Abtei lung IV
D-2198/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch B._______, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2198/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in C._______ (Enugu State), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2007 verliess
und am 4. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ vom 15. Februar 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 26. Februar 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in E._______
(Abia State) als Reifen-Vulkanisierer respektive Reifenwechsler
gearbeitet,
dass er dort im Februar 2007 einen weissen Mann namens T.
kennengelernt habe,
dass T. ihm versprochen habe, er werde ihm einige gebrauchte Reifen
schenken, wenn er mit ihm nach Port Harcourt komme,
dass er daraufhin T. nach Port Harcourt begleitet habe und sie im
Haus von T. zunächst zusammen Tee getrunken hätten,
dass T. ihn dann berührt und geküsst habe, es zum
Geschlechtsverkehr gekommen sei und er die Nacht bei T. verbracht
habe,
dass T. ihm am nächsten Tag die versprochenen Reifen gegeben und
ihn zurück nach E._______ gebracht habe,
dass T. ihn in der Folge wiederholt aufgesucht und ihn manchmal auch
nach Port Harcourt mitgenommen habe, sich nach Oktober 2007
jedoch nicht mehr habe blicken lassen,
dass am 26. Dezember 2007 in C._______ ein Dorffest stattgefunden
habe,
dass er anlässlich dieses Festes beim Dorfkönig gegessen habe,
wobei er vom Sohn des Königs, J. J., bedient worden sei,
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dass er J. J. später am selben Tag seinerseits zu sich nach Hause zum
Essen eingeladen habe,
dass er nach dem Essen mit J. J. geschlafen habe und dieser danach
nach Hause gegangen sei,
dass kurze Zeit später ein Angestellter des Königs die Dorfjugend
zusammengetrommelt habe,
dass er sich auf den Weg zum Königspalast gemacht habe, um zu
erfahren, weshalb der Trommelalarm ausgelöst worden sei,
dass er unterwegs J. J. getroffen habe, welcher ihm gesagt habe, er
habe dem König von ihrem sexuellen Kontakt erzählt, worauf dieser
den Alarm befohlen habe,
dass J. J. ihm zur Flucht geraten habe, weshalb er umgehend nach
Enugu gegangen sei, wo er zufällig seinen Freund E. getroffen habe,
dass E. ihm erklärt habe, homosexuelle Beziehungen würden in
C._______ als Greueltat und Beleidigung für das ganze Dorf
betrachtet, und die Beteiligten würden bei lebendigem Leib begraben,
dass die Dorfjugend, der König und auch die Polizei nach ihm suchen
würden und er fünf Jahre Gefängnis zu gewärtigen hätte,
dass er sich nirgends verstecken könne, da man ihn überall finden
würde,
dass sein Freund ihn umgehend nach Lagos und von dort nach Benin
gebracht und für ihn die Weiterreise in die Schweiz organisiert habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 28. März 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts – oder Reisepapieren vor,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seinen fehlenden Papieren substanzlos, realitätsfremd und stereotyp
seien,
dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte und realitätsfremde
Angaben zu seinen Asylgründen gemacht und insbesondere die
angeblichen sexuellen Beziehungen emotionslos geschildert habe,
weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien,
dass er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Internetartikel von beilag,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht
einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten reichte,
dass er erklärte, er habe nie eine offizielle Identitätskarte beantragt,
weil in Nigeria alles "not straight" sei und er daher daran nicht
interessiert gewesen sei,
dass diese Erklärung wenig überzeugend klingt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von Nigeria via
Benin sowie unbekannte Länder in die Schweiz gelangt und dabei nie
kontrolliert worden,
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dass die Schilderung des Reisewegs indessen äusserst
unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen ist,
dass die geltend gemachte problemlose Reise von Nigeria bis in die
Schweiz ohne gültige Papiere realitätsfremd erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche
Homosexualität überzeugend darzulegen (vgl. A9, S. 9 und 10),
dass er den angeblichen Geschlechtsverkehr mit T. äusserst vage und
unsubstanziiert geschildert hat, obwohl T. seinen Angaben zufolge sein
erster Sexualpartner überhaupt war (vgl. A9, S. 9),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Dorf
C._______ sozialisiert wurde, weshalb sein Vorbringen, wonach er das
dort herrschende, grosse Tabu der Homosexualität sowie die mit
derartigen Handlungen einhergehende Bestrafung nicht kannte,
realitätsfremd erscheint,
dass angesichts der geltend gemachten Ächtung von homosexuellen
Handlungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein gewisser
Widerstand seitens von J. J. zu erwarten gewesen wäre, der
Beschwerdeführer indessen vorbrachte, er habe nichts dergleichen
bemerkt (vgl. A9, S. 10),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, J. J. sei um dessen
eigene Sicherheit besorgt gewesen, was erstaunt, zumal J. J. als
Sexualpartner des Beschwerdeführers grundsätzlich in gleichem
Masse hätte gefährdet sein müssen,
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dass der Beschwerdeführer vorbrachte, der König habe die Dorfjugend
zusammentrommeln lassen, um ihn dann zu verfolgen,
dass dieses Vorbringen indessen unplausibel erscheint, da es viel
effizienter gewesen wäre, wenn der König umgehend einige Männer
zum Haus des Beschwerdeführers geschickt hätte, anstatt ihn durch
die Trommlerei noch zu warnen,
dass - wie bereits erwähnt - die Flucht aus Nigeria, insbesondere die
Schiffsreise (vgl. A9, S. 13-15), unsubstanziiert und stereotyp
geschildert wurde,
dass aus diesen Gründen weder die angebliche Homosexualität des
Beschwerdeführers noch die geltend gemachten Beziehungen zu T.
und J. J. sowie die angeblich damit zusammenhängende Verfolgung
glaubhaft sind,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde sowie den
als Beweismittel eingereichten Internetartikel näher einzugehen, da sie
an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer jung ist und den Akten zufolge keine
gesundheitlichen Probleme hat, welche einem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass er im Heimatland erwerbstätig war und es ihm zuzumuten ist, bei
einer Rückkehr nach Nigeria erneut für seinen Lebensunterhalt zu
sorgen,
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dass den Akten zufolge seine Mutter sowie weitere Verwandte in
Enugu State wohnhaft sind,
dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax)
- das _______ (in Kopie, vorab per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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