Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2206/2011
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka, alias
B._______, geboren (…), Indien,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
dieser substituiert durch MLaw Roman Schuler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 7. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 8. Juli 2009 über den Flughafen Colombo und hielt sich bis
am 20. März 2011 in Indien auf. In der Folge reiste er auf dem Luftweg
via Dubai in die Schweiz ein, wo er am 21. März 2011 im Flughafen
C._______ um Asyl nachsuchte.
Die Flughafenpolizei stellte gestützt auf Art. 10 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den vom Beschwerdeführer
mitgeführten indischen Reisepass sicher. Die Ausweisprüfung ergab
keine objektiven Fälschungsmerkmale.
Mit Verfügung vom 21. März 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 26. März 2011 fand die summarische Befragung des
Beschwerdeführers und am 4. April 2011 seine Anhörung durch das BFM
statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, im März 2009 sei das Haus der Familie in D._______ von einer
Rakete getroffen worden, wobei er selber sowie seine Frau und sein
Bruder verletzt worden seien. Zudem habe sein Kind einen (…) erlitten.
Am 17. Mai 2009 seien sie festgenommen und in ein Flüchtlingslager
beziehungsweise Armeecamp verbracht worden, wo man ihnen weder zu
Essen noch zu Trinken gegeben habe. Nach drei Tagen seien sie in ein
anderes Camp in E._______ verlegt worden, wo er als LTTE-Helfer
eingestuft worden sei. In der Folge seien sie in das F._______ Camp
gebracht worden, dort habe man ihn ungefähr fünfzehn Mal befragt.
Schliesslich habe er zusammen mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen
Kind gegen Bezahlung das Armee-Camp verlassen können, worauf er
sich nach Colombo begeben habe und in der Folge nach Indien
ausgereist sei.
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
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(beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens C._______)
sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es
zusammengefasst an, der vom Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt
in einem vom Militär kontrollierten Flüchtlingslager mit mehreren
Befragungen stelle vor dem Hintergrund des vergangenen Bürgerkrieges
in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung dar. Weiter lägen keine
Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen
Behörden gesucht werde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass
er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit einem kürzlich in der
Hauptstadt erlangten echten Reisepass über den stark kontrollierten
Flughafen von Colombo habe verlassen können. Schliesslich sei davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Jaffna-Distrikt
niederlassen könne, da sich dort ein Grossteil seiner Familie, unter
anderem auch seine Ehefrau und sein Kind, aufhielten. Insgesamt hielten
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei sodann zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit von Belang, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2011 hielt der Instruktionsrichter
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die
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Möglichkeit eingeräumt, zu einer Rückkehr nach Indien Stellung zu
nehmen.
Mit Eingabe vom 26. April 2011 machte der Beschwerdeführer von
seinem Äusserungsrecht Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Auf Beschwerdeebene lässt der Beschwerdeführer zunächst
vortragen, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die
Verfolgungsmassnahmen ihm gegenüber von einer derartigen Intensität,
dass er im Zeitpunkt der Flucht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass er einer gezielten, ethnisch
motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, woran nichts ändere,
dass eine gesamte ethnische Gruppierung dieser Verfolgung zum Opfer
gefallen sei. Insbesondere ändere dies nichts an der Intensität der
Nachteile. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur körperliche
Schäden von der Zeit im Militärcamp zugezogen, sondern leide auch an
einer schweren Traumatisierung aufgrund des Erlebten. Die
Verweigerung von medizinischer Nothilfe aufgrund seiner tamilischen
Ethnie sei menschenunwürdig und schlussendlich als ein gezielter Akt
der Folter zu bezeichnen. Er habe zudem miterleben müssen, wie sein
einziges Kind durch einen Bombenangriff verletzt worden sei und wie es
bei der Flucht in einem (…) im Anblick der aufgestapelten (…) schlimmste
Erfahrungen habe durchmachen müssen. Die Misshandlungen an sich
selber hätte der Beschwerdeführer noch verkraften können, jedoch seine
Familie bedroht zu sehen, habe bei ihm ein Traumata ausgelöst, was sich
auch an den Emotionsausbrüchen während der Schilderung des Erlebten
zeige.
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4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine
Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers
vorgenommen hat beziehungsweise vornehmen musste, nachdem sie
zum Schluss kam, den Schilderungen sei – würden sie zutreffen – die
Asylrelevanz abzusprechen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, die
Vorinstanz stelle nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer von
tatsächlich Erlebtem berichte, ist insofern zu relativieren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann nach Prüfung der Akten mit
der Vorinstanz davon aus, den vom Beschwerdeführer geschilderten
Erlebnissen sei die Asylrelevanz abzusprechen. Individuell gezielte, von
asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind
dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen
Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres
Heimatstaates ausgesetzt ist (beziehungsweise war), und somit von den
Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter
"Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als
individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen
Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen
relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. , S. 153; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.16). Die Internierung des
Beschwerdeführers und seiner Familie sowie die damalige Behandlung
beziehungsweise mangelhafte Behandlung sind als solche, sehr
bedauerliche "Nebenfolgen" des vergangenen Bürgerkrieges in Sri Lanka
zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen
vorgebrachten Erlebnisse – mangelhafte Verpflegung und medizinische
Versorgung (insbesondere in den ersten Tagen) sowie zahlreiche
Befragungen – waren zweifellos schwer zu ertragen, erreichen aber
dennoch kein asylrelevantes Ausmass.
4.3. Das Bundesamt hat im Weiteren zutreffend dargelegt, weshalb eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen
Verfolgungshandlungen zu verneinen ist. Insbesondere der Umstand,
dass er – nach dem nicht autorisierten Verlassen des Camps – Sri Lanka
mit seinem neuen, legal erlangten Pass ohne Behinderung über den
Flughafen Colombo verlassen konnte, spricht gegen die vom
Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene geäusserte
Verfolgungsfurcht. Daran vermag die behauptete Verhaftung der Mutter
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und des Bruders des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zudem kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
allfälligen Rückkehr von den Behörden befragt würde, asylrelevante
Massnahmen sind jedoch nicht zu erwarten (vgl. dazu UK Border Agency,
Operational Guidance Note Sri Lanka, März 2011, S. 17 Ziff. 5.3). Damit
erübrigt es sich, die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative zu
erörtern. Dies auch deshalb, weil diese Überlegungen am Ergebnis nichts
zu ändern vermöchten. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist nämlich im
vorliegenden Fall von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Indien auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der
Beschwerdeführer aufgrund des Verlassens des Camps künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden
ausgesetzt sein dürfte, nicht von Belang.
4.4. Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
entsprechend das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits vorstehend unter E. 4.3 erwähnt,
zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Aktenlage überhaupt ein Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka zur Diskussion steht oder ob es dem
Beschwerdeführer nicht vielmehr möglich und zuzumuten ist, sich nach
Indien zu begeben.
Der Beschwerdeführer trug bei seiner Ankunft im Flughafen C._______
einen indischen Reisepass, lautend auf den Namen B._______, geboren
(…), indischer Staatsangehöriger, auf sich. Er gab dazu anlässlich der
summarischen Befragung sowie der Anhörung an, der Schlepper in
Indien habe ihm diesen Pass beschafft (vgl. A 10/24 S. 4 und A 13/12
S. 2). Weiter ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Indien mehr als eineinhalb
Jahre (Juli 2009 bis März 2011) in Indien verbracht hat (vgl. A 10/24 S. 8
und A 13/12 S. 8). Der indische Pass des Beschwerdeführers wurde einer
Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei C._______, (…), unterzogen.
Dabei konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
Sri-lankische Original-Identitätsdokumente reichte der Beschwerdeführer
nicht ein, lediglich die Kopie einer Schul-Identitätskarte sowie einer
Geburtsurkunde. Dies obschon der Beschwerdeführer angab, er habe vor
seiner Ausreise aus Sri Lanka in Colombo einen echten Pass beantragt
und erhalten (vgl. A 10/24 S. 4 und A 13/12 S. 8), mit welchem er über
den Flughafen Colombo legal ausreiste (vgl. A 10/24 S. 8). Es ist deshalb
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit einem ihm nicht
zustehenden Pass aus Indien hätte ausreisen sollen. Bei dieser Sachlage
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem
erwähnten Ausweisepapier ohne weiteres nach Indien zurückkehren und
dort verbleiben kann. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der
Stellungnahme vom 26. April 2011, er habe keinen geregelten
Aufenthaltsstatus in Indien, überzeugt nicht. Der Antrag, bei der
Schweizerischen Botschaft in Indien seien weitere Abklärungen zur
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, wird
demnach abgewiesen. Nicht abzuwarten ist sodann die vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Auskunft der
indischen Botschaft in der Schweiz. Entgegen der Darstellung in der
Anfrage lautet der indische Pass gerade nicht auf den vom
Beschwerdeführer erwähnten sri-lankischen Namen. Es erscheint
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offensichtlich, dass die indischen Behörden unter dieser Identität keinen
Staatsbürger führen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug
nach Indien zu prüfen.
6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der
Beschwerdeführer in Bezug auf Indien keine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung geltend macht, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen IF DOCPROPERTY
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Seite 10
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Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1> 1 "wären"
"wäre" wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses IF
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Beschwerdeführer" "der Beschwerdeführer" der Beschwerdeführer IF
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Dokument-Eigenschaft. > 1 "die Beschwerdeführerinnen" "die
Beschwerdeführerin" die Beschwerdeführerinnender Beschwerdeführer
der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass IF DOCPROPERTY
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ihnenihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder
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einem Drittstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5.1. Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre, wo er mehr als eineinhalb Jahre verbracht
hat. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer werde in
Indien als Flüchtling sri-lankischer Staatsangehörigkeit betrachte, ist
anzumerken, dass Indien zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das
diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert hat und
auch über kein eigentliches nationales Asylrecht verfügt; die Rechte von
Flüchtlingen und Asylsuchenden jedoch unter dem Schutz der indischen
Verfassung stehen und der indische Supreme Court 1996 ein
landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der
FK festgestellt hat. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner – soweit tamilische
Schutzsuchende betreffend – bislang zu keinen Verletzungen dieses
Gebotes gekommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3848/2010
vom 27. Juli 2010 E. 6.5 mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US
Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee
Survey, 2009).
6.5.2. In persönlicher Hinsicht ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführer noch jung ist und über Berufserfahrung verfügt (vgl. A
10/24 S. 2). Wesentliche körperliche Beeinträchtigungen machte er keine
geltend. Dass die derzeitige Situation für den Beschwerdeführer
psychisch belastend ist, ist verständlich, begründet jedoch kein
Vollzugshindernis. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über
Geschwister in Europa (vgl. A 10/24 S. 4 und 7 sowie A 13/12 S. 11) und
trug bei seiner Ankunft in der Schweiz Barmittel in der Höhe von 1'000
Euro auf sich (vgl. Telefax-Begleitblatt Flughafenpolizei vom 21. März
2011). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zumindest während einer gewissen Zeit mit finanzieller Unterstützung
seiner Verwandten rechnen kann und damit auch nicht in eine
existenzielle Notlage gerät.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – soweit überhaupt
nötig –, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Zuhanden der
Vollzugsbehörden bleibt der Klarheit halber ausdrücklich festzuhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung einzig nach Indien erfolgen darf, eine
Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demgegenüber
im heutigen Zeitpunkt mangels Prüfung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit ausgeschlossen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser
liess jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es
im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick
auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE
125 II 265 E. 4b S. 275). Die vom Beschwerdeführer mitgeführten
Barmittel erscheinen sodann im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug
nicht als derart hoch, dass sie die Gewährung der unentgeltlichen
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Seite 13
Prozessführung als unangemessen erscheinen liessen. Damit sind beide
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde sinngemäss auch
ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
stellen. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das
Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte
notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes
bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S.
51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das
vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere
Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die
unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Notwendigkeit daher nicht
stattgegeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2206/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Flughafenpolizei.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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