B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2204/2014
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2007 wurde
mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 13. März 2009 abgelehnt. Auf
eine dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kos-
tenvorschusses am 14. Mai 2009 nicht eingetreten.
B.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 suchte der Beschwerdeführer erneut um
Asyl nach und berief sich dabei auf sein exilpolitisches Engagement. Als
Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie Fotos von einer
Veranstaltungsteilnahme ein.
Er wurde am 19. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 (Eröffnung am 26. März 2014) verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 24. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Als Beweismittel wurden Aktennotizen des Amts für Polizeiwesen des Kan-
tons B._______ und ein Flugblatt einer Kundgebung eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsver-
beiständung gut, ordnete lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als amtlichen Rechts-
beistand bei und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
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Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 äusserte sich das BFM zu den Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift und beantragte die vollständige Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 28. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zur
Einreichung einer Teilnehmerliste einer Veranstaltung aufgefordert. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Es sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei
Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, je-
doch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche
sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst
nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den
Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten
Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven
und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere
unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten – also auf
äussere Einflüsse zurückzuführen sind – und somit die Asylgewährung
nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchen-
den Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der
Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylge-
währung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2073/2008 vom 22. Mai 2012; Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH]; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009,
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S. 202 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er Mitglied der verbotenen Op-
positionspartei Sudan Liberation Movement (SLM). Als solches habe er an
verschiedenen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime teilgenom-
men. Am (…) 2012 habe er als Mitglied des Darfour Peace and Develop-
ment Center (DFEZ) an der (Veranstaltung) teilgenommen. Im (…) 2013
habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen und habe ein Pro-
testschreiben an den sudanesischen Botschafter überbracht.
Der Konflikt in der Darfurregion zwischen den Rebellen und den Regie-
rungstruppen sei weiterhin im Gange. Dabei liefere sich das SLM, welchem
der Beschwerdeführer angehöre, an der Seite des Justice and Equality Mo-
vement (JEM) heftige Kämpfe, und Repressionen gegen Personen, welche
die Rebellen unterstützen würden, seien allgemein bekannt. Es werde
auch berichtet, dass abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr in den
Sudan gefoltert oder getötet worden seien. Er sei bereits im Jahre 2006
aus dem Sudan ausgereist und gehöre der Ethnie der Fur an. Sodann sei
er bereits in der Heimat politisch tätig gewesen, wodurch er den Behörden
bekannt sei. Die sudanesische Regierung lasse exilpolitische Aktivitäten
von Asylbewerbern überwachen. Aufgrund seines politischen Profils sowie
des Umstands, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er
bei einer Rückkehr konkret gefährdet. Er verfüge auch über keine inner-
staatliche Fluchtalternative und sei daher als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
des SLM Schweiz vom (…), eines des SLM Frankreich vom (…) und Fotos,
die ihn an der Veranstaltung in D._______ vom (…) 2012 zeigen, ein.
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4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Akten vermöchten
nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches für den sudanesi-
schen Geheimdienst erkennbares exilpolitisches Profil hinzudeuten. Der
Beschwerdeführer sei zwar Mitglied des SLM, doch handle es sich bei ihm
nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem Profil, sondern um einen der
zahlreichen Mitläufer an den beiden Anlässen (…) 2012 und (…) 2013. Er
gehöre nicht dem harten Kern der aktiven Oppositionellen an, für welchen
sich die sudanesische Regierung interessieren könnte. Er sei nicht in der
Lage, über seine Aktivitäten in der Schweiz zu berichten. So kenne er die
auf den eingereichten Fotos abgebildeten Personen kaum und habe weder
deren vollständige Namen noch deren genaue Funktion gekannt. Er sei
auch nicht in der Lage gewesen, den Namen der Organisation zu nennen,
als deren Mitglied er (an der Veranstaltung) teilgenommen habe. Ferner
habe er keine Angaben über das Schreiben an den sudanesischen Bot-
schafter machen können und habe sich nicht einmal daran erinnern kön-
nen, wer es unterzeichnet habe. Das BFM stelle sich daher auf den Stand-
punkt, dass der sudanesische Staat selbst wenn er von den Aktivitäten
Kenntnis hätte, kein Interesse am Beschwerdeführer hätte, da sich für ei-
nen externen Beobachter schlichtweg der Eindruck aufdränge, die Aktivi-
täten seien Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen,
sondern die schweizerischen Behörden seien, um sich dadurch ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Es gebe schliesslich auch keine
Hinweise dafür, dass im Sudan aufgrund der Aktivitäten in der Schweiz ir-
gendwelche behördlichen Massnahmen eingeleitet worden wären.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Be-
schwerdeführer sei öffentlich an Sitzungen und Demonstrationen politisch
in Erscheinung getreten und stehe als Mitglied des SLM mit dem Parteiver-
antwortlichen E._______ persönlich in Kontakt. Es sei daher davon auszu-
gehen, die sudanesischen Behörden hätten Kenntnis seiner Gesinnung,
seiner Identität und seiner Aktivitäten. Es sei insbesondere davon auszu-
gehen, dass Persönlichkeiten wie E._______ umfassend überwacht wür-
den, und der Beschwerdeführer durch seinen Kontakt zu diesem noch wei-
ter ins Interesse des Geheimdienstes gerückt sei. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer bereits in der Heimat politisch aktiv gewesen sei. Seine
Vorfluchtgründe seien zwar vom BFM, nicht aber vom Bundesverwaltungs-
gericht für unglaubhaft befunden worden, da dieses gar nicht materiell über
den Fall entschieden habe. Er gehöre überdies der ethnischen Minderheit
der Fur an, welche im Sudan kollektiv verfolgt werde. Diese Volkszugehö-
rigkeit mache ihn in den Augen der Behörden besonders verdächtig. Aus
einer Aktennotiz der (kantonalen) Behörden gehe hervor, dass im Rahmen
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der Papierbeschaffung betreffend den Beschwerdeführer Kontakt mit den
sudanesischen Behörden und insbesondere dem Konsul stattgefunden
habe. Eine der Aufgaben des Konsuls bestehe darin, Informationen über
Exilpolitiker an den Geheimdienst weiterzuleiten. Durch diesen Kontakt
habe sich die Gefährdung des Beschwerdeführers somit massgeblich er-
höht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur beson-
ders exponierte Kadermitglieder von Exilorganisationen gefährdet, son-
dern alle Personen, welche der Opposition zugehören oder der Zugehörig-
keit verdächtigt würden. Bei einer Rückkehr in den Sudan bei längerer Lan-
desabwesenheit sei mit einem Verhör durch die Sicherheitsbehörden zu
rechnen, anlässlich welchem auch Fragen zu allfälligen Kontakten zur Aus-
landopposition gestellt würden. Es reiche in casu somit aus, dass der Be-
schwerdeführer eine wiederholte Teilnahme an Kundgebungen und eine
Verbindung zu hochrangigen Exponenten habe glaubhaft machen können.
Eine Zugehörigkeit zum harten Kern sei nicht erforderlich. Dies gelte ins-
besondere unter Berücksichtigung seiner Ethnie sowie seiner Vorflucht-
gründe.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom Beschwerdefüh-
rer erneut behauptete Tätigkeit für die Sudan Liberation Army (SLA) im Hei-
matstaat sei im Asylentscheid vom 13. März 2009 rechtskräftig für unglaub-
haft befunden worden. Er verfüge über kein exilpolitisches Profil, welches
ihn in den Fokus der Behörden rücken könnte. Dies gelte auch im Lichte
der jüngsten Rechtsprechung des EGMR im Urteil A.A. gegen die Schweiz
vom 7. Januar 2014, 58802/12, da sich die betreffenden exilpolitischen Tä-
tigkeiten erheblich unterscheiden würden. Ohnehin handle es sich um ein
Einzelurteil, welches nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall als Grund-
satzurteil für sämtliche in der Schweiz exilpolitisch tätigen Sudanesen her-
angezogen werden könne. Schliesslich sei es – wie bereits in der ange-
fochtenen Verfügung ausgeführt – dem Beschwerdeführer möglich und zu-
mutbar, sich in einer Region ausserhalb Darfurs niederzulassen.
4.5 In der Replik wurde diesen Erwägungen entgegnet, das Bundesver-
waltungsgericht habe sich bisher noch nie inhaltlich mit der Glaubhaftigkeit
der politischen Tätigkeit im Sudan auseinandergesetzt. Hinsichtlich der
exilpolitischen Tätigkeit gehe sowohl das Bundesverwaltungsgericht als
auch der EGMR davon aus, dass nicht nur besonders exponierte Personen
bei einer Rückkehr gefährdet seien, sondern alle Personen, die der Oppo-
sition angehören oder der Zugehörigkeit verdächtigt würden. Entgegen der
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Auffassung des BFM würden die glaubhaft dargelegten Aktivitäten des Be-
schwerdeführers und seine Verbindungen zu hochrangigen Exponenten
zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe ausreichen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer reichte sein erstes Asylgesuch im Februar 2007
ein. Die erstinstanzliche ablehnende Verfügung erging im März 2009 und
der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte im
Mai desselben Jahres. Damals befand sich der Darfur-Konflikt in seiner
zweiten Phase, welche nicht mehr dem in den Jahren 2003 und 2004 ge-
prägten Schema von arabischen Milizen versus nichtarabische Gruppen
entsprach und in welcher die Kämpfe zwischen rivalisierenden Rebellen-
gruppen zunahmen. Zwischen 2008 und 2010 betraf die meiste Gewalt in
Darfur arabische Gruppen (vgl. zu den Phasen des Darfur-Konflikts BVGE
2013/51 E. 9.3.2).
5.2 Das zweite, vorliegend zu beurteilende Asylgesuch des Beschwerde-
führers wurde im April 2012 eingereicht, als sich der Konflikt in seiner vier-
ten Phase befand, in welcher sich das ursprüngliche Schema des Darfur-
Konflikts, nämlich "arabische Gruppen" versus "nichtarabische Gruppen",
in neue Konflikte mit einer hohen Anzahl an Teilnehmern aufgeteilt hat (vgl.
BVGE 2013/51 E. 9.3.2).
5.3 Gemäss jüngster Rechtsprechung des EGMR verschlechtere sich die
Lage im Sudan zusehends. Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz,
a.a.O., wurde festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage alar-
mierend sei, was insbesondere für politische Opponenten gelte (vgl. ebd.
E. 39 und 40). Diese Feststellung wurde im Urteil A.A. gegen Frankreich
vom 15. Januar 2015, 18039/11, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass
sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe (vgl. ebd. E.
55). In beiden Urteilen wurde zudem festgehalten, dass nicht nur Opposi-
tionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien, sondern auch Perso-
nen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition auf-
zuweisen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O. E. 43 so-
wie Urteil A.A. gegen Frankreich, a.a.O. E. 56). Überdies würde bereits der
Umstand, nicht arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko
einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil A.A. gegen Frankreich, a.a.O. E. 58).
5.4 Die angefochtene Verfügung setzt sich nur ungenügend mit der seit
dem ersten, lange zurückliegenden Asylverfahren eingetretenen veränder-
ten Situation im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, und der vom
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EGMR skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage sowie derjenigen
für Personen nichtarabischer Ethnie auseinander. So stellt sich im Lichte
dieser Veränderungen nicht nur die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer
durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Heimat gefährdet ist, sondern
auch inwiefern die veränderte Situation im Heimatland objektive Nach-
fluchtgründe darstellen könnte oder Wegweisungsvollzugshindernisse zu
begründen vermöchte. In der angefochtenen Verfügung ist nicht erkennbar,
inwieweit sich die Vorinstanz mit der veränderten Lage und den damit zu-
sammenhängenden, soeben genannten Rechtsfragen auseinandergesetzt
hat. Somit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung wie auch die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung als ungenügend.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 25. März 2014 in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 VwVG in fine aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese ist anzuweisen, den Sachverhalt zu ergänzen, insbesondere hin-
sichtlich der vom EGMR angesprochenen veränderten Lage im Sudan, so-
wie erneut zu entscheiden und dabei nicht nur subjektive, sondern auch
objektive Nachfluchtgründe abzuhandeln.
5.6 Im Sinne einer Klarstellung sei abschliessend noch bemerkt, dass über
die Vorfluchtgründe rechtskräftig befunden wurde und diese daher – ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder vom SEM noch vom
Gericht erneut zu prüfen sind.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom
28. Mai 2014 ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– ist jedoch über-
setzt und daher auf Fr. 200.– zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über
keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der in der Kos-
tennote noch nicht verrechneten Eingabe vom 18. August 2014 ist von ei-
nem Gesamtaufwand von 7.75 Stunden auszugehen. Demnach ist dem
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Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 1'700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. März 2014 wird aufgehoben und die Sa-
che zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung
an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: