Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2198/2010
law/auj
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Z._______ im Distrikt Y._______
(Ostprovinz) stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – ersuchte mit bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am
9. April 2009 eingetroffener Eingabe vom 6. April 2009 um Gewährung
von Asyl in der Schweiz. Am 14. Mai 2009 traf bei der Botschaft in
Colombo eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai
2009 ein.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte dieser im Wesentlichen geltend, er sei in den Gemeindewahlen
(im Jahr 2006, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) in seinem Herkunftsort Z._______ für die
Tamil United Liberation Front (TULF) in die Lokalbehörde […] im Distrikt Y._______ gewählt und zum
Vorsitzenden derselben bestellt worden. Seine Probleme hätten mit dem Ausbruch der Kämpfe zwischen
der Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 2008 begonnen. In der Nacht vom
26. August 2008 seien Unbekannte auf einem Motorrad vor sein Haus gefahren und hätten ihn
aufgefordert, nach draussen zu kommen. Als er ihnen zugerufen habe, sie sollten tagsüber mit ihm reden
und nicht nachts, hätten sie ihn beschimpft und seien davongefahren. Am 4. September 2008 seien
wiederum nachts Unbekannte über die Mauer gesprungen, in den Hof seines Hauses gelangt und hätten
an der Haustüre geklingelt. Sie hätten ihm zugerufen, wie lange er sich noch im Haus verstecken wolle. Als
seine Kinder zu schreien und weinen begonnen und die Aussenlichter eingeschaltet hätten, seien die
Unbekannten davongerannt. Er habe bei der Polizei in X._______ am folgenden Tag Anzeige erstattet. Am
24. März 2009 nachts seien zwei Unbekannte auf einem Motorrad während seiner Abwesenheit zu ihm
nach Hause gekommen. Seine Frau habe ihnen gesagt, ihr Mann sei in Colombo. Als sie das Licht
eingeschaltet und die Nachbarn gerufen habe, hätten die unbekannten Männer ihre Gesichter mit
schwarzen Tüchern verhüllt und seien davongefahren. Er habe diese Vorfälle bei der Polizei und der TULF
angezeigt, jedoch vergeblich. Er habe sich auch bei der srilankischen Menschenrechtskommission sowie
dem IKRK beschwert. Er fürchte um sein Leben und könne sich aufgrund der schrecklichen Drohungen
("warnings") in seinem Dorf nachts nicht mehr alleine bewegen.
Die Partei Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) habe ihn zum Rücktritt von seinem Posten als
Vorsitzender der Lokalbehörde aufgefordert und bei verschiedenen Gelegenheiten versucht, ihn
umzubringen. Nun habe sich die TMVP mit der Regierung zusammengetan, so dass er nicht mehr
entkommen könne. Sein Posten als Vorsitzender der Lokalbehörde sei die Ursache seiner Probleme. Auch
wenn er in eine andere Gegend von Sri Lanka ziehen würde, wäre sein Leben gefährdet, würden „sie“ doch
die Regierung dahingehend informieren, dass er die Tigers unterstütze. Er habe auch telefonische
Drohungen erhalten.
B.
In einem weiteren – der Schweizer Botschaft am 23. Juli 2009
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zugegangenen – Schreiben vom 20. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer
ergänzend fest, seit er Präsident der Lokalbehörde geworden sei, habe er
aus verschiedenen unbekannten Quellen Drohbriefe erhalten, in denen
man ihn aufgefordert habe, den Posten als Vorsitzender der sowie die
Mitgliedschaft in der Lokalregierung aufzugeben. Ausserdem habe die
TMVP ihn am 19. Juni 2009 und am 8. Juli 2009 schriftlich aufgefordert,
zu einer Befragung in ihrem Büro zu erscheinen. Seither fürchte er sich
davor, sich tagsüber in der Öffentlichkeit zu bewegen; nachts verstecke
er sich.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit den verschiedenen Eingaben
unter anderem Kopien folgender Dokumente mit englischer Übersetzung ins Recht: Auszüge seines
srilankischen Reisepasses, die Identitätskarte, eine Geburts- und Heiratsurkunde, eine
Wohnsitzbestätigung, ein Bestätigungsschreiben seine Wahl zum Präsidenten der Lokalbehörde
betreffend, Vorladungen der TMVP sowie Eingaben an die Polizei, die srilankische
Menschenrechtskommission und das IKRK.
C.
Am 16. September 2009 führte die Schweizer Botschaft in Colombo mit
dem Beschwerdeführer eine Befragung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) durch. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass er
nach der Schule seinen Lebensunterhalt zunächst als Tagelöhner
verdient habe und später als Fischhändler. Nach dem Tsunami habe er
viel Sozialarbeit geleistet sowie eine Fischergewerkschaft gegründet und
präsidiert. Zu Beginn des Jahres 2006 sei er der Ilankai Tamil Arasu
Kadchi (ITAK) – später TULF – beigetreten und bei den Wahlen im März
2006 in die Lokalbehörde […] in Z._______ zu deren Präsidenten gewählt
worden. Die Amtsdauer betrage vier Jahre, könne aber auf fünf Jahre
verlängert werden. Er habe ein monatliches Salär von umgerechnet Fr.
100.– erhalten und einen indischen Jeep samt Fahrer zur Verfügung
gehabt. Er habe nie irgendwelche Kontakte oder Probleme mit der LTTE
gehabt. Im August 2008 sei er erstmals von der TMVP bedroht worden:
Unbekannte seien nachts zu seinem Haus gekommen, er habe sie jedoch
weggeschickt. Im September habe er die Eindringlinge als TMVP-
Mitglieder erkannt. Der dritte nächtliche Besuch sei irgendwann im Jahr
2009 erfolgt, als er selber in Colombo und seine Frau alleine zu Hause
gewesen sei. Irgendwann im Jahr 2009 habe er einen Brief von der
TMVP erhalten mit der Aufforderung, sich in deren Büro zu melden; kurze
Zeit später sei ein zweiter Brief eingetroffen. Seither wohne er nicht mehr
in seinem Haus, sondern verstecke sich bei Freunden und Verwandten in
Nachbardörfern. Seine Frau und die Kinder wohnten weiterhin zu Hause;
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die jüngeren Kinder gingen zur Schule. Er nehme einmal monatlich an
den Sitzungen teil und erledige dringende Arbeiten. Sein Sohn bringe ihm
wichtige Dokumente zur Unterschrift, die übrige Arbeit verrichte sein
Sekretär. Sollte er weiterhin Drohungen erhalten, werde er seine Arbeit
aufgeben.
D.
Mit Begleitschreiben vom 16. September 2009 übermittelte die Botschaft
in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
E.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
F.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 übermittelte die Botschaft in
Colombo eine ihr am 10. Februar 2010 zugegangene Eingabe des
Beschwerdeführers vom 6. Februar 2010 an das BFM. Darin bringt dieser
vor, nach einem Beschluss seiner Partei, in den Präsidentschaftswahlen
General Sarath Fonseka zu unterstützen, in der Region
Wahlveranstaltungen („propaganda meetings“) durchgeführt zu haben. In
der Folge seien in der Nacht vom 19. Januar 2010 vier Unbekannte auf
zwei Motorrädern während seiner Abwesenheit zu seinem Haus
gekommen und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Mit vorgehaltenem
Gewehr hätten sie ihr gedroht, ihre Familie umzubringen, falls sie am
folgenden Tag noch in diesem Dorf anzutreffen sein würde. Nach diesem
Vorfall sei seine Familie vorübergehend an einen sicheren Ort gezogen.
Er habe den lokalen Parlamentsabgeordneten und Parteipräsidenten
darüber informiert und in Y._______ erfolglos schriftlich um Polizeischutz
nachgesucht. Da er um sein Leben fürchte, habe er in der Residenz des
Parlamentsabgeordneten in W._______ Schutz gesucht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner diesbezüglichen Anzeigen bei der Polizei und
der Menschenrechtskommission in tamilischer Sprache mit englischer Übersetzung zu den Akten.
G.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2010 eingetroffener
Eingabe vom 22. März 2010 focht der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Verfügung vom 10. Februar 2010 an. In der Beschwerde
beantragte er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zur Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. März 2010, zur Eingabe des
Beschwerdeführers an die schweizerische Botschaft in Colombo vom
6. Februar 2010 sowie zu den in den Eingaben vom 6. Mai 2009 und vom
20. Juli 2009 geltend gemachten Ereignissen (Mordversuche,
telefonische Drohungen, unterstellte Unterstützung der „Tiger group“ und
Drohbriefe unbekannter Personen) ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 nahm das BFM zu den
Vorbringen Stellung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Replik ein.
K.
Gemäss Empfangsbestätigung der srilankischen Post ging die Einladung
zur Replik dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 zu. Er
verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Der
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Beschwerdeführer selbst gibt in der Beschwerdeschrift vom 22. März
2010 als Eröffnungsdatum den 1. März 2010 an. Gemäss Track & Trace
der Post traf die Beschwerde am 1. April 2010 in der Schweiz ein. Ein am
22. März 2010 datiertes Doppel der Beschwerde ging gemäss
Eingangsstempel der Botschaft bei dieser am 31. März 2010 ein und
wurde mit Begleitschreiben vom 6. April 2010 ans
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo es am 10. Mai 2010 eintraf.
Angesichts dieser Fakten ist zugunsten des Beschwerdeführers von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG). Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die Asyl suchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt der Asyl suchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
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durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr.
21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr.
15 E. 2f S. 131 f.).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der gewählten
Lokalbehörde in Z._______ sowie aufgrund der Unterstützung von
General Fonseka bei den Präsidentenwahlen durch seine Partei von
TMVP-Leuten belästigt und bedroht worden.
4.1.1. Das BFM hat in seiner Verfügung die Asylbeachtlichkeit der
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers einerseits mit der
geringen Intensität der geltend gemachten Behelligungen durch die
TMVP begründet, andererseits mit der seit Kriegsende veränderten
Situation in Sri Lanka und der aktuell fehlenden Militanz der TMVP, deren
Etablierung als politische Partei und damit einhergehend der fehlenden
Wahrscheinlichkeit einer künftig von ihr ausgehenden asylrechtlich
relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers. Die eingereichten
Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in
Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG sei darauf zu verzichten, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen.
4.1.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2010 macht der
Beschwerdeführer geltend, er könne seine Arbeit beim […] nur unter
Lebensgefahr verrichten und sei meistens nicht zu Hause. Seine Familie
könne sich nicht mehr frei bewegen, die Kinder könnten die Schule nicht
regelmässig besuchen. Entgegen der Ansicht des BFM habe sich die
Lage im Norden und Osten Sri Lankas nicht normalisiert. Die TMVP habe
sich nicht von der Kriegsführung zurückgezogen; sie betreibe ihre
militanten Tätigkeiten heimlich und operiere mit kleinen Waffen. Als eines
der dienstältesten Mitglieder seiner Partei sei er angefragt worden,
Wahlveranstaltungen zu organisieren, doch sei er dazu aus den
genannten Gründen nicht mehr in der Lage. Er könne weder an seinem
Heimatort noch in anderen Gebieten des Landes ungestört leben.
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4.1.3. Zur vorgebrachten Verschlechterung der Situation des
Beschwerdeführers nach dem Entscheid seiner Partei, bei den
Präsidentschaftswahlen General Fonseka zu unterstützen, hielt die
Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene fest, die geltend gemachten
Schwierigkeiten und befürchteten Übergriffe von Dritten wären nach
konstanter Praxis höchstens dann einreiserelevant, wenn der srilankische
Staat entweder solche Handlungen anrege oder unterstütze oder aber
nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu
gewähren. Der srilankische Staat sei grundsätzlich als schutzwillig
einzustufen, und der Beschwerdeführer habe folglich die Möglichkeit, sich
an die Behörden zu wenden. Dass er angeblich keinen persönlichen
Polizeischutz erhalten habe, bedeute noch nicht, dass sein Heimatstaat
schutzunwillig sei. Von der Polizei könne nicht verlangt werden, dass sie
jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen
umfassenden Personenschutz zukommen lasse, gelinge es doch keinem
Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Als Politiker und Mitglied der ITAK, welche der Tamil
National Alliance (TNA) angehöre, dürften dem Beschwerdeführer – auch
wenn er einer Oppositionspartei angehöre – gewisse Mittel und Wege
offenstehen, um Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu erhalten. Es
dürfe auch erwartet werden, dass sich seine Partei respektive die TNA,
welche im Parlament 14 Sitze innehabe, notfalls für seine persönliche
Sicherheit einsetzen werde. Einschüchterungsversuche seitens
politischer Gegner hätten in Sri Lanka zwar System, doch könnten sie
alleine nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz führen.
Nachdem in Sri Lanka sowohl Präsidentschafts- als auch
Parlamentswahlen längst vorüber seien, dürfe angenommen werden,
dass die allgemeine Situation für die Vertreter oppositioneller Parteien
bedeutend einfacher geworden sei.
4.1.4. Aus dem mit Eingabe vom 6. Februar 2010 eingereichten "Report
on complaint" der lokalen Polizeistation vom 4. Februar 2010 (act. A9
S. 5) geht hervor, dass die Polizei zu den am 19. Januar 2010 gegenüber
der Familie des Beschwerdeführers geltend gemachten Morddrohungen
eine Untersuchung eingeleitet habe. Dies deutet darauf hin, dass die
Schutzfähigkeit und -willigkeit des srilankischen Staates gegeben ist.
4.1.5. Ungeachtet dessen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass
der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit der militärischen Niederlage
letzterer Mitte Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage ist zwar noch nicht befriedigend und präsentiert sich
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überdies regional unterschiedlich. Insbesondere im Osten Sri Lankas,
wozu auch die Wohnregion des Beschwerdeführers gehört, hat sich die
Situation jedoch stark beruhigt, wobei insbesondere die Anzahl von
Gewaltereignissen wie Entführungen und Tötungen stark rückläufig ist.
Ausserdem hat sich die TMVP als politische Partei etabliert und tritt nicht
mehr als militante Gruppierung auf. Vor diesem Hintergrund bestehen im
vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmasses seitens Angehöriger
der TMVP gewärtigen müsste.
4.1.6. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im März 2006
erfolgreich für eine Vertretung in der Lokalbehörde in seinem Heimatdorf
kandidiert hat, dürfte kaum einen hinreichenden Anlass für eine bis heute
anhaltende Belästigung seiner Person durch Angehörige der TMVP
darstellen. Anlässlich der Botschaftsanhörung gab er zu Protokoll, er
wisse nicht, weshalb die TMVP ihn als Ziel auserkoren habe; er vermute
aber, die Tatsache, dass er die Partei vertrete, sei der Grund, sei doch
ein anderes Parteimitglied im Jahr 2007 ermordet worden (act. A5/17 S.
8). Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragung in der Schweizer
Botschaft in Colombo hat der Beschwerdeführer das Amt des
Vorsitzenden der Lokalbehörde in Z._______ seit März 2006 inne; die
Amtszeit sei auf vier Jahre beschränkt und könne maximal auf fünf Jahre
verlängert werden. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer
das Amt heute wahrscheinlich gar nicht mehr innehat.
4.1.7. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur Identität der
nächtlichen Besucher und der Urheber der Morddrohungen bleibt letztlich
unklar, ob es sich dabei um Unbekannte handelte ("some unknown
people" und "two unknown and unidentified persons [schriftliches
Asylgesuch vom 6. April 2010, act. A2 S. 1 f.]; "some men"
[Botschaftsanhörung, act. A5/17 S. 7]; "these armed groups" und "four
unidentified people" [Eingabe vom 6. Februar 2010, A9 S.3]) oder aber
um Angehörige der TMVP ("It is TMVP, I can identify them if I see them"
[A5/17 S. 8];"I saw part of their face and recognized them as TMVP
members" [A5/17 S. 8]). Bereits aus diesem Grund ist eine Verfolgung
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG mangels eines
ersichtlichen asylrechtlichen Verfolgungsmotivs der Täter zu verneinen.
Die Vorinstanz hat ausserdem zutreffend festgestellt, dass die
vorgebrachten drei nächtlichen Besuche und die Vorladungen von zu
geringer Intensität sind, um eine Einreisebewilligung zu rechtfertigen.
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4.1.8. An der eher geringen Intensität der Belästigungen durch TMVP-
Angehörige vermögen auch die im Laufe des Verfahrens geltend
gemachten Morddrohungen und Mordversuche nichts zu ändern. In der
Eingabe vom 6. Februar 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, im
Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen hätten vier Unbekannte
seiner Frau mit vorgehaltener Waffe gedroht, ihre Familie umzubringen,
sollte sie am folgenden Tag noch im Dorf anzutreffen sein. In der
Beschwerde vom 22. März 2010 macht er geltend, seine Familie habe
nach der Morddrohung das Haus verlassen und sich an einen sicheren
Ort begeben; an anderer Stelle in derselben Eingabe heisst es, die
Familie sei meistens zu Hause. Im Briefkopf der Rechtsmittelschrift führt
der Beschwerdeführer selbst seine bisherige Adresse in Z._______ an,
die im Übrigen auch als Kontaktadresse gegenüber der Botschaft in
Colombo fungiert. Auch der Umstand, dass die diversen angeblichen
Morddrohungen und Mordversuche gegen seine Person in keiner Weise
substanziiert und untermauert und die Identität und Herkunft der
angeblichen Urheber der Mordversuche daher im Dunkeln liegt, lässt den
Schluss zu, dass ein asylrechtlich beachtliches Verfolgungsmotiv auch im
Zusammenhang mit der Unterstützung des Kandidaten Fonseka bei den
Präsidentschaftswahlen durch die TULF nicht auszumachen ist. Hätte die
TMVP tatsächlich ein nachhaltiges Interesse an der Person des
Beschwerdeführers, wäre kaum anzunehmen, dass sie es über einen
Zeitraum von mehreren Jahren im Wesentlichen bei Drohgebärden dem
Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber hätte bewenden lassen.
4.2. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Fall keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer heute mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen asylerheblichen
Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP gewärtigen muss.
4.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise auf die auf Rekursebene
und im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, da sich aus diesen keine Erkenntnisse gewinnen lassen,
welche geeignet wären, die Einschätzung der Vorinstanz entscheidend zu
relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in
Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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