Abtei lung IV
D-2199/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Bruno Huber
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____
Libanon,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom B.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2199/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten am 13. Februar 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Chiasso und anlässlich der Anhörung durch die zuständi-
ge kantonale Behörde vom 4. Mai 2007 unter anderem angab, im Alter
von zwei Jahren seinen Geburtsort Bagdad verlassen zu haben und
mit seinen Eltern in die Heimat seiner Mutter, den Libanon, ausgewan-
dert zu sein,
dass er sich im Libanon illegal aufgehalten habe, indessen deswegen
keine Schwierigkeiten mit den libanesischen Behörden gehabt habe,
dass er nach dem Krieg zwischen Israel und der Hisbollah im Libanon
befürchtet habe, Behelligungen durch die libanesischen Behörden
oder seitens der Hisbollah ausgesetzt und als illegal anwesender Aus-
länder aus dem Libanon ausgeschafft zu werden, weshalb er Ende
Januar 2007 ausgereist und über Syrien, Jordanien, die Türkei und Ita-
lien am 13. Februar 2007 in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer, zur Einreichung von Identitätsdokumenten
aufgefordert, angab, nur eine 1991 oder 1992 in Bagdad ausgestellte
Identitätskarte zu besitzen, welche sich Zuhause befinde,
dass er im Weiteren auf entsprechende Frage angab, er wisse nicht,
ob er einmal einen echten Nationalitätenausweis besessen habe,
dass das BFM am 14. März 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Ge-
spräch führte, um die von ihm angegebene Nationalität beziehungs-
weise Herkunft zu überprüfen und im Anschluss daran ein Experte ein
wissenschaftliches Gutachten erstellte,
dass mit Schreiben des BFM vom 7. Februar 2008 dem Beschwerde-
führer zum Ergebnis der wissenschaftlichen Sprach- und Herkunfts-
analyse (Lingua-Gutachten) vom 21. März 2008 das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6. und 27. Februar 2008
zu einzelnen Feststellungen des Experten Stellung bezog,
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dass das BFM mit - am 7. März 2008 eröffneter - Verfügung vom
6. März 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 3. April 2007 datierter, zuhan-
den der Schweizerischen Post am 4. April 2008 aufgegebener Eingabe
seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
suchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
17. April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum
2. Mai 2008 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 -
34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
geltend machte, im Alter von zwei Jahren seinen Geburtsort Bagdad
verlassen zu haben, mit seinen Eltern in die Heimat seiner Mutter, den
Libanon, ausgewandert zu sein und dort als Ausländer illegal in Beirut
gelebt zu haben,
dass indessen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, insbe-
sondere aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse (Lingua-Gutach-
ten) vom 21. März 2008, in der ausführlich und in nachvollziehbarer
Weise dargestellt wird, weshalb der Beschwerdeführer ein rein libane-
sisches Arabisch ohne jeglichen Einfluss eines anderen arabischen
Dialektes spreche und über keinerlei Kenntnisse über den Irak verfü-
ge, von der libanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
ohne einen irakischen Hintergrund auszugehen ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage war, eine irakische Identitätskarte,
welche er angeblich besessen habe, näher zu beschreiben,
dass im Weiteren die Angabe des Beschwerdeführers, sich im Libanon
jahrelang ohne Schwierigkeiten illegal aufgehalten zu haben, als offen-
sichtlich realitätsfremd zu erachten ist,
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dass weder die Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zum Lingua-Gutachten vom 21. März 2008 noch die Argumente auf
Beschwerdeebene an der Einschätzung der libanesischen Staatsanhö-
rigkeit des Beschwerdeführers ohne irakische Herkunft etwas zu än-
dern vermögen,
dass insbesondere die Erklärung, der Beschwerdeführer sei überwie-
gend von seiner Mutter, einer libanesischen Staatsangehörigen, wel-
che in ihrer Muttersprache zu ihm gesprochen habe, erzogen worden,
nicht zu überzeugen vermag,
dass nämlich aufgrund der irakischen Herkunft des Vaters des Be-
schwerdeführers zum einen ein gänzlich fehlender Einfluss auf die
Sprache des Beschwerdeführers offensichtlich realitätsfremd erscheint
und zum anderen rudimentäre Kenntnisse des Beschwerdeführers
über den Irak zu erwarten wären,
dass schliesslich vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen und aufgrund der unbestimmten Herkunft die auf Be-
schwerdeebene lediglich in Kopie eingereichte irakische Identitätskarte
des Beschwerdeführers zum Nachweis der geltend gemachten iraki-
schen Staatsangehörigkeit nicht geeignet ist,
dass sich die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene in einer Wie-
derholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gel-
tend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen
Ausführungen erschöpfen,
dass daher die Vorinstanz zu Recht von der libanesischen - und von
der fehlenden irakischen - Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist,
dass das BFM im Weiteren die Furcht des Beschwerdeführers,
Behelligungen durch die libanesischen Behörden oder seitens der
Hisbollah ausgesetzt zu werden, als nicht begründet und damit als
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
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dass somit die Vorinstanz - auch unter Hinweis auf die Zwischenverfü-
gung des urteilenden Gerichts vom 17. April 2008 - die Vorbringen des
Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das
Asylgesuch des Beschwedeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt, zu Recht von der libanesischen - und von der fehlenden iraki-
schen - Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung als Schmied
und mit einem Beziehungsnetz im Libanon als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu
erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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