B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2198/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, per Bahn von B._______ kommend, am
8. November 2015 bei seiner illegalen Einreise in die Schweiz beim Grenz-
übergang C._______ von den schweizerischen Grenzbehörden (GWK)
kontrolliert wurde,
dass er dabei nebst seinem Bahnbillett B._______-D._______ vom selben
Tag einen Laufzettel der Bundespolizeiabteilung E._______, Deutschland
([…]), vom 7. November 2011, je ein Dokument der slowenischen und der
kroatischen Behörden, beide vom 3. November 2015, sowie je ein solches
der serbischen vom 2. November 2015 und der griechischen Behörden
vom 28. Oktober 2015 mit sich führte (vgl. SEM-act. […]),
dass er am 9. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte und dabei keinerlei Identitätspapiere
zu den Akten reichte,
dass er am 17. November 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg be-
fragt wurde (BzP),
dass er dort namentlich erklärte, auch sein minderjähriger Bruder
G._______, (…) (N […]), sei im EVZ untergebracht, und um Zuweisung an
den Kanton D._______, wo sich seine (…) aufhalte, ersuchte, woraufhin
ihm die Befragerin zusicherte, dass sie veranlassen werde, dass er dem-
selben Kanton wie der minderjährige Bruder zugeteilt werde (vgl. a.a.O.,
S. […]),
dass er anlässlich der BzP bezüglich seines Reisewegs erklärte, er habe
Afghanistan (…) Monate vorher verlassen und sei über H._______,
I._______, Griechenland, Mazedonien, Kroatien, Slowenien, Österreich
und Deutschland in die Schweiz beziehungsweise via Kroatien illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt, wobei er in keinem dieser
Drittstaaten um Schutz ersucht habe (vgl. a.a.O., S. […]),
dass ihm ebenfalls bei der BzP unter Bezugnahme auf seine Aussagen und
den Rapport des GWK C._______ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Deutschland, Österreich, Slowenien, Kroatien
oder Griechenland gewährte wurde,
dass er bezüglich Deutschland erklärte, dieser Staat schaffe Afghanen
nach Afghanistan aus, wohin er nicht zurückkehren könne, und deshalb
nicht nach Deutschland gehen möchte, während kein bestimmter Grund
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gegen eine Wegweisung nach Österreich spreche, er jedoch in keines der
übrigen erwähnten Länder gehen möchte, weil er die Schweiz gewählt
habe, da er hier Verwandte habe (vgl. a.a.O., S. […]),
dass das SEM am 7. Dezember 2015 die slowenischen und am 13. Januar
2016 die kroatischen Behörden um Übernahme ersuchte sowie am letzt-
genannten Datum ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), an Deutsch-
land richtete (vgl. Aktenverzeichnis SEM […], […] und […]),
dass Slowenien die Übernahme am 14. Januar 2016 ablehnte (vgl. SEM-
act. […]) und das SEM am 29. Januar 2016 um neuerliche Prüfung des
Übernahmegesuchs gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin] in der Fassung vom 30. Januar 2014; sog. Remonstration) ersuchte
(vgl. SEM-act. […]), welches Ersuchen von den slowenischen Behörden
noch gleichentags abgelehnt wurde (vgl. SEM-act. […]),
dass Deutschland am 13. Februar 2016 eine negative Auskunft bezüglich
des Informationsersuchens erteilte (vgl. SEM-act. […]),
dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht Stel-
lung nahmen,
dass das SEM mit Schreiben vom 16. März 2016 den zwischenzeitlich voll-
jährig gewordenen Bruder G._______ des Beschwerdeführers um Einver-
ständnis für die gemeinsame Behandlung der Asylgesuche in Kroatien er-
suchte,
dass der gemeinsame Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dessen
Bruders in seiner Stellungnahme vom 23. März 2016 die Zuständigkeit Kro-
atiens bestritt (vgl. SEM-act. […]),
dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 6. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
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anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
11. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und die Sache für die Gewährung des rechtlichen Gehörs, insbesondere
der Feststellung und Offenlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts, der
Gewährung des Akteneinsichtsrechts sowie der Anpassung des Aktenver-
zeichnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustel-
len, dass gemäss Dublin-III-VO Kroatien nicht zuständig für das vorlie-
gende Asylverfahren sei, und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe,
dass – unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 7. April 2016 – auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerde-
führer die Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen
sowie diesem sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bestellen sei,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2016 den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aussetzen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass in der Rechtsmitteleingabe vorab verschiedene Verletzungen des for-
mellen Rechts (rechtliches Gehör, Feststellung und Offenlegung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Akteneinsichtsrecht) durch die Vorin-
stanz gerügt werden, weshalb die Sache an das SEM zurückzuweisen sei,
dass diese Rügen vorweg zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls eine ma-
terielle Beurteilung verunmöglichen würden,
dass das SEM – so der Beschwerdeführer – es unterlassen habe, den
Sachverhalt genau darzustellen, zumal es weder erwähnt noch näher er-
läutert habe, dass es vor dem Übernahmeersuchen an Kroatien mit dersel-
ben Forderung erfolglos an Slowenien und Deutschland gelangt sei, wobei
der Beschwerdeführer offensichtlich über einen gültigen Aufenthaltstitel in
Slowenien und einen Wegweisungsentscheid von Kroatien verfüge,
dass der Inhalt dieser beiden Dokumente unklar sei und in der angefoch-
tenen Verfügung diese Tatsache weder erwähnt noch erläutert oder be-
rücksichtigt worden sei, wobei man nicht wisse, in welchem Mitgliedstaat
der Beschwerdeführer zuvor registriert worden sei, da die massgeblichen
Dokumente nicht ediert worden seien und diese Aktenstücke gemäss Ak-
tenverzeichnis geheim (vgl. SEM-act. […]) oder unwesentlich (vgl. […])
seien,
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dass das SEM zudem die Edition der Remonstration mit der Begründung,
dieses Dokument sei geheim, unterlassen und das Übernahmeersuchen
an Deutschland nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen habe (vgl. Be-
schwerde S. […]),
dass die Tatsachen, dass vor dem Übernahmeersuchen an Kroatien ein
solches an Slowenien erging, welches, wie auch die diesbezügliche Re-
monstration, negativ verlief und das SEM Deutschland um Information er-
suchte, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht ex-
plizit erwähnt werden,
dass aber dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Remonstration –
Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke gewährt und diesem mithin
das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz, welches im Übrigen dem Akten-
verzeichnis entnommen werden kann, durch das SEM auf diese Weise be-
kanntgegeben wurde,
dass das die Remonstration betreffende Aktenstück (vgl. SEM-act. […]) im
Aktenverzeichnis des SEM zutreffend als unwesentliche Akte gekenn-
zeichnet wurde, zumal dem Beschwerdeführer Einsicht in die Beantwor-
tung des Ersuchens um neuerliche Prüfung durch Slowenien gewährt
wurde (vgl. SEM-act. […]),
dass mithin die diesbezüglich gerügte Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör, der Feststellung und Offenlegung des rechtserheblichen
Sachverhalts und der Gewährung des Akteneinsichtsrechts zu verneinen
und der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass das SEM das Informationsersuchen an Deutschland – entgegen den
Beschwerdevorbringen handelt es sich nicht um ein Übernahmegesuch –
(vgl. Aktenverzeichnis SEM: Bezeichnung von act. […]) zwar in das Akten-
verzeichnis aufnahm, indes unterliess, das entsprechende Aktenstück zu
paginieren,
dass jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Aktenverzeichnis des
SEM diesbezüglich keinen der Aktenedition entgegenstehenden Vermerk
(Bst. A – E) trägt, davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer sei Ein-
sicht in dieses Dokument gewährt worden,
dass das SEM mithin auch diesbezüglich den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, weshalb dessen Antrag auf
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Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anpassung und Nachfüh-
rung des Aktenverzeichnisses abzuweisen ist,
dass das SEM das Aktenstück nachträglich zu paginieren hat, wozu ein
entsprechender Vermerk bei der Rücksendung der Vorakten an die Vorin-
stanz mit Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt,
dass dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe vom SEM Einsicht in das vom 10. November 2015 datie-
rende Aktenstück A4/1 – das Aktenverzeichnis enthält keinen der Offenle-
gung entgegenstehenden Vermerk – gewährt wurde, während das vom
9. November 2015 datierende Aktenstück (…) zutreffend als unwesentlich
gekennzeichnet wurde, zumal es mit A4/1 identisch ist, ausser dass die in
(…) aufgeführten Rubriken "Meldung von EURODAC" und "Meldung von
CS-VIS" nicht darin enthalten sind,
dass im Übrigen dem Beschwerdeführer der Inhalt der ausländischen Do-
kumente, welche er anlässlich bei der Einreise in die Schweiz mit sich
führte (vgl. SEM-act. […]), bekannt ist, und es sich dabei um Beweise be-
ziehungsweise Indizien gemäss Anhang II Verzeichnis A beziehungs-
weise B der DVO Dublin handelt,
dass deshalb auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, der Offenlegung des rechtserheblichen
Sachverhalts und des Akteneinsichtsrechts zu verneinen und der diesbe-
zügliche Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bezüglich der Zuständigkeit in der Beschwerde eingewendet wird,
das Vorgehen des SEM, welches zeitlich sich überschneidende Übernah-
meersuchen an insgesamt drei Mitgliedstaaten gerichtet habe, in der Hoff-
nung, dass allenfalls einer davon durch Verfristung zuständig werde, sei
unzulässig,
dass gemäss der Dublin-III-VO immer nur ein einziger Mitgliedstaat für die
Zuständigkeit eines Asylgesuchs in Frage komme, wobei gemäss der
Rangfolge der Kriterien (Art. 7–15) in casu Slowenien zuständig wäre, zu-
mal der Beschwerdeführer im Besitz eines aktuell noch gültigen Aufent-
haltstitels dieses Staats sei,
dass gemäss den Schlussanträgen vom 17. März 2016 der Generalanwäl-
tin im Verfahren C-63/15 vor dem EuGH (i. S. Ghezelbash) eine asylsu-
chende Person von einem nationalen Gericht überprüfen lassen können
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müsse, ob die Zuständigkeitskriterien richtig angewandt worden seien (vgl.
Beschwerde S. […]),
dass der Beschwerdeführer aus diesen Einwänden nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermag,
dass das SEM in Wahrung der Rangfolge der Kriterien zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaats das erste Übernahmeersuchen vom 7. De-
zember 2015 in zutreffender Weise gestützt auf Art. 12 Abs.1 Dublin-III-VO
an Slowenien richtete (vgl. SEM-act. […]), zumal der Beschwerdeführer für
diesen Staat damals über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, und vor-
liegend Art. 8–11 Dublin-III-VO betreffend Minderjährige, Familienangehö-
rige und Familienverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. nachste-
hende Erwägungen),
dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil Abdullahi
(Urteil des Gerichtshofes [Grosse Kammer] vom 10. Dezember 2013
C-394/12 i.S. Shamso Abdullahi gegen das österreichische Bundesasylamt)
die zu beantwortende Frage so formulierte, dass zu untersuchen sei, ob
asylsuchende Personen das Recht hätten, im Rahmen eines Rechtsbe-
helfs gegen eine Überstellungsentscheidung die Überprüfung der Bestim-
mung des zuständigen Dublin-Staates zu verlangen und sich dabei auf
eine fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III genannten Kriterien zu beru-
fen (Urteil Abdullahi, Rn. 42),
dass die Ausführungen des EuGH damit die Frage betrafen, ob die fehler-
hafte Anwendung der allgemeinen Dublin-Kriterien grundsätzlich gerügt
werden könne, und der EuGH diese Frage verneinte, was mit der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2010/27 E. 3.2 über-
einstimmt (welches Urteil zwar noch die Dublin-II-VO betraf, diese Recht-
sprechung indessen auch in Bezug auf die Dublin-III-VO zur Anwendung
gelangt, vgl. BVGE 2015/19 E. 4.5, 2015/18 E. 3.4),
dass im Übrigen das Verfahren C-63/15 vor dem EuGH noch nicht abge-
schlossen ist und es sich bei den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten
Schlussanträgen vom 17. März 2016 lediglich um eine Stellungnahme
(opinion) der Generalanwältin handelt,
dass nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO bei der Zuständigkeitsordnung lediglich jener Sachverhalt beachtlich
ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf internationalen
Schutz vorgelegen hat, wobei nachträgliche Änderungen im Rahmen des
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Kapitels III der Dublin-III-VO grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 7),
dass es sich bei Kroatien – abgesehen von Griechenland, in Bezug auf
welchen Staat die Vermutung, er komme seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach, nicht mehr gilt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; BVGE
2011/35) – aufgrund der Schilderung des Reisewegs durch den Beschwer-
deführer und des Dokuments der kroatischen Behörden, welches er bei der
Einreise in die Schweiz auf sich trug, um den "Dublin-Staat der ersten Ein-
reise in den Dublin-Raum" handelt,
dass somit bezüglich des am 13. Januar 2016, mithin drei Wochen und
sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs an
einen Mitgliedstaat (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) erfolgten Übernahmeer-
suchens an Kroatien im Hinblick auf die Versteinerungsregel keine nach-
trägliche Änderung vorliegt und sich dieses Ersuchen als zulässig erweist,
dass die Remonstration an Slowenien am 29. Januar 2016 innerhalb der
der Frist von Art. 5 Abs. 2 DVO Dublin erfolgte,
dass Slowenien die Remonstration noch am 29. Januar 2016 negativ be-
antwortete und es dem SEM unbenommen war, am 13. Januar 2016 ein
Informationsersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO an Deutschland zu
richten (vgl. SEM-act. […]), zumal es den Mitgliedstaaten rechtlich frei-
steht, ein Informationsersuchen zu stellen und nach dessen positiver Be-
antwortung ein Aufnahmeersuchen, gestützt auf diese Informationen, oder
sogleich ein Aufnahmeersuchen zu übermitteln, solange es sich nicht um
blosse "Verdachtsanfragen" handelt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K3
zu Art. 34),
dass es sich in Berücksichtigung der aktenkundigen Registrierung des Be-
schwerdeführers in Deutschland nicht um eine ohne konkrete Anhalts-
punkte erfolgte, in der Beschwerde sinngemäss unterstellte "Verdachtsan-
frage", sondern um ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO
handelte,
dass das Vorgehen des SEM, in Anbetracht mehrerer in Betracht kommen-
der Kriterien (von Slowenien ausgestelltes Dokument; Einreise in Kroatien)
innert kurzer Zeit diese beiden Staaten um Übernahme des Beschwerde-
führers zu ersuchen, nicht zu beanstanden ist, zumal es galt, die in Art. 21
Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Fristen von drei beziehungsweise zwei
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Monaten auch für den Fall der Ablehnung des Übernahmegesuchs durch
den einen angefragten Mitgliedstaat, dem dafür in der Regel zwei Monate
zur Verfügung stehen (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), einzuhalten,
dass bezüglich der Zuständigkeitsfrage in der Beschwerde schliesslich ein-
gewendet wird, der Beschwerdeführer und sein Bruder G._______ wohn-
ten aktuell zusammen in einer Wohnung in D._______, wobei die Befrage-
rin anlässlich der BzP für diesen die Unterbringung für einen unbegleiteten
Minderjährigen veranlasst hätte, wenn sie die Meinung vertreten hätte,
dass der Beschwerdeführer für seinen Bruder nicht verantwortlich sei, und
nicht befugt gewesen wäre, diesen in die Verantwortung einer Person zu
stellen, welche sie nicht für verantwortlich halte,
dass indessen viel wichtiger sei, dass der Bruder aktuell nicht mehr min-
derjährig sei und das SEM ihm mit Schreiben vom 16. März 2016 das
rechtliche Gehör bezüglich seines Einverständnisses betreffend Prüfung
seines Asylgesuchs durch denselben Staat, welcher für den Beschwerde-
führer zuständig sei, ersucht habe,
dass das SEM auf diese Weise vorgegangen sei, weil der Bruder am 1. Ja-
nuar 2016 volljährig geworden und dies mithin auch zum Zeitpunkt der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs gewesen sei, wobei die Frist für die Be-
antwortung des Übernahmeersuchens durch Kroatien, drei Tage zuvor, am
13. März 2016, abgelaufen sei, und sich das SEM von der Gehörsgewäh-
rung erhofft habe, mit dessen Zustimmung auch den Bruder nach Kroatien
abschieben zu können (vgl. Beschwerde S. […]),
dass diese Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig sind,
dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend
erwog, der Beschwerdeführer vermöge aus dem Umstand, dass er über
Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,
zumal es sich bei seinem Bruder und seiner Schwägerin nicht um Fami-
lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle,
dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Bruder
des Beschwerdeführers zwischenzeitlich volljährig geworden ist, umso we-
niger, als es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe um durch nichts belegte Unterstellungen handelt,
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Seite 13
dass – auch wenn der Beschwerdeführer der gleichen Unterkunft wie sein
Bruder zugewiesen worden sein soll – dies vorliegend für die Frage, wel-
cher Staat für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers
zuständig ist, nicht relevant ist,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Kroatiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu negieren vermochte,
dass, wie bereits erwähnt, die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedsstaats in Kapitel III der Dublin-III-VO abschliessend geregelt sind,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Rechtsmitteleingabe aus den darin genannten, vorstehend er-
wähnten Gründen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die
Schweiz beantragt wird,
dass diese Gründe, wie oben dargelegt, nicht zu überzeugen vermögen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die
geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl
von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehal-
ten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kro-
atischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update
vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, /sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, ab-
gerufen am 18.04.2016),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die bei einer
Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
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dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass vorliegend auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugebo-
renen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Al-
ters) ersichtlich ist und sich zudem den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht entnehmen lässt, zu welchen Verwandten ein solches Abhängigkeits-
verhältnis bestehen sollte,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den
Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und Verfügung des
SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der nachgewiesenen
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: