B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2206/2017
lan
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Juni
2015 und gelangte über Kenia, den Südsudan, den Sudan, Ägypten und
Italien am 11. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am 12. Juni 2016 ein Asyl-
gesuch stellte. Am 30. Juni 2016 wurde er summarisch befragt und am
7. März 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe zu-
sammen mit seinem Cousin ein Ton- und Filmstudio geführt, welches von
den Al-Shabab kritisiert worden sei. Nach etlichen telefonischen Drohun-
gen ab (…) 2015 seien diese im (…) 2015 im Studio aufgetaucht und hätten
seinen Cousin ermordet. Am folgenden Tag sei auch er erneut von den Al-
Shabab bedroht worden, indem sie ihm 20 Dollar auf sein Handy geladen
und ihm anschliessend mitgeteilt hätten, diese seien für sein Leichentuch.
Zudem sei im (…) 2014 sein Vater von den Al-Shabab ermordet worden,
weil er für die Regierung gearbeitet habe.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 14. März 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 13. April 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2017, welche dem Beschwerdefüh-
rer am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel in Form verschiedener Fotografien zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So schildere er zwar seine
Gründe für die Flucht sehr ausführlich und detailreich, verschiedene Ele-
mente sprächen aber dennoch gegen die Glaubhaftigkeit. So habe er ge-
mäss seinen Aussagen an der Befragung die Beerdigung seines Cousins
organisiert, laut seinen Aussagen an der Anhörung, hätten dies aber an-
dere Personen gemacht und er habe bestenfalls an der Waschung teilge-
nommen, was er aber zunächst auch nicht erwähnt habe. Zur Beerdigung
sei er aufgrund seines Schockzustandes nicht gegangen. Gemäss seinem
Bericht an der Befragung sei er sofort von der Tat informiert worden und
anschliessend habe man die Mutter des Cousins informiert. An der Anhö-
rung habe er hingegen angegeben, er sei von der Mutter des Cousins in-
formiert worden und dann ins Krankenhaus gefahren. Diese Aussagen
habe er jeweils unterschriftlich bestätigt, weshalb seine Erklärung, er habe
dies an der Befragung nicht so gesagt, nicht zu überzeugen vermöge. Auch
in Bezug auf den Verkauf der Sachen aus dem Studio habe er sich wider-
sprochen, indem er an der Anhörung zunächst gesagt habe, er, bezie-
hungsweise ein Freund, habe diese verkauft, während er später ausgesagt
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habe, die Mutter des Cousins habe die Sachen verkauft. Weiter habe er
zentrale Elemente seiner Vorbringen erst im Laufe des Verfahrens erwähnt.
So habe er insbesondere weder an der Befragung noch zunächst in freier
Rede an der Anhörung erwähnt, dass bei der Ermordung des Cousins eine
Zeugin im Tonstudio anwesend gewesen sei und ihm anschliessend bei
ihm zu Hause darüber berichtet habe. Weiter erscheine es eigenartig, dass
die trauernde Mutter des ermordeten Cousins am Tag nach dessen Tod
den Verkauf des Studiomaterials und die Ausreise des Beschwerdeführers
organisiere. Dass diese wie eine Mutter für ihn gewesen sei, vermöge an-
gesichts der Tatsache, dass er über weitere Verwandte in Mogadischu ver-
füge, nicht zu überzeugen. Angesichts der zahlreichen Bestrafungen der
Al-Shabab, von denen der Beschwerdeführer Zeuge gewesen sei, der Er-
mordung des Vaters und der Bedrohungen gegen ihn und seinen Cousin,
sei es schwer verständlich, dass sie das Studio trotzdem weitergeführt hät-
ten. Zwar sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die Bedrohung
durch die Al-Shabab substantiiert zu schildern. Es sei aber einzuräumen,
dass er durch sein Aufwachsen in Mogadischu mit unzähligen Berichten
über Bedrohungen durch die Al-Shabab beziehungsweise mit deren Gräu-
eltaten selber konfrontiert gewesen sei, weshalb das Schildern einer tat-
sächlichen oder erfundenen Bedrohung für ihn keine grosse Herausforde-
rung darstelle. Die vorübergehenden Festnahmen durch die Behörden
habe er lediglich an der Befragung nicht jedoch an der Anhörung erwähnt,
weshalb diese als nicht kausal für seine Ausreise zu bewerten seien.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe seine Vorbringen
überaus detailliert und substantiiert vorgebracht, chronologisch erläutern
können und auch sämtliche Fragen beantworten können. Dies gelte insbe-
sondere für eine minderjährige Person. Er habe die Ereignisse von sich
aus detailliert geschildert und die Gefühle, die diese ausgelöst hätten, be-
schrieben. Die Ausführlichkeit seiner Vorbringen halte denn auch das SEM
an zwei Stellen seiner Verfügung fest, komme aber dennoch unter Verweis
auf einzelne Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, zum
Schluss, seine Vorbringen seien insgesamt nicht glaubhaft. Hierzu gelte es
festzuhalten, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung durchaus
Raum für gewisse Zweifel und Einwände offenlasse. Seine präzisen und
ausführlichen Erzählungen würden die einzelnen Elemente gegen die
Glaubhaftigkeit überwiegen, dies insbesondere da er noch minderjährig
sei. In Bezug auf die Waschung des Leichnams gehe aus seinen Aussagen
zu Beginn der Anhörung nicht hervor, dass er daran nicht teilgenommen
habe, sondern nur, dass diese bereits begonnen habe, als er ins Kranken-
haus gekommen sei. Später habe er präzisierend ausgeführt, dass er sich
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dann ebenfalls daran beteiligt habe. Es handle sich also viel mehr um eine
Präzisierung denn um einen Widerspruch. Da er an der Waschung teilge-
nommen habe, habe er die Beerdigung auch mitorganisiert. Dass er an der
Beerdigung nicht teilgenommen habe, habe er an mehreren Stellen so ge-
sagt, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz dies im Zusam-
menhang mit den Widersprüchen erwähne. Weiter habe er an der Anhö-
rung die Ereignisse in Bezug auf seine Benachrichtigung über den Tod des
Cousins chronologisch wiedergegeben, während er an der Befragung auf-
grund seiner Nervosität nicht klar strukturiert erzählt habe. Er habe immer
wieder Sachen erwähnt, die sich auf Vorheriges bezogen hätten und die er
vergessen habe. Nachdem er gesagt habe, dass er umgehend informiert
worden sei, habe er gemerkt, dass er vergessen habe zu sagen, dass es
zwei bewaffnete Täter gewesen seien und die Mutter nach der Tat infor-
miert worden sei. Nachdem er dies angemerkt habe, sei er mit der Erzäh-
lung vom Moment im Krankenhaus an weitergefahren. In Bezug auf den
Verkauf des Materials aus dem Studio möchte er präzisieren, dass die Mut-
ter des Cousins den Entschluss zum Verkauf gefasst habe, diesen aber ein
Freund durchgeführt habe, weil weder er noch die Mutter dies hätten ma-
chen können. Dass ein Freund die Sachen verkauft habe, habe er verdeut-
lichend ausgeführt, als er gemerkt habe, dass die befragende Person da-
von ausgegangen sei, dass er dies selber gemacht habe. Wenn es weiter
auch tatsächlich leicht irritierend erscheinen möge, dass sich seine Tante
einen Tag nach dem Tod ihres Sohnes um seine Ausreise gekümmert
habe, seien doch die Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Nach dem
Tod des Vaters und dem Verschwinden des Bruders habe sich die Bezie-
hung zur Tante, zu welcher er schon vorher eine enge Bindung gehabt
habe, noch vertieft, zumal sich seine Mutter in der Trauer nicht richtig um
ihn habe kümmern können. Die Arbeitstätigkeit im Studio habe er schliess-
lich fortführen müssen, weil er mit dem Verdienst für sich und seine Mutter
habe sorgen müssen. Er habe beschrieben, dass die Familie aus armen
Verhältnissen stamme, was sich mit dem Tod des Vaters und dem Ver-
schwinden des Bruders noch verschlimmert habe. Auch auf den Rückhalt
aus einem Clan hätten sie nicht zählen können. Aufgrund der Drohungen
hätten sie denn auch gewisse Vorsichtsmassnahmen ergriffen und nur
noch in ihrem Quartier gearbeitet. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar,
wenn das SEM aus dem Umstand, dass er viele Berichte über die Taten
der Al-Shabab gehört und diese auch selber mitbekommen habe,
schliesse, dass die detaillierte Schilderung eigener Erfahrungen aufgrund
von kleinen Widersprüchen unglaubhaft sei.
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5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Be-
urteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu bewer-
ten sind. Dabei gilt es insbesondere dezidiert darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer seine Vorbringen ausgesprochen ausführlich und detail-
reich über 2 Seiten des Protokolls und insgesamt auch überwiegend über-
einstimmend schilderte. Zudem konnte er Fragen beantworten und seine
Gefühle schildern. Dieses Aussageverhalten ist insbesondere für einen
minderjährigen Jugendlichen bemerkenswert. Die vereinzelten Elemente,
welche gemäss der angefochtenen Verfügung gegen die Glaubhaftigkeit
der Aussagen sprechen, vermögen diese detailreiche Erzählung, wie in der
Beschwerde richtig angemerkt, nicht aufzuwiegen. In Bezug auf die Orga-
nisation der Beerdigung des Cousins gilt es festzuhalten, dass ein (…)-
jähriger Junge diese kaum allein organisieren muss, weshalb der Be-
schwerdeführer mit der entsprechenden Bemerkung an der Befragung le-
diglich gemeint haben kann, dass er bei einzelnen Schritten so etwa bei
der Waschung mitgeholfen hat. Dass er die Mithilfe bei der Waschung erst
im zweiten Schritt erwähnte, kann durchaus als Präzisierung wahrgenom-
men werden. Dass er an der Beerdigung selber nicht teilgenommen hat,
gab er stets übereinstimmend an, sodass kein Widerspruch erkannt wer-
den kann und nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM dies hier er-
wähnte. Auch in Bezug auf die Benachrichtigung des Beschwerdeführers
und der Mutter des Cousins nach der Tat überzeugen – insbesondere an-
gesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – die Einwände in
der Beschwerde, wonach er an der Anhörung die Ereignisse chronologisch
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erzählt habe, während er an der Befragung aufgrund seiner Nervosität
nicht klar strukturiert habe erzählen können und immer wieder Sachen er-
wähnt habe, die sich auf Vorheriges bezogen hätten und die er vergessen
habe. So ist es denn auch logisch nachvollziehbar, dass zuerst die Mutter
des Cousins informiert wurde. Dass der Beschwerdeführer die Zeugin im
Tonstudio erst auf Nachfrage erwähnte, scheint dem Gericht angesichts
der sonst sehr ausführlichen Erzählungen nicht diametral. Weiter scheinen
die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Studiomaterials
und der Ausreise des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Das Studioma-
terial des Cousins gehörte nach seinem Tod wohl dessen Eltern. Da der
Vater nicht in der Stadt weilte (vgl. A19 F67 S. 10 Mitte), ist nicht unplausi-
bel, dass die Mutter den Verkauf initiieren musste. Dass der Beschwerde-
führer, als er den Irrtum der befragenden Person bemerkt habe, verdeutli-
chend ausgeführt habe, dass ein Freund die Sachen verkauft habe, über-
zeugt, zumal er diese Aussage auf Rückfrage der befragenden Person un-
mittelbar nachher machte (vgl. A19 F64 f.). Dass die trauernde Mutter oder
der bedrohte Beschwerdeführer die Sachen nicht selber verkauft haben, ist
nachvollziehbar. Angesichts der familiären Situation des Beschwerdefüh-
rers und der offenbar engen Beziehung zu seiner Tante, ist denn auch nicht
auszuschliessen, dass diese einen Tag nach dem Tod ihres Sohnes, ver-
suchte, nun wenigstens noch ihren Neffen zu beschützen. Dass der Be-
schwerdeführer und der Cousin trotz der Drohungen und der Erfahrungen
mit den Al-Shabab das Studio weitergeführt haben, scheint angesichts des-
sen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen den Unterhalt der
Familie bestreiten musste, verständlich, zumal er und sein Cousin gewisse
Vorsichtsmassnahmen getroffen und nur noch in ihrem Quartier gearbeitet
hätten. Die Erwähnung dieser Vorsichtsmassnahmen kann denn wiederum
auch als Realitätskennzeichen gewertet werden. Gleiches gilt für die Aus-
sage, dass er bei den telefonischen Bedrohungen zunächst angenommen
habe, es handle sich um einen Scherz und wie er anschliessend vorging,
um herauszufinden, dass es sich offenbar um die Al-Shabab handeln
musste (vgl. A19 F67 S. 9). Als der Cousin ermordet wurde, hat der Be-
schwerdeführer dann auch die letzte Konsequenz gezogen und ist ausge-
reist. In Bezug auf die Behauptung des SEM, aufgrund seines Aufwach-
sens in Mogadischu und den Erfahrungen mit den Al-Shabab stelle das
Schildern einer tatsächlichen oder erfundenen Bedrohung durch diese für
den Beschwerdeführer keine grosse Herausforderung dar, kann wiederum
auf die überzeugenden Einwände in der Beschwerde verwiesen werden.
Aus diesem Umstand kann nicht darauf geschlossen werden, dass die de-
taillierte Schilderung der eigenen Erfahrungen des Beschwerdeführers
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nicht glaubhaft ist. Inwiefern ihm die allgemeine Situation und die Greuel-
taten der Al-Shabab die Erzählung der eigenen konkreten Geschichte er-
leichtern soll, ist nicht ersichtlich, zumal er die Hinrichtung seines Freundes
gar nicht detailliert beschrieb, sondern vielmehr die Begleitumstände, die
er, der im Studio gar nicht anwesend war, mitbekommen hat. Auch als Re-
alitätskennzeichen kann gewertet werden, dass der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Ausreise aus Mogadischu angab, er habe vom Chauffeur die
Information erhalten, die Al-Shabab hätten in den Dörfern nicht so viel Kon-
takt mit jenen in Mogadischu und wüssten somit nicht, wer gesucht werde,
sodass er die Flucht gewagt habe (vgl. A19 F67 S. 10). Zuletzt gilt es zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien ein-
reichte, die eine Tätigkeit in einem Tonstudio, wie sie der Beschwerdefüh-
rer beschrieb, belegen könnten, was als weiteres Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen insgesamt zu werten ist. Schliesslich sind seine
Vorbringen auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Moga-
dischu glaubhaft. Zwar kontrolliert die somalische Armee die Hauptstadt
Mogadischu und die Al-Shabab wurden im August 2011 aus dieser vertrie-
ben (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Dies beschrieb auch der Beschwerde-
führer an der Anhörung so, indem er ausführte, im Dezember 2011 habe
die Regierung die Kontrolle der Stadt übernommen. Gleichzeitig wies er
aber darauf hin, dass die Al-Shabab seither begonnen hätten, junge Leute
in den Schulen zu jagen und zum Eintritt in ihre Miliz zu zwingen (vgl. A19
F50). Ihre Vertretung in den verschiedenen Quartieren sei unterschiedlich
stark gewesen (vgl. A19 F67 S. 9). Die Bedrohung gegen sie und schliess-
lich die Ermordung seines Cousins seien von zivil gekleideten Jugendli-
chen ausgegangen, welche der Al-Shabab angehört hätten (vgl. A8 S. 8).
Dem Gericht scheint es denn aufgrund entsprechender Berichte der Situa-
tion vor Ort auch plausibel, dass die Al-Shabab, wenn sie auch die Kon-
trolle über Mogadischu nicht mehr innehaben, weiterhin in den Quartieren
auf diese Weise agieren können (vgl. etwa Deutschlandfunk, Lage in So-
malia: Drohnen, Dschihad und lukrative Geschäfte, 10. Juni 2018).
5.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende –
Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei ei-
ner Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die
Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Ele-
mente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer
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Seite 10
ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vor-
getragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 11
6.4 Der Beschwerdeführer wohnte in Mogadischu und führte zusammen
mit seinem Cousin ein Musikstudio. Da die Al-Shabab unter anderem das
Hören von Musik verbieten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Afrikas ge-
fährlichste Terrormiliz, 15. Februar 2019), kann die Betätigung des Be-
schwerdeführers von diesen als politisches Engagement aufgefasst wer-
den. Der Beschwerdeführer und sein Cousin wurden denn auch von der
Al-Shabab über Monate hinweg verschiedene Male bedroht und aufgefor-
dert, das Musikstudio zu schliessen, was sie nicht befolgt haben. Sie haben
sich somit den Befehlen der Al-Shabab widersetzt, was als politische Op-
position betrachtet wird. Sein Cousin wurde in der Folge umgebracht. Der
Beschwerdeführer hatte damit im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal er auch
nach dem Tod des Cousins weiter bedroht wurde. Auch im heutigen Zeit-
punkt ist seine Furcht vor Verfolgung begründet, zumal sich die Situation
in Somalia seit seiner Ausreise im Jahr 2015 nicht massgeblich verändert
hat. Vor diesem Hintergrund ist von einer andauernden und konkreten Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabab auszugehen, wel-
che als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten ist. Angesichts
der Verhältnisse in Somalia, ist auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden Schutz vor dieser Ver-
folgung erlangen könnte. Bereits angesichts des vom SEM als unzumutbar
erachteten Wegweisungsvollzugs ist eine innerstaatliche Schutzalternative
für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind schliesslich keine
Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb
dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerde-
führer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl
zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei wäre eine Parteientschädigung für die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-2206/2017
Seite 12
SR 173.320.2]). Die letzte Rechtshandlung der Rechtsvertretung erfolgte
vor Erreichen des Erwachsenenalters des Beschwerdeführers. Die Rechts-
vertreterin hat ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Dienststelle
Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons (…) – und somit staatlich besoldet
– ausgeführt, sodass davon auszugehen ist, für den Beschwerdeführer
seien keine Vertretungskosten angefallen, weshalb keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2206/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, ihm Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: