Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2209/2011
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren … , unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren … , Elfenbeinküste,
alias B._______, geboren … , Somalia,
alias C._______, geboren …, Frankreich
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – von Griechenland kommend – am 10.
Februar 2011 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er
gegenüber der Grenzpolizei, unter Vorlage einer ihm nicht zustehende
Identitätskarte, als Staatsangehöriger von Frankreich auftrat,
dass er mangels Vorlage ihm zustehender Papiere verhaftet wurde,
worauf gegen den Beschwerdeführer sowohl ein Strafverfahren als auch
ein ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren eröffnet wurde,
dass er in der Folge gegenüber der Polizei angab, er sei ein
Staatsangehöriger von Somalia und er sei nun nach einem mehrjährigen
Aufenthalt in Griechenland in die Schweiz gekommen, um hier als
Fussballspieler zu arbeiten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2011 von der zuständigen
kantonalen Strafbehörde wegen der Fälschung von Ausweisen und
wegen vorsätzlich rechtswidriger Einreise verurteilt wurde,
dass zudem am 14. Februar 2011 die zuständige kantonale
Ausländerbehörde die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz anordnete, wobei er zugleich in Ausschaffungshaft versetzt
wurde (vgl. dazu Art. 64 sowie Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2011 – im Rahmen einer
polizeilichen Befragung im Hinblick auf die Umsetzung des
Wegweisungsvollzuges – von seinen bisherigen Angaben Abstand nahm
und neu geltend machte, er sei ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste,
dass er dabei angab, er stamme aus "Saint Pedro" und habe seine
Heimat vor rund 1½-Jahren verlassen, wobei er damals auf dem Luftweg
von Abidjan nach Istanbul gereist sei, von wo er sechs bis acht Monate
später auf dem Seeweg Griechenland erreicht habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, anlässlich der Reise von
der Türkei nach Griechenland sei sein Reisepass verloren gegangen, da
die Passagiere des überladenen Bootes während der Überfahrt
gezwungen gewesen seien, ihr Gepäck über Bord zu werfen,
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dass er schliesslich vorbrachte, er habe bisher weder in der Türkei noch
in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht, es sei nun aber seine
Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen,
dass das BFM am 21. Februar 2011 von der zuständigen kantonalen
Behörde über die anlässlich der polizeilichen Befragung erfolgte
Einreichung eines Asylgesuches in Kenntnis gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 15. März 2011 vom BFM zu
seiner Person und seinem Reiseweg befragt und auch zu den Gründen
für sein Asylgesuch angehört wurde (vgl. dazu act. A14),
dass er dabei gegenüber dem BFM das Vorbringen bekräftigte, er sei ein
Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und er stamme aus der Stadt San
Pedro, wobei er vorbrachte, er habe in seiner Heimat keine Verwandten
mehr, da sein Vater vor langer Zeit verstorben sei, seine Brüder vor
langer Zeit weggezogen seien und vor sechs Jahren auch noch seine
Mutter verschwunden sei,
dass er im Weiteren ausführte, er sei ein Moslem und gehöre der Ethnie
der Soninké an, wobei Soninké seine Muttersprache sei, sie aber Dioula
und Französisch gesprochen hätten,
dass er in der Elfenbeinküste aber einzig sein Dorf San Pedro sowie die
Stadt Abidjan kenne, nicht aber die Namen von andere Städten oder die
Namen von Flüssen oder Bergen der Elfenbeinküste,
dass er zudem von San Pedro auch nur sein Quartier kenne, da er dieses
nicht verlassen habe, da es für ihn gross genug gewesen sei,
dass er daher auch nicht den Flughafen von San Pedro kenne, oder die
umliegenden Seen oder den Namen der Lagune, und auch nicht den
Namen der lokalen Fussballmannschaft, er aber internationale
Fussballspieler der Elfenbeinküste benennen könne,
dass er auch keine Politiker der Elfenbeinküste kenne, da er sich für
Politik nicht interessiere, er jedoch Houphouët-Boigny kenne, den ersten
Präsidenten der Elfenbeinküste, wie auch die nachfolgenden Präsidenten
Konan Bédu, Robert Guéï und Gbagbo, nach welchem es Krieg gegeben
habe, und nun Alassane Ouattara,
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dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Grund für sein
Asylgesuch zur Hauptsache vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen,
weil diese sehr bekannt sei und er hier Fussball spielen wolle, wobei er
sein Asylgesuch stelle, da es in Afrika und in der Elfenbeinküste Krieg
gebe und er kein Opfer des Krieges werden wolle (vgl. dazu act. A14 F.
134 ff.),
dass er in diesem Zusammenhang anführte, seine Heimat sei sehr
unsicher, es seine Leute vor seinen Augen ermordet worden und er habe
Sachen gesehen, die man sonst nur aus dem Kino kenne,
dass er selbst zwar nie Probleme gehabt habe, er jedoch auf der Suche
nach Sicherheit sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf Nachfrage hin seine
Angaben zu seinem Reiseweg von der Elfenbeinküste (über Ägypten) in
die Türkei und anschliessend nach Griechenland bestätigte,
dass er dabei auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder
Identitätspapier im Original bekräftigte, sein Reisepass – welchen er sich
vor drei Jahren über eine Vermittler beschafft habe – sei bei der Überfahrt
von der Türkei nach Griechenland verloren gegangen, als die Passagiere
auf Anweisung des Bootsführers ihr Gepäck über Bord geworfen hätten,
dass er schliesslich vorbrachte, nach seiner Ankunft in Griechenland
habe man ihm die Fingerabrücke abgenommen und er sei auch für zwei
Wochen in Haft gekommen, er habe dort aber kein Asylgesuch
eingereicht, da man dort schlecht lebe und sein Ziel die Schweiz
gewesen sei,
dass vom BFM nach einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt
wurde, dass der Beschwerdeführer in Griechenland nicht verzeichnet ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwerdeführer seien
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht worden
und für die Nichtabgabe lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
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dass es in diesem Zusammenhang ausführte, vor dem Hintergrund der
offenkundig fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine
angebliche Heimat sei die behauptete Herkunft aus der Elfenbeinküste
augenscheinlich unglaubhaft, womit dem Vorbringen betreffend den
Verlust des Passes aus der Elfenbeinküste die Grundlage entzogen sei,
dass es im Anschluss daran festhielt, nachdem der Beschwerdeführer
nicht aus der Elfenbeinküste stamme und er auch keine eigentlichen
Fluchtgründe vorgebracht habe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
(offensichtlich) nicht, wobei auch keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2011 (Poststempel) gegen den
Entscheid des BFM Beschwerde erhob, wobei er zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5],
dass er ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-
Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter
eine diesbezügliche Information [7] ersuchte,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, sein Problem in
seiner Heimat sei eigentlich nicht die allgemeine Sicherheitslage
gewesen, sondern die Frage seiner sexuellen Ausrichtung, aufgrund
welcher er in seinem muslimischen Umfeld gefährdet gewesen sei, über
welche er aber anlässlich der Anhörung aus Scham nicht habe berichten
können,
dass er sich andererseits zum heutigen Zeitpunkt auch aufgrund der dort
herrschenden Verhältnisse vor einer Rückkehr in seine Heimat fürchte,
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dass er dabei an der geltend gemachten Herkunft aus der Elfenbeinküste
festhielt, wobei er den Feststellungen des BFM über seine mangelhaften
Kenntnisse des Landes entgegnete, ihm hätten dort nicht
Informationsmittel zu Verfügung gestanden, wie man sie in der Schweiz
finde,
dass er schliesslich geltend machte, die ihm angesetzte Zeit zum Beleg
seiner Identität sei zu kurz bemessen gewesen, befinde er sich doch im
Gefängnis, weshalb ihm eine Kontaktnahme mit seiner aus armen
Verhältnissen stammenden Familie nicht möglich gewesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten (vorab in Kopie) am 15. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und seine
Eingabe aufgrund der Akten als frist- und formgerecht zu erkennen ist
(vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche
Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu
nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen
können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder im ausländerrechtlichen (Vor-
)Verfahren noch beim BFM rechtsgenügliche Papiere im Original
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass daran auch sein Vorbringen nichts zu ändern vermag, die ihm
angesetzte Frist zum Beibringen von Beweismitteln zu seiner Identität sei
zu kurz bemessen gewesen, habe er sich doch in Haft befunden,
dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der nachfolgenden
Erwägungen zweifelsohne als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass aufgrund der Akten – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass
zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer stamme wie von ihm
behauptet aus der Elfenbeinküste,
dass er zwar französisch spricht und er die bisherigen Präsidenten der
Elfenbeinküste sowie einige internationale Fussballspieler benennen
konnte, er darüber hinaus jedoch weder zu nachvollziehbaren
Schilderungen über seinen angebliches Herkunftsort San Pedro (eine
Stadt an der Küste mit rund 130'000 Einwohnern) noch überhaupt zu
grundlegendsten Angaben über die Elfenbeinküste in der Lage war (vgl.
oben, ab S. 3 Mitte),
dass damit sowohl den Vorbringen über angeblich dem
Beschwerdeführer zustehende Papiere aus der Elfenbeinküste,
respektive den Verlust solcher Papiere, als auch den Vorbringen
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betreffend seine Gründe für das Verlassen der Elfenbeinküste jegliche
Grundlage entzogen ist,
dass im Weiteren auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene betreffend
eine angeblich Bedrohungslage in seiner Heimat aufgrund einer
angeblich besonderen sexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers
sowie der dort angeblich herrschenden Verhältnisse ins Leere stossen,
da der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine tatsächliche
Herkunft im Dunkeln belässt,
dass damit im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren
ersichtlich sind (nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wie auch die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der
Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (nach von Art. 32 Abs. 3 Bstn.
b und c AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden
Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen
den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und
gesunder Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken
sind,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der
tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers – obwohl an sich von
zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in
vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der
Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der
betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz),
dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden
Mitwirkung respektive seiner klar erkennbaren Verheimlichung seiner
tatsächlichen Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in seine
Heimat,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug demnach zu Recht angeordnet wurde,
womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende
Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) –
mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden
sind,
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: