Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D220/2008/sed
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 / N (…).
D220/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Dohuk, suchte am 18. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2004 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügend
ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung sowie deren Vollzug
an, da es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. Oktober 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an und beantragte in materieller Hinsicht,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren;
eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
beziehungsweise allenfalls unzumutbar sei, und demzufolge die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
Am 17. Januar 2006 stellte das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels
fest, der Wegweisungsvollzug in den Irak sei aufgrund der allgemeinen
Sicherheitslage als unzumutbar zu erachten, hob demnach die Ziffern 4
und 5 der Verfügung vom 13. September 2004 wiedererwägungsweise
auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Mit Urteil vom 21. November 2006 wies die ARK in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerde hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ab. Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend schrieb sie diese als gegenstandslos
geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
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und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr).
Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte
insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der
Beschwerdeführer sei in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen.
Ferner hielten sich noch seine Mutter, sechs Brüder, drei Schwestern
sowie ein Onkel mütterlicherseits und 4 Onkel väterlicherseits dort auf.
Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit
verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern.
G.
In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2007 machte der
Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend, es
sei richtig, dass er Familienangehörige in Dohuk habe. Diese hätten aber
keine Arbeit und könnten sich "finanziell nur ganz knapp über Wasser"
halten. Eine Existenz in Dohuk aufzubauen, sei für ihn "wohl ein Ding der
Möglichkeit" (recte wohl: "ein Ding der Unmöglichkeit"). Er sei nun fast
fünf Jahre in der Schweiz und gehe regelmässig einer Arbeit nach.
Schliesslich wies er in seiner Stellungnahme auf seine gute Integration
hin.
H.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 – eröffnet am 20. Dezember
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung
des vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 (recte: 2008) liess der
Beschwerdeführer durch seine nunmehr mandatierte Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 12.
Dezember 2007 sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verlängern. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers beantragt, es sei auf das
Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der
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Seite 4
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 hielt der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und
verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 ersucht die Staatskanzlei des Kantons
B._______ (Rechtsdienst/Rekursabteilung) um Mitteilung, wann in casu
mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gerechnet werden
könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe beim C._______ ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) eingereicht. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 habe C._______
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. g der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) auch die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Heimatland zu berücksichtigen seien. Mit der
erstinstanzlichen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers bestehe aber ein klarer Hinweis darauf, dass das
Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit nicht mehr vorhanden sei. Weiter
hielt es fest, dass – solange diese Frage nicht abschliessend beantwortet
sei – ein wesentliches Beurteilungselement für die Gesuchsprüfung
fehlen würde. Das Verfahren werde daher bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts sistiert. Dagegen sei nun beim Regierungsrat
mit Eingabe vom 30. Mai 2008 Rekurs erhoben und im Hauptpunkt
beantragt worden, C._______ sei anzuweisen, unverzüglich auf das
Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses vertieft zu prüfen.
Der Regierungsrat sei indessen der Ansicht, eine Rekursgutheissung sei
aus verfahrensökonomischen Gründen nur dann sinnvoll, wenn in
nächster Zeit ohnehin nicht mit einem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts gerechnet werden könne. Umgekehrt würde
eine Gutheissung dann keinen Sinn machen, wenn das
Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme kurz nach Ergehen des Rekursentscheides bestätigen würde.
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Seite 5
L.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter der Staatskanzlei des Kantons B._______
(Rechtsdienst/Rekursabteilung) mit, dass aufgrund der nach wie vor
grossen Geschäftslast sowie des Umstandes, wonach das Verfahren des
Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Kategorie
der prioritär zu behandelnden Fälle zähle, kein verbindlicher Termin für
ein Urteil in der Sache in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt werden
könne.
M.
Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons B._______ vom 26.
November 2008 wurde unter anderem der Rekurs des
Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 21. Mai 2008 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Ferner wurde festgehalten, dass die
Rekursgegnerin (Anmerkung des Gerichts: C._______) das Verfahren
wieder aufzunehmen und über das Begehren des Beschwerdeführers
einlässlich zu entscheiden habe, sobald der Sistierungsgrund
dahingefallen sei.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger und
stamme aus Dohuk, wo – wie den Akten zu entnehmen sei – der
Familienverband des Ausländers lebe. Auch wenn er als Flüchtling im
Iran gelebt habe, so stehe dem BFM nichts anderes offen, als den
Wegweisungsvollzug in den Irak zu prüfen, denn eine Rückkehr in den
Iran stehe kaum zur Diskussion. Beim Umstand, dass das BFM im
Entscheid vom 12. Dezember 2007 erwähnt habe, er (der
Beschwerdeführer) habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in
seinem Heimatland verbracht, handle es sich um ein geringfügiges
Versehen, das zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermöge.
Namentlich sehe sich der Beschwerdeführer selber als aus Dohuk
stammend an, habe er doch in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober
2007 zum rechtlichen Gehör hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme mit keinem Wort auf den Aufenthalt im Iran hingewiesen. Die
Dauer des angeblichen Aufenthalts im Iran stehe zudem nicht mit
Sicherheit fest, werde doch selbst in der Beschwerde erwähnt, er habe
die Schule im Irak abgeschlossen (S. 5), was kaum möglich gewesen
wäre, wenn er erst im Jahr 2000 in den Irak zurückgekehrt wäre.
D220/2008
Seite 6
Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung angesichts seiner Herkunft aus Dohuk, seiner Verwurzelung
in dieser Region, des heimatlichen Beziehungsnetzes und seiner
gesammelten beruflichen Erfahrung in der Schweiz nach wie vor als
zumutbar beurteile.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung unter
Fristansetzung zur Replik zugestellt. Auf die – nach Gewährung von
Akteneinsicht und Fristverlängerung – eingereichte Stellungnahme vom
1. März 2011 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17 Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Das BFM führte zur Begründung in seinem Entscheid unter anderem
aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz
eingereist und habe somit den weitaus grössten Teil seines Lebens im
Heimatland verbracht und sei demnach mit Sprache Kultur, Lebens– und
Arbeitsweise bestens vertraut. In der Beschwerde wird in diesem
Zusammenhang eingewendet, der Beschwerdeführer habe sich nicht
einmal drei Jahre seines Lebens im Irak aufgehalten, da er seine Kindheit
im Iran verbracht habe. Eine derartige aktenwidrige und pauschale
Einschätzung der Vorinstanz weise doch sehr stark darauf hin, dass die
persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend oder
falsch gewürdigt worden sei. Damit sei der Sachverhalt nicht richtig
erstellt worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
Erstellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei.
2.2. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhobene
Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, worin letztlich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, erweist sich als
zutreffend.
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.,
BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H.,
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
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Seite 8
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 die Begründung der
angefochtenen Verfügung insoweit korrigiert und ergänzt, als sie
ausführte, beim Begründungselement (der Beschwerdeführer habe den
weitaus grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht), handle es
sich um ein geringfügiges Versehen, das zu keiner anderen Beurteilung
zu führen vermöge. Abschliessend und zusammenfassend wurde in der
Vernehmlassung sodann festgehalten, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers aus Dohuk,
seiner Verwurzelung in dieser Region, des heimatlichen
Beziehungsnetzes und seiner gesammelten Erfahrungen in der Schweiz
nach wie vor als zumutbar beurteile. Angesichts dieser Korrektur
respektive Ergänzung, der dem Beschwerdeführer dazu eingeräumten
Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 1. März 2011 Gebrauch gemacht hat, und unter
Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts hinsichtlich der Frage
der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs kann daher der
festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der
rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige
Entscheidreife gegeben ist.
2.2.3. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM vom 12. Dezember 2007 aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt
der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes
sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der
Beschwerdeführer wurde letztmals vom BFM mit Verfügung vom 17.
Januar 2006 gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG
vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung
gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
daher das AuG anwendbar.
3.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
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Seite 9
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs.
2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, Erw. 4.2., S. 54
f.; 2001 Nr. 1, Erw. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) zu prüfen.
4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in
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Seite 10
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk,
Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und
Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5
und insbesondere E. 7.5.8).
4.3. An diesen Voraussetzungen dürfte es vorliegendenfalls mangeln. Der
Beschwerdeführer verbrachte den Hauptteil seines Lebens (Geburt bis
Rückkehr in den Nordirak im Frühling 2000) zusammen mit seiner Familie
als Flüchtling im Iran. Gemäss eigenen Angaben verbrachte er die erste
Zeit im Irak in einem Zeltlager als rückkehrender Flüchtling und hatte
danach seinen letzten Wohnsitz von Ende 2000 bis zur Ausreise im
Dezember 2002 in D._______, Dohuk. Dieser Sachverhaltsumstand ist
unbestritten. Aus dem insgesamt bloss etwas mehr als zwei Jahre
dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Norden des Iraks kann
– wie in der Replik vom 1. März 2011 nachvollziehbar festgehalten – die
Frage einer Abstammung oder Herkunft aus Dohuk im Sinne der
Rechtsprechung durchaus in Frage gestellt werden, womit eine
massgebende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht gegeben wäre. Die in diesem
Zusammenhang in der Vernehmlassung des BFM vom 3. Februar 2011
(vgl. Bst. N hiervor) angebrachte Korrektur sowie die von ihm weiter
ausgeführte Begründung entbehren der Grundlage und finden in den
Akten schlichtweg keine Stütze (A 1 S. 1, 2 und 5; A 7 S. 7; Verfügung
des BFM vom 13. September 200 S. 2; Urteil der ARK vom 21. November
2006 S. 2). Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs am 28. Oktober 2007 zwar aus, über
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Seite 11
Familienangehörige in Dohuk zu verfügen, die selber keine Arbeit hätten
und sich kaum über Wasser halten könnten. Eine Existenz in Dohuk
aufzubauen sei für ihn daher nicht möglich. Hinsichtlich des familiären
Netzes wird in der Replik vom 1. März 2011, mithin knapp dreieinhalb
Jahre später, ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge weder über ein
familiäres Netz noch über andere Beziehungen im Irak. Er habe vor
längere Zeit erfahren, dass einige Verwandte zwischenzeitlich erneut den
Versuch unternommen hätten, im Irak Fuss zu fassen, diesen aber
aufgrund der wirtschaftlichen Situation wieder verlassen hätten. Sie seien
in der Folge ohne festen Wohnsitz geblieben. Deren Aufenthaltsort wisse
er nicht, da der Kontakt zu ihnen seit geraumer Zeit abgebrochen sei.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die in
der Stellungnahme vom 28. Oktober 2007 bezeichneten Personen damit
gemeint haben dürfte. Ebenfalls darf angenommen werden, dass – falls
überhaupt – bloss noch wenige bis keine Familienmitglieder des
Beschwerdeführers in Dohuk leben und diese, als ehemalige Flüchtlinge,
grosse Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung im Irak gewärtigen.
Mithin hat er glaubhaft dargetan, dass er in seinem Heimatland auf kein
soziales Netz im Sinne der Rechtsprechung zurückgreifen kann, das ihm
bei einer Reintegration unterstützend zur Seite stehen würde. Nach dem
Gesagten sind für das Bundesverwaltungsgericht massgebende und
entscheidende Gründe gegeben, welche einen Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in den Nordirak unter dem Zumutbarkeitsaspekt
nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich während
seiner gut achtjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht nur
hervorragend integriert, sondern sei hier regelrecht verwurzelt, ist bei
dieser Sachlage darauf nicht einzugehen.
4.4. In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls
erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG. Den Akten können auch keine Hinweise auf
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht
festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 12. Dezember 2007 aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt
demnach weiterhin vorläufig aufgenommen.
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Seite 12
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not
wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine
Kostennote ein. Auf die Nachreichung einer solchen kann vorliegend
verzichtet werden. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle
zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung
ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von
Amtes wegen auf Fr. 1000.– festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 wird aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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