B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2201/2014
thc/fes
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 24. Januar
2013 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka eineinhalb
Monaten in Istanbul gelangte er am 9. März 2013 auf dem Luftweg nach
Zürich, wo er am 10. März 2013 im Transitbereich des Flughafens um Asyl
nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihn für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten zu.
C.
Am 13. März 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Gleichentags erhielt das BFM von der Kan-
tonspolizei Zürich den Prüfbericht des Reisepasses, wonach keine objek-
tiven Fälschungsmerkmale beim Pass festgestellt werden konnten.
D.
Mit Verfügung vom 14. März 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz
zur Prüfung seines Asylgesuches und wies ihn dem Kanton C._______ zu.
E.
Am 13. März 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu
den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er
habe am Anfang der Revolution in Syrien mit einem Kollegen namens
D._______ Demonstrationen dokumentiert und heimlich auf Videos aufge-
nommen und schliesslich auf YouTube und News-Webseiten veröffentlicht.
Eines Donnerstagabends habe die Polizei vor der Tür gestanden und sie
festgenommen. Nach fünf Tagen, in welchen sie beschimpft, geschlagen
und mit Peitschen, eiskaltem Wasser und Strom gefoltert worden seien,
seien sie durch Bestechung freigelassen worden. Vermutlich weil sein Va-
ter seinen Schwager in Damaskus angerufen habe, der viele Beziehungen
habe. Er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er nicht mehr
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an Demonstrationen teilnehmen werde. Später habe er eine Gruppe na-
mens "B._______" mitgegründet, welche junge Leute mobilisiert, De-
monstrationen geplant und die Führung und Ordnung auf der Strasse wäh-
rend der Demonstrationen organisiert habe. Mit der Zeit sei die Gruppe
immer bekannter geworden, weshalb verschiedene Parteien die Bekannt-
heit zu ihren Gunsten hätten ausnutzen wollen. Er habe auch Demonstra-
tionsaufnahmen und Interviews für E._______ durchgeführt, der den Fern-
sehsender GK mit Sendematerial beliefere. Die Behörden hätten immer
wieder seinen Vater aufgesucht und ihn gewarnt, sein Sohn solle aufhören,
zumal dieser schon einmal verhaftet worden sei. Sein Vater habe jedes Mal
5000-10000 syrische Pfund bezahlt, um die Behörden von ihm fernzuhal-
ten. Als die Probleme in I._______ angefangen hätten, habe er dort Mitte
Dezember 2012 ungefähr eine Woche Wache gehalten, um die Ortschaft
vor den extremen Terrorgruppen zu schützen. Als es wieder ruhig gewor-
den sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt und in der Gruppe
"B._______" tätig gewesen. Ungefähr zehn Tage nach seiner Rückkehr
hätten sie im Hof einen Zettel gefunden mit der Drohung: "Wir kennen und
wissen alles über dich. Wenn du weiter demonstrierst und immer wieder
kämpfst, werden wir dich töten". Leute der PKK (Partiya Karkerên Kurdis-
tan; Arbeiterpartei Kurdistans) seien zu seinem Vater gegangen und hätten
ihm mitgeteilt, sein Sohn solle das nächste Mal, wenn er nach I._______
kämpfen gehe, mit ihnen mitgehen. Sein Vater habe dies jedoch nicht ge-
wollt, da die PKK hauptsächlich mit der Regierung zusammenarbeite. Als
die Probleme zwischen den Kurden und den syrischen Behörden in Ger
Zero angefangen hätten, hätten sie einen Kontrollposten in B._______ ein-
gerichtet, um die Strassen, welche nach Ger Zero führten, zu kontrollieren,
damit die Regierung Ger Zero nicht so schnell habe erreichen können. Er
habe Fotos davon, welche er alle auf Facebook habe. Einmal hätten ihn
die Behörden bis B._______ verfolgt, als er im Auto unterwegs gewesen
sei. Dort habe er sich versteckt und die Behörden hätten die Verfolgung
aufgegeben. Am 1. Januar 2013 hätte er in den Militärdienst einrücken sol-
len, nachdem er diesen zuvor verschoben habe. Die Militärpolizei sei Ende
2012 oder im Januar 2013 zu seinem Vater gekommen und habe gesagt,
er werde einen Marschbefehl bekommen, den er nicht mehr verschieben
könne. Es sei immer wieder Druck auf ihn ausgeübt worden, von den Be-
hörden, der PKK und seiner Familie, welche gewünscht habe, dass er Sy-
rien verlasse.
Anlässlich der Anhörung reichte er 14 Fotos ein und gab das Facebook-
Account mit dem Namen F._______ an, worin Fotos einsehbar seien.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 – eröffnet am 25. März 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
G.
Mit Eingabe vom 24. April 2014 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, den Fall neu
zu beurteilen.
Der Beschwerde legte er ein militärisches Dispensationsbüchlein für Stu-
dierende, einen Ausweis für Studierende der G._______ University und je
eine Quittung für die Zahlung der Studiengebühren an der G._______ Uni-
versity und der H._______ University bei.
H.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 14. Mai 2014 geleistet
wurde.
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM
Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 fest, die Be-
schwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwä-
gungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 24. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Marsch-
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befehles inklusive einer Übersetzung und 15 Fotos, welche den Beschwer-
deführer als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz und zusam-
men mit Oppositionellen zeigen, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe Videos von De-
monstrationen aufgenommen und sei deswegen im Mai 2011 verhaftet, in-
haftiert und schliesslich wieder freigelassen worden. Er habe ins Militär ein-
rücken müssen. Er habe auch an Demonstrationen mitgewirkt und sei des-
wegen bedroht worden, dies auch von Unbekannten schriftlich auf einem
Zettel. Er sei behördlich gesucht worden. Seine Darstellung sei aber un-
stimmig. An der Befragung im EVZ habe er an der einen Stelle erklärt, er
sei im Mai 2011 fünf Tage, an der anderen Stelle vier Tage inhaftiert wor-
den. An der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei ungefähr sieben
Tage im Gefängnis gewesen. An der einen Stelle der Anhörung habe er
geschildert, er habe die Nacht vor seiner Ausreise zu Hause verbracht, um
später protokollieren zu lassen, er habe sich bis zu seiner Ausreise bei ei-
nem Verwandten versteckt und sei in seiner Abwesenheit zu Hause ge-
sucht worden. Seine Darstellung sei aufgrund dieser sich widersprechen-
den Aussagen nicht glaubhaft. Er habe geltend gemacht, er sei mehrere
Tage inhaftiert worden, habe aber nicht angeben können, aus welchem
Grund. Er habe geltend gemacht, er sei militärisch einberufen worden,
habe aber weder das Militärbüchlein noch ein anderes militärisches Doku-
ment zu den Akten gereicht, obwohl er dies in Aussicht gestellt habe. Er
habe geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit Demonstrationen und
einer militärischen Einberufung behördlich gesucht worden, habe aber we-
der anzugeben vermocht wann noch wie oft. Seine Darstellung sei zu we-
nig konkret und deswegen nicht glaubhaft. Bezüglich der vorgebrachten
militärischen Einberufung habe er geschildert, die Militärpolizei sei zu sei-
nem Vater gekommen und habe ihm gesagt, er müsse sich so schnell wie
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möglich zum Dienst melden. Erfahrungsgemäss erfolge aber eine militäri-
sche Einberufung verbindlich und nicht in der vorgebrachten Weise. An der
Anhörung habe er geschildert, er habe einmal einen Stein auf den Kopf
eines Offiziers geschlagen, weshalb er behördliche Probleme bekommen
habe. An der Befragung im EVZ habe er dieses Vorbringen nicht geltend
gemacht, weshalb es als nachgeschoben zu betrachten sei und nicht ge-
glaubt werde. Da die behördliche Suche nicht glaubhaft sei, sei folglich
auch nicht glaubhaft, dass er im selben Zusammenhang auch von Unbe-
kannten schriftlich auf einem Zettel bedroht worden sei.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM
habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und nicht alle vorgelegten
Beweise gewürdigt. Namentlich habe es 14 anlässlich der Anhörung erläu-
terte Fotos nicht, dagegen andere Beweismittel, welche der Beschwerde-
führer nicht beziehungsweise noch nicht habe beibringen können, zu des-
sen Ungunsten gewürdigt. Zudem habe es Sachverhaltselemente, welche
angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sprächen, eingehend gewürdigt, während es auf andere, welche für
die Glaubhaftigkeit sprächen, nicht eingegangen sei. Im Entscheid werde
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unterschiedliche Angaben zur Dauer
seiner Festnahme gemacht zu haben. Während er auf andere Widersprü-
che korrekterweise gezielt angesprochen worden sei und dadurch die Ge-
legenheit erhalten habe, diese zu klären, falle auf, dass man ihn in Bezug
auf die Frage der Haftdauer nicht mit seinen widersprüchlichen Aussagen
konfrontiert habe und er daher nicht Gelegenheit gehabt habe, diese auf-
zulösen. An einer Stelle der Anhörung habe er geschildert, dass er die
Nacht vor seiner Ausreise zu Hause verbracht habe. An der anderen Stelle
habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass er sich bis zu seiner Ausreise
bei Verwandten versteckt gehalten habe und er während seiner Abwesen-
heit zu Hause gesucht worden sei. Bei der Wiedergabe dieser Aussagen
unterschlage das BFM, dass er dazu sehr wohl eine Erklärung geliefert
habe, der zufolge er zwar nicht zuhause übernachtet habe, jedoch früh-
morgens dorthin gefahren sei, um sich zu verabschieden und um an-
schliessend von dort aus mit der Mutter und dem Bruder in einer ersten
Etappe bis nach al-Qamishli zu gelangen. Dem Protokoll der Anhörung sei
zu entnehmen dass er für seine Festnahme sehr wohl Gründe genannt
habe. So habe er ausgesagt, dass er wohl festgenommen worden sei, weil
er die Demonstrationen dokumentiert und dieses Material veröffentlicht
habe. Nachvollziehbar sei angesichts der chaotischen bis anarchischen
Zustände in Syrien ferner seine Aussage, dass er ohne explizite Grundan-
gabe oder förmliche Befragung festgehalten worden sei. Hinsichtlich des
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nicht eingereichten Militärdienstbüchleins oder anderer militärischer Doku-
mente sei er in der Zwischenzeit in der Lage, ein Dokument nachzureichen,
welches zeigen solle, dass er für die Zeit, in welcher er an einer Universität
eingeschrieben gewesen sei – aber eben nur für diese Zeit – von der der
militärischen Stellungspflicht dispensiert worden sei. In der Verfügung wür-
den verschiedene Sachverhaltselemente vermischt, um von der Unglaub-
haftigkeit des einen Sachverhaltselements auf die Unglaubhaftigkeit eines
anderen Sachverhaltselements zu schliessen, ohne aber Letzteres selb-
ständig geprüft zu haben. Unter Ziffer vier der Verfügung werde ausgeführt,
dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Attacke auf einen
Offizier nachgeschoben seien und daher nicht geglaubt werden könnten.
Weil dem so sei, folgere das BFM unter Ziffer fünf weiter, könne es auch
nicht stimmen, dass er von Unbekannten schriftlich auf einem Zettel eine
Drohung erhalten habe, dies deshalb, weil die behördliche Suche infolge
der Unglaubhaftigkeit der Attacke auf den Offizier insgesamt als nicht
glaubhaft erscheine. Bei genauerer Betrachtung erhelle sich, dass der Be-
schwerdeführer die Drohung mit dem Zettel von Anbeginn und unabhängig
von der erst später erwähnten Attacke gegen den Offizier konstant bei jeder
Befragung zu Protokoll gegeben habe. Anlässlich der Befragung im EVZ
habe er zu Protokoll gegeben, dass er den Zettel mit der Drohung vorge-
funden habe, nachdem er in I._______ an einem Kontrollposten im Einsatz
gestanden habe und in B._______ aktiv gewesen sei. Auch während der
Anhörung habe er die Drohung auf dem Zettel in einen Zusammenhang mit
seinem vorangegangenen Einsatz an einem Kontrollposten in I._______
gestellt. Im Lichte dieser protokollierten Aussagen erscheine es als schwer-
lich nachvollziehbar, wie aus einer angeblichen Unglaubhaftigkeit der Aus-
sagen betreffend Attacke auf den Offizier ohne Weiteres auf die Unglaub-
haftigkeit der Aussagen betreffend Drohung auf dem Zettel, geschlossen
werden könne. Schliesslich sei er in der Lage, einige der in Aussicht ge-
stellten Unterlagen und Beweismittel, nebst den bereits erwähnten, nach-
zureichen. Es handle sich um einen Ausweis für Studierende der
G._______ University und je eine Quittung für die Zahlung der Studienge-
bühren an der G._______ University und der H._______ University. Diese
Unterlagen seien geeignet, die bisherigen Vorbringen zu untermauern.
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör sei verletzt worden. In diesem Zusammenhang macht der Be-
schwerdeführer geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden,
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dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und ausgewogen ge-
würdigt habe. So habe sie 14 Fotos in ihrem Entscheid nicht gewürdigt,
welche anlässlich der Anhörung besprochen worden seien. Insofern als da-
mit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylentscheid we-
sentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, vermag
sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie
die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbun-
denen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend ge-
machte Gehörsverletzung im Einzelnen zu beurteilen.
5.
5.1 Die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit
verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernis-
sen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren, was für die erstin-
stanzliche Verfahrensstufe ebenso gilt wie für die Beschwerdeebene. So
ist eine Schwierigkeit darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Flucht-
gründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung auf-
grund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend
machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültig-
keit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann.
Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung
der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als
zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden sy-
rischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu beurteilen.
Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustel-
len, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl.
Urteil des BVGer D–5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 ff., als Re-
ferenzurteil zur Publikation vorgesehen).
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
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kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
5.3 Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, vermag die Glaubhaftigkeitsprüfung
der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht in ge-
ringster Weise den Anforderungen an eine seriöse und ausgewogene Ab-
klärung unter Berücksichtigung der unter E. 5.2 genannten Grundsätze und
Erkenntnisse der Rechtspraxis zu genügen. Ob die Vorinstanz mit ihrer
Vorgehensweise an der Grenze zur Willkür gehandelt hat, kann angesichts
des Ausgangs des Verfahrens offengelassen werden.
5.4 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise
dargelegt hat, wie er in seiner Region über mehrere Jahre mit einer Grup-
pierung Demonstrationen gegen das syrische Regime organisierte, selber
teilnahm, dokumentierte, wie die staatlichen Sicherheitskräfte ihn und ei-
nen Kollegen verhafteten, für mehrere Tage inhaftierten und misshandel-
ten, und wie er schliesslich über Beziehungen von Verwandten und Beste-
chung gegen Auflagen aus der Haft entlassen und anschliessend immer
wieder von den syrischen Behörden bedroht wurde. Dabei ist ausserdem
festzustellen, dass diese Schilderungen insgesamt ohne wesentliche Wi-
dersprüche ausgefallen sind und betreffend die Differenz der Haftdauer
zwischen vier, fünf oder "ungefähr sieben Tagen" angesichts dessen, dass
er während der Haft geschlagen und gefoltert wurde, marginal ist. Betref-
fend Ort der letzten Übernachtung in Syrien machte der Beschwerdeführer
D-2201/2014
Seite 11
zwar unterschiedliche Angaben. Die Vorinstanz riss jedoch die entspre-
chenden Antworten aus dem Kontext der Befragung heraus. So handelte
es sich bei den Fragen am Anfang der Anhörung um den Ort der letzten
Registrierung, wobei er unter anderem gefragt wurde, wo er zum letzten
Mal übernachtet habe (vgl. Akte A21/20 S. 3), und dreieinhalb Stunden
später stand die Antwort im Zusammenhang mit der detaillierten Schilde-
rung der Flucht (vgl. Akte A21/20 S. 18). Zudem wird eine Verfolgungsge-
schichte, die ansonsten eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitsele-
menten aufweist, wegen eines isolierten, erkennbaren Widerspruchs nicht
unglaubhaft. Eine solche Beurteilung durch die Vorinstanz, die sämtliche
positiven Elemente unberücksichtigt lässt, ist als unzulässig selektiv zu be-
zeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sach-
verhaltsdarstellung. Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung der Vo-
rinstanz, der Beschwerdeführer habe zu wenig konkrete und differenzierte
Aussagen betreffend die behördliche Suche gemacht. Hierzu ist vorweg zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung im EVZ
über zwei A4-Seiten Auskunft zu seinen Asylgründen gab und anlässlich
der Anhörung schilderte er über dreieinhalb A4-Seiten frei seine Gründe,
die ihn zur Ausreise bewogen haben (vgl. Akte A8/20 S. 11 bis 14, A21/20
S. 4 bis 8). Dabei ist auffällig, dass seine freie Erzählung gespickt ist mit
Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen.
Dem Protokoll der Anhörung lässt sich entnehmen, dass er seine Schilde-
rung mit Details bereicherte, wie zum Beispiel die Beschreibung des Kon-
trollpostens beim J._______ (vgl. Akte A21/20 S. 7), und er Parolen, wel-
che er zur Mobilisierung den Leuten zugerufen hatte, wiedergeben konnte,
als würde er die Situation wiedererleben (vgl. Akte A21/20 S. 5). Er gab
auch Schwierigkeiten preis, welche die Gruppierung anfänglich mit der Mo-
bilisierung der Leute hatte (vgl. Akte A21/20 S. 5), oder dass er wegen sei-
ner Tätigkeiten für den Fernsehsender zu Hause nicht aufgesucht worden
sei (vgl. Akte A21/20 F84), was eine Person, die eine konstruierte Ge-
schichte vorträgt, kaum so ausführen würde. Zudem wurde in der Be-
schwerde zu Recht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer darge-
legt habe, aus welchem Grund er vermute, festgenommen worden zu sein.
Insofern das BFM den Zwischenfall mit dem Offizier als nachgeschoben
betrachtet, ist angesichts dessen, dass dies nur ein Ereignis von einer Fülle
von geschilderten Vorfällen ist, nicht ausschlaggebend. Ferner gilt es zu
berücksichtigen, dass Asylsuchende in der Empfangsstelle nur summa-
risch befragt werden und erst die Anhörung die Möglichkeit bietet, ausführ-
licher auf die Asylgründe einzugehen. In diesem Lichte können die Anga-
ben des Beschwerdeführers durchaus als Ergänzung der Aussagen in der
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Seite 12
Empfangsstelle verstanden werden. Betreffend den Vorwurf der Vo-
rinstanz, der Beschwerdeführer habe Dokumente in Aussicht gestellt, aber
nicht eingereicht, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung am 13. März 2014 aufgefordert wurde, Dokumente bezüglich
Militär, Universität und sonstiger Aktivitäten zu organisieren und einzu-
reichen (vgl. Akte A21/20 F24, F90), was er rund einen Monat später mit
der Eingabe der Beschwerde vom 24. April 2014 machte. Die vorinstanz-
liche Verfügung erging jedoch bereits sieben Tage nach der Anhörung,
weshalb es nicht erstaunt, dass der Beschwerdeführer in dieser kurzen
Zeitspanne keine Dokumente aus einem von Bürgerkrieg versehrten Land
einreichen konnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während
mehreren Jahren gegen das syrische Regime ausgerichteten Tätigkeiten
nachging, weshalb er immer wieder von behördlicher Seite, aber auch von
Gruppierungen bedroht wurde. Sein wohlhabender Vater konnte zwar mit
Geld viele Probleme seines Sohnes lösen. Als jedoch das Militär zu Hause
aufkreuzte, gab selbst der Beschwerdeführer zu, dass es angesichts der
umfassenden Einberufungen zu jenem Zeitpunkt schwierig war, sich dieser
zu entziehen, weshalb er denn auch ausreiste (vgl. Akte A21/20 F52). Im
Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien ist die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Si-
cherheitskräfte als glaubhaft zu erachten.
5.5 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen [UNHCR] International Protection Considera-
tions with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III,
vom 27. Oktober 2014 sowie Human Rights Watch [HRW], World Report
2014 – Syria, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
5.6 Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erach-
ten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Tätigkei-
ten im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien bis
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zu seiner Ausreise im Jahre 2013 durch die staatlichen Sicherheitskräfte
mehrfach bedroht und als Regimegegner identifiziert worden ist und sich
der Einberufung ins Militär entzogen hat. Es erweist sich somit, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeit-
punkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die mit Fotos geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten einzugehen.
6.
6.1 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich
die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Be-
schwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zu-
griff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen
Fluchtalternative geschützt wäre.
6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt K._______
[arabisch] beziehungsweise L._______ [kurdisch] in der syrischen Provinz
al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Im Urteil des
BVGer D–5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 ff. (zur Publikation
vorgesehen) wurde festgehalten, dass diese Region zum heutigen Zeit-
punkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD
(Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren be-
waffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi-
gungseinheiten) kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen
syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zum Schluss, dass die syrisch-
kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers keine derart gefestigte territoriale
Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes
vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes
gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folg-
lich nicht gegeben.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist ausser-
dem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Seite 14
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 14. Mai 2014 geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
20. März 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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