich am (...) Au-
gust 2016 auf dem Weg zur Autobahn befunden habe, sei sein Fahrzeug
von einem D._______ seitlich gerammt worden. Diesem seien (...) bewaff-
nete Männer entstiegen, die auf ihn gezielt und ihn unter Nennung seines
Nachnamens zum Aussteigen aufgefordert hätten. Da der D._______ we-
gen des Zusammenstosses nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, hätten die
(...) Männer in sein Auto steigen wollen. Diesen Moment habe er zur Flucht
genutzt, da es sich um einen Entführungsversuch gehandelt habe. Am
(...) November 2016 habe er seinen Laden früher als sonst geschlossen
und sei nach Hause gefahren. Daraufhin habe ihn ein Nachbar des Ladens
angerufen und ihm mitgeteilt, dass (...) „Colectivos“ (Bemerkung des Ge-
richts: Angehörige eines Colectivo, d.h. einer Organisation von Gemein-
schaften, welche die venezolanische Regierung und die Vereinigte Sozia-
listische Partei Venezuelas bei der Bolivarischen Revolution unterstützt)
nach ihm gefragt hätten. Sie hätten ihm auch gesagt, dass der Beschwer-
deführer nicht mehr dort arbeiten dürfe und sein Geschäft schliessen
müsse, da der Boden der Regierung gehöre. Er müsse von dort weggehen,
weil er mit der Opposition arbeite und nicht der Regierung nahe stehe. Am
(...) November 2016 sei er zu seinem Laden gefahren und habe festge-
stellt, dass dieser zerstört worden sei. Die Waren seien gestohlen und der
Stand angezündet worden. Am selben Tag habe er von einem Colectivo
einen Drohanruf erhalten. Schliesslich habe er bei den Behörden wegen
der Zerstörung seines Geschäfts Anzeige erstattet. Vom zuständigen
Cuerpo de Investigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC)
sei er an die Feuerwehr verwiesen worden. Daraufhin habe er einen Ju-
gendfreund kontaktiert, der ihm innert Wochenfrist ein Flugticket organisiert
habe. Während dieser Woche habe er sich im Hotel E._______ in
F._______ (in seinem Stadtbezirk) aufgehalten. Seine Tochter sei zusam-
men mit ihrer Mutter zu deren Bruder nach G._______, ausserhalb von
Caracas, gezogen. Am 4. Dezember 2016 habe er Venezuela auf dem
Luftweg verlassen und sei über H._______ und I._______ am 5. Dezem-
D-2194/2017
Seite 4
ber 2016 nach B._______ gereist. Da er dort eine (...) habe, habe er zu-
nächst bei ihr gewohnt, um sich über die Asylsituation in der Schweiz zu
informieren. Zwei Monate später habe er um Asyl nachgesucht.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (insbesondere […] Bestätigungen der
C._______, Arbeitsbestätigung und Arbeitsausweis des Bürgermeister-
amts, Arbeitsbestätigung der Firma [J.], Fotos des Geschäfts und Behör-
denfotos des zerstörten Geschäfts) verwiesen.
Am (...) Mai 2004 war der Beschwerdeführer in den K._______ aufgrund
von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu (...) Monaten
Haft verurteilt worden. Im Jahr 2006 kehrte er von dort nach Venezuela
zurück.
D.
Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnen-
den Asylentscheids am 31. März 2017 zur Stellungnahme.
E.
In seiner Stellungnahme vom 4. April 2017 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei im Bürgermeisteramt zwar nicht in einer hohen,
dafür aber in einer umso wichtigeren Position gewesen. Er habe dort in der
(...) gearbeitet und Checks zur Visierung an seine Chefin weitergeleitet.
Nach der Visierung hätten diese zwecks Einzahlung auf der Bank an ihn
zurückgehen sollen. Da immer wieder Checks nicht zurückgekommen
seien, habe er angefangen, dies zu dokumentieren. Er sei deshalb nicht
nur ein Mitläufer, sondern ein wichtiger Informant der Opposition gewesen.
Als solcher sei er kein qualifizierter, sich auffällig verhaltender Kritiker des
venezolanischen Staates, sondern ein stiller, aber nicht minder gefährli-
cher Widersacher gewesen. Er bestreite den Vorwurf des SEM, dass es
keinen Sinn mache, dass die Behörden nicht konkreter gegen ihn vorge-
gangen seien und er dies auch nicht zu erklären vermögen habe. Vielmehr
entspreche es gerade dem normalen Lauf der Dinge, dass die Verfolger-
seite wichtige organisatorische Dinge nicht preisgebe. Auch sein Nichtwis-
sen bezüglich des genauen Grunds des Entführungsversuchs könne nicht
als realitätsfremd betrachtet werden. Aufgrund seiner Beschreibung sei
von der Regierung als Urheberschaft auszugehen. Da es sich diesbezüg-
lich jedoch lediglich um eine qualifizierte Vermutung handle, habe er ehr-
D-2194/2017
Seite 5
licherweise gesagt, dass er es nicht sicher wisse. Es sei auch nicht ersicht-
lich, weshalb die Flucht vor seinen Kidnappern realitätsfremd sein soll,
habe er doch die Situation sehr substanziiert dargelegt. Diesbezüglich
habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Schliesslich sei die Prü-
fung der Wegweisung angesichts der aktuellen Lage in Venezuela nicht
rechtsgenüglich ausgefallen. Gleichzeitig wurde ein Bericht 2016/17 von
Amnesty International bezüglich der Menschenrechtslage in Venezuela
eingereicht.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2017 stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Er habe gemäss seinen An-
gaben im Bürgermeisteramt eine unbedeutende Stelle bekleidet, zumal es
sich gemäss seinen Angaben um eine Stellung gehandelt habe, welche die
meisten Angestellten gehabt hätten. Deshalb gehe das SEM davon aus,
dass er kaum Zugang zu heiklen beziehungsweise geheimen Informatio-
nen gehabt haben dürfte. Auf die Frage, was die C._______ mit seinen
Informationen gemacht habe, habe er geantwortet, dass er es nicht wisse
und sie nichts gemacht habe. Nach Einschätzung des SEM dürften die wei-
tergegebenen Informationen in Venezuela allgemein bekannt gewesen
sein und es sei davon auszugehen, dass das venezolanische Volk Kennt-
nis von der Veruntreuung von Geldern der öffentlichen Hand habe, abge-
sehen davon, dass die Kostenvoranschläge für sich allein genommen zu-
dem nicht viel aussagen würden. Wenn die Partei sinngemäss nichts mit
den Informationen gemacht und diese quasi für die Zukunft gesammelt
habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen Probleme bekom-
men hätte, zumal niemand ausserhalb der Partei Kenntnis von den Infor-
mationen gehabt hätte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ge-
höre die Mehrheit der Venezolaner einer Oppositionspartei wie der
C._______ an. Deshalb gehe die von ihm geltend gemachte Tätigkeit nach
Einschätzung des SEM nicht über den Status eines Mitläufers hinaus. Auf-
grund seines unbedeutenden politischen Profils dürfte er kaum das Inte-
resse des venezolanischen Staates auf sich gezogen haben, umso weni-
ger, als dieser weder die Mittel noch das Interesse habe, gegen Mitläufer
D-2194/2017
Seite 6
der Oppositionsparteien vorzugehen. Bei den beiden als Beweismittel ein-
gereichten Schreiben der C._______ handle es sich um Gefälligkeits-
schreiben. Bei den vom Beschwerdeführer hauptsächlich im Internet, na-
mentlich auf Facebook, platzierten Informationen über die Machenschaften
der venezolanischen Regierung handle es sich um allgemein bekannte In-
formationen, die zudem gemäss seinen Informationen von anderen oppo-
sitionellen Gruppierungen veröffentlicht worden seien. Abgesehen davon,
dass er kein politisches Profil besitze und es sich bei ihm nicht um einen
qualifizierten Kritiker des venezolanischen Staates handle, sei die Schilde-
rung der von ihm geltend gemachten Übergriffe realitätsfremd ausgefallen.
So habe er erklärt, die Absichten der (...) Männer auf Motorrädern, die ihn
verfolgt hätten, nicht gekannt zu haben. Auch sei er nicht mehr verfolgt
worden, nachdem er seine Arbeit beim Bürgermeisteramt eingestellt habe.
Deshalb sei davon auszugehen, dass sie konkret gegen ihn vorgegangen
wären, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätten. Seine
Aussagen im Zusammenhang mit dem angeblichen Entführungsversuch
seien nicht plausibel und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Bezüglich
der Zerstörung seines Ladens erscheine realitätsfremd, dass er deswegen
bei den Behörden Anzeige erstattet habe, wenn er davon ausgegangen
sei, dass die Täter im Auftrag des Bürgermeisteramts gehandelt hätten. Die
diesbezüglich eingereichten, von den Behörden gemachten Fotos würden
nur die Zerstörung des Ladens belegen, nicht aber die Täterschaft. Des-
halb seien sie nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung seitens des
Colectivo zu belegen. Zusammenfassend würden die geschilderten Vor-
fälle im Februar, August und November 2016 in ihrer Abfolge und ihrem
Ablauf realitätsfremd erscheinen, einerseits weil zwischen Februar und No-
vember 2016 niemals konkret gegen ihn vorgegangen worden sei, indem
man ihn beispielsweise zu Hause gesucht hätte, wenn das Interesse der
venezolanischen Behörden an ihm derart gross wie von ihm geschildert
gewesen wäre, andererseits weil nicht nachvollziehbar sei, warum diese
einen parteipolitisch „kleinen Fisch“ wie ihn derart verfolgen sollten. In ihrer
Stellungnahme habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine
Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Stand-
punkts des SEM rechtfertigen könnten, welches diesen in seinen Erwägun-
gen ausführlich begründet habe. Dies betreffe auch den Vollzug der Weg-
weisung. Bezüglich deren Zumutbarkeit fügte es an, dass die Situation in
Venezuela für die Bevölkerung zwar nicht leicht sein dürfte und die politi-
sche Lage angespannt sei, aber es herrsche weder eine Situation allge-
meiner Gewalt noch aktuell ein Bürgerkrieg. Daran vermöge auch der ein-
gereichte Bericht von Amnesty International nichts zu ändern.
D-2194/2017
Seite 7
G.
Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die vormalige Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H.
Mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 13. April 2017 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin
er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung beantragte. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
sucht. Gleichzeitig wurden ein Schreiben der venezolanischen Polizei vom
(...) April 2017 und diverse Fotos in Kopie eingereicht.
Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Wie-
derholung seiner bisherigen Vorbringen an diesen fest und machte unter
Hinweis auf die neu eingereichten Beweismittel zusätzlich geltend, die Be-
helligungen durch die venezolanischen Behörden hielten auch nach seiner
Ausreise an. So hätten diese am (...) April 2017 seine (...) angegriffen, die
sich in seiner Wohnung aufgehalten habe, und in der Absicht, ihr Informa-
tionen über seine Situation abzuzwingen, verprügelt. Schliesslich würde er
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Landesabwesen-
heit von mehr als drei Monaten gestützt auf ein entsprechendes venezola-
nisches Gesetz wegen Landesverrats verurteilt.
I.
Mi Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus
Facebook und eine angeblich von seiner (...) übermittelte Nachricht ein,
wonach von Paramilitärs versucht worden sei, das Eingangstor zu seinem
Wohngebäude niederzureissen. Dieses Vorkommnis unterstreiche seine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Vene-
zuela.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-2194/2017
Seite 8
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums B._______ gelangt die TestV zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die angefochtene Verfügung erging in deutscher Sprache, weshalb das
vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls in deutscher Sprache geführt
wird (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2194/2017
Seite 9
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
D-2194/2017
Seite 10
5.
5.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz und die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von der Vorin-
stanz mit zutreffender Begründung verneint wurden. Diesbezüglich ist
zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F), umso mehr,
als sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine
sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Daran
vermag auch das zusätzliche Vorbringen, dass die (...) des Beschwerde-
führers dessentwegen von Männern der Regierung verprügelt worden sei,
nichts zu ändern. So wird dazu in der Beschwerde ausgeführt, die (...) habe
sich bei diesem Vorfall in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehal-
ten. Dieser hatte jedoch anlässlich der Erstbefragung vom 7. März 2017
erklärt, er habe die letzten fünf Jahre allein an seinem Domizil gelebt, seine
(...) habe eine eigene Wohnung in einem anderen Gebäude und in seiner
Wohnung wohne niemand mehr (vgl. SEM-Akte[…]); er habe sich in der
Woche vor seiner Ausreise in einem Hotel in seinem Stadtbezirk aufgehal-
ten, während seine Tochter zusammen mit ihrer Mutter (bzw. der Lebens-
partnerin) zu ihrem Bruder nach G._______ (im Bundesstaat […]) gezogen
sei (vgl. a.a.O., […]). Zudem wird in dem in Kopie eingereichten, von der
(...) mitunterzeichneten polizeilichen Schreiben beziehungsweise der An-
zeige vom (...) April 2017 in Widerspruch zur Rechtsmitteleingabe ausge-
führt, dass die (...) an ihrem (eigenen) Domizil misshandelt worden sei. Un-
ter diesen Umständen erweist sich das Vorbringen, die Behelligungen hät-
ten auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht aufgehört, als
nicht glaubhaft, umso weniger, als nicht erstellt ist, dass es sich bei der auf
den Fotos abgebildeten Person um dessen Lebenspartnerin handelt, und
die körperlichen Verletzungen, soweit ersichtlich, auch in einem anderen
Zusammenhang entstanden sein könnten. Aus dem mit Eingabe vom 25.
April 2017 eingereichten Auszug aus Facebook ist kein asylrechtlich rele-
vanter Umstand ersichtlich, zumal nicht erstellt ist, um wen es sich bei dem
als Absender genannten L._______ handelt. Aus den angeblich von seiner
(...) – der Beschwerdeführer machte bei der Aufnahme seiner Personalien
geltend, er lebe (...) (vgl. SEM-Akte […]), jedoch seit fünf Jahren allein in
einer Wohnung (vgl. SEM-Akte […]) – übermittelten Nachricht, Paramilitärs
hätten versucht, das Eingangstor zu seinem Wohngebäude niederzureis-
sen, und den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos kann zudem
nicht geschlossen werden, dass ein solcher Übergriff allein dem Beschwer-
deführer gegolten haben soll, handelt es sich doch gemäss seinen Aussa-
gen zu seinem Wohnort um ein Labyrinth mit (...) Hochhäusern (vgl. SEM-
Akte […]).
D-2194/2017
Seite 11
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2194/2017
Seite 12
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Venezuela eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung
darzulegen. Das Vorbringen, wegen seiner Landesabwesenheit von mehr
als drei Monaten gestützt auf ein entsprechendes venezolanisches Gesetz
wegen Landesverrats verurteilt zu werden, ist unbehelflich. Gemäss öffent-
lich zugänglichen Informationen sind keine wesentlichen Reiserestriktio-
nen für venezolanische Staatsangehörige bekannt; der Beschwerdeführer
erbringt denn auch keinen Nachweis für seine Behauptung. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvoll-
zug nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Trotz der seit Monaten bestehenden tiefen politischen Krise und der
schweren Wirtschaftskrise mit damit einhergehenden Demonstrationen in
mehreren Städten gegen die Regierung von Nicolás Maduro, die teilweise
D-2194/2017
Seite 13
mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden sind, herrscht
in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemei-
ner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Vene-
zuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem verfügt
der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen vorbrachte, im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über
ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. So
sind seine Tochter und deren Mutter beziehungsweise seine (...) sowie
seine (...) und (...) weiterhin in Venezuela wohnhaft. Des Weiteren ist er
noch jung, gut ausgebildet und kann langjährige Arbeitserfahrung in ver-
schiedenen Bereichen vorweisen. Damit darf davon ausgegangen werden,
dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfäng-
liche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem
Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. aktuelle
Versorgungsengpässe in Venezuela) keine existenzbedrohende Situation
zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
venezolanischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
D-2194/2017
Seite 14
9.1 Das in der Eingabe vom 13. April 2017 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, indessen
nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2194/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: