B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2200/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. März 2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in Jaffna, gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2016 un-
kontrolliert in die Schweiz einreiste, worauf er am 6. Januar 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer an-
lässlich dieser Befragung mitteilte, angesichts des Umstands, dass er
durch die ungarischen Behörden in der Datenbank "Eurodac" daktylosko-
pisch erfasst worden sei, werde Ungarn als zur Prüfung seines Asylge-
suchs zuständig erachtet,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM am 4. März 2016 an die zuständige ungarische Behörde die
Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Ungarn als zur Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass sich die zuständige ungarische Behörde dazu nicht äusserte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2016 (Datum der Eröffnung:
4. April 2016) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete und ihn an-
wies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
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verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfü-
gung keine aufschiebende Wirkung habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 8. April 2016 (Datum des Poststempels: 11. April 2016)
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, beziehungs-
weise eventualiter sei das SEM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wahrzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie ‒ in der
Person seines Rechtsvertreters ‒ ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG beizuordnen,
dass mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 der Vollzug der Wegwei-
sung im Sinne einer einstweiligen Massnahme vorläufig ausgesetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffen-
den Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo-
mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
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zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft,
dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zu-
ständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mit-
gliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung
infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen
ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
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dass das SEM, nachdem die ungarischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 4. März
2016 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Ungarn zu
Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer diese grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns
auch nicht bestreitet,
dass indessen unter Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO des Weiteren zu prüfen ist,
ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zu-
stände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden
also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
dass durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht wird,
im Rahmen dieser Prüfung sei das SEM mit der angefochtenen Verfügung
in keiner Weise auf die aktuelle Situation in Ungarn eingegangen, womit
das Staatssekretariat seine Begründungspflicht und mithin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe,
dass in der angefochtenen Verfügung durch das SEM zunächst festgehal-
ten wird, der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn habe
seit dem Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der dortigen Aufnahme-
bedingungen geführt,
dass durch die Vorinstanz weiter ausgeführt wird, als Dublin-Rückkehrer
habe der Beschwerdeführer jedoch Zugang zu einer Unterkunft in Ungarn,
dass nach aktuellen Erkenntnissen des SEM die Kapazitäten in den dorti-
gen Aufnahmezentren seit Dezember 2015 nicht mehr ausgelastet seien,
womit die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen gewähr-
leistet sei,
dass am 1. August 2015 und am 15. September 2015 zwei Änderungen
des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten seien,
dass diese Änderungen unter anderen durch das Helsinki-Komitee kritisiert
worden seien,
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dass sich diese Kritik insbesondere gegen ein ungarisches Dekret vom
21. Juli 2015 gerichtet habe, mit dem unter anderem Serbien als sicherer
Drittstaat bezeichnet worden sei,
dass weiter die Asylverfahren bemängelt worden seien, die in den Transit-
zonen an der ungarisch-serbischen Grenze durchgeführt würden,
dass aber nach Erkenntnissen des SEM für Dublin-Rückkehrer auch nach
der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 der Zugang zum ungarischen
Asylverfahren gewährleistet sei,
dass zwar die Situation in Ungarn in der Vergangenheit Anlass zu Kritik
gegeben habe, es aber gemäss Einschätzung des SEM im ungarischen
Asylsystem keine Mängel von systemischem Ausmass gebe, die Überstel-
lungen nach Ungarn als generell unzulässig erscheinen liessen,
dass es keine Indizien dafür gebe, der Beschwerdeführer sei über Serbien
eingereist (implizit: nach Ungarn), weshalb dieser kein Verfahren in der
Transitzone zu befürchten habe,
dass die Vorinstanz somit zum Schluss gelangte, es sei nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn
gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existentielle Not-
lage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat überstellt würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts zahlreicher Berichte über
die asylverfahrensmässige Behandlung sowie die Lebensbedingungen von
Asylsuchenden in Ungarn (vgl. anstelle vieler nur EUROPEAN COUNCIL ON
REFUGEES AND EXILES, Country Report: Hungary, vom 1. November 2015;
HUMAN RIGHTS WATCH, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum; Long De-
tention, Poor Conditions, Little Help for Vulnerable People, vom 1. Dezem-
ber 2015) es als notorisch erachtet, dass die Vermutung, dieser Staat be-
achte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asyl-
system zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne ge-
naue Prüfung der aktuellen Situation aufrechterhalten werden kann,
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dass unter anderem festzustellen ist, dass die Europäische Kommission
am 10. Dezember 2015 wegen der im Jahr 2015 verabschiedeten ungari-
schen Asylrechtsvorschriften ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet
hat,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die
zahlreichen Berichte eingeht, welche die Vermutung in Frage stellen, die
den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu-
stehenden Grundrechte würden in Ungarn in angemessener Weise beach-
tet,
dass sich das Staatssekretariat vielmehr ausschliesslich auf eigene Er-
kenntnisse beruft, wonach die Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende in
Ungarn ausreichend seien und im ungarischen Asylsystem keine Mängel
von systemischem Ausmass bestünden,
dass hingegen durch die Vorinstanz in keiner Weise ausgeführt wird, auf
welche Grundlagen, Informationen und Quellen es seine Erkenntnisse
stützt,
dass das SEM damit offensichtlich seiner Begründungspflicht nicht nach-
gekommen ist,
dass das Staatssekretariat daher aufzufordern ist, das Verfahren erneut an
die Hand zu nehmen, die allfällig erforderlichen Abklärungen zur aktuellen
Situation in Ungarn durchzuführen und die Sache unter Beachtung der Be-
gründungspflicht neu zu beurteilen,
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur er-
neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]),
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dass seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht worden
ist, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) dem Beschwerdeführer Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen sind,
dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten
ist,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG ge-
genstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
29. März 2016 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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