B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2199/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – syri-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 28. März
2014 und gelangten am 25. Juli 2014 via F._______ legal mit Visum in die
Schweiz, wo sie am 29. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ um Asyl nachsuchten. Am 12. August 2014 fanden die Befra-
gungen zur Person statt und am 8. April 2015 wurden die Beschwerdefüh-
renden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen
angehört.
Zur Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 12. August 2014,
A3 und A4; Anhörungsprotokolle vom 8. April 2015, A13 und A14).
A.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterla-
gen zu den Akten: Ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, den Invali-
den-Ausweis des Beschwerdeführers, einen medizinischen Bericht betref-
fend Tochter C._______, Fotos betreffend exilpolitische Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz, einen Ausdruck eines auf Facebook ge-
ladenen Videos und eine Seite aus dem Familienbüchlein bezüglich des
Bruders des Beschwerdeführers (N […]).
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am 11. März 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 29. Juli 2014 ab, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zurückzuweisen.
Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 10. März 2016, die
den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 6. April 2016 und zwei
Facebook-Ausdrucke hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des
Beschwerdeführers eingereicht.
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Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die formelle Rüge, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, dem Beschwerde-
führer sei während der Befragung verschiedentlich das Wort abgeschnitten
worden (vgl. z. B. act. 13 F11 f.). Er habe ausgeführt, wie die APO-Anhä-
nger gegen ihn tätlich geworden seien und welche Gesundheitsschäden
(genaue Diagnosen etc.) dadurch hervorgerufen worden seien. Der Befra-
ger habe ihm erklärt, medizinische Diagnosen seien nicht relevant für die
asylrechtliche Abklärung. Bei den Übergriffen handle es sich jedoch um die
hier interessierende Kernfrage. Die Aussagen, welche Folgen die Über-
griffe gehabt hätten, seien für die Beurteilung der Asylrelevanz sowie der
Glaubwürdigkeit der Ausführungen wesentlich. Insofern habe die befra-
gende Person am 8. April 2015 das Gehörsrecht des Beschwerdeführers
verletzt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung der Eindruck
erweckt werde, bei der APO handle es sich um eine Gruppierung. Dabei
handle es sich aber um Abdullah Öcalan. Die Begründung sei daher irre-
führend und genüge den Anforderungen von Art. 29 BV ebenso wenig.
Diese Gehörsverletzungen würden die Rückweisung der Sache rechtferti-
gen.
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4.3 Es trifft zwar zu, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer bei
der Anhörung an verschiedenen Stellen unterbrochen hat (vgl. A13 S. 3 F6,
S. 4 F10 und F11). Inwiefern dadurch das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers verletzt worden sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. So ist dem
Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Sachbearbeiter dem Be-
schwerdeführer die Unterbrechungen damit begründete, dass medizini-
sche Behandlungsdetails und Diagnosen nicht Gegenstand der asylrecht-
lichen Abklärung seien. Er habe eingangs der Anhörung erwähnt, dass er
unterbreche, wenn der Beschwerdeführer in Bereiche abweiche, die für ei-
nen Asylentscheid nicht wesentlich seien (vgl. A13 S. 1). Gegenstand sei-
ner Abklärungen seien nicht Details medizinischer Behandlungen und Di-
agnosen, sondern er müsse wissen, wer den Beschwerdeführer warum ge-
schlagen habe, welche politischen und militärischen Gruppen ihn verfolgt
hätten. Welche Ärzte welche Eingriffe vorgenommen hätten, müsse er
nicht wissen (vgl. A13 S. 4 F12). Eine Durchsicht des Protokolls zeigt denn
auch, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Erläuterung über
rund zwei Seiten hinweg frei berichtete (vgl. A13 S. 4-6 F12), mithin die
Möglichkeit hatte, entscheidrelevante Tatsachen vorzutragen. Im Übrigen
wird aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, von welchen Kriterien
sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis
gelangt ist. Dem Beschwerdeführer war es ausserdem möglich, die Verfü-
gung sachgerecht anzufechten.
Auch der Hinweis, wonach in der Verfügung der Eindruck erweckt werde,
dass es sich bei der APO um eine Gruppierung handle, läuft ins Leere. Vor
dem Hintergrund, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung densel-
ben Ausdruck (APO-Leute) verwendet hat wie der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung (vgl. A13 S. 3 F10, S. 5/6 F12), ist nicht ersichtlich,
inwiefern es diesbezüglich zu einer Irreführung gekommen sein sollte.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der bei der Anhörung mitwirkende Hilfs-
werksvertreter keinerlei Einwände anzumelden hatte (vgl. A13 S. 16).
4.4 Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Für das Ge-
richt besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Sy-
rien nach dem Ausbruch der Revolution zweimal von den syrischen Behör-
den verhaftet worden zu sein (Akten A4 S. 8; A13 S. 3 ff.).
Die diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch in den wesentlichen Punk-
ten unglaubhaft gewesen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, von
einer Abteilung der syrischen Behörden an einer Demonstration verhaftet
worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung zur Per-
son gesagt, ihr Ehemann sei von der PKK an der Demonstration festge-
nommen worden, während sie bei der Anhörung zu den Asylgründen an-
gegeben habe, sie wisse nicht, wer ihren Mann verhaftet habe (Akten A3
S. 7; A4 S. 8; A13 F12, F26 und F29; A14 F18 und F21). Auch hinsichtlich
der zweiten Verhaftung des Beschwerdeführers bestünden widersprüchli-
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che Angaben. Er habe angegeben, zu Hause durch den Staatssicherheits-
dienst (Amen Dawla) verhaftet worden zu sein. Die Beschwerdeführerin
habe indessen bei der Befragung gesagt, ihr Mann sei zu Hause von der
PKK verhaftet worden, während sie dann bei der Anhörung angegeben
habe, die (syrischen) Behörden hätten ihren Ehemann zu Hause abgeholt
(Akten A3 S. 7; A4 S. 8; A13 F12 und F35; A14 F16 und F21). Die Be-
schwerdeführenden hätten auch unterschiedliche Angaben zum zeitlichen
Abstand dieser beiden Verhaftungen gemacht, fünf bis sechs Monate be-
ziehungsweise zehn Tage (Akten A13 F38; A14 F15 und F20). Weiter habe
der Beschwerdeführer seine Haftaufenthalte zwar in längeren Beiträgen
beschrieben, jedoch seien die diesbezüglichen Schilderungen inhaltlich
stereotyp und entsprechend den allgemein bekannten Haftbedingungen im
Rahmen des syrischen Bürgerkriegs, sowie gekennzeichnet von Wieder-
holungen. Insbesondere falle die fehlende individuelle Prägung seiner Aus-
führungen zur Haft auf, welche im Gegensatz zu seinen substanziierten
und gehaltvollen Ausführungen zu seiner Sehbehinderung stünden (Akte
A13 F4, F12, F18, F22-F25, F26, F28, F39 und F40). Zudem sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin derart wenige Angaben zu der
zweimaligen Abwesenheit ihres Ehemannes aufgrund seiner Verhaftungen
habe machen können. So habe sie weder gewusst, wie sie von der Verhaf-
tung erfahren habe, noch habe sie ansatzweise überzeugend vermitteln
können, dass sie diese Situation der Abwesenheit ihres Ehemannes als
verbliebener Elternteil der Kinder tatsächlich erlebt hätte (Akte A14 F8-
F23). Letztlich sei vor dem Hintergrund jener frühen Phase des syrischen
Bürgerkriegsgeschehens nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
seine beiden richterlich angeordneten Freilassungen lediglich mit Mitleid
für seine Person habe begründen können (Akte A13 F12, F30, F31, F33
und F41). Dieses Vorbringen könne somit nicht geglaubt werden.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die APO-Leute
respektive die PYD oder die PKK wollten ihn umbringen. Ein Video, auf
dem er sich über sie lustig mache, sei in ihre Hände gelangt. Er sei einer
Verhaftung bei einem Picknick entgangen, sei verwarnt worden und habe
weiter über diese Leute geschimpft. Nach seiner Ausreise (…) sei sein
Haus attackiert und abgebrannt worden (Akten A4 S. 8; A13 S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen, auszuführen,
mit welchen konkreten Aussagen er auf jenem brisanten Video die APO-
Anhänger mit Beschimpfungen erzürnt habe (Akte A13 F12, F63 und F64).
Er habe in der Folge auch nicht plausibel erklären können, weshalb die
APO-Anhänger ihn an jenem Tag im Park nicht verhaftet hätten, obwohl
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denen mittlerweile das Video bekannt gewesen sei. So habe er sich mit
seinen zwei Freunden insgesamt zwölf APO-Anhängern gegenüber gese-
hen, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die APO-Anhänger auf
eine Verhaftung verzichtet hätten, lediglich weil sich durch ein gestörtes
Telefonnetz keine Abholung habe organisieren lassen (Akten A4 S. 8; A13
F12 und F62). Vor dem Hintergrund des Verlaufs der Ereignisse im Park
und der weiteren Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er diese
Leute erzürnt habe, sei letztlich nicht ersichtlich, weshalb sich für ihn die
Gefahr schliesslich zu einer geplanten Tötung und dem Angriff auf sein
Haus kumuliert haben solle, auch wenn er trotz einer Verwarnung weiter
über die APO-Anhänger geschimpft habe (Akte A13 F12). Auch dieses Vor-
bringen könne somit nicht geglaubt werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten nach dem Gesagten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
6.1.2 Weitere Vorbringen seien auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prü-
fen.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, ungefähr im Jahr 2000 sei
eine Operation an seinem Auge misslungen, woraufhin ihm seitens des
Nachrichtendienstes nicht erlaubt worden sei, den Arzt zu verklagen (Akten
A4 S. 8; A13 S. 2 ff.).
Dem Beschwerdeführer bereite der zusätzliche Verlust seiner Sehkraft
durch eine allfällig misslungene Operation gewiss Schwierigkeiten in der
Bewältigung seines Alltags. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Asylge-
währung nicht den Ausgleich vergangenen erlittenen Unrechts bezwecke,
sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten solle. Es be-
stünden keine Indizien dafür, dass mit den Folgen der Operation oder dem
dem Beschwerdeführer auferlegten Verbot durch den syrischen Staat, den
Arzt zu verklagen, eine Gefährdung seines Leib und Lebens oder Verfol-
gung von asylrechtlich relevanter Intensität einhergegangen sei. Das Vor-
bringen sei somit nicht asylbeachtlich.
Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus geltend gemacht, er habe an
Demonstrationen teilgenommen. Seine Sehkraft sei weiter beeinträchtigt
worden, nachdem er an einer Demonstration in H._______ von APO-Leu-
ten geschlagen worden sei (Akten A4 S. 8; A13 S. 3 ff.).
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Es bestünden jedoch keine Indizien dafür, dass diese Erfahrung körperli-
cher Gewalt an einer Demonstration gezielt auf die Person des Beschwer-
deführers ausgerichtet gewesen wäre. Viel eher habe das Eingreifen der
APO-Leute, gemäss seinen eigenen Angaben, der Auflösung der Kundge-
bung gedient (Akte A13 F10, F42 und F43). Gestützt werde diese Einschät-
zung auch dadurch, dass jener Zwischenfall offensichtlich keine weiteren
Konsequenzen für den Beschwerdeführer nach sich gezogen habe. So
habe er – wie dargelegt – bis zu seiner Ausreise keine asylrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmassnahmen seitens syrischer Behörden oder durch
die APO-Leute beziehungsweise mit der PKK affiliierte Gruppen glaubhaft
machen können. Zudem könne allein die Teilnahme an Demonstrationen
und jener Zwischenfall mit den APO-Leuten keine asylbeachtliche Furcht
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen begründen, da für das SEM keine
weiteren Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die syrischen Behörden
oder APO-Anhänger den Beschwerdeführer künftig als Oppositionellen be-
langen wollten. Auch dieses Vorbringen sei somit nicht asylbeachtlich.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe geltend gemacht, sie sei wegen
des Bürgerkriegs in Syrien ausgereist (Akten A3 S. 7; A14 S. 2).
Hierzu sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin liessen sich keine Hinweise darauf
finden, dass sie im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs Nachteile erlitten
hätte, welche eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen könn-
ten. Das Vorbringen sei demnach nicht asylbeachtlich.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, sein Vater sei von den syrischen Be-
hörden mit dem Vorwurf, zur Al-Party zu gehören, inhaftiert worden. Nach
der Freilassung habe er sich (…) begeben (Akten A4 S. 5 und S. 8; A13
F50-F55).
Der Beschwerdeführer habe noch ungefähr ein Jahr nach der Verhaftung
seines Vaters in Syrien gelebt, bevor er im März 2014 (…) ausgereist sei.
Bezüglich seiner Zeit in Syrien habe er – wie dargelegt – keine Verfolgung
seitens der syrischen Behörden glaubhaft machen können (Akten A4 S. 8;
A13 F50-F55). Aufgrund seiner Aussagen bestünden somit keine Anhalts-
punkte dafür, dass er wegen der Verhaftung seines Vaters Nachteile im
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Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte oder solche mit absehbarer Wahr-
scheinlichkeit zukünftig zu befürchten hätte. Auch dieses Vorbringen sei
somit nicht asylbeachtlich.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, er könne in
Syrien wegen seiner Sehschwäche nicht arbeiten (Akte A13 F70), sei fest-
zuhalten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat sowie auf
den medizinischen Zustand zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Das Vorbringen sei infol-
gedessen nicht asylbeachtlich.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem Bilder von einer Kundgebung in
I._______ sowie den „Zugriff“ auf ein Youtube-Video (Publikation […]) ein-
gereicht, in dem er sich negativ über den Islamischen Staat äussere (Akte
A21).
Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit hielt das SEM insbesondere
fest, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Aus-
land aktiv seien und – beispielsweise mittels Infiltration – oppositionelle
Kreise aus Syrien überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpoliti-
schen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei je-
doch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüb-
ten. Es müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen
liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen
als regimefeindliche Person zu identifizieren und registrieren. Exilpolitische
Aktivitäten würden daher erst wahrgenommen und bei der Rückkehr ge-
ahndet, wenn sie als exponiert einzustufen seien. Die exilpolitischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Mit den von ihm im Facebook
geteilten Fotos von Demonstrationen unterscheide er sich nicht wesentlich
von den Aktivitäten der grossen Masse unzufriedener Exilsyrer, welche im
Internet und/oder bei Kundgebungen ihrer Meinung zu den Ereignissen in
der Heimat Ausdruck verleihen würden und untereinander Informationen
austauschten. Es liessen sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen,
dass er sich in einer qualifizierten Weise exilpolitisch betätigt hätte, sodass
er als potenzielle Bedrohung durch den syrischen Staat wahrgenommen
würde. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation
in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage
davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen
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Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition erlaube (Referenzurteil BVGer vom
28. Oktober 2015, D-3839/2013).
Auch bezüglich des Engagements des Beschwerdeführers gegen den Is-
lamischen Staat (arab. DAESH) im Internet sei von keiner konkreten Ge-
fährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr auszugehen. Eine Gefähr-
dung sei unabhängig der Frage, ob der Islamische Staat die Aktivitäten von
Exilsyrern ausspähe, in seinem Fall zu verneinen. Seine Heimatstadt
H._______ sowie die umliegenden Gebiete würden nicht vom Islamischen
Staat kontrolliert, sondern von der YPG, den bewaffneten Streitkräften der
kurdischen Partei PYD.
Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
6.1.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, kam das SEM zum Schluss,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden könne, da die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM erachte jedoch den Vollzug
der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als
nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen seien. Allfällige medizinische Wegweisungshindernisse
betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und ihrer
Tochter C._______ könnten bei einer Beendigung der vorläufigen Auf-
nahme geprüft werden.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird den vorinstanzlichen Erwägungen ent-
gegengehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien glaub-
würdig. Er habe zunächst die Konfrontation im Park geschildert. Dann habe
er ausgesagt, er habe sich von den Drohungen nicht einschüchtern lassen.
Schliesslich habe er gesagt, die APO-Leute hätten ihre Drohungen wahr
machen wollen, ihn jedoch nicht mehr vorgefunden. Hierbei handle es sich
um einen vollkommen normalen Geschehensablauf, der nicht unglaubwür-
dig sei. Da die individuelle Verfolgung glaubwürdig dargelegt worden sei,
werde um Asyl ersucht.
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Der Beschwerdeführer habe zudem subjektive Nachfluchtgründe gesetzt.
Er habe in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen und
sei im Internet exponiert. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, wäre die
vorläufige Aufnahme mit dieser Begründung anzuordnen gewesen.
6.3
6.3.1 Was die geltend gemachten materiellen Vorbringen anbelangt, kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und nachvoll-
ziehbar begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
Die Ausführungen in der Beschwerde lassen nicht erkennen, inwiefern die
dargelegten Vorfluchtgründe nunmehr als glaubhaft zu erachten sein soll-
ten. Im Weiteren ist hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen darauf
hinzuweisen, dass er keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, wes-
halb ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt
auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit
oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der
Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er inner-
halb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine expo-
nierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staats-
angehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz
und anderen europäischen Staaten gegen das syrische Regime demons-
triert, wobei er auch fotografiert wurde. Sein exilpolitisches Engagement
übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich
bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlich-
keit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als
ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen
sein könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.2 [als Referenzurteil publiziert]). Daran ändert nichts, dass sich der
Beschwerdeführer in einem Youtube-Video negativ zum Islamischen Staat
äussert und auch auf Facebook zu sehen ist, zumal eine solche Aktivität
bei einer Vielzahl von Asylsuchenden feststellbar ist. Nach dem Gesagten
erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
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besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte. Der Be-
schwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem Blickwinkel
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht.
6.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das SEM hat infolgedessen zu Recht ihre Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Beschwerdeführenden vorliegend wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, er-
übrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2199/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: