B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2207/2014/was
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (…).
D-2207/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 3. und 4. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde, wobei ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden ge-
stützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2014 – eröffnet am 16. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zudem verfügte, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung
des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genom-
men,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 24. April 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu
gewähren, auch sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie eventualiter um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
D-2207/2014
Seite 3
lassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens-
D-2207/2014
Seite 4
entscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet,
weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten
ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG
(SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union
die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an-
wendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 fest-
gehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 grundsätzlich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-2207/2014
Seite 5
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-
Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER /
D-2207/2014
Seite 6
ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständig-
keitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, ei-
nen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt worden ist und der in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massga-
be der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 27. November 2007 in Schwe-
den ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die schwedischen Behörden am 17. März 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die schwedischen Behörden diesem Gesuch am 25. März 2014 zu-
stimmten,
dass der Beschwerdeführer den vorgängigen Aufenthalt in Schweden
nicht bestreitet und in der Beschwerde auch keine konkreten Einwände
gegen die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates vorbringt,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass die Überstellungsfrist nach Schweden – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spä-
testens am 25. September 2014 läuft,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen vorbringt, der Dolmetscher im schwedischen Asylverfahren
habe seine Aussagen an die sri-lankische Regierung übermittelt,
dass er zudem rügt, das BFM habe seinen Fall materiell nicht geprüft und
er habe in der Schweiz keine angemessene Behandlung für seine rheu-
matoide Arthritis erhalten,
dass mit Blick auf die Aktenlage festzustellen ist, dass der Beschwerde-
führer in Schweden ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen und nach
D-2207/2014
Seite 7
dessen negativen Ausgang weitere Verfahren (Revisions- und allenfalls
auch Wiedererwägungsverfahren) angestrengt hat,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, der des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen vermutungsweise nachkommt,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, diese Vermutung
umzustossen, zumal er nicht konkret und glaubhaft darzutun vermag,
dass sein Asylgesuch in Schweden nicht korrekt und fair geprüft worden
wäre,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Schweden eine
adäquate medizinische Behandlung in einem Universitätsspital erhalten
hat, welche zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustands geführt
hat,
dass davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Schweden
dort erneut die erforderliche medizinische Behandlung erhalten,
dass die schweizerischen Vollzugsbehörden den medizinischen Umstän-
den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die schwedischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
D-2207/2014
Seite 8
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist (und folglich sein Asylgesuch nicht materiell geprüft hat) und – weil
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers zu entnehmen
sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren und die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 2 AsylG damit nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2207/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: