B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2/2015
Ur t e i l vom 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer bereits am 22. September 2008 in der Schweiz
um Asyl ersucht hatte und sein Gesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2011
abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde,
dass die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde erfolglos war und
im Verfahren E-3400/2011 mit Urteil vom 7. Februar 2013 abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer von der für den Vollzug zuständigen kantona-
len Migrationsbehörde am 14. März 2013 als "verschwunden" gemeldet
wurde und sein Aufenthaltsort den Schweizer Behörden nicht bekannt war,
dass der Beschwerdeführer durch seinen mandatierten Rechtsvertreter
(Vollmacht vom 30. Oktober 2014) mit Eingabe vom 6. November 2014
zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damalige BFM (heute SEM) dieses Gesuch als Mehrfachgesuch
nach Art. 111c AsylG entgegennahm und dies dem Rechtsvertreter am 12.
November 2014 mitteilte,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Ergebnissen des Abgleichs seiner
Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenband (Zentral-
einheit Eurodac) am 10. September 2013 in Deutschland um Asyl ersucht
hatte,
dass das SEM daraufhin am 26. November 2014 ein Gesuch um Wieder-
aufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dub-
lin-III-VO) an die deutschen Behörden richtete und ausführte, der Be-
schwerdeführer sei nach eigenen Angaben im Oktober 2014 von Deutsch-
land kommend in die Schweiz eingereist, weshalb das SEM Deutschland
als zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
erachte,
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dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. November 2014 schriftlich
aufforderte, zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland Stellung zu
nehmen und ihm dazu eine Frist setzte,
dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich am
28. November 2014 zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit er-
klärte,
dass der Beschwerdeführer in seiner fristgemässen Stellungnahme vom
11. Dezember 2014 daran festhielt, die Schweiz solle sein erneutes Asyl-
gesuch prüfen, da er sich in diesem Land während mehrerer Jahre im Asyl-
verfahren befunden und auch nach Abschluss des Verfahrens aufgehalten
habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am
23. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, es sei
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2013 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei die deutschen Behör-
den das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs.
1 Bst. b Dublin III-VO gutgeheissen hätten, weshalb gemäss Dublin-Asso-
ziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die
Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens
bei Deutschland liege und Deutschland der Übernahme auch zugestimmt
habe und insbesondere kein Ersuchen um Wiederaufnahme an die
Schweiz gerichtet hatte, obwohl das SEM im Übernahmegesuch vom 26.
November 2014 auf das vorherige Verfahren in der Schweiz hingewiesen
hatte,
dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland bestehen wür-
den, zumal der Beschwerdeführer in einen Drittstaat zurückgeführt würde,
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in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
den würde, weshalb das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaates
nicht zu prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigen Rechtsver-
treter (Vollmacht vom 23. Dezember 2014) mit Eingabe vom 30. Dezember
2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss beantragte, der Wegweisungsentscheid
sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die Behandlung des
Asylgesuches für zuständig zu erklären und dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren, es sei ferner die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen oder eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, auch sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und die zustän-
dige kantonale Behörde anzuweisen, während der Dauer des Beschwer-
deverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Januar 2015 im
Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstel-
lung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt hatte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Datenbank am 10. Septem-
ber 2013 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, und die deut-
schen Behörden dem Übernahmegesuch des SEM (gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) am 28. November 2014 ausdrücklich zuge-
stimmt hatten,
dass deshalb die Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist,
dass daran auch der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte
Wunsch des Beschwerdeführers nichts ändert, sein Asylgesuch sei in der
Schweiz zu behandeln, weil er sich dort mehrere Jahre im Asylverfahren
befunden und auch danach aufgehalten habe, da die deutschen Behörden
an die Schweiz auch kein Gesuch um Wiederaufnahme gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gerichtet haben,
dass auch das in der Beschwerde geäusserten Vorbringen, das erste Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers sei falsch eingeschätzt worden, inzwi-
schen würden ablehnende Asylentscheide von sri-lankischen Gesuchstel-
lern nochmals überprüft, weil das SEM von einer neuen Lagebeurteilung
ausgehe, von der auch der Beschwerdeführer profitieren solle, weil er nach
wie vor durch bei einer Rückkehr in sein Heimatland als ehemaliger LTTE-
Helfer verfolgt sei, vorliegend an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu
ändern vermag, hat sich der Beschwerdeführer doch aus freien Stücken
dazu entschieden, in Deutschland ein Asylgesuch einzureichen,
dass über das Gesuch des Beschwerdeführers in Deutschland noch nicht
entschieden wurde, weshalb auch die vom Beschwerdeführer geäusserte
Befürchtung, die deutschen Behörden würden sein Gesuch abweisen, weil
sein erstes Asylverfahren in der Schweiz negativ verlaufen sei, was dem
Vorwurf gleichkommt, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulements missachten, nicht stichhaltig ist, da sich die deut-
schen Behörden offensichtlich auf die Prüfung seines Asylgesuchs einge-
lassen haben und dieses unabhängig und rechtsstaatlich korrekt prüfen
werden,
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Anhaltspunkte zu liefern,
dass die deutschen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht ge-
währen werden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; Urteil des EuGH vom
21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10),
dass dem Vortrag des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise zu entneh-
men sind, wonach Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatar-
staat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaf-
fen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, vorliegend nicht umgestossen
wurde (vgl. Urteil M.S.S., § 69 und 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4‒
7.5),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernst-
hafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass
seine Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,
dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist und ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Dublin-III-VO wieder aufnehmen muss,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
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Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: