B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2207/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2015 in die Schweiz einreis-
te und ein Asylgesuch stellte,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank einen Treffer ergab (illegale
Einreise in Italien am 6. Dezember 2015),
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 12. Januar 2016 zu seiner Per-
son, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt
wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, marokkanischer Staatsbürger
zu sein und das Land 2009 verlassen zu haben, um fortan bei seiner Mutter
in Libyen zu leben,
dass er im Dezember 2015 von diesem Land aus auf dem Seeweg nach
Italien gelangt und in der Folge in die Schweiz weitergereist sei,
dass ihm das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das
Dublin-Verfahren gewährte,
dass er vorbrachte, er habe dort keine sozialen Anknüpfungspunkte und
könne sich keine Existenz aufbauen,
dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesund zu sein,
dass das SEM am 21. Januar 2016 – gemäss den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von der
zuständigen Behörde innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2016 – eröffnet am 6. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die
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einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Ein-
reise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, dieses
Land sei für das Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe vom 11. April 2016 Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausübung
eines Selbsteintritts durch das SEM beantragte,
dass er ferner um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise Erlass vor-
sorglicher Massnahmen ersuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, er habe in Italien kein Asylgesuch
gestellt, da es ihm dort nicht möglich sei, eine Existenz aufzubauen, zumal
sich vor Ort keine Familienmitglieder aufhalten würden,
dass er von einer Drittperson sexuell missbraucht und durch die Polizei
schlecht behandelt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren genügt,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein, und
er dort am 6. Dezember 2015 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass diese Bestimmung weder eine vorgängige Registrierung respektive
daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen
Staat voraussetzt, gemäss erwähnten Eurodac-Treffermeldung indes eine
Registrierung erfolgte,
dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers
vom 21. Januar 2016 (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [ers-
ter Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgebli-
chen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land
seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der
sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-
VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe gegen die gegebene Zustän-
digkeit Italiens an sich nicht in Frage stellt, aber angibt, sich dort nur im
Rahmen des Transits aufgehalten zu haben,
dass dieses Argument aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen
der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich
nicht umzustossen vermag (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das
Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelingt, sich auf eine sei-
ner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verord-
nung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der italienischen Behör-
den fraglich erschiene,
dass sich mithin weitere Ausführungen zur Zuständigkeit Italiens erübrigen
und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, die dort für ihn herrschenden Verhältnisse seien pre-
kär, zumal er sexuelle Gewalt erlitten habe und keine Perspektive für den
Aufbau einer Existenz bestehe,
dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nicht als generell untragbar erscheinen,
dass die italienischen Behörden gegen Straftäter vorgehen und dem Be-
schwerdeführer unbenommen ist, allfällig erlittene sexuelle Gewalt bei der
zuständigen Behörde zu melden und um Schutz zu ersuchen,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wie-
derum fehlen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durch-
aus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine
Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
da es sich bei ihm nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylan-
trags zuständig ist und aufgrund der Akten entgegen den Beschwerdevor-
bringen keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf
das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden,
indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet
wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
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Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: