B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2195/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
und deren Tochter
B.________ , geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N__________
D-2195/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit auf den 15. Mai 2012 datierter Eingabe an die schweizerische Botschaft
in Khartum (Eingang 30. Mai 2012) beantragte die Beschwerdeführerin
sinngemäss, es sei ihr und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum
vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb
von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.).
Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fra-
gen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgrün-
den und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit auf den 27. November 2014 datierter Stellungnahme (Posteingang Bot-
schaft 30. November 2014) beantwortete die Beschwerdeführerin das
Schreiben des BFM vom 10. November 2014.
D.
Die Beschwerdeführerin gab an, im Jahre 1998 aufgrund des Krieges zwi-
schen Eritrea und Äthiopien von Eritrea in den Sudan geflüchtet zu sein.
Im Jahre 2002 habe sie im Sudan ihren Partner kennengelernt und ein Jahr
später sei ihre gemeinsame Tochter B._______ geboren worden. Weil An-
gehörige ihrer muslimischen Familie ihren Partner wegen dessen christli-
chen Glaubens bedroht und geschlagen hätten, sei dieser am 2. Dezem-
ber 2002 nach Libyen ausgereist und sie wisse bis heute nicht, wo er sich
aufhalte. Da sie ebenfalls von ihrer Familie bedroht worden sei, sei sie mit
ihrer Tochter von C.________ nach D._________ gezogen. Am 23. De-
zember 2006 sei sie nach Khartum zurückgekehrt, wo sie ausgegrenzt von
ihrer Familie mit ihrer Tochter lebe. Sie habe keine feste Anstellung und
könne ihre Tochter nicht ernähren.
E.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 verweigerte das SEM den Beschwerde-
führerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
D-2195/2015
Seite 3
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führerin sei allein aufgrund des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien in
den Sudan geflüchtet, was praxisgemäss eine Asylgewährung aus-
schliesse. Da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise nicht konkreter und zielgerichteter Verfolgung ausge-
setzt gewesen sei, würde die Beschwerdeführerin allenfalls lediglich auf-
grund ihrer Flucht die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dabei handle es sich
um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG, welcher
die Asylgewährung ausschliesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung
an Personen, die nach der Einreise nach den gesetzlichen Bestimmungen
wieder weggewiesen werden müssten, widerspreche der gesetzlichen Lo-
gik (vgl. BVGE 2011/10). Somit erübrige sich eine Prüfung der weiteren
Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtli-
chen Auslandsverfahren.
F.
Mit Eingabe vom 22. März 2015 in englischer Sprache an die schweizeri-
sche Botschaft (Posteingang Botschaft 23. März 2015) erhoben die Be-
schwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend,
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
D-2195/2015
Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
D-2195/2015
Seite 5
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels ent-
sprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum ver-
zichtet und den Beschwerdeführerinnen – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befra-
gung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellung-
nahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn
er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
D-2195/2015
Seite 6
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.6 Der Schluss der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssi-
tuation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise aus-
zugehen, ist als zutreffend zu erachten. Gemäss neuer Rechtsprechung
schliesst eine solche Konstellation die Bewilligung zur Einreise aber von
vornherein aus (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/ 26 E. 7 S. 519 f.). Ungeach-
tet dessen ist im Sinne eines obiter dictum festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführerinnen darüber hinaus aus nachfolgenden Gründen zuzu-
muten ist, sich weiter im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden
Schutz vor künftiger Verfolgung erhalten haben.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als sechzehn Jahren im Sudan
und dabei überwiegend in C.________ auf, was den Schluss zulässt, dass
die dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind. Was die Schwierig-
keiten der Beschwerdeführerin mit ihrer muslimischen Familie wegen ihrer
vorherigen Partnerschaft mit einem Christen betrifft, so ergeben sich aus
den Akten keine konkreten Behelligungen von hinreichender Intensität.
Diese Einschätzung wird durch die Tatsache bestätigt, dass sich die Be-
schwerdeführerin nach Aufenthalt in D.________ mit ihrer Tochter wieder
in C.________, wo sich auch ihre Familie befindet, niedergelassen hat. In
der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, zusammen mit einer be-
freundeten christlichen Familie weit vom Wohnort ihrer eigenen muslimi-
schen Familie versteckt zu leben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht
mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssitua-
tion verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter
Flüchtling mit ihrer Tochter beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zu-
gewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-
4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von
Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hin-
weist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UN-
HCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesi-
schen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt
D-2195/2015
Seite 7
für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl.
dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UN-
HCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan").
Ferner weist die Beschwerdeführerin auch kein Profil auf, welches sie mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches ma-
chen würde.
An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, wel-
che sich überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,
nichts zu ändern.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen seien gegenwärtig
einer Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende De-
portation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen
zu befürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugs-
personen der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz leben und den Akten
auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men sind.
7.
Die Beschwerdeführerinnen vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind be-
ziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge-
währen muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten
zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
D-2195/2015
Seite 8
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2195/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer Vertre-
tung in Khartum und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: