+ B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-220/2015
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A.________, geboren (…), Äthiopien,
alias B._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 anlässlich einer Zollkontrolle
im Zug von C._______ nach D._______ angehalten und in der Folge zum
Stützpunkt der Transportpolizei im E._______ überführt wurde,
dass dort seine Personalien aufgenommen wurden, wobei er angab, er sei
somalischer Staatsangehöriger und am 25. Juni 1998 geboren,
dass der Beschwerdeführer zwecks Stellung eines Asylgesuchs ans Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ verwiesen wurde,
dass das BFM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung
seiner Altersangaben durchführen liess,
dass gemäss Befund des untersuchenden Arztes des Kantonsspitals
G._______ vom 4. Juli 2014 die Untersuchung des Handskeletts des Be-
schwerdeführers ein Alter von 19 Jahren ergab,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 im EVZ F.______
zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragte, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Handknochenanalyse gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dem Ergebnis der Handknochenanalyse nichts
entgegenzuhalten hatte und sich damit einverstanden erklärte, als volljäh-
rig betrachtet zu werden,
dass er am 15. Juli 2014 für den Aufenthalt während der Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass er am 8. Dezember 2014 von einem Mitarbeiter des BFM in
H._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei ethni-
scher Somali vom Clan der I._______ und stamme aus J.______, der
Hauptstadt der im Osten Äthiopiens gelegenen Region Somali,
dass er im Sommer 2013 auf dem Schulweg von Angehörigen der äthiopi-
schen Armee unter dem Vorwurf, der "Ogaden National Liberation Front"
(ONLF) anzugehören, festgenommen worden sei,
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dass er fünf Monate lang inhaftiert und auch gefoltert worden sei,
dass er im November 2013 mit der Hilfe eines Wächters, der sich seiner
erbarmt habe, freigekommen sei und umgehend via Addis Abeba in den
Sudan gereist sei,
dass er nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in Khartum auf dem
Landweg nach Libyen und anschliessend in einem Boot nach Sizilien ge-
reist sei,
dass er schliesslich am 30. Juni 2014 von Italien her unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitätspapiere noch andere Dokumente oder Beweismittel zu den
Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 –
eröffnet am 11. Dezember 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
12. Januar 2015 gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2014 Be-
schwerde erhob und die Gewährung des Asyls, eventualiter den Verzicht
auf die Wegweisung und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht wurde,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – eine am 19. Dezember 2014 von der "Permanent Mis-
sion of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office at Ge-
neva and other International Organizations in Geneva" ausgestellte Bestä-
tigung zu den Akten gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreter am 20. Januar 2015 den Eingang der Be-
schwerde vom 12. Januar 2015 bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht stand,
dass es dabei vorab bemerkte, der Beschwerdeführer habe keine Ausweis-
dokumente zu den Akten gegeben, wodurch bereits der Eindruck entstehe,
er wolle die Schweizer Behörden über seine Identität täuschen,
dass das BFM dabei zu Recht auf nicht in sich stimmige Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich der Beschaffbarkeit seiner Dokumente (vgl.
Vorakten A11 S. 5 und A23 S. 2 f.) hinwies,
dass es im Weiteren zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe
nicht nur zu seinen Vorbringen, sondern auch zu seiner Identität, seiner
Herkunft und seinen persönlichen Verhältnissen im Allgemeinen krass wi-
dersprüchliche Angaben gemacht,
dass der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Erstbefragung vom 14. Juli
2014 zu Protokoll gab, er sei als äthiopischer Staatsangehöriger in
J.______ (Äthiopien) geboren, habe dort während acht Jahren die Schule
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besucht und bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 immer an derselben Ad-
resse im Quartier K.______ gelebt (vgl. A11 S. 3 f.),
dass seine Eltern immer noch dort wohnten, und auch mehrere Onkel so-
wie eine Tante mütterlicherseits in Äthiopien lebten (vgl. A11 S. 5),
dass er auf die Frage nach Angehörigen in Drittstaaten lediglich eine wei-
tere Tante mütterlicherseits in den USA erwähnte (vgl. A11 S. 5),
dass er demgegenüber in der Anhörung vom 8. Dezember 2014 erklärte,
er stamme aus Somalia und sei nach der Scheidung seiner Eltern als Zwei-
jähriger nach J._______ gekommen, wo er fortan bei einem Onkel gewohnt
habe (vgl. A23 S. 2 f.),
dass seine Mutter in L.______ (Region M._______, Somalia) und sein Va-
ter in der somalischen Hauptstadt Mogadischu lebten,
dass in Somalia auch noch seine Grossmutter mütterlicherseits lebe (vgl.
A23 S. 3),
dass er, anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2014 auf diese klaren
Unstimmigkeiten hingewiesen, diese mit Konzentrationsschwierigkeiten
und einer Traumatisierung aufgrund der "langen abenteuerlichen Reise" zu
erklären versucht (vgl. A23 S. 3 f.),
dass sodann auch der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe ausserdem widersprüchliche Angaben zu seinen eigentlichen Asyl-
gründen (etwa zum Datum oder zum Zeitpunkt der Verhaftung oder zu sei-
nem Verhalten nach der Haftentlassung; vgl. A11 S. 6 f. und A23 S. 5 f.)
gemacht, überdies seien seine Aussagen zur Haft sehr vage, unsubstanzi-
iert und teilweise auch unlogisch ausgefallen (vgl. A23 S. 6 ff.), gefolgt wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten weder mit seinen in der
Anhörung vom 8. Dezember 2014 gemachten Aussagen (vgl. A23 S. 9)
noch mit den äusserst knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im
Wesentlichen lediglich Hinweise auf den in der Anhörung vom 8. Dezember
2014 vorgebrachten Sachverhalt) zu beseitigen vermag,
dass schliesslich auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung
der "Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United
Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva"
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nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu füh-
ren,
dass der Beweiswert derartiger Dokumente als äusserst gering einzustufen
ist, da diese gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung unrechtmässig erworben
werden können,
dass im Übrigen auffällt, dass in der am 19. Dezember 2014 – mithin nach
Erhalt ablehnenden BFM-Verfügung – ausgestellten Bestätigung festge-
halten wird, der Beschwerdeführer sei am 1. Januar 1996 in L._______
(Somalia) geboren,
dass der Beschwerdeführer jedoch – wie vorstehend bereits bemerkt
wurde – erst anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2014 erstmals be-
hauptet hatte, in L._______ geboren und somalischer Staatsangehöriger
zu sein, und das BFM – entsprechend seiner bei Asylbewerbern, bei denen
das genaue Geburtsdatum nicht eruiert werden kann, angewendeten Pra-
xis – nach Erhalt des Ergebnisses der Handknochenanalyse das Geburts-
datum des Beschwerdeführers selber auf den (…) festsetzte,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangte, es
könnten weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die von ihm
anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2014 geltend gemachte soma-
lische Staatsangehörigkeit geglaubt werden, weshalb weiterhin davon aus-
zugehen sei, dass dieser – wie von ihm anlässlich der Erstbefragung an-
gegeben – äthiopischer Staatsangehöriger sei,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der entscheidwesentliche
Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sein könnte, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass daher der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (D._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (mit grösster
Wahrscheinlichkeit Äthiopien) keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4
AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zu-
mal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Hei-
matstaates jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen
Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermö-
gen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a AsylG – ungeachtet der Tatsache, dass die
angeblich bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine
entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen sind, da die Beschwer-
debegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: