Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2195/2011
Urteil vom 20. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), unbekannte Staatsangehörigkeit,
alias A._______, geboren (…), China (Volksrepublik),
alias B._______, geboren (…), China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Niklaus J. Fischer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 5. Januar
2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu
wurde er am 11. Januar 2011 durch das BFM im EVZ C._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 25. Januar 2011 am selben Ort angehört
(Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie
und stamme aus D._______ in der osttibetischen Region E._______
(Provinz F._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In seiner
Heimat habe er zwei Pferde besessen. Mit diesen habe er viele Besucher
beim G._______-Kloster herumgeführt. Da die Chinesen dort eine
Luftseilbahn hätten bauen wollen, habe er am 10. März 2008 respektive
2010 mit anderen Pferdebesitzern dagegen demonstriert. Dabei hätten
sie auch Parolen für die Freiheit von Tibet skandiert. Während dieser
Demonstration seien sein Bruder und zwei weitere Teilnehmer von den
Chinesen erschossen worden. Nachdem er am selben Tag nach Hause
zurückgekehrt sei, sei ein Verwandter zu ihm gekommen und habe ihm
gesagt, es sei besser, wenn er verschwinde, da die Chinesen
Nachforschungen anstellten, wer an der Demonstration teilgenommen
habe. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe er noch am selben Abend
sein Dorf verlassen und sei mit einem Auto nach H._______ gefahren, wo
er die Grenze zu Nepal überquert habe. Für die weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragter Experte führte am 27.
Januar 2011 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer
eine landeskundlich-kulturelle Analyse zur Verifizierung seines
Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 1.
März 2011 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass die Hauptsozialisation
des Beschwerdeführers eindeutig im tibetischsprachigen Milieu
stattgefunden habe, eindeutig nicht im Kreis I._______ in der Provinz
F._______ und sehr wahrscheinlich nicht in TAR (Tibet Autonomous
Region; Autonomes Gebiet Tibet) und nicht in der Volksrepublik China.
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C.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. März 2011 zu den
Resultaten der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Bei dieser
Gelegenheit bekräftigte der Beschwerdeführer seine anlässlich der
Befragungen gemachten Aussagen hinsichtlich seines
Sozialisierungsortes.
D.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 29. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid
hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer während des
Telefongesprächs mit dem Experten anlässlich der am 27. Januar 2011
durchgeführten landeskundlich-kulturellen Analyse nicht in der Lage
gewesen sei, anzugeben, wo sein Heimatort in Tibet liege. Zur
Umgebung und zu den Nachbarorten habe er zum Teil falsche oder
unsubstanziierte Angaben gemacht. Weiter habe er massive sprachliche
Lücken, welche für jemanden aus dieser Gegend nicht nachvollziehbar
seien. Auch habe er gebräuchliche chinesische Begriffe nicht nennen
können. Er habe im Gegenteil Worte verwendet, welche für die geltend
gemachte Herkunftsgegend nicht üblich seien. Seine Angaben zur Arbeit
als Pferdeführer seien entweder unsubstanziiert oder falsch gewesen.
Auch seine Aussagen zur Währung, zu den Gewichten, zu den
Nahrungsmitteln und deren Preisen, zum Telefonieren sowie zur
Verkehrsinfrastruktur seien falsch oder unsubstanziiert ausgefallen. Er sei
nicht in der Lage gewesen, ein einziges Getränk zu nennen. Hinzu
komme, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen sei, den
lokalen tibetischen Dialekt zu sprechen. Tibeter mit dem behaupteten
Lebenshintergrund wären auch nicht in der Lage, ein derart sauberes
Hochtibetisch wie der Beschwerdeführer zu sprechen. Der Experte
komme deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar eindeutig
in einem tibetischsprachigen Milieu sozialisiert worden sei, aber eindeutig
nicht in dem von ihm behaupteten Herkunftsgebiet sowie sehr
wahrscheinlich auch nicht in der tibetischen autonomen Republik
beziehungsweise in der Volksrepublik China. Der Experte halte weiter
fest, es könne auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
bis 1998 oder bis 2008 in Tibet gelebt habe. Dessen Antworten anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die
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fundierten Analyseresultate in Frage zu stellen, zumal er entweder seine
in der Kurzbefragung beziehungsweise in der Anhörung gemachten
Aussagen wiederholt oder andere, neue Angaben gemacht habe. Es sei
davon auszugehen, dass er sich zwischenzeitlich Informationen über
seine angebliche Herkunftsregion beschafft habe, welche er zum
Zeitpunkt des Analysegesprächs noch nicht gehabt habe. Bereits aus
diesen Gründen bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er je in der
Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt habe. Hinzu
komme, dass er in wesentlichen Bereichen widersprüchliche oder
unsubstanziierte Aussagen gemacht habe.
Er habe keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, obwohl er sowohl
mündlich als auch schriftlich auf die Wichtigkeit dieser Frage hingewiesen
worden sei. Anlässlich der Kurzbefragung habe er zu Protokoll gegeben,
er habe seine chinesische Identitätskarte und sein Familienbüchlein
weggeworfen, weil der Schlepper ihm dazu geraten habe. Im Verlaufe der
Anhörung habe er zuerst behauptet, "sie" hatten ihn an der Grenze zu
Nepal alles wegwerfen lassen. Als er gefragt worden sei, was er
weggeworfen habe, habe er präzisiert, es habe sich um seine
Identitätskarte gehandelt. Sonst habe er nichts weggeworfen. In seiner
nächsten Aussage habe er behauptet, er habe dem Schlepper an der
Grenze die Identitätskarte gegeben, der sie dann weggeworfen habe.
Ausser diesem Ausweis habe es keine anderen Papiere mit seinen
Personalien gegeben. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer
schliesslich angegeben, er habe damals auch das Familienbüchlein
weggeworfen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er
schliesslich behauptet, der Schlepper habe die Identitätskarte an der
Grenze verbrannt. Er habe sie nicht selber weggeworfen. Anlässlich der
Anhörung habe er das Gleiche gesagt, was aber nicht zutreffe. Dadurch
würden die bestehenden Zweifel verstärkt.
Hinzu komme, dass die Demonstration gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers in der Kurzbefragung am 10. März 2008
stattgefunden habe. Sein Heimatdorf habe er noch am gleichen Abend
verlassen. Später, auch im Jahre 2008, sei er aus der Volksrepublik
China nach Nepal ausgereist, wo er etwa eineinhalb Jahre geblieben sei.
Von dort sei er anschliessend mit einem Flugzeug in die Schweiz
gekommen. Tatsache sei, dass zwischen März 2008 und der Einreise in
die Schweiz fast drei Jahre vergangen seien. Als der Beschwerdeführer
im weiteren Verlauf der Kurzbefragung gefragt worden sei, ob es möglich
sei, von Kathmandu direkt in die Schweiz zu fliegen, habe er sich
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korrigiert und zu Protokoll gegeben, unterwegs in ein anderes Flugzeug
umgestiegen zu sein. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer zuerst
behauptet, die Demonstration habe im Oktober 2008 stattgefunden.
Wenig später habe er diese hingegen auf den 10. März 2010 datiert,
worauf er via J._______ und H._______ nach Nepal ausgereist sei. Im
weiteren Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen
angegeben, etwa drei Jahre, also von 2008 bis 2010 in Nepal gewesen
zu sein. Nachdem er auf diese Widersprüche hingewiesen worden sei,
habe er die Demonstration auf den 10. März 2008 datiert. Überdies seien
die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Passage der Zollkontrolle
im Schweizer Flughafen anlässlich der Anhörung unsubstanziiert
ausgefallen. Darauf angesprochen habe er zuerst behauptet, das all das
der Schlepper gemacht habe. Er habe keine Ahnung, wie das vor sich
gegangen sei. Als der Befrager nochmals nachgehakt habe, habe er
keine Antwort mehr gegeben. Ausserdem sei noch darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer auch während des Lingua-Gesprächs
widersprüchliche Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe.
Schliesslich sei auffällig, dass der Beschwerdeführer in der
Kurzbefragung behauptet habe, seine Frau sei seit 2007 in Nepal.
Damals hätten ihre Verwandten sie zu einer Pilgerfahrt mitnehmen
wollen. Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer zuerst
angegeben, seine Frau sei im Jahre 2007 nach Indien gegangen, um
eine Pilgerfahrt zu machen. Anschliessend sei sie von dort nach Nepal
gereist und dort geblieben. In seiner nächsten Antwort habe er diese
Aussage korrigiert und zu Protokoll gegeben, sein Frau sei nach der
Ausreise nie in Indien, sondern immer in Nepal gewesen. In Anbetracht
dieser Sachlage sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der
Volksrepublik China gelebt, dort Probleme bekommen habe und deshalb
dieses Land habe verlassen müssen. Es erübrige sich deshalb, auf
weitere Ungereimtheiten in den Aussagen einzugehen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 12. April 2011 (Poststempel: 13. April 2011) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
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Rechtsvertreter beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 6. Januar
2011 (recte: 24. März 2011) aufzuheben und ihm der Status eines
Flüchtlings zu gewähren. Eventuell seien die Akten zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Staat
aufzuerlegen. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der Akteneinsicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Rechtsmittelschrift lagen unter anderem die folgenden Dokumente (in
Kopie) bei: Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 1.
April 2011 sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers an die Botschaft der Volksrepublik China in Bern vom
8. April 2011.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalte und er Gelegenheit
habe, innert laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu ergänzen.
Überdies ordnete er an, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3. Mai 2011 zu bezahlen habe.
Der Kostenvorschuss ging am 23. April 2011 bei der Gerichtskasse ein.
G.
Am 21. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal den
Protokollen keine Übersetzungsschwierigkeiten zu entnehmen sind und
der Beschwerdeführer die übersetzenden Personen bei der
Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben will
(Akten BFM A 1/11, S. 8, A 7/11, S. 1). Der sinngemäss erhobene
Einwand in der Beschwerde, die unsubstanziierten und widersprüchlichen
Aussagen seien mit Verweis auf die schwache Bildung des
Beschwerdeführers zu relativieren, vermag das Gericht nicht zu
überzeugen, zumal die Schilderung von tatsächlich Erlebtem nicht von
einer schulischen Bildung oder Leistung abhängt und Asylbewerber
unabhängig von ihrer Bildung in aller Regel in der Lage sind, die
tatsächlich erlebten Asylgründe in einfachen Worten schlüssig und
widerspruchsfrei vorzutragen.
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass der
Beschwerdeführer aus der Volksrepublik China stammt und er dieses
Land wegen der geltend gemachten Probleme verlassen musste,
weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. D. vorstehend). In Ergänzung zu
den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer auch bei der Schilderung der behaupteten
Demonstration erheblich widersprochen hat. So machte er anlässlich der
Kurzbefragung geltend, er habe bei der Demonstration eine Gruppe
angeführt (Akten BFM A 1/11, S. 5), wogegen er bei der Anhörung zu
Protokoll gab, er habe während der Demonstration keine
Führungsposition innegehabt, er habe einfach mitdemonstriert (Akten
BFM A 7/11, S. 4). Zudem sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, bei
der Demonstration hätten sie drei Gruppen zu je zehn Personen gebildet
(Akten BFM A 1/11, S. 5). Bei der Anhörung brachte er vor, an der
Demonstration hätten etwas mehr als zwanzig Personen teilgenommen
(Akten BFM A 7/11, S. 4). Gegen die Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers spricht auch die
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Tatsache, dass er anlässlich der Kurzbefragung geltend machte, sein
Bruder sei zusammen mit zwei anderen während der Demonstration mit
erhobenen Armen den Chinesen entgegengelaufen, worauf alle drei von
diesen erschossen worden seien (Akten BFM A 1/11, S. 5); im
Unterschied dazu gab er bei der Anhörung zuerst zu Protokoll gab, er
wisse nicht genau, wie sein Bruder und die zwei anderen nach vorne
gegangen seien, und ob sie die Hände oben gehabt hätten oder nicht
(Akten BFM A 7/11, S. 5). Erst nachdem dem Beschwerdeführer seine
anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussagen vorgehalten worden
waren, korrigierte er das zuvor Gesagte (Akten BFM A 7/11, S. 5).
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er habe
tatsächlich in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass er
ganz offensichtlich mit den Gegebenheiten in seinem angeblichen
Heimatort D._______ und dessen Umgebung nicht vertraut ist, obwohl er
fast sein ganzes Leben dort verbracht haben will (vgl. BFM-Verfügung I 1.
S. 3, Bst. D vorstehend). Es besteht für das Gericht kein Grund, an der
Einschätzung des Experten zu zweifeln, wonach die Hauptsozialisation
des Beschwerdeführers eindeutig nicht im Kreis I._______ in der Provinz
F._______ und sehr wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet
beziehungsweise in der Volksrepublik China stattgefunden hat. Der
sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei
der Experte nicht genügend kompetent, um seine Herkunft mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, kann nicht gehört werden (vgl. dazu
Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person, Akten BFM A
13/1). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf seinen Sachverstand
abzustellen, zumal der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorbringt, was
dessen Qualifikation in Zweifel ziehen könnte. Nicht glaubhaft ist die
geltend gemachte chinesische Herkunft des Beschwerdeführers auch
deshalb, weil er es bis heute ohne plausible Erklärung unterlassen hat,
den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl er mehrfach
schriftlich und mündlich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wurde
(Art. 8 Abs. 1 AsylG, vgl. dazu Bst. D. vorstehend). Der
Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift sowie in der
Beschwerdeergänzung geltend, er habe bei der Botschaft der
Volksrepublik China in Bern mit Schreiben vom 8. April 2011 um
Ausstellung von neuen Identitätspapieren ersucht. Da nicht glaubhaft ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chinesischen
Staatsbürger handelt, und das an die Botschaft der Volksrepublik China
gerichtete Schreiben vom 8. April 2011 wegen seines Inhalts nicht
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geeignet ist, die Ausstellung neuer Identitätspapiere zu bewirken, kann
darauf verzichtet werden, die in Aussicht gestellten Identitätspapiere
abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2;
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 S. 84; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274).
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich
bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation
lediglich um ein Konstrukt handelt.
5.3. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten zum Schluss,
dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügen und das BFM die geltend gemachten
Asylgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft
beurteilt hat. Da vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist das
Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Akten zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien, abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da
sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG),
weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend,
Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein. Wie jedoch bereits
vorstehend in Erwägung 5.2 festgestellt, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht chinesischer Staatsbürger ist. Zudem hat der
Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht, weswegen
seine Identität und damit auch seine Staatsangehörigkeit nicht feststeht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die
Schweiz sind ebenfalls widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen,
weshalb sie nicht glaubhaft sind. Es ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts-
und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können.
Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.).
8.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23.
April 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. April 2011 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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