B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2206/2014
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 3. April 2011 an die
schweizerische Botschaft in B._______ (Eingangsstempel: 7. April 2011)
um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, sie sei Mitglied der Ethnie oder
Gruppe der Oromo. Die Ethiopian People's Revolutionary Democratic
Front (EPRDF) stehe in Feindschaft mit den Oromo. Ihr Vater sei unter
dem Verdacht, die Oromo Liberation Front (OLF) zu unterstützen, festge-
nommen und ohne Gerichtsverfahren nach einem Jahr und drei Monaten,
nämlich am 8. Februar 2009, freigelassen worden. Seine Lizenz, den La-
den weiterzuführen, habe man an einen tigrinischen Mann übertragen. Ihr
sei klar geworden, dass die Angehörigen der Oromo in Äthiopien Men-
schen zweiter Klasse seien. Sie habe sich geweigert, an den Veranstal-
tungen der äthiopischen Jugendliga, welche der EPRDF angehöre, teil-
zunehmen, worauf sie in jeder Hinsicht, sogar im Schulunterricht, benach-
teiligt worden sei. Sie habe nicht mehr weiter in Äthiopien leben können
und sei am 15. November 2009 in den C._______ geflohen. Im
C._______ sei indessen das Leben für Christen im Allgemeinen und für
Frauen im Speziellen schwierig.
B.
Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestelltem Schrei-
ben vom 5. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE 2007/30) veröffentlichte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft
vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der einge-
reichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen
fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen
Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzufüh-
ren, und ersuchte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang un-
ter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend
den folgenden Themenbereichen: Personalien; Familienangehörige in
Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt ha-
ben und deren Umstände; Aufenthalt im C._______; Dokumente und Be-
weismittel. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass
den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu
abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert 30
Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.
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C.
Mit Eingabe vom 25. August 2013 – am 22. September 2013 bei der Bot-
schaft eingegangen – beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr ge-
stellten Fragen. Sie ergänzte den Sachverhalt dahingehend, dass sie po-
litisch nicht aktiv und nie je in einer politischen Partei gewesen sei. Das in
Äthiopien herrschende System entspreche bezüglich Respekt für die
Menschlichkeit, Technologie, Demokratie, Justiz, Gleichheit der Ge-
schlechter, Erziehung, Gesundheit und vielem anderem nicht den Erfor-
dernissen des 21. Jahrhunderts. Die Angehörigen der Oromo würden in
Äthiopien verfolgt und man wolle sie töten, ins Gefängnis stecken oder
deren Eigentum konfiszieren. Ihr Leben dort sei zur Hölle geworden. Sie
sei ständig verdächtigt worden, weshalb sie Äthiopien unter Zuhilfenahme
ihres Vaters und seiner Kollegen, die sie bis zur Grenze begleitet hätten,
verlassen habe. In B._______ sei sie beim UNHCR registriert worden. In-
dessen sei sie nicht aufgefordert worden, in ein Flüchtlingscamp zu ge-
hen und in der Nähe von B._______ sei kein solches vorhanden. Sie ha-
be in keinem Drittstaat Verwandte.
D.
Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestellter Verfü-
gung vom 4. November 2013 – eröffnet am 25. März 2014 – verweigerte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwe-
senheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den
vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine un-
mittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Be-
schwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Zwar sei aus ihren
Schilderungen zu schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden habe. Zudem sei die Lage für Flüchtlinge
im C._______ nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten An-
haltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdefüh-
rerin im C._______ nicht zumutbar oder möglich sei. Sie könne beim
UNHCR oder beim COR in B._______ eine Rückkehr oder Aufnahme in
ein Flüchtlingslager beantragen. Da sie seit beinahe vier Jahren im
C._______ lebe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei,
und dort ihren Lebensunterhalt als Lohnarbeiterin bestreite, seien die
Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ nicht unüberwindbar.
Im C._______ lebe eine grosse äthiopische Diaspora, welche für in Not
geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Die
Beschwerdeführerin könne zwar wegen der Religionszugehörigkeit im
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C._______ gewisse Schwierigkeiten haben, da bekanntermassen Chris-
ten im C._______ Diskriminierungen ausgesetzt seien; dennoch herrsche
im C._______ keine allgemeine und staatliche Unterdrückung der Chris-
ten, zumal die Übergangsverfassung die Religionsfreiheit garantiere, die
christlichen Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien, Weihnachten
und Ostern staatlich anerkannte Feiertage darstellten und sich christliche
Kirchen bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen
Einrichtungen frei betätigen könnten. Seit der Schaffung der Regierung
der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre der Vizepräsident des
C._______ dem Christentum an, und unter den Mitgliedern der Regierung
würden sich mehrere Christen befinden. Da die Beschwerdeführerin kei-
ne konkreten Vorfälle dargelegt habe und in der äthiopischen orthodoxen
Kirche in B._______ untergebracht sei, könne davon ausgegangen wer-
den, dass sie ihren Glauben mit Gleichgesinnten in dieser Gemeinschaft
ausüben könne. Schliesslich gehe aus den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin hervor, dass sie keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in
der Schweiz habe. Aus den Akten würden sich auch keine anderen An-
knüpfungspunkte zur Schweiz ergeben. Folglich sei keine besondere Be-
ziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich, welche die vorangehenden Fest-
stellungen umzustossen vermöchten.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 2. April 2014 (Eingang Botschaft:
6. April 2014) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. Der Eingabe lagen mehrere Kopien von allgemeinen Be-
richten aus dem Internet bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
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nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
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ter anderem die Bestimmungen betreffend der Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und
Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 3. April 2011
schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Schreiben des BFM vom
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5. Juli 2013 wurde sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Frageka-
talogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu be-
antworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin
am 25. August 2013 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der
entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen
Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Ver-
tretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
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Seite 8
6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine
Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine
neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behör-
den ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Ob sie im Fall einer Rück-
kehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden,
da sie den Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht be-
nötigt, weil es ihr – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz
der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische
Flüchtlinge im C._______ zuzumuten ist, im Zufluchtsland zu verbleiben.
6.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich gestützt auf ihre Aussagen seit
vier Jahren im C._______, wo sie beim UNHCR registriert ist. Die vom
UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in ei-
nem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im C._______
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist
in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (vgl. US
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for
2013: C._______, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d.
Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refu-
gees, and Stateless Persons, gefunden auf
humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220164#wrapper, aufge-
sucht am 29. April 2014). Viele Flüchtlinge, so auch die Beschwerdeführe-
rin, halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in B._______
auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit
kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen be-
ziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Gemäss gesicher-
ten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportation oder Ver-
schleppung für Flüchtlinge, die im C._______ vom UNHCR anerkannt
sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013
vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine dro-
hende Deportation der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland, da sich aus
ihren Angaben nicht ergibt, sie habe regimekritische Tätigkeiten ausgeübt
oder weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die Beschwerdeführerin bringt
denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von
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Seite 9
einer konkreten und drohenden Gefährdung ihrer Person auszugehen
wäre. Sie macht geltend, sie sei trotz Registrierung durch das UNHCR
keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden und lebe allein in
B._______. Auch wenn sich die Situation für sie als alleinstehende Frau
christlichen Glaubens in B._______ als schwierig erweisen mag, lässt
sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort in einer Unterkunft einer
religiösen Gemeinschaft lebt. Angesichts dessen ist auch davon auszu-
gehen, dass sie über ein Beziehungsnetz verfügt und in den Genuss von
Unterstützungsleistungen durch die religiöse Gemeinschaft gelangt. Da
sie bereits seit vier Jahren in B._______ lebt, kann angenommen werden,
dass sie – auch aufgrund der grossen äthiopischen Diaspora, welche vor
Ort ist – unter den gegebenen Umständen die nötigen Unterstützungsleis-
tungen zur Existenzsicherung erhält, um im C._______ leben zu können.
Zudem steht es ihr offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim
UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihr der
existenzielle Grundbedarf zuteil kommt. Einer allfälligen Versorgungsnot-
lage in B._______ könnte sie mit diesem Schritt entgehen. Folglich kann
im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer existenziellen und lebens-
bedrohlichen Notlage ausgegangen werden. An dieser Einschätzung
vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss den
Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im C._______ die Religi-
onsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird keine Gruppenverfol-
gung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte,
sind die christlichen Gemeinschaften im C._______ grundsätzlich aner-
kannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbil-
dung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch
wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen im C._______ nicht
auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar dro-
henden Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Mit ih-
rem Argument, es sei für sie als Frau und Christin im C._______ schwie-
rig, macht sie denn auch keine solche geltend. Aus den Akten ergibt sich
zudem nicht, dass sie konkrete und ihre Person betreffende Verfol-
gungsmassnahmen darlegt. Im Übrigen kann sie sich auch allfälligen Dis-
kriminierungen aufgrund ihres Glaubens durch den Aufenthalt in einem
Lager entziehen.
6.4 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin zudem keine
(enge) Bindung zur Schweiz auf. Sie macht geltend, dass in Drittländern
gar keine Verwandten leben. Damit bestehen in ihrem Fall keine Anknüp-
fungspunkte zur Schweiz.
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6.5 Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin im C._______ of-
fensichtlich über ein Aufenthaltsrecht, ist dort vom UNHCR registriert
worden, geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimat-
land sowie vor Verfolgung und kann sich somit im C._______ rechtmäs-
sig aufhalten. Sie hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um einen Platz
in einem Flüchtlingslager zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss
der existenzsichernden Unterstützung zu gelangen, sofern sie den weite-
ren Aufenthalt in B._______ nicht mehr in Betracht zieht. Der weitere
Verbleib im C._______ ist als zumutbar zu betrachten. An dieser Ein-
schätzung vermögen die eingereichten Kopien aus Internetberichten
nichts zu ändern, zumal sie sich nicht auf die Beschwerdeführerin bezie-
hen. Demgegenüber bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz,
weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Be-
schwerdeführerin benötigt folglich insgesamt den subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht. Das BFM hat der Be-
schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: