Abtei lung IV
D-2195/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel
Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
dessen Ehefrau B._______und deren Kind C.______,
Äthiopien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
23. Februar 2007 / N________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2195/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 13. Februar 2006 in der
Schweiz um Asyl.
Im Rahmen der Erstbefragungen vom 17. Februar 2006 im
D.________, der Befragungen vom 23. Februar 2006 und der
ergänzenden Anhörungen vom 15. Januar 2007 gaben sie im
Wesentlichen an, sie stammten aus gemischt-ethnischen Familien. Am
13. Mai 2000 sei der ursprünglich aus Eritrea stammende Vater des
Beschwerdeführers und im Juli/August 2000 die eritreisch-stämmige
Mutter der Beschwerdeführerin von den äthiopischen Behörden nach
Eritrea deportiert worden. Der Vater der Beschwerdeführerin, ein
ethnischer Oromo, welcher sich bei der Oromo-Partei ONEG engagiert
habe, sei unbekannten Aufenthalts. Am 13. Oktober 2005 sei der
Beschwerdeführer von den äthiopischen Sicherheitsbehörden unter
dem - nicht begründeten - Verdacht, mit den eritreischen Behörden zu
kollaborieren, inhaftiert worden. Er habe sich nie politisch betätigt und
vermute, dass er wegen seines deportierten Vaters verhaftet worden
sei (vgl. BFM-Protokoll A13, S. 5). Nach der Verhaftung ihres
Ehemannes sei der Beschwerdeführerin zuhause von Soldaten Gewalt
angetan worden (vgl. A1, S. 4-6 und A12, S. 3-7). Am 9. Januar 2006
sei dem Beschwerdeführer zusammen mit anderen Häftlingen die
Flucht aus dem Gefängnis gelungen und in der Folge hätten er und
seine Ehefrau am 13. Januar 2006 mit Hilfe eines Schleppers Addis
Abeba Richtung Khartum im Sudan verlassen.
B.
Nach ihrer Einreise in die Schweiz erlitt die Beschwerdeführerin in ei -
nem späten Stadium der Schwangerschaft eine Fehlgeburt. Der Be-
schwerdeführer wurde nach mehreren Selbstmordversuchen am
14. Mai 2006 in die E._______ eingewiesen, aus der er am 31. Mai
2006 wieder entlassen werden konnte.
C.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 gewährte das BFM den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu einzelnen widersprüchlichen
Aussagen, wozu die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
1. Februar 2007 Stellung bezogen.
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D.
Mit Verfügungen vom 23. Februar 2007 lehnte das BFM - von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehend - die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2007 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden (unter
Einreichung einer Einweisungsverfügung des F._______ vom 14. Mai
2006 und eines Austrittsberichts der E.________vom 30. Mai 2006)
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurden
die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Beschwerdeführen-
den dazu aufgefordert, bis zum 30. April 2007 allfällige Wegweisungs-
hindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillier-
ten ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundes-
verwaltungsgericht einzureichen.
G.
Nach mehrmaliger Fristerstreckung gab der Rechtsvertreter in seiner
Eingabe vom 15. Juni 2007 an, am 8. Mai 2007 sei der
Beschwerdeführer notfallmässig von den G.______betreut worden,
indessen habe eine adäquate psychiatrische Behandlung des
Beschwerdeführers bisher nicht stattgefunden, weshalb er auch keine
entsprechenden ärztliche Berichte einreichen könne.
H.
Am 9. Juli 2007 wurde die Tochter H._______ geboren.
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I.
Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Rechtsvertreter eine
Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters des
Beschwerdeführers ein und machte im Weiteren geltend, von der
eiritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehend,
drohe diesem bei einer Wegweisung nach Eritrea eine
unverhältnismässig hohe Haftstrafe und zwangsweise Rekrutierung ins
Militär.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
L.
In seiner Replik vom 23. Oktober 2007 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in
der Vernehmlassung.
M.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Rechtsvertreter in seiner
Eingabe vom 24. März 2010 fest, aufgrund des psychisch labilen
Zustands des Beschwerdeführers sei ein Gespräch mit seinem
Mandanten nicht möglich gewesen; dieser sei immer wieder in Tränen
ausgebrochen und habe sich geweigert, sich in ärztliche Behandlung
zu begeben. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, einen
aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, er verweise indessen in
diesem Zusammenhang auf den bereits ins Recht gelegten
Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 30. Mai
2006 und die am 14. Mai 2006 angeordnete Fürsorgerische
Freiheitsentziehung wegen mehrfachen Suizidversuchs.
N.
Mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom 5. August 2010 reichte
der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel -
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
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kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol -
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17; Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 186ff; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3
S. 138).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden
angesichts teils widersprüchlicher, teils realitätsfremder und unsub-
stanziierter Angaben als nicht glaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer in Abweichung von seiner Angabe
anlässlich der Erstbefragung, seit August 2000 an der Adresse in Kare
Qore gelebt zu haben (vgl. A2, S. 1), im Rahmen der Bundesanhörung
vom 23. Februar 2006 geltend gemacht, sich seit der Deportation des
Vaters und damit seit Mai 2000 dort aufgehalten zu haben (vgl. A13,
S. 3). Im Weiteren habe er sich einmal als verheiratet (vgl. A2, S. 2),
ein anderes Mal als verlobt bezeichnet (vgl. A13, S. 2).
Auch die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche zeitliche Anga-
ben zu ihrem Wohnort gemacht. So habe sie einmal angegeben, die
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beiden letzten Jahre vor der Ausreise an der Adresse in Kare Qore
gelebt zu haben (vgl. A1, S. 1), ein anderes Mal geltend gemacht, sich
seit der Deportation ihrer Mutter und damit die letzten fünfeinhalb
Monaten dort aufgehalten zu haben (vgl. A12, S. 3). Im Weiteren habe
sie abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung,
ungefähr seit zwei Jahren verheiratet zu sein (vgl. A1, S. 2), im
Rahmen der Bundesanhörung vom 23. Februar 2006 angegeben, seit
etwa acht Jahren verheiratet zu sein (vgl. A12, S. 2).
Die Beschwerdeführenden hätten im Weiteren einander in ihren Anga-
ben bezüglich der gemeinsam besuchten Schulen, der Anwesenden
bei ihrer Heirat und den Reiseumständen widersprochen. Mit den Er-
klärungen anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs, wonach die
festgestellten Widersprüche auf die teils mangelhafte Rücküberset-
zung, bestehende psychische Probleme des Beschwerdeführers sowie
kulturell bedingte Ungenauigkeiten zurückzuführen seien, könnten die
festgestellten Widersprüche nicht plausibel erklärt werden. Die ge-
nannten Widersprüche beträfen zwar nicht zentrale Asylvorbringen,
liessen indessen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
renden aufkommen.
Auch hinsichtlich des eigentlichen Ausreisegrundes – der Haft des
Beschwerdeführers, der Gewalt gegen die Beschwerdeführerin
während dessen Haft und der Flucht des Beschwerdeführers – seien
die Angaben der Beschwerdeführenden teils widersprüchlich
ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer zum Ablauf der
Verhaftung und auch des Gefängnisaufenthaltes unterschiedliche
Angaben gemacht (vgl. A2, S. 4, 5 und A13, S. 3-8) und, im Rahmen
der Bundesanhörung vom 23. Februar 2006 auf die Widersprüche
hingewiesen, lediglich entgegnet, die aktuelle Version sei die richtige
(vgl. A13, S. 7 und 8).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe unterschiedliche Angaben
zum Zeitpunkt und zum Ablauf der geltend gemachten behördlichen
Behelligungen nach der Verhaftung ihres Ehemannes gemacht
(vgl. A1, S. 4-6 und A12, S. 3-5). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
darauf angesprochen, habe sie ausweichend und situativ korrigierend
geantwortet (vgl. A12, S. 6).
Hinsichtlich des Ortes der geltend gemachten Verhaftung des Be-
schwerdeführers und des Zeitpunktes der Flucht aus dem Gefängnis
hätten die Beschwerdeführenden im Weiteren einander in ihren
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Angaben widersprochen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs darauf
aufmerksam gemacht (vgl. A12, S. 6 und A13, S. 8), hätten beide le-
diglich an ihren eigenen Versionen festgehalten, ohne dass der Be-
schwerdeführer habe erklären können, weshalb seine Ehefrau offen-
bar über die konkreten Geschehnisse nicht informiert worden sei; auch
die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit
ihrem Ehemann nie über die Ereignisse gesprochen habe (vgl. A12, S.
5 und 6), vermöge nicht zu überzeugen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Haft
und die Flucht aus dieser auffallend stereotyp und nur rudimentär
geschildert (vgl. A2, S. 4 und 5; A13, S. 3-8). Auch die
Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die erlittenen
Behelligungen während der Haft ihres Ehemannes hinreichend
substanziiert zu schildern.
Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, nicht nach Äthiopien zurückkehren zu können, da ihr Vater we-
gen der Mitgliedschaft in der ONEG Schwierigkeiten mit den
äthiopischen Behörden bekommen habe (vgl. A1, S. 4 und A12, S. 2
und 4), wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dies-
bezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe sie in
Abweichung der Aussage an der Empfangsstelle, ihr Vater befinde sich
seit zirka einem Jahr in Haft (vgl. A1, S. 3), anlässlich der Bundesan-
hörung angegeben, dieser sei verschwunden (vgl. A12, S. 4) und, auf
diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, situativ korrigierend ent-
gegnet, sie glaube, der Vater sei in Haft, da sie seit langer Zeit keine
Nachricht von ihm habe (vgl. A12, S. 6). Zudem habe die Beschwerde-
führerin sowohl den Namen ihrer Mutter als auch denjenigen ihres Va-
ters auf dem Personalienblatt anders angegeben als in den
Befragungen (vgl. A1, S. 1 und A3), was darauf schliessen lasse, die
Beschwerdeführerin mache diesbezüglich falsche Angaben. Die Ent-
gegnungen, wonach sie sich getäuscht beziehungsweise müde gewe-
sen sei und einfach etwas aufgeschrieben habe (vgl. A1, S. 3), es sei
doch egal, wie der Name der Mutter laute, sie bleibe trotzdem die
Mutter (vgl. A31, S. 5) widersprächen der allgemeinen Lebenserfah-
rung und seien nicht geeignet, die Widersprüche in dermassen
elementaren Angaben wie den Namen der Eltern plausibel zu erklären.
4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, zum
Einen beträfen die vom BFM festgestellten widersprüchlichen
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Aussagen teils nicht wesentliche, asylrelevante Vorbringen, weshalb
allein aufgrund dieser nicht auf die Unglaubhaftigkeit der
Gesamtvorbringen geschlossen werden könne. Zum Anderen sei das
teils widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers -
auch hinsichtlich wesentlicher Vorbringen - auf dessen psychisch
labilen Zustand und damit verbundene Konzentrationslücken
zurückzuführen; anhand einzelner verwirrender Aussagen sei zu
erkennen, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht im Vollbesitz seiner
geistigen Kräfte gewesen sei. Zum Nachweis der ethnisch gemischten
Herkunft des Beschwerdeführers wurde dessen Geburtsurkunde im
Original eingereicht, wonach der Vater des Beschwerdeführers
eritreischer, seine Mutter äthiopischer und er selber eritreischer
Nationalität sei. Der Beschwerdeführer befinde sich indessen nicht im
Besitze der eritreischen Staatsbürgerschaft; vielmehr müsste eine
solche in einem formellen Verfahren beantragt werden. Im Weiteren sei
in Äthiopien eine Doppelbürgerschaft nicht vorgesehen, weshalb
Tausende gemischt-ethnische Bürger in Äthiopien faktisch staatenlos
geworden seien.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 30. August 2007 reichte der
Rechtsvertreter eine Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters
des Beschwerdeführers ein und machte im Weiteren geltend, von der
eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehend,
drohe diesem bei einer Wegweisung nach Eritrea eine unverhältnis-
mässig hohe Haftstrafe und zwangsweise Rekrutierung ins Militär.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 hielt die
Vorinstanz unter anderem fest, die nachgereichten Identitätsdokumen-
te seien weder geeignet, die geltend gemachte gemischt-ethnisch Her-
kunft noch die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen. Zum
Einen könnten Dokumente wie die eingereichte Geburtsurkunde des
Beschwerdeführers leicht käuflich erworben werden und zum Anderen
seien einzelne Angaben in der eritreischen Identitätskarte mit den vor -
maligen Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar. So sei die
Identitätskarte auf eine gleichnamige Person ausgestellt worden, die
sowohl in Adi Abagi, damalige Provinz Akologuzay, Eritrea, geboren
als auch zum Zeitpunkt der Ausstellung dort wohnhaft gewesen sei.
Der Beschwerdeführer indessen habe, zur Person des Vaters befragt,
angegeben, sein Vater sei in Adi Keyh geboren, und die Familie habe
in Äthiopien gelebt, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei (vgl.
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A2, S. 1-3; A13, S. 2 und A32, S. 4). Ausserdem weise die bloss in
Kopie eingereichte Identitätskarte Fälschungsmerkmale - fehlender
Ausstellungsort, Manipulationsspuren im Bereich des Ausstellungsda-
tums - auf. Im Weiteren hielt das BFM mit Hinweis auf Berichte des
UNHCR vom Juni 2004 und Januar 2006 fest, entgegen der impliziten
Behauptung in der Beschwerde fänden zum heutigen Zeitpunkt keine
Deportationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach
Eritrea mehr statt. Ausserdem hätten Personen eritreischer Herkunft,
die in Äthiopien lebten oder gelebt hätten, sowohl gemäss des
äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003
als auch der Direktive der äthiopischen Regierung vom 19. Januar
2004 grundsätzlich die Möglichkeit, in Äthiopien eine Niederlassungs-
bewilligung oder die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erhalten.
In seiner Replik vom 23. Oktober 2010 bestritt der Rechtsvertreter,
dass es sich bei der nachgereichten Geburtsurkunde um ein käuflich
erworbenes Dokument handle, zumal die Beschwerdeführenden
ohnehin nicht über die notwendigen finanziellen Mitteln verfügten. Die
Tatsache, dass auf der in Kopie eingereichten Identitätskarte des
Vaters des Beschwerdeführers der Ausstellungsort fehle und dieselbe
auch gewisse Altersspuren aufweise, sei vor dem Hintergrund, dass
der äthiopische Verwaltungsapparat im Zeitpunkt der Ausstellung erst
noch im Aufbau begriffen gewesen sei und nicht über genügend
ausgebildete Fachkräfte verfügt habe, nichts Aussergewöhnliches. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer tatsächlich unbestimmte
Angaben bezüglich des Geburtsortes seines Vaters gemacht, was
angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien
aufgewachsen sei und Eritrea nicht kenne, verständlich sei.
5.
5.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die
geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers und die behördlichen
Behelligungen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG erachtet.
Wie vom BFF zutreffend ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden
in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen (Ort und Ablauf der
Verhaftung und des Gefängnisaufenthaltes, des Zeitpunktes der Flucht
aus dem Gefängnis, Zeitpunkt und Ablauf der behördlichen
Behelligungen der Beschwerdeführerin) unterschiedliche Angaben
gemacht und diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht plausibel
Seite 10
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erklären können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
vorstehend ausgeführten, zu bestätigenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren sind die diesbezüglichen
Schilderungen, wie vom BFM zutreffend festgehalten, auffallend
unbestimmt ausgefallen.
In der Beschwerde werden die - grundsätzlich nicht bestrittenen - Wi-
dersprüche mit dem psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers
zu erklären versucht. Es wird geltend gemacht, dass anhand einzelner
verwirrender Aussagen des Beschwerdeführers zu erkennen sei, dass
dieser während der Befragungen als Folge seiner psychischen
Schwierigkeiten und damit verbundener Konzentrationslücken nicht im
Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten,
dass sich zwar aus den Protokollen der Anhörungen ergibt, dass der
Beschwerdeführer auf einzelne Fragen entgegnete, sich nicht erinnern
zu können oder diese nicht unmittelbar beantwortete, sondern erst auf
Nachfrage hin, indessen handelte es sich hierbei um Ausnahmen. Das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers gab insgesamt keinen An-
lass zur Annahme, dieser sei nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu
beantworten. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn
auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit
und die Korrektheit der Protokolle mit seiner Unterschrift. Die bei der
Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreter hielten in ihren
Bestätigungen ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Be-
schwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der
Anhörung sprechende Einwände fest. Im Weiteren ist zu berücksichti -
gen, dass die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhielten, sich
schriftlich zu einzelnen widersprüchlichen Aussagen zu äussern und
das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden
durchführte, weshalb diese hinreichend Gelegenheit erhielten, ihre
Asylgründe vollständig darzulegen. Aus diesen Gründen hat die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt.
5.2 Was die geltend gemachte gemischt-ethnische Abstammung der
Beschwerdeführenden betrifft, die aufgrund der eingereichten Beweis-
mittel nicht zweifelsfrei feststeht, so ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss gesicherten Informationen des Bundesverwaltungsgerichts seit
Unterzeichnung des Friedensvertrages am 12. Dezember 2000 nur
noch vereinzelt Ausweisungen eritreischer Staatsbürger oder Perso-
nen eritreischer Abstammung erfolgten und die Kampagne im Jahre
2002 endete (vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Rückkehr nach Äthiopi-
Seite 11
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en und Eritrea vom 12. März 2001; Urteil der ARK vom 18. Mai 2005
i.S. A.Y. und R.A., Eritrea und Äthiopien, in EMARK 2005 Nr. 12, mit
weiteren Hinweisen), weshalb davon auszugehen ist, dass zum
heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Deportationen von Personen
eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea mehr stattfinden; im
Weiteren verfügen Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien
leben oder gelebt haben, grundsätzlich über die Möglichkeit, in
Äthiopien eine Niederlassungsbewilligung oder die äthiopische
Staatsangehörigkeit zu erhalten. Aus diesen Gründen ist die Furcht
der Beschwerdeführenden, bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach
Eritrea ausgewiesen und dort einer unverhältnismässig hohen
Haftstrafe und zwangweiser Rekrutierung ins Militär ausgesetzt zu
werden, als nicht begründet zu erachten. Ebensowenig begründet ist
die Furcht der Beschwerdeführerin, nicht nach Äthiopien zurückkehren
zu können, da ihr Vater wegen der Mitgliedschaft in der ONEG
Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden bekommen habe (vgl.
A1, S. 4 und A12, S. 2 und 4), wurde doch dieses weitere Vorbringen
von der Vorinstanz zutreffend als nicht glaubhaft erachtet.
5.3 Somit ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Ertei lung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Seite 12
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7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug
der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzu-
mutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien zu verzichten.
7.3 Eine Geamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass der Vollzug
der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren
ist.
Aus den Akten ergibt sich, dass nach mehrmaligen
Selbstmordversuchen des Beschwerdeführers am 14. Mai 2006 eine
zwangsmässige FEE-Einweisung in die Klinik Königsfelden erfolgte. Im
Bericht des einweisenden Bezirksarztes vom 14. Mai 2006 wird festge-
halten, ein psychotischer Hintergrund für die Suizidalität des Be-
schwerdeführers sei nicht ausgeschlossen. Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 30. Mai 2006 wird unter an-
derem eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und
eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert; im Weiteren wur-
de festgehalten, der Grad der Suizidaliät sei schwer abschätzbar. In
seiner Eingabe vom 15. Juni 2007 gab der Rechtsvertreter an, am
8. Mai 2007 sei der Beschwerdeführer notfallmässig von den Psychia-
trischen Diensten Aargau betreut worden, indessen habe eine adäqua-
te psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bisher nicht
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stattgefunden. Zur Einreichung von aktuellen ärztlichen Berichten auf-
gefordert, hielt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 24. März
2010 fest, aufgrund des psychisch labilen Zustands des Beschwerde-
führers sei ein Gespräch mit seinem Mandanten nicht möglich gewe-
sen; dieser sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe sich
geweigert, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, da er befürchte,
'dort vergiftet zu werden'.
Auch wenn eine eingehende psychiatrische Behandlung des
Beschwerdeführers bisher nicht durchgeführt werden konnte, ergibt
sich doch aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer unter
massiven psychischen Schwierigkeiten mit deutlichen suizidalen
Tendenzen leidet. Aufgrund der vorliegenden Berichte und des
bisherigen Krankheitsverlaufs ist nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer drohe nur vordergründig selbstschädigende
Handlungen an und setze damit den Suizid als Druckmittel gegen den
Vollzug der Wegweisung ein. Vielmehr ist beim Beschwerdeführer von
einer ernsthaften gesundheitsgefährdenden psychischen Störung
auszugehen. Die festgestellten psychischen Schwierigkeiten lassen
annehmen, dass ein erfolgreicher Neuanfang in Äthiopien selbst vor
dem Hintergrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit im Heimatstaat
fraglich ist. Namentlich ist vorliegend davon auszugehen, dass eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine
Dekompensation bewirken könnte. Solche Reaktionen können nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte wil-
lentliche Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Bestätigung des
Wegweisungsvollzugs bereits vor der Abreise nach Äthiopien allenfalls
dekompensieren und einen Suizidversuch unternehmen würde. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die
Beschwerdeführerin, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie der
Beschwerdeführer, suizidale Tendenzen aufweist. So ist einer
Aktennotiz des BFM vom 18. Januar 2007 (vgl. A33) zu entnehmen,
dass nach Auskunft der Betreuerin der Asylunterkunft auch die
Beschwerdeführerin zwei Mal versucht habe, sich das Leben zu
nehmen. Indessen wird diese Aussage nicht mit weiteren Angaben
substanziiert. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass das junge Paar
offensichtlich unter einem grossen psychischen Druck steht, ein
Umstand, der sich erschwerend auf eine Rückkehr in ein ohnehin
schwieriges Umfeld auswirkt, zumal es sich um eine Familie mit einem
kleinen Kind handelt und keine begünstigenden Reintegrationsfaktoren
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erkennbar sind. In Würdigung aller Umstände kommt das Gericht
daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in ihrem Heimatstaat erheblich
erschwert, wenn nicht verunmöglicht wäre, weshalb der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten ist.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland ver-
urteilt worden oder eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Buchstabe
a), beziehungsweise wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet wurde
(Buchstabe b). Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt
in der Regel nicht auf eine solche Gefährdung schliessen, jedoch kann
das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt
besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Straf-
rahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wieder-
holte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheits-
strafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geben.
Am 10. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen häusli-
cher Gewalt mit einfacher Körperverletzung verzeigt, jedoch wurde
offenbar auf einen Strafantrag verzichtet. Zwar handelt es sich hierbei
nicht um ein geringfügiges Vergehen, indessen liegt dieses bereits fast
vier Jahre zurück und das Verhalten des Beschwerdeführers hat,
soweit aktenkundig, abgesehen von einer am 5. November 2009
begangenen Widerhandlung gegen das Transportgesetz - bei der es
sich um eine geringfügige Verfehlung handelt - seither zu keinen
weiteren Klagen Anlass gegeben. Unter diesen Umständen ist
vorliegend keine Verletzung oder schwere Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in einem Ausmass zu erblicken, welche die
Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG
rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind
somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken-
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nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls so-
wie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde dem-
gegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG)
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu
reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 29.
März 2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
9.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden
ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Re-
glements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese
wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden
Kostennote ihres Rechtsvertreters auf Fr. 1'460.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug
der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführenden nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'460.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 485 135
(per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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