B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2203/2013
law/rep
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Tschetschene aus B._______ – seine
Heimat eigenen Angaben zufolge am 29. September 2012 verliess und
am 3. Oktober 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen befragte,
dass das BFM ihn am 28. Februar 2013 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages
im Wesentlichen vorbrachte, er habe zwischen 1999 und 2001 als Frei-
heitskämpfer am Tschetschenienkrieg teilgenommen,
dass durch die behördliche Verhaftung von C._______ im Jahre 2001, für
dessen persönlichen Schutz er damals verantwortlich gewesen sei, seine
eigene Beteiligung am Tschetschenienkrieg bekannt geworden sei,
dass ihn die heimatlichen Behörden deswegen seit Anfang des Jahres
2001 gesucht hätten, wobei es auch zu Hausdurchsuchungen gekommen
sei,
dass er deswegen seit 2001 viel in Tschetschenien herumgereist sei,
dass ihn die Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchungen nie zuhause
angetroffen hätten,
dass sein älterer Bruder D._______, der ebenfalls am Tschetschenien-
krieg teilgenommen habe, im Jahre 2005 von den Behörden umgebracht
worden sei,
dass erstmals zwei oder drei Jahre vor seiner Ausreise an ihn adressierte
behördliche Vorladungen verschickt worden seien,
dass er deren genauere Anzahl indessen nicht kenne, da er seinen sie
entgegennehmenden jüngeren Bruder angewiesen habe, er solle ihn da-
mit verschonen und sie stattdessen vernichten, was Letzterer denn auch
getan habe,
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dass sein jüngerer Bruder ihm indessen am 29. September 2012 zwei
(vom 16. Juni 2012 beziehungsweise vom 29. August 2012 datierende)
polizeiliche Vorladungen übergeben und ihm geraten habe, seine Heimat
zu verlassen (vgl. act. A14/15 S. 3, F und A21 i.V.m. S. 9, F und A91 bis
96 und S. 10, F und A108),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
die eben erwähnten zwei polizeilichen Vorladungen vom 16. Juni 2012
und vom 29. August 2012 sowie seinen persönlichen Führerschein zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2013 – eröffnet am 21. März
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2013 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantrag-
te, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren beantragte, es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai
2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 16. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ver-
bunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten,
wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
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dass es ferner den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf
Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Vertretung des Beschwerdefüh-
rers zwecks Reisepapierbeschaffung bis zum Endentscheid über die Be-
schwerde zu verzichten, abwies, um das BFM gleichzeitig anzuweisen,
dem Beschwerdeführer der zuständigen Behörde allenfalls bereits weiter
gegebene Personendaten offenzulegen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Mai 2013 ein-
zahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht glaubhaft,
dass für die Einzelheiten vorweg auf die zutreffende Begründung des
BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welche zu bestä-
tigen ist, zumal der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts
Substanzielles entgegenhält,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass es von vornherein wenig plausibel
anmutet, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer seit
dem Jahre 2001 bis zu dessen Ausreise im September 2012 wegen des-
sen früherer Teilnahme am Tschetschenienkrieg gesucht haben sollen,
zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die heimatlichen Behörden aktuell ein
besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sol-
len, nachdem der Kommandant, für den er seinerzeit zur Hauptsache als
Leibwächter fungiert haben soll, bereits im Jahre 2001 festgenommen
worden sein soll (vgl. act. A14/15 S. 4 f., F und A33 bis 36),
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dass im Übrigen auch die Behauptung, er habe dem Bruder die Anwei-
sung erteilt, über Jahre hinweg polizeiliche Vorladungen zu vernichten,
mit der Darstellung, er habe seine Heimat Ende September 2012 verlas-
sen, nachdem sein Bruder ihn nach der Übergabe zweier neuerer polizei-
licher Vorladungen hierzu aufgefordert habe, schwerlich in Einklang zu
bringen ist,
dass ferner vom Beschwerdeführer – Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungs-
vorbringen vorausgesetzt – zu erwarten gewesen wäre, dass er etwa hin-
sichtlich der Modalitäten beziehungsweise der Anzahl der früheren Haus-
durchsuchungen sowie zum Inhalt der beiden polizeilichen Vorladungen
substanziiertere Angaben hätte machen können, wozu er jedoch nicht in
der Lage war (vgl. act. A6/10 S. 7 unten i.V.m. act. A14/15 S. 5 f., F und
A44 bis 54 und act. A14/15 S. 9 f., F und A99, 106 und 107),
dass nach dem Gesagten an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Gefährdungssituation überwiegende Zweifel
angebracht sind,
dass an dieser Gesamteinschätzung die beiden auf Beschwerdeebene
eingereichten weiteren polizeilichen Vorladungen vom 23. Januar 2013
und vom 20. März 2013 nichts zu ändern vermögen, da sie die oberwähn-
ten Unstimmigkeiten als solche nicht zu beseitigen vermögen,
dass die beiden neuen Vorladungen überdies lediglich in Kopie einge-
reicht worden sind, womit ihnen mangels Fälschungssicherheit a priori die
erforderliche Beweiseignung fehlt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln ist, falls der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist,
weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft ma-
chen konnte, dass er in Tschetschenien (Russland) aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in seiner Freiheit gefährdet
ist oder dort Gefahr läuft, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden,
in dem ihm solche Nachteile drohen,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme erge-
ben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Russland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) unterworfen wäre,
dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssitua-
tion in Tschetschenien zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende
Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetz-
lichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar angespannt
ist, aber dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht hat, er gehöre
zu einer Personengruppe, welcher weiterhin Menschenrechtsverletzun-
gen drohen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 f. S. 757 ff.),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seine
Heimat als zumutbar erachtet hat, da er dort über ein Beziehungsnetz
verfüge und Arbeitserfahrung habe,
dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfügt und in der Hei-
mat auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass er im Falle der Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass demzufolge ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Tschetschenien (Russland) zulässig und zumutbar ist, da er sich zu sei-
ner dort lebenden Mutter beziehungsweise seinen sieben Geschwistern
(vgl. act. 6/10 S. 5, Ziff. 3.01) begeben kann,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 14. Mai 2013 geleisteten Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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