B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2/2017
law/fes
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A.________, geboren am (…),
B.________, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Zustelladresse: c/o Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
D-2/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. Januar 2014 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin,
C.________ (N […]), in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
4. November 2014 hiess das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) das Asylgesuch von C.________ vom 30. Januar 2014 gut.
B.
Die Beschwerdeführerin – Kurdin syrischer Herkunft aus D.________ –
verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 15. August 2014 Richtung
Irak, wo ihr zukünftiger Mann, E.________ (Beschwerdeverfahren D-
3/2017), sie in Empfang nahm. Am 22. September 2014 heirateten sie in
F.________. Am 7. November 2014 flog die Beschwerdeführerin von
F.________ nach G.________ zu ihren Geschwistern. Am 3. Dezember
2014 reiste sie mit ihren Geschwistern H.________, I.________ (beide
N […]) und J.________ (N […]) legal mit einem Visum in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
C.
Am 17. Dezember 2014 erhob das BFM die Personalien der Beschwerde-
führerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person;
BzP).
D.
Am 16. Juni 2015 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin,
E.________, in die Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2015 ein Asylge-
such.
E.
Am 29. April 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu
ihren Asylgründen an.
Dabei machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, sie habe seit Mai oder Juni 2012 mit K.________ (N […], Asyl in der
Schweiz erhalten am 7. April 2015), einer Friedensinstrukteurin der Orga-
nisation der Vereinten Nationen (UNO) zusammengearbeitet. In
L.________, wo sie während des Studiums gelebt habe, hätten Kurse mit
Frauen stattgefunden, wo es um deren Aufklärung und um Frauenrechte
ging. L.________ sei ein heikler Ort gewesen, weil er vom Regime verwal-
tet worden sei. Ihre Mutter habe in L.________ im Februar 2013 einen
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Pass ausstellen lassen. Ungefähr eine Woche später sei sie vom Nach-
barn, der bei der Nationalen Verteidigung tätig gewesen sei, auf dem Pos-
ten der Nationalen Verteidigung ungefähr eine Stunde befragt worden. Es
sei ihr dabei nichts passiert. Das Regime habe gespürt, dass ihre Mutter
irgendwelche Aktivitäten ausgeführt habe und sie sei zu ihr befragt worden.
Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihnen gesagt, ihre Mutter sei nicht aktiv.
K.________ sei im Dezember 2013 einvernommen worden und mit ihr
auch acht junge kurdische Männer, die mit ihnen zusammen tätig gewesen
seien. Es seien Studenten der Universität gewesen, die eine oppositionelle
Facebook-Seite eingerichtet hätten. Sie sei viel mit diesen zusammen ge-
wesen. Sie habe in diesem Moment ihr Studium abgebrochen und
L.________ verlassen und sei nach M.________ gegangen. Am 10. Ja-
nuar 2014 seien ihre Mutter und K.________ in die Schweiz gereist, um an
einer Konferenz in N.________ teilzunehmen. Die Mutter habe danach
nicht mehr nach Syrien zurückkehren können, weil ihr Leben in Gefahr ge-
wesen wäre. K.________ habe ihrer Mutter gesagt, dass auch sie (die Be-
schwerdeführerin) nicht nach L.________ zurückkehren dürfe, weil die Be-
hörden sie (K.________) bei der letzten Einvernahme über sie (die Be-
schwerdeführerin) und ihre Mutter befragt hätten. Zudem habe sie erfah-
ren, dass sich die Behörden bei der Studentenorganisation darüber erkun-
digt hätten, warum sie nicht mehr an der Universität sei. Sie (die Beschwer-
deführerin) habe sich nach D.________ zur Grossmutter begeben, wohin
ihr Vater auch ihre Geschwister aus O.________ gebracht habe. Ihr Vater
habe danach Syrien verlassen. Vor der Ausreise habe sie sich über Dritte
bei einem Mann erkundigt, ob sie fichiert sei oder nicht, damit sie bei der
Ausreise nicht verhaftet werde. Ihr Name sei den Behörden bekannt, aber
noch nicht den Kontrollposten gemeldet gewesen. Im August 2014 habe
sie D.________ verlassen und sei aus Syrien ausgereist.
In der Schweiz sei sie der (…) beigetreten. Seit dem 22. Februar 2015 sei
sie verantwortlich für den (…) in der Schweiz und setze die Arbeit für die
Frauenorganisation fort. Sie habe Sitzungen und Frauen aus der Heimat
besucht, habe Kundgebungen mitorganisiert und an Konferenzen in der
Schweiz und im Ausland in Deutschland und Holland teilgenommen und
als (…) gesprochen. Sie arbeite weiterhin mit K.________ zusammen und
mit ihrer Mutter seien sie an der Gründung einer Institution. Zudem arbeite
sie für die Organisation (…), welche Gefangene in Syrien unterstütze.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass, ihren Aufenthaltstitel für den
Nordirak, ein Zertifikat des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der
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Vereinten Nationen (UNHCR) für Asylsuchende, eine Kopie ihres Ehe-
scheins, eine Passkopie ihres Mannes, Flugunterlagen, den positiven Asyl-
entscheid von K.________ und weitere Unterlagen über diese sowie zwei
Mitgliederbestätigungen der (…) Sektion Europa und einige Fotos zu ihren
exilpolitischen Aktivitäten ein.
F.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 1. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch vom 3. Dezember 2014 ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug
jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
G.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2016 – zunächst per Fax und am 2. Januar
2017 im Original nachgereicht – liess die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung in den Punkten der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft
und Asyl aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die die Beschwerde unterzeichnende
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Ferner wurde um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung
und um Beizug der Asylakten der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ih-
rer persönlichen Akten zum eigenen humanitären Einreisevisum ersucht.
Mit der Beschwerde wurden diverse Fotos eingereicht.
H.
Mit vom 13. Januar 2017 datierten und als „Beweismittelergänzung“ be-
zeichneter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver-
treterin eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2017, ein Foto ihrer Mut-
ter mit P._______, (…) anlässlich der Konferenz in Q.________ vom (…)
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2015, einen Verweis auf ein Video der (…) sowie einen Artikel in der (…)
über die Mutter der Beschwerdeführerin ein.
I.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, das Dossier N (…) werde für das vorliegende
Beschwerdeverfahren beigezogen, die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte
er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 fest, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tagsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne, und
beantrage die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 9. März 2017 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich
an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde und der Beweismit-
telergänzung fest.
L.
Am 13. März 2017 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter
R.________.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wird mit demjeni-
gen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters (D-3/2017) koordiniert be-
handelt.
4.
Die Dossiers der Mutter der Beschwerdeführerin, C.________, und der
minderjährigen Geschwister (N …), der volljährigen Geschwister
J.________ (N …) und S.________ (N …) sowie das Dossier von
K.________ (N …) wurden vom Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei-
lung des vorliegenden Verfahrens beigezogen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin einerseits unglaubhaft
seien und andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Im Einzelnen führt es aus, die Befragung bei der syrischen Nationalen Ver-
teidigung im Februar 2013 zu ihrer Mutter sei eine reine Formalität gewe-
sen. Es sei bei diesem einen Mal geblieben. Hierbei handle es sich somit
klar nicht um asylrelevante Vorbringen. Es bestünden grösste Zweifel am
Vorbringen, dass sie mit K.________ zusammengearbeitet habe, da sie
dieses Vorbringen vor der Anhörung noch mit keinem Wort erwähnt habe.
Anlässlich der Erstbefragung sei sie mehrmals nach weiteren Problemen
mit den Behörden oder anderen Gründen, die gegen eine Rückkehr in ihre
Heimat sprechen könnten, gefragt worden. Spätestens zu diesem Zeit-
punkt hätte sie diese Vorbringen erwähnen müssen. Sie habe anlässlich
des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht plausibel zu erklären vermocht,
weshalb sie dies nicht getan habe. Bezeichnenderweise werde ihr Namen
in den Akten von K.________ denn auch nicht erwähnt. Zudem würden
sich ihre Angaben zu K.________ in keinster Weise mit den von
K.________ selbst gemachten Aussagen im Laufe ihres Asylverfahrens zu
ihrer Tätigkeit und Verfolgungsvorbringen decken. Schliesslich habe diese
Tätigkeit vorwiegend karitativen Zwecken gedient. Sie habe zwar ihre Tä-
tigkeit durchaus als politisch bezeichnet; sie habe den Frauen gesagt, sie
sollten ihre Söhne nicht in den Militärdienst schicken. Angesichts der deso-
laten Lage in Syrien scheine es deshalb höchst fraglich, dass die syrischen
Behörden tatsächlich über die Zeit und Ressourcen und Motivation verfü-
gen würden, karitativ tätige Frauenrechtlerinnen zu verfolgen. Dafür spre-
che auch die Tatsache, dass bis zu ihrer Ausreise im August 2014 nichts
vorgefallen sei. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müssen. Zu den exilpolitischen Tätigkeiten sei
zu bemerken, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgeblich sei, sondern eine öf-
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fentliche Exponierung, die aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit ab-
gegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender
aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenom-
men werde. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situ-
ation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegs-
lage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syri-
schen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwa-
chung der im Ausland lebenden Oppositionellen erlaube. Die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit
nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu
begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr einge-
reichten Beweismittel, zwei Bestätigungen der (…) als Mitglied/Sympathi-
santin vom (…) 2015, sowie Fotos von ihr an der (…) in T.________ am
(…) 2015 nichts zu ändern.
6.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird geltend gemacht, dass
die Vorinstanz das politische Profil der Mutter der Beschwerdeführerin, wel-
che aus diesem Grund in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei,
mit keinem Wort in der Würdigung einbezogen habe. Dies obwohl die Ge-
fahr der Reflexverfolgung in Syrien aus den einschlägigen Quellen klar be-
kannt sei. So halte beispielsweise das UNHCR explizit fest, dass diese Dy-
namik der Reflexverfolgung eine ganz entscheidende Charakteristik des
anhaltenden syrischen Konflikts darstelle. Betroffen seien demnach Fami-
lienangehörige von mutmasslichen Protestierenden, Aktivistinnen und Ak-
tivisten. Somit habe die Vorinstanz nicht alle asyl- und flüchtlingsrechtlich
relevanten Aspekte gewürdigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Dies,
obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ausgeführt
habe, dass sie wegen der Aktivitäten ihrer Mutter sowohl befragt worden
sei, wie auch deshalb ihr Studium habe abbrechen müssen. Sie habe wei-
ter erwähnt, dass die Befragung nur deshalb glimpflich ausgegangen sei,
weil sie damals von einem Nachbar durchgeführt worden sei, der ihr nicht
habe schaden wollen. Die humanitären Einreisevisa für ihre Kinder seien
aus dem Grund der zu befürchtenden Reflexverfolgung erteilt worden.
C.________ sei vor ihrer Flucht als Mitglied der (…) tätig gewesen. Nach-
dem die Mutter ein Interview auf (…) gegeben habe, sei es zu einer Haus-
stürmung in Syrien gekommen. Es sei weiter hervorzuheben, dass die Mut-
ter der Beschwerdeführerin auch seit ihrer Anerkennung als Flüchtling wei-
terhin aktiv an den Konferenzen unter anderem von (…) zu Syrien teil-
nehme, so in Q.________ am (…) 2015, in G.________ am (…) 2015, in
N.________ am (…) 2016, in U.________ am (…) 2016 und im
V.________ am (...) 2016. Es sei ein Foto von der Mutter mit P._______
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eingereicht worden. Die Mutter sei auch von der (…) angefragt worden für
die Porträts (…), wie für die (…)-Zeitung, die von Flüchtlingen redigiert wor-
den sei, und in einem Interview in der (…) erschienen. Es sei bekannt, dass
das syrische Regime über die Aktivitäten von syrischen Personen im Aus-
land informiert sei, sobald sie ein Profil von einigem Gewicht hätten, wie
dies vorliegend der Fall sei. Somit sei klar, dass die Beschwerdeführerin
bereits aufgrund der Aktivitäten der Mutter im Falle einer Rückkehr nach
Syrien ein konkretes reales Risiko der Reflexverfolgung habe. Die Mutmas-
sung des SEM über die fehlenden Ressourcen und Motivation Syriens zur
Verfolgung von Mitgliedern von karitativ tätigen Frauenrechtlerinnen sei in
keiner Weise begründet. Sie sei im syrischen Kontext nicht nachvollzieh-
bar. Sie entspreche nicht den Informationen in den massgeblichen publi-
zierten Quellen. Durch diese Unterlassung habe die Vorinstanz ihre Be-
gründungspflicht verletzt. Die Verfolgung von humanitär tätigen Personen
sei gerade eine der in diesem Krieg eingesetzten Kriegsstrategien und ein
Unterdrückungsmittel. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf das Asyl-
verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin zu verweisen, die genau we-
gen ihrer Tätigkeit als Frauen- und Friedensaktivitstin Asyl erhalten habe.
Weiter habe es die Vorinstanz versäumt, die Flüchtlingseigenschaft vor
dem Hintergrund der spezifischen Gefährdungsprofile für Frauen zu würdi-
gen. Frauen insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer seien ge-
fährdet. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Schwestern und ihrem da-
mals (…)jährigen Bruder bei ihrer Grossmutter in D.________ geblieben,
nachdem die Mutter, der Vater und ihr Bruder ins Ausland geflüchtet seien.
Auch ihr Verlobter habe Schutz vor Verfolgung im Irak gesucht. Dies habe
die Vorinstanz gar nicht in ihre Überlegungen einbezogen und somit nicht
den ganzen relevanten Sachverhalt gewürdigt. Zudem sei der fehlende
Schutz vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu beachten. Im Licht die-
ser Ausführungen sei davon auszugehen, dass eine Gefährdung bestehe,
die über die Unzumutbarkeit der Wegweisung deutlich hinausgehe. Die Be-
schwerdeführerin habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr asylre-
levanten Nachteilen zumindest einem unerträglichen psychischen Druck
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aufgrund der vorliegen-
den Kombination von Risikofaktoren sei zusammenfassend festzuhalten,
dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – eine ernsthafte konkrete
und zielgerichtete Bedrohung im Sinne eines real risk der Beschwerdefüh-
rerin vorliege, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter
sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
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Seite 10
7.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Fer-
ner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2).
8.
8.1 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung nicht zu
genügen. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylge-
suches im Kern geltend, sie habe Syrien verlassen, weil sie einerseits we-
gen ihres eigenes Engagements für die Rechte der Frauen und anderer-
seits wegen ihrer Mutter, welche politisch aktiv und nach N.________ an
eine Konferenz gegangen sei, Furcht vor Verfolgung gehabt habe.
8.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositio-
nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. U.S. Depart-
ment of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 – Sy-
D-2/2017
Seite 11
ria, 03.03.2017,
dex.htm?year=2016&dlid=265520; UNHCR, Relevant Country of Origin In-
formation to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on
Syria: “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the In-
ternational Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017,
, beide abgerufen am
26.11.2018; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die
aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, No-
vember 2017 [HCR/PC/SYR/17/01], 11.2017,
bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5b0d9f9e4; UN-
HCR, Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab
Republic [A/HRC/31/CRP.1], 03.02.2016,
/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-
CRP1_en.pdf; Amnesty International, ‘It Breaks the Human': Torture, Dise-
ase and Death in Syria's Prisons, 08.2016,
load/Documents/MDE2445082016ENGLISH.PDF; alle abgerufen am
26.11.2018). Das UNHCR führt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf
von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom Novem-
ber 2017 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Re-
gimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder) Ge-
schwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in
Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise – auch durch
sexuelle Gewalt – misshandelt sowie summarisch hingerichtet würden.
Verläuft die Fahndung nach einem tatsächlichen oder vermeintlichen Re-
gierungsgegner erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge
dazu über, die Familienangehörigen festzunehmen oder zu misshandeln,
um die Aktivitäten beziehungsweise den Loyalitätsbruch der gesuchten
Person zu vergelten, Informationen über ihren Aufenthaltsort einzuholen
und/oder die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bezie-
hungsweise die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen.
Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und
beim Gefangenenaustausch mit oppositionellen bewaffneten Gruppen als
„Faustpfand“ eingesetzt. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder
und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann
einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (vgl. UNHCR-Erwä-
gungen, a.a.O., S. 6, 36 und 40).
8.3 Vorliegend trägt das SEM dem Umstand, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer exponierten politischen Stellung in Syrien
und im Ausland in Syrien als Regimegegnerin verfolgt wird und in der
Schweiz deshalb Asyl erhalten hat, in der angefochtenen Verfügung nicht
D-2/2017
Seite 12
Rechnung. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuwei-
sen, dass aus den Akten der Mutter der Beschwerdeführerin hervorgeht,
dass ein Mitarbeiter des Schweizerischen Roten Kreuzes dem BFM am
7. Mai 2014 die Situation der Kinder von C.________ in Syrien beziehungs-
weise Nordirak schilderte. Am 6. Juni 2014 reichte derselbe Mitarbeiter des
Schweizerischen Roten Kreuzes dem BFM alsdann ein Schreiben ein, wo-
rin unter anderem ausgedrückt wird, dass seit der Ausreise von
C.________ die Gefahr bestehe, dass das Regime von Baschar al-Assad
Repressionen auf die Familie ausübe (Reflexverfolgung), da C.________
an der Konferenz der (…) teilgenommen habe und somit exilpolitisch tätig
gewesen sei. Sie hätten deshalb vor, ein Gesuch für ein humanitäres Vi-
sum auf dem Konsulat in G._______ für die Kinder einzureichen und er-
kundigten sich, nach den Chancen auf einen positiven Entscheid. Das BFM
antwortete am 10. Juni 2014, dass in diesen speziellen Fällen humanitäre
Visa erteilt würden und umgehend Termine auf der Vertretung vereinbart
werden sollten, welche dann bewilligt würden (vgl. Akte N […] Beweismit-
telumschlag A23 Nr. 5 und 6). Warum die Vorinstanz, nachdem der Be-
schwerdeführerin ein humanitäres Visum ausgestellt wurde, mit dem sie in
die Schweiz gelangte, eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingehend geprüft wurde, erscheint vor diesem Hintergrund
ebenso unverständlich wie der Umstand, dass sie das Vorbringen, wonach
die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter befragten,
isoliert betrachtete und als nicht asylrelevant bezeichnete, statt es vor dem
länderspezifischen Hintergrund und der konkreten Aktenlage zu würdigen.
Ebenfalls unberücksichtigt blieb schliesslich der Umstand, dass das Haus
der Familie in O.________ gestürmt worden sei, nachdem die Mutter im
Fernsehen in Erscheinung getreten sei und dass der Vater die in
O._______ verbliebenen Kinder nach D.________ gebracht habe. Insge-
samt lässt das SEM in seiner Verfügung daher nicht nachvollziehbar er-
kennen, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht
vor Reflexverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise unbegründet gewesen
sein soll.
8.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe nicht sorgfäl-
tig und ernsthaft geprüft hat. Das SEM hat somit die ihm obliegende Prü-
fungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerde-
führerin auf rechtliches Gehör verletzt.
D-2/2017
Seite 13
9.
9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
9.2 Im vorliegenden Fall ist die unzureichende Begründung der angefoch-
tenen Verfügung beziehungsweise die unsorgfältige Prüfung des Asylge-
suches der Beschwerdeführerin seitens des SEM als schwerer Mangel zu
bezeichnen. Das SEM hat es sodann auch unterlassen, sich in der Ver-
nehmlassung zur allfälligen Reflexverfolgung zu äussern. Es ist zudem
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse der Vo-
rinstanz auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die
Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbin-
den, zumal der Beschwerdeführerin durch ein solches Vorgehen eine In-
stanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der ange-
fochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend
mithin nicht in Betracht.
10.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 30. November 2016 betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der
Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und in Anwendung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1070.–. Das SEM ist an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
11.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2017
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung der Rechts-
beiständin kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädi-
gung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1070.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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