B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2205/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2014 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2015 und
der Anhörung vom 18. September 2015 brachte er vor, er sei Ende 2008
oder Anfang 2009 – damals sei er noch minderjährig gewesen – von den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe
für diese etwa einen Monat respektive drei Monate lang verschiede Hilfs-
tätigkeiten (Transport und Pflege verletzter Personen, Bunkerbau, Essens-
lieferungen) verrichtet. Im Februar 2009 sei er mit seiner Familie in ein
Flüchtlingslager in B._______ gekommen. Dort hätten die Behörden ver-
langt, dass sich Mitglieder und Unterstützer der LTTE zu erkennen geben.
Er habe seine Involvierung jedoch verschwiegen. Im (…) 2009 sei er von
Beamten des CID (Criminal Investigation Department; Anmerkung des Ge-
richts) zu einer Befragung nach Colombo mitgenommen worden. Man habe
ihn dort während rund zwei Tagen zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE
befragt, wobei er auch geschlagen worden sei. Er habe seine Hilfstätigkeit
für die LTTE zugegeben. Danach sei er für sieben Tage im „(…)-Gefängnis“
festgehalten worden, bevor man ihn zurück zu seiner Familie ins Flücht-
lingslager gebracht habe. Er und seine Familie seien dann in ein anderes
Flüchtlingslager transferiert und am (…) 2010 entlassen worden. Sie seien
an ihren Herkunftsort C._______ (Distrikt D._______) zurückgekehrt, wo
er eine Ausbildung zum (…) absolviert und danach selbständig auf diesem
Beruf gearbeitet habe. Ab Mitte 2010 seien immer wieder CID-Beamte zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn für Befragungen in ein örtliches
Büro mitgenommen; manchmal sei er auch unterwegs angehalten worden.
Ihm sei verboten worden, das Dorf zu verlassen respektive habe man im
gesagt, er solle die Behörden informieren, falls er in einen anderen Bezirk
gehe. Er habe deswegen keine Ruhe gehabt und befürchtet, dass ihm das
gleiche Schicksal wie E._______ wiederfahren würde, der nach einer Be-
fragung durch das CID verstorben sei. Er sei daher Mitte Oktober 2014 von
F._______ per Fischerboot illegal nach Indien gereist. Von Indien aus sei
er schliesslich über mehrere Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner
Ausreise aus Sri Lanka seien seine Eltern zwei Mal von CID-Leuten aufge-
sucht worden, die nach ihm gefragt hätten.
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Seite 3
A.c Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug derselben an.
A.d Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-8209/2015 vom 21. November 2017 ab. Es
kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Be-
stehen asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen respektive eine begrün-
dete Furcht vor solchen aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für die LTTE nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Das erstmals auf Rechtsmittelebene
geltend gemachte Vorbringen, er sei im Februar 2009 auch an Waffen-
schmuggel (Verstecken und Transportieren von Waffen) für die LTTE be-
teiligt gewesen, was er bei seinem erzwungenen Geständnis im August
2009 gegenüber den sri-lankischen Behörden nicht zugegeben habe, sei
als grundlos nachgeschoben zu erachten und daher ebenfalls unglaubhaft.
Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er
bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe.
So würden weder die untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE – sofern
überhaupt glaubhaft – zu einer Gefährdung führen noch sei eine darüber
hinausgehende Verbindung zu den LTTE ersichtlich, zumal sein Cousin,
der bei den LTTE gewesen sein soll, verstorben sei, als er (der Beschwer-
deführer) (….) alt gewesen sei. Schliesslich habe er auch keine exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend gemacht.
B.
B.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. März 2018 beim
SEM ein zweites Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um voll-
ständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im
Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat
vorhandenen Akten, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum
Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbe-
schaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche
Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem Konsulat übergeben
würden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im
Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Konsulat übermittelt
worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom Konsulat
ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Be-
hörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu er-
kundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten
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verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offen-
zulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er
sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittel-
ten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkun-
digung nach sich ziehe. Ausserdem sei eine ausführliche Anhörung durch-
zuführen und der zuständige kantonale Migrationsdienst anzuweisen, auf
Vollzugshandlungen zu verzichten.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe sich
exilpolitisch betätigt. Er könne seine Teilnahme am „Heroe’s Day“ in
G._______ mit Beweismitteln belegen. Der sri-lankische Nachrichtendienst
überwache solche Veranstaltungen. Insbesondere vor dem Hintergrund
des Vorfalls am 4. Februar 2018 in London anlässlich einer Demonstration
von Exiltamilen vor der sri-lankischen Botschaft erhalte sein Engagement
eine asylrelevante Dimension.
Zudem habe er anfangs 2009 in Sri Lanka an zwei Waffentransporten teil-
genommen. Die Waffen seien in geheimen Depots, die mit Baggern gegra-
ben worden seien, versteckt worden. Seine Aufgabe sei es gewesen, die
Waffen einzupacken, zu verladen und am Depot wieder auszuladen. Dies
mache ihn zu einem Informationsträger über den Waffenstandort. Aufgrund
kürzlich erschienener Berichte müsse seine Arbeit neu beurteilt werden. Es
liege bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung vor.
Er könne nun die Rolle seines als Märtyrer verehrten Cousins (LTTE-
Kämpfer […], gefallen im Jahr […]) mit Beweismitteln belegen. Auch sein
Vater habe die LTTE unterstützt, militärische Trainings absolviert und sei
einmal pro Woche beim LTTE-Grenzwachkorps eingesetzt worden.
Er habe die Schule im Vanni-Gebiet besucht, was er mit neuen Beweismit-
teln belegen könne. Personen wie er – tamilische Ethnie und Herkunft aus
dem Norden – seien von vornherein gefährdet, von den Behörden verdäch-
tigt zu werden, Verbindungen zum tamilischen Separatismus zu haben. Die
LTTE habe in der Endphase des Krieges oft an Schulen im Vanni Gebiet
rekrutiert.
Überdies könne er mit einem vom Rechtsvertreter verfassten Länderbe-
richt sowie zahlreichen Berichten und Artikeln belegen, dass die Lageein-
schätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichtes zu Sri Lanka
gravierende Mängel aufweise. Die allgemeine Menschenrechtslage habe
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sich nicht verbessert, sondern weise einen negativen Trend auf. Auch Per-
sonen mit sehr schwachen LTTE-Verbindungen seien gefährdet. Die Kom-
munalwahlen vom 10. Februar 2018 würden einen neuen rechtserhebli-
chen Sachverhalt darstellen. Ein am 25. Juli 2017 ergangenes Urteil des
High Court in Vavuniya zeige, dass LTTE-Mitglieder und Unterstützer sowie
ihnen nahestehende Personen nach wie vor von den Behörden verfolgt
würden.
Das SEM habe beim Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatz-
reisepapieren für die Rückreise beantragt, welche das Generalkonsulat un-
terdessen – ohne Vorladung oder Befragung – ausgestellt habe. Dadurch
sei ein umfassender Backgroundcheck bei CID und TID ausgelöst worden.
Deswegen sowie aufgrund seiner Vorgeschichte, des langen Aufenthalts in
der Schweiz, dem Fehlen von Ausweispapieren sowie der nun zu erfolgen-
den Ausschaffung drohe ihm eine asylrechtliche Verfolgung. Schlussend-
lich stehe das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka
im Widerspruch zum Asylgesetz, sei folglich ungültig und daher nicht an-
zuwenden.
B.c Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Beilagen, unter anderem
zwei undatierte Fotos vom Heroe’s Day in G._______, einen Onlineaus-
druck zum Gedenken an H._______, Kopien verschiedener Preis- und Teil-
nahmezertifikate sportlicher Schulanlässe inklusive Fotografien, Akten zu
einem Gerichtsverfahren (nicht ihn betreffend) sowie mehrere Zeitungsar-
tikel und Berichte über Sri Lanka, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein zweites Asylgesuch ohne
weitere Instruktionsmassnahmen ab. Zudem ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an und erhob eine Entscheidgebühr
von Fr. 600.–
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantrag-
te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell seien die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er
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um Mitteilung des Spruchgremiums und Bestätigung, dass dieses tatsäch-
lich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner sei das SEM anzuweisen, sämt-
liche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August
2016 zu Sri Lanka offenzulegen und ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Auf die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge
und die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 gab die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer antragsgemäss den für das Verfahren – vorbehält-
lich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – zuständigen Spruchkörper zu-
sammen mit dem zuständigen Gerichtsschreiber bekannt und wies die An-
träge auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des Lagebildes
des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer
zur Zahlung eines Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– auf. Der Kostenvor-
schuss wurde am 9. Mai 2018 fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer geltend,
sein Antrag auf Mitteilung des Auswahlprozedere des Spruchkörpers sei
noch nicht behandelt worden. Er ersuchte erneut um Offenlegung der Quel-
len des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016 sowie um diesbe-
zügliche Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung.
Er legte das genannte Lagebild mit durch den Rechtsvertreter geschwärz-
ten Textstellen bei.
G.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin den (erneu-
ten) Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab.
H.
Die Vernehmlassung des SEM zur Beschwerde ging am 28. Mai 2018 beim
Gericht ein.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Juni 2018. Er beantragte, es sei
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ihm – im Sinne einer Korrektur seines ursprünglichen Begehrens – der
Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausge-
wählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Überdies
sei sein Bruder, I._______, als Zeuge zu befragen. Andernfalls sei eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft des Bruders
anzusetzen.
Er legte eine Kopie des Ausländerausweises des Bruders sowie eine vom
Rechtsvertreter verfasste Zusammenstellung von Länderinformationen in-
klusive CD-ROM zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 trat die Instruktionsrichterin auf
den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruch-
körpers nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Juli
2018 sämtliche im Zusammenhang mit der (replikweise eingereichten)
CD-ROM erwähnten Beweismittel einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2018 die CD-ROM
mit den Beweismitteln zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – vorbehältlich nachstehender Erwägung – einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
anlässlich der Replik (im Sinne einer Korrektur des ursprünglichen Begeh-
rens) ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
D-2205/2018
Seite 8
2.
2.1 Der Antrag auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde mit
Zwischenverfügung vom 24. April 2018 praxisgemäss behandelt (vgl. Urteil
des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 – 4.3). Es erübrigt sich
somit, auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers wei-
ter einzugehen.
2.2 Der Antrag auf Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quel-
len des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016“ und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde – entge-
gen den Ausführungen des Beschwerdeführers – mit Zwischenverfügung
vom 24. April 2018 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr
einzugehen.
2.3 Schlussendlich wurde auch der in diesem Zusammenhang in der Ein-
gabe vom 9. Mai 2018 erneut gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung mit Verfügung vom 18. Mai 2018 abgewiesen. Da-
rauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr einzugehen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in
mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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Seite 9
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe sein rechtliches Gehör
verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es ihn im Zu-
sammenhang mit seinen neuen Asylvorbringen nicht erneut angehört
habe. Nur durch eine erneute Anhörung sei eine korrekte Glaubhaftigkeits-
prüfung überhaupt möglich.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 21. November 2017 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-8209/2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch
wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die in der Rechtsmitteleingabe
vertretene Ansicht ändert nichts daran. Das zweite schriftliche Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 2. März 2018 wurde durch seinen Rechtsver-
treter auf insgesamt 45 Seiten ausführlich begründet. So wurde insbeson-
dere der bisherige Sachverhalt und das bereits durchlaufene Verfahren
dargelegt, aufgezeigt, welche neuen Tatsachen sich seit dem letzten Asyl-
gesuch ereignet hätten und diese rechtlich gewürdigt. Zudem wurden di-
verse Beweismittel eigereicht. Damit war es dem SEM möglich, den Sach-
verhalt genügend zu erstellen. Wie das SEM in der Vernehmlassung zu
Recht vorbrachte, ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine mündliche
Befragung hätte erbringen sollen. Auf eine Anhörung konnte damit verzich-
tet und das Verfahren im Sinne des Gesetzgebers in einem reinen Akten-
verfahren durchgeführt werden. Die Rüge ist unbegründet.
5.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass das SEM nicht über die
notwendigen Kenntnisse zur Bedeutung der Familie und der Stigmatisie-
rung einer Familie zur LTTE-Familie verfüge. Genauso wenig sei dem SEM
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Seite 10
bekannt, dass die Sicherheitskräfte sehr gezielt bestimmte Angehörige in-
nerhalb einer solchen Familie herausgreifen würden. Schlussendlich wür-
den sich die Behörden aufgrund von Effizienzgründen auf Personen kon-
zentrieren, welche ungünstige Faktoren wie Zugehörigkeit zu einer Helden-
familie, Auslandaufenthalt, exilpolitisches Engagement oder frühere LTTE-
Unterstützung aufweisen würden. Da all dies dem SEM offensichtlich nicht
bekannt gewesen sei, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig und falsch abgeklärt.
Der Beschwerdeführer vermengt die Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che. Alleine darin, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sach-
lichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen
gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt weder eine ungenü-
gende noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Etwas anderes vermag
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Todesurkunde seines angeblichen Cousins
(vgl. Beschwerdebeilagen 31 und 32) nicht abzuleiten. Die Rüge geht fehl.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht
deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuhe-
ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechts-
begehren sind abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde den Beweisantrag, er sei durch das Bundesverwal-
tungsgericht erneut anzuhören. Weiter beantragt er in der Replik, es sei
sein am .(…) im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz einge-
reister Bruder, I._______, als Zeuge zu befragen, eventuell eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft des Bruders anzu-
setzen.
6.2 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht kein
Grund. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des Gesagten (vgl. E. 5.3)
sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit,
sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt
ist denn auch als genügend erstellt zu qualifizieren. Ebenso besteht auch
keine Veranlassung, den Bruder als Zeugen zu befragen. Auch für die An-
setzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft des Bruders
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Seite 11
besteht für das Gericht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer respek-
tive dessen Rechtsvertreter ausreichend Zeit gehabt hätte, dem Bundes-
verwaltungsgericht allfällige persönliche Schilderungen des Bruders zu-
kommen zu lassen. Die Anträge sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1).
8.
8.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht erfülle. So
halte das Vorbringen zum LTTE-Waffenschmuggel den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe dieses Vorbringen im Rahmen des ordentlichen Asylver-
fahrens als auf Rechtsmittelebene nachgeschoben und daher als unglaub-
haft eingestuft. Die Beteiligung am Waffenschmuggel sei daher ebenso un-
glaubhaft wie die angebliche Kenntnis der Waffenverstecke. Die einge-
reichten Berichte zu Waffenfunden könnten diese Einschätzung nicht revi-
dieren und seien auch nicht geeignet, eine gezielte Gefährdung wahr-
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Seite 12
scheinlich erscheinen lassen. Sodann werde die angebliche LTTE-Tätig-
keit des Cousins – in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht
– als unerheblich für die Gefährdungseinschätzung erachtet. Der Cousin,
angeblich ein (…) LTTE-Mitglied, sei offenbar bereits im (…) verstorben –
notabene (…) vor Geburt des Beschwerdeführers beziehungsweise als
dieser (…) alt gewesen sei. Er habe bis anhin seinetwegen keinerlei Prob-
leme geltend gemacht. Hinsichtlich der angeblichen LTTE-Unterstützung
des Vaters seien erhebliche Zweifel anzubringen. Der Beschwerdeführer
habe diese Unterstützungsleistungen bis anhin nie erwähnt beziehungs-
weise explizit verneint. Folglich sei die Furcht, wegen LTTE-Tätigkeiten des
Cousins und Unterstützungsleistungen des Vaters verfolgt zu werden, un-
begründet. Auch der eingereichte Ausdruck der Webseite vermöge an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Weder sei daraus ersichtlich, dass es
sich dabei um den Cousin handle, noch inwiefern dies zu einer Gefährdung
führen solle. Mangels Asylrelevanz könne auf die vertiefte Prüfung der
Glaubhaftigkeit verzichtet werden, obschon diesbezüglich erhebliche Zwei-
fel beständen. Die Schilderungen des exilpolitischen Engagements seien
äusserst unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen und daher ungeeig-
net, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu belegen. Es sei weder
ersichtlich, dass er sich tatsächlich engagiere, noch in welchem Ausmass
und in welcher Funktion er dies tue. Stattdessen dränge sich der Eindruck
auf, dass er – wenn überhaupt – als blosser Mitläufer an der Veranstaltung
teilgenommen habe. Die Furcht, diesbezüglich bei einer Rückkehr verfolgt
zu werden, sei als unbegründet einzustufen. Auch die eingereichten Be-
weismittel seien ungeeignet, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
zu belegen. So lasse sich den Fotografien nicht entnehmen, wo, wann oder
bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer abgelichtet worden sei und
die übrigen Berichte würden keinen persönlichen Bezug zu ihm aufweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sei im ordentlichen Asylverfahren zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer – wenn überhaupt –
höchstens schwach risikobegründende Faktoren aufweise. Dass er des-
wegen jedoch flüchtlingsrechtliche Nachteile zu fürchten hätte, erscheine
angesichts der wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht wahr-
scheinlich. Diese aktuelle Beurteilung werde nach wie vor als zutreffend
erachtet, zumal er ihr im Mehrfachgesuch nichts Überzeugendes entge-
genzuhalten vermocht habe. Dies treffe auch auf die eingereichten Scans
von Preis- und Teilnahmezertifikaten zu, seien diese doch lediglich ein
Nachweis für die Schulzeit. Entgegen den offensichtlich standardisierten
und nicht fallspezifischen Ausführungen des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers seien noch keine Massnahmen zur Vorbereitung einer
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Seite 13
Rückkehr getroffen worden. Weder sei Kontakt zum sri-lankischen Gene-
ralkonsulat in Genf aufgenommen worden noch habe dieses bis anhin Er-
satzreisepapiere bestellt. Demnach lägen keine Vollzugsakten vor, in die
Einsicht gewährt werden könne. Die unzutreffenden Ausführungen zur
Weitergabe von Daten an den CID und zur Schaffung von Verfolgungs-
gründen würden sich als haltlos erweisen. Auf eine Verletzung des Migra-
tionsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka einzugehen, erüb-
rige sich deshalb. Auch sämtliche Verweise auf Berichte zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka, zu den Ergebnissen der Kommunalwahlen im Februar
2018 oder zum Urteil von Vavuniya im Juni 2017 seien nicht geeignet, eine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Auf die Würdigung der
zahlreichen nicht personenspezifischen Beweismittel könne verzichtet wer-
den.
8.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM
habe zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit seiner Teilnahme bei Waffentrans-
porten angenommen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung setze einerseits eine
unmittelbare Wahrnehmung und damit eine Anhörung voraus; was vorlie-
gend unterblieben sei. Andererseits habe das Bundesverwaltungsgericht
dieses Vorbringen im Urteil D-8209/2015 unter anderem deshalb als un-
glaubhaft bewertet, weil es davon ausgegangen sei, dass solche Trans-
porte – bei Wahrunterstellung – ohne Relevanz seien. Die neu eingereich-
ten Beweismittel würden jedoch dokumentieren, dass dies für die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte nach wie vor sehr hohe Priorität habe. Es tue
nichts zur Sache, dass die eingereichten Berichte keinen Bezug zu ihm
aufwiesen. Ferner würden die eingereichten Beweismittel die Auswirkun-
gen der Kommunalwahlen im Februar 2018 auf seine asylrelevante Ge-
fährdungslage aufzeigen. Er sei durch seine Vorgeschichte (LTTE-Helden-
familie, LTTE-Aktivitäten, exilpolitische Aktivitäten) einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt. Sodann sei das Lagebild des SEM vom 16. Au-
gust 2016 falsch und widerspreche der sri-lankischen Rechtswirklichkeit.
Beim Urteil des Gerichtes in Vavuniya handle es sich um ein verbindliches
Präjudiz. Die eingereichten Fotografien seien am (…) anlässlich des Hel-
dengedenktages in G._______ aufgenommen worden. Die Teilnahme an
einer exilpolitischen Veranstaltung durch einen Angehörigen einer LTTE-
Heldenfamilie in Kombination mit den übrigen Risikofaktoren werde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen. Sodann sei
aus der eingereichten Todesurkunde der Name der Mutter des getöteten
Cousins, J._______, ersichtlich. Er (der Beschwerdeführer) habe den Na-
men des Vaters in der BzP erwähnt, womit bei ausreichenden Kenntnissen
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des Verfahrens zur Namensgebung bei Tamilen in Sri Lanka auch die Ver-
wandtschaft klar werde. Ebenso würden Herkunft (Ort) und auch offizielle
Todesursache übereinstimmen. Auch die Verehrung dieses Cousins führe
zu einer Verfolgungsgefahr. Durch die eingereichten Schulunterlagen habe
er den Schulbesuch im Vanni-Gebiet belegt. Aus diesen Unterlagen gehe
hervor, dass er sich in sportlicher Hinsicht besonders hervorgetan habe.
Die LTTE habe im Vanni-Gebiet gerade solche Personen rekrutiert. Kumu-
lativ betrachtet lägen damit insgesamt so grosse Risikofaktoren vor, dass
von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei.
8.3 Das SEM brachte in der Vernehmlassung vor, die Rechtsmittelschrift
sei zwar ausführlich ausgefallen, bringe inhaltlich jedoch keine neuen Ar-
gumente vor, die betreffend Glaubhaftigkeit (Kenntnisse über Waffenver-
stecke) oder Asylrelevanz (familiäre LTTE-Verbindungen, Risikofaktoren)
zu einem anderen Schluss kommen liessen. Die Beschwerdeschrift be-
schränke sich – wie bereits das Mehrfachgesuch – im Wesentlichen auf
Verweise auf Berichte und Ereignisse, die in keinem direkten Zusammen-
hang zum Beschwerdeführer ständen beziehungsweise in die er nicht per-
sönlich involviert gewesen sei. Dies genüge nicht, eine Furcht vor individu-
eller Gefährdung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöge auch
das blosse Kundtun der Meinung sowie das subjektive Empfinden des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe zudem
nach wie vor nicht erklärt, weshalb genau er aufgrund der LTTE-Verbindun-
gen einiger Verwandten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein
soll, würden ebenjene Verwandten doch nach wie vor scheinbar unbehel-
ligt dort leben können. Dem Vorbringen fehle somit auch die inhaltliche Lo-
gik.
8.4 Der Beschwerdeführer erwiderte in der Replik, es spiele keine Rolle,
dass er in den eingereichten Beweismitteln nicht direkt erwähnt werde. Es
handle sich um Länderinformationen zur Beurteilung der aktuellen Sicher-
heitslage und zur Beurteilung seines Risikoprofils. Dies gelte auch für die
Ausführungen, wonach gewisse seiner Verwandten in Sri Lanka unbehel-
ligt leben könnten, während er und andere Verwandte durch die Sicher-
heitsbehörden behelligt würden. Es ergäben sich ohne Weiteres für ver-
schiedene Familienangehörige Differenzen bei der Verfolgungsgefahr.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der
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angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen.
9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Eigenschaft als In-
formationsträger von Waffenverstecken sei glaubhaft und er folglich asyl-
rechtlich gefährdet, ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Teilnahme an Waffentransporten mit Urteil D-8209/2017
E. 5.3.1 f. als auf Beschwerdestufe nachgeschoben und daher unglaubhaft
erachtet hat. Der Schlussfolgerung des SEM, dass damit auch die Kenntnis
von allfälligen Waffenverstecken unglaubhaft und keine gezielte Gefähr-
dung wahrscheinlich sei, vermochte der Beschwerdeführer auf Rechtsmit-
telebene nichts entgegenzusetzen. Das Vorbringen hält damit den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auf eine
Prüfung der Asylrelevanz kann damit verzichtet werden.
9.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, die eingereichte Todesur-
kunde belege seine Verfolgungsgefahr, indem damit seine Verwandtschaft
zu dem auf der Webseite erwähnten Märtyrer nachgewiesen sei, ist nicht
zuzustimmen. So ist zunächst abermals festzuhalten, dass sich das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-8209/2017 bereits mit der Gefährdung
durch die angebliche LTTE-Verbindung des Cousins auseinandergesetzt
und diese als unerheblich erachtet hat (vgl. a.a.O. E. 5.5.2). Sodann hat
der Beschwerdeführer bis anhin keine ihn oder seine Angehörigen betref-
fenden Probleme geltend gemacht. Dass es zum jetzigen Zeitpunkt, mithin
über (…) Jahre nach dem Tod des angeblichen Cousins, zu Verfolgungs-
massnahmen kommen sollte, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten –
äusserst unwahrscheinlich. Insbesondere trägt zu dieser Einschätzung bei,
dass die Verwandtschaft zum Cousin für die nach wie vor in Sri Lanka le-
benden Familienangehörigen des Beschwerdeführers offenbar kein Prob-
lem darstellt (vgl. SEM act. A14, F. 10). Der Vollständigkeit halber ist über-
dies festzuhalten, dass durchaus Zweifel an der Verwandtschaft des Be-
schwerdeführers zu der auf der Webseite erwähnten Person bestehen.
Zwar mag es zutreffen, dass Todesdatum und weitere Angaben der betref-
fenden Person mit der hier eingereichten Todesurkunde übereinstimmen.
Auch der vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegebene Name
seines Vaters stimmt mit dem auf der Todesurkunde angegebenen Namen
der Mutter des Verstorbenen überein (vgl. SEM act. A4, S. 3). Hingegen ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Cousin sei (…) nach
seiner Geburt verstorben, während Todesurkunde und Ausdruck der Web-
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seite diesbezüglich den (…), mithin (…) vor der Geburt des Beschwerde-
führers, angeben (vgl. SEM act. A14, F. 138). Schlussendlich weist die To-
desurkunde auch keine fälschungssicheren Merkmale auf.
9.4 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, exilpolitisch tätig zu
sein, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Sein angebliches Enga-
gement (einmalige Teilnahme am Heldengedenktag in G._______ am […])
ist als niederschwellig einzustufen. Etwas anderes geht auch nicht aus den
eingereichten Fotografien hervor, zumal sein Gesicht nur unscharf zu er-
kennen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der dargelegten Teilnahme am Gedenktag in den Fokus der sri-
lankischen Behörden geraten wird. Damit liegen keine subjektiven Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.
9.5 Sofern der Beschwerdeführer ausführt, er erfülle zahlreiche vom Bun-
desverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren (aus einer LTTE-Heldenfa-
milie stammend, eigene Tätigkeiten für die LTTE sowie exilpolitische Akti-
vitäten), vermag er nicht zu überzeugen. So hat das Bundesverwaltungs-
gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass
Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht
generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter aus-
gesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernst-
hafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden ver-
schiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche,
aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in die
„Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlun-
gen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter
den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genom-
men zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegen-
über stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise
in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westli-
chen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkeh-
renden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur
jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht
der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat ge-
fährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie
jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo
abrufbaren „Stop-List“ vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine
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Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE ent-
halte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im
Ausland regimekritisch betätigt hätten. Nachdem die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beur-
teilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wir-
ken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine
der oben erwähnten stark risikobegründenen Faktoren. Alleine aus der ta-
milischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und der temporä-
ren Reisepapiere kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzuneh-
men, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
9.6 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern
überhaupt rechtserheblich, vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung
zu führen. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche
die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben.
Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten
und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erschei-
nen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in
Vavuniya vom Juli 2017 sowie die Ergebnisse der Kommunalwahlen im
Februar 2018. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pau-
schale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathi-
santen ableiten.
9.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter än-
dert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
11.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Seite 19
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet,
aus welchem der Beschwerdeführer stammt, bis vor kurzem als unzumut-
bar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist
dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende
des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei
die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das
Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder
soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O.
insb. E. 9.5.9).
Bereits im Urteil D-8209/2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort C._______ (Vanni-Ge-
biet) über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. a.a.O.
E. 7.3.3). Obwohl sich ein älterer Bruder des Beschwerdeführers zwi-
schenzeitlich ebenfalls in der Schweiz aufhält, ist davon auszugehen, dass
nach wie vor (…) seiner Geschwister, die Eltern, (…) Tanten sowie (…)
Onkel am Herkunftsort wohnhaft sind und ihm bei einer Rückkehr eine
Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen und er von seiner Familie sowie
allenfalls seinen weiteren Verwandten unterstützt werden wird. Ausserdem
verfügt er über eine Ausbildung als (…) und hat vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka bereits selbständig gearbeitet. Somit sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar.
11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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