B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-220/2014/plo
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien im
September 2009 und gelangte nach einem mehrmonatigen Türkeiaufent-
halt am 6. April 2010 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl
nachsuchte. Am 8. April 2010 führte das BFM eine Summarbefragung
durch. Die Anhörung fand am 27. April 2010 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
aus dem Dorf B._______ zu stammen. Seit Dezember 2008 habe er in
C._______ gelebt und gearbeitet. Politisch habe er sich seit 2006 für die
Yekiti-Partei eingesetzt. Er habe als Mitglied keine Führungsfunktion ge-
habt und immer wieder an Kundgebungen und Parteianlässen teilge-
nommen. Auch finanziell habe er die Organisation unterstützt. Im Juli
2009 sei in seinem Haus in C._______ während seiner Abwesenheit im
Rahmen einer Razzia belastendes Material von den Sicherheitskräften
beschlagnahmt worden. Einer seiner Freunde sei festgenommen worden.
Ein anderer Freund habe ihn über diese Vorfälle informiert. Er sei deswe-
gen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und aus Angst, ebenfalls in-
haftiert zu werden, ins Ausland geflüchtet. Die syrischen Behörden hätten
ihn wiederholt an der Adresse seiner Eltern im Dorf gesucht.
B.
Am 21. Mai 2010 gelangte das BFM an die Schweizerische Vertretung in
(…) und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Das Abklärungsergebnis wur-
de der Vorinstanz am 16. Februar 2011 übermittelt.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2011 gab der Beschwerdeführer ein Do-
kument aus Syrien zu den Akten. Gemäss Übersetzung handelt es sich
um einen Haftbefehl.
D.
Am 14. Januar 2012 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers das BFM um Akteneinsicht. Die Vorinstanz beantwortete
die Eingabe am 18. Januar 2012. Auf ein weiteres Gesuch vom 10. März
2012 reagierte das BFM am 15. März 2012.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2012 gab der Beschwerdeführer Unterlagen
über sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz zu den Akten (vgl.
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die Auflistung gemäss A 13). Weitere Beweismitteleinreichungen erfolgten
am 25. Mai 2013 sowie 8. August 2013.
F.
Am 22. November 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den Abklärungen vor Ort. Gemäss vorinstanzlichem
Aktenverzeichnis verzichtete er auf die Einreichung einer Stellungnahme.
In der Folge wurde der Rechtsvertretung die bereits wiederholt beantrag-
te Einsicht in die übrigen Verfahrensakten gewährt.
G.
G.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 – eröffnet am 16. Dezember
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung
in Syrien und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf das
Abklärungsergebnis der Botschaft vor Ort. Gemäss diesem sei er als
Passinhaber am (…). September 2009 über den offiziellen Grenzüber-
gang D._______ ausgereist. Er werde behördlich nicht gesucht. Seine
exilpolitischen Aktivitäten vermittelten ihm nicht das Profil einer diesbe-
züglich relevant gefährdeten Person. Es sei offensichtlich, dass er so ver-
suche, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten.
G.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
H.
H.a Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 15. Janu-
ar 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dis-
positivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beziehungsweise zumindest die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling in
der Schweiz.
H.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Ableh-
nung des Asylgesuchs extrem knapp begründet. Sie berufe sich dabei auf
das Abklärungsergebnis der Botschaft. Eine Auseinandersetzung mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemodalitäten sei un-
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terblieben. Die Ausreise sei zwar mit seinem Pass erfolgt. Diesen habe er
aber 2007 und mithin noch vor seinen politischen Problemen erhalten. Er
habe ausführlich dargelegt, zu einem reisemässig sehr belebten Zeit-
punkt den Grenzübertritt mit Hilfe eines Schleppers geschafft zu haben.
Damals sei es noch möglich gewesen, für einige Tage ohne Visum Ange-
hörige im Nachbarland zu besuchen. Zudem sei generell fraglich, wie ver-
lässlich Botschaftsabklärungen im Hinblick auf sämtliche in Frage kom-
menden syrischen Verfolgungsbehörden ausfallen würden. Das BFM ha-
be es unterlassen, sich mit dem eingereichten Haftbefehl auseinanderzu-
setzen. Die weiteren rudimentären vorinstanzlichen Erwägungen seien of-
fensichtlich nicht geeignet, die angebliche Unglaubhaftigkeit des Vorgefal-
lenen respektive der drohenden Verfolgung darzutun. Die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe seien mit Textbausteinen abgehandelt wor-
den. Eine korrekte Gewichtung der geltend gemachten Aktivitäten sei un-
terblieben.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
J.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten und die unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren. Der
Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und ein Zeitungsarti-
kel über die Situation in Syrien bei.
K.
Am 24. Januar 2014 verzichtete das Gericht wiedererwägungsweise auf
den erhobenen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ab-
gelehnt.
L.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht.
M.
Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zu-
sammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten ein.
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Seite 5
N.
Mit Eingabe vom 28. April 2014 gab der Beschwerdeführer ein syrisches
Gerichtsdokument in Kopie samt Übersetzung und Begleitschreiben zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken.
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht
ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt
der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir-
kung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie
müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und
sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen
und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
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Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen
hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.
Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-
gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Be-
gründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde al-
lerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz beschränkt sich
darauf, den rechtserheblichen Sachverhalt in wenigen Zeilen wieder-
zugeben. Im Erwägungsteil wird insbesondere auf die erfolgten Abklärun-
gen der Botschaft (…) verwiesen. Im Schreiben, mit welchem am 22. No-
vember 2013 und mithin mehr als zweieinhalb Jahre nach der am 1. März
2011 beim BFM eingetroffenen Botschaftsantwort das rechtliche Gehör
gewährt wurde, findet sich unter anderem folgende Passage: "Die Anfra-
ge des BFM und der entsprechende Bericht der Schweizerischen Vertre-
tung vom Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. enthalten Anga-
ben…". Unbesehen dieser textlichen Fehlleistungen im Verfahren ist die
"Begründung" ausgesprochen kurz ausgefallen. Die Erwägung, "Nur am
Rand sei vermerkt, dass die Nachforschungsergebnisse des BFM sich
auch mit Ihren Aussagen stücken; beispielsweise erklärten Sie, Sie wüss-
ten nicht viel über die Partei, für die Sie angaben, politisch aktiv zu sein",
wird den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Im Rahmen der
Anhörung war er jedenfalls in der Lage, die Parteiarbeit zumindest an-
satzweise substanziiert zu schildern und die Namen mehrerer (ehemali-
ger) Führungsmitglieder seiner Partei korrekt anzugeben (A 7/13 Antwor-
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ten 18 ff.). Aus den sehr knappen vorinstanzlichen Erwägungen geht aus-
serdem nicht schlüssig hervor, ob bereits das politische Engagement des
Beschwerdeführers in Syrien als solches oder das Engagement in der
geltend gemachten Form oder letztlich nur die behördliche Suche für un-
glaubhaft erachtet wird (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids).
5.2 Zu den Abklärungen der Botschaft, welche offenbar noch vor Kriegs-
ausbruch erfolgten, ist generell Folgendes festzuhalten (vgl. dazu
D-4731/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.3): Das Bundesverwaltungsgericht
hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der Bemühungen der
damit betrauten Person(en) in Frage zu stellen. In Anbetracht der Struktur
des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates können sich indes al-
lenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher po-
tenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt
werden können beziehungsweise konnten (vgl. dazu Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen:
"von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wur-
de in der Botschaftsantwort unter anderem festgehalten, der Beschwer-
deführer "n'est pas recherchés par les autorités syriennes". Im erwähnten
SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von
den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwerfe respektive nicht
beantworte (ebd., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt?
Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Be-
obachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-
Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort ausge-
sprochen kurz ausgefallen ist. So wird ohne nähere Angaben erklärt, die
fragliche Person werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Da-
bei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde,
noch ist wie erwähnt klar, was genau mit dem Begriff "recherché" gemeint
ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den
Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu
D-3608/2010 vom 29. September 2010). Eine solche Situation ist indes
zu verneinen. Allein durch die weiteren Feststellungen in der Antwort, er
sei Passbesitzer und habe Syrien am (…) September 2009 auf dem
Landweg verlassen, kann nicht auf fehlende Hinweise geschlossen wer-
den, da die genauen Umstände des Grenzübertritts allenfalls verbunden
mit Bestechung beziehungsweise die Strukturierung der dort präsenten
oder eben nicht präsenten beziehungsweise wegen des zu diesem Zeit-
punkt geltend gemachten regen Grenzverkehrs eher laxen Sicherheits-
kräfte wiederum im Dunkeln bleiben. Anzufügen ist, dass der Beschwer-
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deführer angab, der Grenzübertritt mit Hilfe des Schleppers habe erst
beim dritten Versuch geklappt (A 1/10 S. 7; A 7/13 Antwort 10). Schliess-
lich kommt erschwerend dazu, dass es das BFM unterliess, den einge-
reichten syrischen Haftbefehl im Entscheid zu würdigen. Es leuchtet zwar
ein, dass sich bei einem Dokument, welches (auch) als Beleg für einen
gemäss Sichtweise des BFM unglaubhaften Sachverhalt eingereicht wur-
de, Fragen zur Authentizität und zum Beweiswert stellen. Die erforderli-
che diesbezügliche Auseinandersetzung kann der Entscheidbegründung
der Vorinstanz aber in keiner Weise entnommen werden. Auch im Rah-
men des Schriftenwechsels ging sie nicht darauf ein.
5.3 Das BFM hat mithin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinrei-
chend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Zur erforderlichen
weiteren Sachverhaltsabklärung, welche sich auch mit dem am 28. April
2014 nachgereichten Dokument zu befassen haben wird, ist festzuhalten,
dass sich im Verlaufe des Jahres 2011 und mithin nach den Botschafts-
abklärungen in Syrien ein nahezu flächendeckender Bürgerkrieg mit ver-
schiedenen Beteiligten (staatliche Streitkräfte, staatsnahe Milizen, opposi-
tionelle Kräfte und kriegführende Gruppen) mit unterschiedlichsten politi-
schen, ethnischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessenausrichtun-
gen und sich teilweise verändernden Verbindungen entwickelt hat, der bis
zum heutigen Zeitpunkt andauert, und dessen Fort- und Ausgang weiter-
hin nicht vorhersehbar ist. Die Bürgerkriegsereignisse haben nach an-
fänglicher Verschonung der nordöstlichen, hauptsächlich von Kurden be-
wohnten Gebiete auch diesen Landesteil erfasst, wobei die Kurden poli-
tisch gespalten sind, unterschiedliche Partikularinteressen verfolgen und
dementsprechend verschiedene und wechselnde Allianzen auch in militä-
rischer Hinsicht eingehen (vgl. BVGE E-5618/2010 vom 5. Dezember
2013). Im Hinblick auf das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe könnten
diese Ereignisse für den kurdischen Beschwerdeführer durchaus rechts-
erhebliches Potenzial bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigen-
schaft aufweisen.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid un-
ter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers
zustande gekommen ist.
6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des da-
raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus
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Seite 10
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend
schon deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des Schriften-
wechsels in keiner Weise auf relevante und zutreffende Beschwerderü-
gen eingegangen ist.
7.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des sich aus den Rügen erge-
benden Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM
ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen
Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu
fällen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat für dieses
Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die beantragte
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die
Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden
Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädi-
gung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt
Fr. 1'500.– (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-220/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom BFM vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1'500.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: