B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2206/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2013 / D-980/2012.
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 18. Januar 2012 das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 2. März 2009 in Anwendung von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013
wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen.
Zur Begründung wurde zusammenfassend nach einer Gesamtwürdigung
sämtlicher relevanter Faktoren festgehalten, dass es dem Gesuchsteller
nicht gelungen sei, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrele-
vante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 liess der Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers ihm (dem Rechtsvertreter) vom Bundesverwaltungsgericht
zurückgesandte Unterlagen, welche er mit Eingabe vom 15. März 2013
(Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2013) an das Ge-
richt gerichtet hatte, letzterem wiederzukommen. Er beantragte, die Un-
terlagen im vorliegenden Revisionsverfahren zu den Akten zu nehmen
und führte aus, dass das Urteil zwar auf den 11. März 2013 datiert sei, je-
doch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieses Urteil tatsäch-
lich an diesem Tag erlassen worden sei. Es liege nicht in seiner Verant-
wortung, dass ein angeblich am 11. März 2013 ergangenes Urteil solange
liegen geblieben sei, bis es versandt worden sei. Die zurückgesandten
Unterlagen gehörten klar in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts, da
sie den vorliegenden Fall beträfen und kein Grund bestehe, die Spuren
der nicht vollständigen Prüfung der Sache im Rahmen des Entscheides
durch die Rücksendung der Akten zu verwischen (act. 17, D-980/2012).
Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers mitgeteilt, die erneut zugesandten Unterlagen würden wie
gewünscht zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts genommen.
Ferner wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Urteil betreffend
den Gesuchsteller mit Unterschrift des Drittrichters am 11. März 2013 zu
Stande und das Verfahren damit zu einem Abschluss gekommen sei.
Somit könnten die am 15. März 2013 versandten Unterlagen, welche am
18. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen seien, für
dieses Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (act. 18, D-980/2012).
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Seite 3
C.
Mit Schreiben des BFM vom 3. April 2013 wurde dem Gesuchsteller zum
Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 1. Mai 2013 einge-
räumt.
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2013 lässt der Gesuchsteller unter Kosten- und
Entschädigungsfolge um Revision des Urteils D-980/2012 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 11. März 2013 ersuchen und die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers sowie die Gewährung von
Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit eventuell Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Entscheid
über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Das Migration-
samt des Kantons Aargau sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit "Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp" bezeichneter Verfügung
vom 22. April 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort ausge-
setzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
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Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269; BVGE 2012/7 E. 2.2.1).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Mit dem Entscheid in der Sache selbst braucht über die formelle Aus-
setzung des Vollzugs nicht befunden zu werden.
1.6 Das Ersuchen um Mitteilung des Spruchkörpers sowie des Gerichts-
schreibers ist bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren ebenfalls
gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe unbeurteilt gebliebener
einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sowie der versehent-
lichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsa-
chen gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend und zeigt ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Das Revisionsgesuch wird unter dem Gesichtspunkt unbeurteilt ge-
bliebener einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG zum einen
damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
keine Ausführungen zur Verfolgungssituation des Vorgesetzten des Ge-
suchstellers, des Besitzers und Betreibers einer Buslinie namens J., ent-
halte und auf den in diesem Zusammenhang vorgebrachten rechtserheb-
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lichen Sachverhalt sowie auf die entsprechend eingereichten Beweismit-
tel nicht eingehe. Ebenfalls sei zu erwähnen, dass der Gesuchsteller
mehrfach beantragt habe, im Falle der Nichtrückweisung der Sache an
die Vorinstanz, zu diesem neu bekannten Sachverhalt angehört werden
zu müssen, da damit seine aktuelle Verfolgung belegt würde. Zum ande-
ren wird die Rüge erhoben, der Gesuchsteller habe in seiner mit umfang-
reichen Beweismitteln versehenen Beschwerdeeingabe vom 3. Januar
2013 explizit das Rechtsbegehren gestellt, zusätzlich aufgrund eines wei-
teren Asylgrunds (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe),
als Flüchtling anerkennt zu werden. Dieses Vorbringen werde zwar in den
zusammenfassenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts er-
wähnt, indes unterbleibe eine konkrete Beschäftigung mit dem Vorliegen
des betreffenden Asylgrundes. Das Bundesverwaltungsgericht wäre
gehalten gewesen, sich zwingend in Form einer sorgfältigen und ernst-
haften Prüfung des gestellten Begehrens auseinanderzusetzen und nicht
bloss einzelne der eingereichten Beweismittel heranzuziehen, um aus-
schliesslich auf die Richtigkeit des Grundsatzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) verweisen zu kön-
nen. Die Nichtbeachtung von aktenkundigen Tatsachen und die Nichtprü-
fung eines gestellten Rechtsbegehrens würden aber einen weiteren
Grund darstellen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2013 gemäss Art. 121 Bst. c und d BGG in Revision zu ziehen.
3.2 Hinsichtlich der erhobenen Einwände ist festzuhalten, dass im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 begründet wurde,
weshalb den Asylvorbringen des Gesuchstellers keine konkreten und
stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen seien, dieser würde ein Risi-
koprofil aufweisen, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit
in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in
asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen liesse. Insbesondere wurde
der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2012 aufgefordert, sämtliche von ihm in Aussicht gestellten
beziehungsweise im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht als notwendig er-
achteten Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Verfolgungssituation
innert gesetzlicher Frist nachzureichen. Dieser Sachverhaltsumstand
wurde sodann im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März
2013 einer Würdigung unterzogen, wobei aus der entsprechenden Ur-
teilserwägung (E. 7.4 S. 22) der Name des Buslinienbesitzers und
-betreibers zwar nicht explizit hervorgeht, letztlich aber implizit die Ver-
neinung einer asylrelevanten Gefährdung des Gesuchstellers in diesem
Zusammenhang zum Ausdruck gebracht wird. Bei dieser Sachlage be-
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stand für die Beschwerdeinstanz keine Veranlassung, im vorliegenden
Fall weitere Abklärungen wie beispielsweise eine erneute Anhörung des
Gesuchstellers in die Wege zu leiten. An dieser Stelle sei zudem auf
F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321 hin-
gewiesen. Danach braucht sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich zu widerlegen. Das würde häufig einen prozessöko-
nomisch nicht vertretbaren Aufwand erfordern. Das Urteil braucht lediglich
zu den wesentlichen Parteiauffassungen Stellung zu beziehen und selbst
dies kann auf konkludente Weise dadurch geschehen, dass die Urteils-
gründe der entscheidenden Instanz schlüssig in Erscheinung treten. Nach
dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern im Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht einzelne Beschwerdeanträge unbeurteilt im Sinne von
Art. 121 Bst. c BGG geblieben sein sollen.
3.3 Zu keiner in revisionsrechtlicher Hinsicht günstigeren Beurteilung füh-
ren die weiteren Einwände im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung
von aktenkundigen Tatsachen und der Nichtprüfung eines gestellten
Rechtsbegehrens. Die zahlreichen vom Gesuchsteller eingereichten über
die allgemeine Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Men-
schenrechtsverletzungen berichtenden Beweismittel weisen keinen kon-
kreten Bezug zur Person des Gesuchstellers und dessen individuellen
Asylvorbringen auf. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2013 wurde mit umfassender Begründung eine asylrelevante
Gefährdung des Gesuchstellers, welcher kein Risikoprofil im Sinne der
Rechtsprechung aufzuweisen vermochte, in Abrede gestellt. Ebenso er-
gibt sich daraus die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Ge-
fährdung von tamilischen Rückkehrenden in den Heimatstaat nach abge-
lehntem Asylgesuch. Vor diesem Hintergrund war das Bundesverwal-
tungsgericht nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen hinsichtlich der
in dieser pauschalen Form geltend gemachten angeblich flüchtlingsrele-
vanten Situation des Gesuchstellers vorzunehmen. Im Revisionsgesuch
wird ausgeführt, dass der neue Asylgrund (Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe) zwar im Urteil erwähnt, aber nicht dem ge-
stellten Antrag entsprechend geprüft worden sei. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam in seinem Urteil vom 11. März 2013 nach Auflistung di-
verser internationaler und nationaler Publikationen sowie Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts von Januar 2013 zur Erkenntnis, dass davon
ausgegangen werden könne, dass, auch nach Konsultation insbesondere
der vom Gesuchsteller eingereichten Quellen bezüglich der Lage in Sri
Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden
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Rechtsprechung (BVGE 2011/24 E. 10.4.2) nicht in genereller Weise un-
menschliche Behandlung drohe (E. 7.1 S. 19). Ebenfalls wurde im ge-
nannten Urteil in E. 7.3.3 unter anderem ausgeführt, dass gestützt auf die
vorgenannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen
und Organisationen – und zwar auch auf diejenigen, auf welche sich der
Gesuchsteller stütze – festzustellen sei, dass die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt
ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetze. Mithin
wurden die Überlegungen, welche zur Abweisung der Beschwerde im
Asylpunkt führten, dargelegt und von einer Nichtbeachtung aktenkundiger
Tatsachen respektive Nichtprüfung eines gestellten Antrags im Sinne von
Art. 121 Bst. c und d BGG kann – entgegen der Auffassung in der Revisi-
onseingabe – nicht gesprochen werden (vgl. auch nachstehend E. 3.5).
3.4 Ohne explizit den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 BGG zu nennen
(die ersuchende Partei erfährt nachträglich erhebliche Tatsachen oder
findet entscheidende Beweismittel auf, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte), verweist der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf
die nach Erlass des Urteils vom 11. März 2013 zu den Akten gereichte
Beweismitteleingabe (vgl. Bst. B hiervor), welche im vorliegenden Verfah-
ren berücksichtigt werden müsse. Bei den vom Gesuchsteller damals
eingereichten Beweismitteln handelt es sich zum einen um einen fremd-
sprachigen Haftbefehl in Faxkopie vom 5. Dezember 2012 (englische
Übersetzung: Revisionsbeilage 2), welcher eine andere Person als den
Gesuchsteller betrifft. Zum andern sind es diverse vor Erlass des Urteils
vom 11. März 2013 datierende, über die allgemeine Situation in Sri Lanka
oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen berichtende
Beweismittel, die keinen konkreten Bezug zur Person des Gesuchstellers
und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Hierzu gilt festzuhal-
ten, dass neue Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind, wenn sie ge-
eignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die ge-
suchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51). Wie aus der Be-
gründung unter E. 3.2. und 3.3 hervorgeht, muss den Beweismitteln ins-
gesamt die Erheblichkeit – eine kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung
der revisionsrechtlichen Bestimmungen – abgesprochen werden. Der Re-
visionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist demnach nicht gegeben.
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Seite 8
3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die im Revisionsgesuch vorge-
brachte appellatorische Kritik am Urteil vom 13. März 2011 (vgl. dazu ins-
besondere Ziff. 11 S. 6 und 7 des Gesuchs), mit welcher letztlich beab-
sichtigt wird, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten Sachver-
halts herbeizuführen, vorliegend unbeachtlich ist, da dafür im Rahmen ei-
nes Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N. 7 zu Art. 123, HANS-
JÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichts-
gesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar,
Bern 2007, Rz. 29 zu Art. 121 BGG, S. 518, KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 5, S. 225).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, dass im Falle des Nichtein-
tretens auf das Revisionsgesuchs aufgrund der dem Gesuchsteller dro-
henden gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstos-
senden Behandlung in Sri Lanka zumindest die Unzulässigkeit eventuell
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen wäre. Mehr
hierzu könne er nach den notwendigen beantragten Sachverhaltsabklä-
rungen und der Ansetzung einer angemessenen Frist für eine weitere
Stellungnahme ausführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem
Urteil vom 11. März 2013 die Frage des Wegweisungsvollzugs eingehend
geprüft und den Vollzug sowohl unter dem Aspekt der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit in Berücksichtigung der Vorbringen des Gesuchstellers be-
jaht (vgl. insbesondere E. 9.4.2 und 9.5 S. 25 sowie 9.6.3 und 9.7 S. 26
des Urteils). Im Revisionsgesuch wird nicht konkret dargetan, weshalb im
Falle eines Nichteintretens auf das Gesuch (in casu: Abweisung) der Voll-
zug der Wegweisung nochmals zu überprüfen sei. Schliesslich wurde im
vorliegenden Verfahren festgestellt, dass die vom Gesuchsteller behaup-
teten Revisionsgründe nicht bestehen. Unter diesen Umständen besteht
kein Anlass, dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Stellung-
nahme einzuräumen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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6.
(…)
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art.
68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
(…)
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: